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   BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97   

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https://dejure.org/2000,2672
BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97 (https://dejure.org/2000,2672)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2000 - VI R 38/97 (https://dejure.org/2000,2672)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2000 - VI R 38/97 (https://dejure.org/2000,2672)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Fremdsprachige Schule - Schulgeldzahlung - Werbungskosten - Außergewöhnliche Belastung

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 64; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulgeldzahlungen bei vorübergehendem Inlandsaufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 9
    Berufliche Veranlassung; Kind; Schulgeld

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 553
  • BB 2001, 298
  • BStBl II 2001, 132
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.10.1997 - X R 129/94

    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97
    Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung (Schulausbildung) ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).
  • BFH, 23.02.1968 - VI R 236/67

    Aufwendungen für Unterhalt - Aufwendungen für Ausbildung - Minderjähriges Kind -

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97
    Die über den Sonderausgabenabzug hinausgehenden Aufwendungen sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 236/67, BFHE 91, 418, BStBl II 1968, 374).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97
    Schulgeldzahlungen gehören jedenfalls dem Schwerpunkt nach untrennbar zu den Lebenshaltungskosten und unterliegen deshalb dem aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleiteten Aufteilungs- und Abzugsverbot (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).
  • BFH, 17.07.2000 - XI B 127/99

    Kinderbetreuungskosten; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97
    Für Schulgeldzahlungen gilt insoweit nichts anderes als für berufsbedingte Kinderbetreuungskosten, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ebenfalls weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471, m.w.N.).
  • BFH, 17.04.1997 - III B 216/96

    Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97
    Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem BFH-Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96 (BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752) an.
  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

    Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 33a Abs. 5 EStG den Abzug von Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes grundsätzlich nur dann nicht aus, wenn durch außergewöhnliche Umstände --wie die Krankheit des Kindes-- zusätzliche durch den Ausbildungsfreibetrag und den Familienleistungsausgleich nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N., und BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132).
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

    Sie gehören vielmehr --unabhängig davon, ob sie in der Person des Kindes zu abziehbaren Ausbildungs- oder Fortbildungskosten gehören (BFH-Urteil vom 10. Mai 1966 I 290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490)-- grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132, m.w.N; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2007 X B 142/06, juris).

    Sie dürfen mithin allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als außergewöhnliche Belastungen) die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132).

  • BFH, 27.09.2007 - III R 30/06

    Aufwendungen für den Besuch getrenntlebender Kinder

    Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 33a Abs. 5 EStG den Abzug von Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes grundsätzlich nur dann nicht aus, wenn durch außergewöhnliche Umstände --wie die Krankheit des Kindes-- zusätzliche durch den Ausbildungsfreibetrag und den Familienleistungsausgleich nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N., und BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132).
  • FG Hessen, 20.02.2006 - 2 K 3058/04

    Außergewöhnliche Belastung: Kontaktpflegeaufwendungen für Kinder, Besuch einer

    Nach der - ständigen - Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 33 Abs. 2 S.2, 2. Halbsatz EStG grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn es sich um krankheitsbedingte Aufwendungen handelt (vgl. Urteil vom 23.11.2000, VI R 38/97, BStBl. II 2001, 132).
  • FG München, 22.03.2005 - 12 K 826/04

    Abzug von Aufwendungen für Schulgeld in den USA als außergewöhnliche Belastungen;

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97 (BStBl II 2001, 381 ) unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 17. April 1997 III Beklagte 216/96 (BStBl II 1997, 752 ) entschieden hat, können Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn es sich um krankheitsbedingte Aufwendungen handelt.
  • FG Niedersachsen, 23.04.2008 - 4 K 10828/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) schließt § 33a Abs. 5 EStG den Abzug von Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes nur dann nicht aus, wenn durch außergewöhnliche Umstände - wie etwa die Krankheit des Kindes - zusätzliche durch den Ausbildungsfreibetrag und den Familienleistungsausgleich nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N., und BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132).
  • BFH, 22.10.2002 - VI B 28/02

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Einkommenssteuer -

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (zuletzt: Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 17. Juli 2000 XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471, m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132).
  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2004 - 10 K 210/02

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren für den freiwilligen Besuch

    Derartige Ausnahmefälle hat der Bundesfinanzhof ausschließlich für ausbildungsbedingte Aufwendungen angenommen, die unmittelbare Krankheitskosten darstellen, d.h. ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (BFH, Beschluss vom 17. April 1997, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 2001 a.a.O.; Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132).
  • FG Hessen, 12.12.2007 - 4 K 1094/07

    Darlehenszinsen für den Kauf von Gesellschaftsanteilen als Werbungskosten bei den

    Das ist z.B. der Fall, wenn keine Beteiligung erworben, sondern wenn zur Bestandssicherung des Unternehmens und damit des Arbeitsplatzes ein Darlehen an den Arbeitgeber gewährt wird, das ein Außenstehender insbesondere eine Bank mit Rücksicht auf die Bewertung der Darlehensforderung nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1993 VI R 38/97 BStBl II 1993, 663).
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