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   BFH, 21.06.2001 - V R 80/99   

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https://dejure.org/2001,1345
BFH, 21.06.2001 - V R 80/99 (https://dejure.org/2001,1345)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2001 - V R 80/99 (https://dejure.org/2001,1345)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - V R 80/99 (https://dejure.org/2001,1345)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

  • RA Kotz

    Grabpflege: Steuerrechtliche Behandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
    Umsatzsteuerpflicht von Grabpflegeleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entstehung der Umsatzsteuer bei Grabpflegeleistungen ; Voraussetzungen einer Dauerleistung; Evangelische Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ; Grabpflegeleistungen als sonstige Leistungen ; Für die Grabpflegeleistungen in späteren Jahren nach der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 1 J: 1993, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 3 J: 1993, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 4 J: 1993
    Einmalzahlung; Entgelt; Grabpflege; Teilleistung; Zinsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 440
  • BB 2001, 1942
  • DB 2001, 2123
  • BStBl II 2003, 810
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - V R 80/99
    Die Klägerin ist dabei gegenüber ihren Auftraggebern privatrechtlich und nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt aufgetreten (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und Rs. 129/88 (verbunden) - Ufficio distrettuale delle imposte dirette die Fiorenzuola d' Arda, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77).
  • BFH, 30.09.1999 - V R 77/98

    Steuerfreie Ausfuhrumsätze bei Kfz-Wartung

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - V R 80/99
    Da die Klägerin den jeweiligen Auftraggebern keine von ihnen ausgewählten oder von ihnen vorherbestimmten Pflanzen liefern sollte, war ihre Leistung vertragsgemäß erfüllt, wenn sie das jeweilige Grab durch Dienstleistungen in einen würdigen und der Jahreszeit gemäßen Zustand versetzte und zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen nach eigener Wahl verwendete (vgl. zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung EuGH-Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 - Faaborg-Gelting, Linien A/S, Slg. 1996, I-2395, UR 1996, 220; BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - V R 80/99
    Dazu hat der EuGH entschieden, dass grundsätzlich jede Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist (EuGH-Entscheidung vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 - Card Protection Plan, Rdnr. 29, Slg. 1999, I-973).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - V R 80/99
    Da die Klägerin den jeweiligen Auftraggebern keine von ihnen ausgewählten oder von ihnen vorherbestimmten Pflanzen liefern sollte, war ihre Leistung vertragsgemäß erfüllt, wenn sie das jeweilige Grab durch Dienstleistungen in einen würdigen und der Jahreszeit gemäßen Zustand versetzte und zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen nach eigener Wahl verwendete (vgl. zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung EuGH-Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 - Faaborg-Gelting, Linien A/S, Slg. 1996, I-2395, UR 1996, 220; BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14).
  • BFH, 01.12.1960 - V 301/58 U

    Persönliche Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf einen mit der

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - V R 80/99
    bb) Die Grabpflegeleistungen der Klägerin sind regelmäßig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1960 V 301/58 U, BFHE 72, 403, BStBl III 1961, 148).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Der streitgegenständliche Grabpflegevertrag vom 29. Mai 1990 ist ein Leistungsaustauschvertrag (vgl. BFHE 195, 440 ), die 10 000 DM sind das vereinbarte Entgelt für die vereinbarte Grabpflege.

    Mit der Überweisung im Juni 1990 gingen die 10 000 DM aus dem Vermögen der Frau K. in das Vermögen der Kirchengemeinde S. über (vgl. BFHE 195, 440 ) und gehörte zum Vermögen der Frau K. nunmehr deren Anspruch auf die vereinbarten Grabpflegeleistungen.

  • BFH, 07.04.2021 - XI B 53/20

    Verträge zur Dauergrabpflege durch eine Friedhofsgärtnerei; Bilanzierung selbst

    weicht ein FG nicht vom BFH-Urteil vom 21.06.2001 - V R 80/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) ab.

    Das Urteil des FG weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.06.2001 - V R 80/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) ab, in dem der BFH entschieden habe, dass Einmalzahlungen für Grabpflegeleistungen zur Annahme einer Vorauszahlung oder eines verzinslichen Darlehens führen.

    Die behauptete Abweichung des Urteils der Vorinstanz vom BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 liegt nicht vor.

    b) Eine solche Divergenz liegt bereits deshalb nicht vor, weil der BFH im BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 in Rz 22 ausgeführt hat, dass bei Grabpflegeleistungen mehrere Fallgestaltungen mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen möglich sind.

    U.a. ist es möglich, dass die Zahlungen des Auftraggebers Vorauszahlungen sind (BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II.2., Rz 23).

    Nach der Rz 3 des BFH-Urteils in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 erzielte die dortige Klägerin durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen) höhere als die mit den Auftraggebern vereinbarten Zinsen und stellte auf einer Karteikarte für jede Dauergrabpflegestelle das eingezahlte Kapital, dessen Erhöhung um die vereinbarten Zinsen, die Minderungen durch die tatsächlich entstandenen Kosten und den jeweiligen Stand der Vertragssumme fest.

    d) Auf den Umstand, dass sich die Beschwerde weder mit § 5 Abs. 4a EStG noch damit auseinandersetzt, dass das FG die Kündigung der Verträge für sehr unwahrscheinlich gehalten hat, was im Verfahren des BFH-Urteils in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 wegen Umsatzsteuer keine Rolle gespielt hat, kommt es danach nicht mehr an.

  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

    Grabpflegeleistungen sind regelmäßig als einheitliche sonstige Leistungen zu beurteilen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II.1.a bb; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 196/03, V S 6/04, BFH/NV 2004, 1677; BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 V R 5/05, BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202, unter II.2.b).

    Dafür ist aus der maßgebenden Sicht des Durchschnittsverbrauchers von Bedeutung, dass durch die Vereinbarung einer "Grabpflege" der Auftragnehmer in der Regel das jeweilige Grab durch Dienstleistungen in einen würdigen und der Jahreszeit gemäßen Zustand versetzen und zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen verwenden soll (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810, unter II.1.a bb).

  • BFH, 09.06.2005 - V R 50/02

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 - kein ermäßigter

    bb) Ob bei einer einheitlichen Leistung, die --wie hier-- sowohl Lieferungselemente als auch Elemente sonstiger Leistungen aufweist, der Umsatz als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung (sonstige Leistung) zu beurteilen ist, richtet sich im Wesentlichen nach folgenden, gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätzen: Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das Wesen des Vorganges zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99, Fischer, Brandenstein, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 376, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 293 Rdnr. 62; BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470; vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810; vom 30. September 1999 V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14; vom 23. Oktober 1997 V R 36/96, BFHE 185, 71, BStBl II 1998, 584).

    Dementsprechend hat der Senat einen Kfz-Ölwechsel als Lieferung von Motoröl und eine Kfz-Inspektion mit Ölwechsel als sonstige Leistung (BFH-Urteil in BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14) und bestimmte Grabpflegeleistungen als sonstige Leistungen (BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) beurteilt.

    Die dabei verwendeten Materialien haben aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers keine selbständige, leistungsbestimmende Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 9 K 110/02

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    a) Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juni 2001 V R 80/99 (BStBl II 2003, 810) sind Grabpflegeleistungen regelmäßig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt.

    In dem BFH-Urteil in BStBl II 2003, 810 wird ausgeführt: "Die für das jeweilige Grab ausgeführte Frühjahrs- und Sommerbepflanzung und - Pflege, die Abdeckung des Grabes für den Winter sind unabhängig von früheren und zukünftigen Grabpflegeleistungen.

    Es handelt sich um selbständige, zeitlich nacheinander bewirkte sonstige Leistungen." Soweit der BFH im Urteil in BStBl II 2003, 810 auf sein Urteil vom 1. Dezember 1960 V 301/58 U (BStBl III 1961, 148) Bezug nimmt,... gilt dies für die Aussage, dass Grabbepflanzung und Grabpflege regelmäßig eine einheitliche Leistung sind.

    Ob diese einheitliche Leistung als Lieferung oder sonstige Leistung anzusehen war, konnte der BFH in den Urteilen vom 10. September 1959 V 204/57 U (BStBl III 1959, 440) und in BStBl III 1961, 148 noch dahinstehen lassen; er hat dies erst mit seinem Urteil in BStBl II 2003, 810 entschieden (Hinweis auf BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1677).

    Dementsprechend liegt auch bei der Wintereindeckung des Grabes regelmäßig eine Dienstleistung (sonstige Leistung) vor (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2003, 810; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1677).

    Der erkennende Senat geht damit über die in dem BFH-Urteil in BStBl II 2003, 810 (a.a.O. zu II. I. Abb) dargelegten Rechtsgrundsätze hinaus, wo der BFH eine einheitliche Grabpflegeleistung angenommen hat, wenn der Auftragnehmer zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen nach eigener Wahl verwendete.

  • BFH, 09.10.2002 - V R 5/02

    Lieferung und Einsaat von Getreide

    Dieses ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99, Fischer, Brandenstein, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 376 mit Anm. Dziadkowski, UR 2001, 293 Rdnr. 62; Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 30. September 1999 V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14; vom 23. Oktober 1997 V R 36/96, BFHE 185, 71, BStBl II 1998, 584; vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BFHE 195, 440).

    Bestimmte Grabpflegeleistungen hat der Senat als einheitliche sonstige Leistungen beurteilt (BFH-Urteil in BFHE 195, 440).

    Die Einsaat von Getreide ist anders zu beurteilen, als die Grabpflegeleistungen, die Gegenstand des Urteils in BFHE 195, 440 waren.

  • FG Hessen, 04.11.2015 - 6 K 1450/12

    § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a S.4 UStG

    Entsprechend habe der BFH auch bei im Voraus bezahlten Grabpflegeleistungen geurteilt (BFH vom 21.06.2001 - V R 80/99, BStBl. II 2003, 810).

    Ist die Zahlung durch den Empfänger zu verzinsen, sprechen die Umstände des Einzelfalls für eine steuerfreie Kreditgewährung (vgl. BFH vom 21.06.2001 - V R 80/99, BStBl. II 2003, 810).

    Im Übrigen hat die Klägerin mit ihren Kunden nach den in den Streitjahren formularmäßig vorgegebenen Vorsorgevereinbarungen auch keine Verzinsungsabrede getroffen, die - wie im Fall des BFH zu V R 80/99 - für eine Kreditgewährung sprechen könnte.

    Anders als im Fall BFH V R 80/99 fehlt es auch an einer Vereinbarung zur Höhe der Verzinsung.

  • BFH, 26.08.2004 - V B 196/03

    Grabpflege (Wintereindeckung) - ermäßigter Steuersatz

    Nach dem Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) sind Grabpflegeleistungen regelmäßig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt.

    Ob diese einheitliche Leistung als Lieferung oder als sonstige Leistung anzusehen war, hatte der Senat in den vom Kläger zitierten Urteilen vom 10. September 1959 V 204/57 U (BFHE 69, 483, BStBl III 1959, 440) und in BFHE 72, 403, BStBl III 1961, 148 noch dahinstehen lassen; er hat dies erst mit seinem Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 entschieden.

    Dementsprechend liegt auch bei der Wintereindeckung des Grabes regelmäßig eine Dienstleistung (sonstige Leistung) vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810).

  • BFH, 26.08.2004 - V S 6/04
    Nach dem Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) sind Grabpflegeleistungen regelmäßig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt.

    Ob diese einheitliche Leistung als Lieferung oder als sonstige Leistung anzusehen war, hatte der Senat in den vom Kläger zitierten Urteilen vom 10. September 1959 V 204/57 U (BFHE 69, 483, BStBl III 1959, 440) und in BFHE 72, 403, BStBl III 1961, 148 noch dahinstehen lassen; er hat dies erst mit seinem Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810 entschieden.

    Dementsprechend liegt auch bei der Wintereindeckung des Grabes regelmäßig eine Dienstleistung (sonstige Leistung) vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810).

  • BFH, 31.05.2007 - V R 5/05

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    Grabpflegeleistungen sind jedoch regelmäßig --einheitliche-- sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt (ausführlich BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810; BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 196/03, V S 6/04, BFH/NV 2004, 1677; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 24 Rz 83).
  • FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 5 K 697/03

    Steuerbarkeit von Umsätzen aus so genannten "Mailing-Aktionen"; Voraussetzungen

  • FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13

    Vorsteuerabzug, Bundesfinanzhof, Dacharbeiten, tauschähnlicher Umsatz,

  • FG Nürnberg, 11.04.2006 - II 356/04

    Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen keine Werklieferung

  • FG Niedersachsen, 29.11.2001 - 5 K 66/99

    Lieferung von Saatgut und anschließende Einsaat als einheitliche, ermäßigt

  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 3446/18

    Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernde Lieferung; Vorliegen einer dem

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - 4 K 2638/01

    Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im

  • FG München, 24.11.2011 - 14 K 431/09

    Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung für Mietvorauszahlungen

  • FG Köln, 03.11.2005 - 10 K 1294/02

    Leistungserbringung bei Adressenvermittlung

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - 14 K 98/12

    Ermäßigter Steuersatz für Umsätze eines sog. Mischfutterherstellers

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 140/09

    Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch

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