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   BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00   

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https://dejure.org/2001,426
BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00 (https://dejure.org/2001,426)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2001 - IV R 14/00 (https://dejure.org/2001,426)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2001 - IV R 14/00 (https://dejure.org/2001,426)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Zebra-Gesellschaft - Veräußerung von Gesellschaftsvermögen - Freiberuflicher Unternehmen - Mediziner - Kapitalgesellschaft - Steuerbegünstigte Betriebsaufgabe

  • Judicialis

    AO 1977 § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 18 Abs. 1; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Betriebsaufgabe - Die schleichende Betriebseinstellung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18, EStG § 21 Abs 1 Nr 3, EStG § 4 Abs 1, EStG § 16 Abs 3, EStG § 18 Abs 3, EStG § 34 Abs 2
    Beteiligung; Betriebsaufgabe; Betriebsvermögen; Freiberufliche Tätigkeit; Kapitalgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 290
  • NJW 2002, 535
  • BB 2001, 1672
  • BStBl II 2001, 798
  • NZG 2002, 302
  • NZG 2002, 348
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 06.03.1890 - 78/90

    In welchem Sinne ist das gesetzliche Merkmal der zusammengerotteten Menschenmenge

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    Der BFH hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Betriebsinhaber das bewegliche Anlagevermögen veräußert und eine Angestelltentätigkeit aufgenommen hatte, Versuche, das Betriebsgrundstück zu verkaufen, aber fehlschlugen (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659).

    Ein solcher --von einer entsprechenden Erklärung unabhängiger-- Übergang des letzten verbleibenden Wirtschaftsguts ins Privatvermögen setzt allerdings voraus, dass zum einen die endgültige Einstellung des Betriebs hinreichend deutlich erkennbar wird und dass zum anderen eine Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht mehr in Betracht zu ziehen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 659).

    Unter diesen Umständen braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob er dem X. Senat in der Auffassung folgen könnte, derzufolge sogar eine ausdrückliche Entnahmeerklärung unbeachtlich wäre, solange eine Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlage noch in Betracht zu ziehen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 659).

  • BFH, 11.07.1996 - IV R 103/94

    Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind in derartigen Fällen die Einkünfte des betrieblich beteiligten Gesellschafters im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft auch insoweit zu erfassen, als sie bei einer bloßen Vermögensverwaltung nicht steuerpflichtig wären, was insbesondere für Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen gilt (BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 IV R 103/94, BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39; vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401).

    Da er vermittels seines GbR-Anteils weiterhin anteilig an den GmbH-Anteilen beteiligt war, waren ihm auch die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile durch die GbR anteilig zuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39 unter 2.).

  • BFH, 14.01.1982 - IV R 168/78

    Beteiligung und Darlehensforderung an Bauträger-AG in der Schweiz als notwendiges

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    Dazu ist allerdings --zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien-- erforderlich, dass der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345).

    Demgemäss hat die Rechtsprechung des BFH die Qualifizierung von GmbH-Anteilen als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers für möglich gehalten bei der Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Planungs- und Bau-GmbH und bei der Beteiligung von Wirtschaftsprüfern an einer Treuhandgesellschaft (Senatsurteil vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380) sowie bei der Beteiligung eines freiberuflich tätigen Baustatikers bzw. eines freiberuflichen Architekten an einer Wohnungsbau-AG bzw. an einer Bauträger-AG (Senatsurteile vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, und in BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345).

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind in derartigen Fällen die Einkünfte des betrieblich beteiligten Gesellschafters im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft auch insoweit zu erfassen, als sie bei einer bloßen Vermögensverwaltung nicht steuerpflichtig wären, was insbesondere für Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen gilt (BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 IV R 103/94, BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39; vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401).

    Auch nach Auffassung des BFH ist die Frage, ob die aus der Beteiligung an der Personengesellschaft resultierenden Einkünfte aufgrund außerhalb der Gesellschaft verwirklichter Besteuerungsmerkmale dem betrieblichen Bereich des Gesellschafters zuzuordnen sind, mit Bindungswirkung für das Gesellschafts-FA zu entscheiden (Urteil in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401).

  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    Ein Abwicklungszeitraum von 36 Monaten kann unter keinen Umständen mehr als "kurzer" Betriebsaufgabezeitraum anerkannt werden (BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710).
  • BFH, 21.08.1996 - X R 78/93

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    a) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteil vom 21. August 1996 X R 78/93 BFH/NV 1997, 226; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rdnr. 173; Stahl/Herff in Korn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. 234, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.10.1981 - IV R 147/79

    Weidegenossenschaft - Landwirt - Betriebsvermögen - Mitgliedschaftsrecht -

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 4 Rdnr. 104).
  • BFH, 23.08.2000 - X R 106/97

    Versicherungsagentur als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    Dieser Fehler war nach seiner Aufdeckung nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu korrigieren (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160).
  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 4 Rdnr. 104).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 108/91

    Sonstige Einkünfte - Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00
    Es handelt sich daher --was die Behandlung der Gewinne aus der Anteilsveräußerung angeht-- um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 108/91, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96).
  • BFH, 11.03.1976 - IV R 185/71

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

  • BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75

    Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann Beteiligung an

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 45/97

    Genossenschaftsanteile als Betriebsvermögen

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1999 - 14 K 182/98

    Einkommensteuer 1990 und 1993

  • BFH, 16.03.2017 - IV R 31/14

    Echte und unechte Realteilung; Aufgabe des Gewerbebetriebs bei Auflösung einer

    (1) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zuführt, an verschiedene Abnehmer veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt, so dass der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798; vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512).
  • BFH, 10.04.2019 - X R 28/16

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

    Für die Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers bedient sich der IV. Senat des BFH ebenfalls der zu Einzelgewerbetreibenden entwickelten Definition, wonach eine Beteiligung dann unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, wenn sie dazu bestimmt ist, die unternehmerische Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, unter II.1.).

    aa) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die 60 %-Beteiligung eines Baustatik-Ingenieurs an einer Ingenieurberatungs- und Planungs-GmbH (BFH-Urteil vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380); für die Beteiligung eines Baustatik-Ingenieurs an einer Wohnungsbau-GmbH, die ihm Aufträge erteilte (BFH-Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109); für die 14 %-Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-AG, von der er Aufträge erhalten sollte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345, unter 1.), für Anteile an einer GmbH, von der ein forschender Arzt Lizenzgebühren auf seine Erfindungen erhielt (BFH-Urteil in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798), und für möglich gehalten worden bei Anteilen eines Statikers an einer GmbH, die ein Hotel errichten wollte und von der er Aufträge erhielt (BFH-Urteil in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1.c).

  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    bb) Das FG wird demgemäß auf der Grundlage der von ihm noch festzustellenden konkreten Umstände und der Kriterien, die der BFH zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen darstellt, entwickelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, und in BFHE 228, 212, BStBl II 2010, 612, m.w.N.), zu entscheiden haben, ob die Beteiligung des E an der GmbH 1 notwendiges Betriebsvermögen darstellte oder ob es sich um eine zum Privatvermögen gehörende Kapitalanlage handelte.

    Wie der BFH im Urteil in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798 ausgeführt hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Unternehmens anzusehen ist.

    Der BFH hat demgemäß im Urteil in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798 angenommen, dass die Einbringung eines zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers gehörenden Anteils an einer GmbH in eine vermögensverwaltende GbR auch dann nicht dazu führt, dass die GbR Betriebsvermögen hat, wenn der Freiberufler an der GbR beteiligt ist.

    ee) Die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ErbStG stehen der Klägerin für den Erwerb des Anteils des E an der "KG" auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zebragesellschaft zu (zur Zebragesellschaft vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; BFH-Urteil in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798).

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