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   BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00   

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https://dejure.org/2002,816
BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00 (https://dejure.org/2002,816)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2002 - VIII R 83/00 (https://dejure.org/2002,816)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - VIII R 83/00 (https://dejure.org/2002,816)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Anforderungen an einen Auslandsaufenthalt eines Kindes im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses für das Vorliegen einer Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer

    Auslandsaufenthalt - Au-pair-Verhältnis - Berufsausbildung - Sprachunterricht - Geschichtskurs

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
    Beispiele zur BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge
    Au-pair-Verhältnisse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a, EStG § 63 Abs 1 Nr 1
    Ausland; Kindergeld; Sprachausbildung

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 192
  • BB 2002, 1191
  • DB 2002, 1196
  • BStBl II 2002, 469
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    Da der ab 1. Januar 1996 geltende Familienleistungsausgleich in erster Linie dazu dient, das Existenzminimum der Kinder bei den Eltern freizustellen --d.h. deren durch den kindbedingten Aufwand geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182)-- und von Verfassungs wegen den Eltern und dem Kind ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung zusteht, umfasst der (steuerrechtliche) Begriff "für einen Beruf ausgebildet" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).

    Auch ist es --insbesondere mit Rücksicht auf die Grenze schädlicher Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG-- nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    Dies gilt nur nicht im Rahmen einer schulischen Ausbildung (z.B. Fremdsprachenkurs im Ausland, Austauschprogramme), sondern auch im nachschulischen Bereich, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes und für das spätere berufliche Fortkommen schaffen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; ebenso bereits BFH-Urteil vom 15. Januar 1960 VI 310/58 U, BFHE 70, 316, BStBl III 1960, 118).

    Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder --wie z.B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses-- von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise jedoch auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710: "GRADE A PASS"-Certificate; in BFH/NV 2000, 27: Sprachzertifikat des American Institute for Foreign Study) und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 143/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    bbb) Im Hinblick auf den --somit entscheidungserheblichen-- Umfang der Sprachausbildung im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH der Unterscheidung: Ist der Sprachaufenthalt in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben oder empfohlen, kann in der Regel von einem hinreichenden Bezug zu dem angestrebten Beruf ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise jedoch auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710: "GRADE A PASS"-Certificate; in BFH/NV 2000, 27: Sprachzertifikat des American Institute for Foreign Study) und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus den Urteilen in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 und in BFH/NV 2000, 27, mit denen der BFH einen Sprachkurs von sechs Stunden je Woche unter der weiteren Voraussetzung (d.h. als "Grenzfall") der Berufsausbildung zugeordnet hat, dass der Unterricht der Erlangung eines anerkannten sprachlichen Prüfungsabschlusses dient und zudem entweder der Erhalt des Studienplatzes von dem Bestehen eines Fremdsprachentests abhängig ist oder in der Studienordnung auf das Erfordernis eines besonders hohen fremdsprachlichen Leistungsniveaus hingewiesen wird.

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 24/99

    Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    bbb) Im Hinblick auf den --somit entscheidungserheblichen-- Umfang der Sprachausbildung im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses bedarf es nach der Rechtsprechung des BFH der Unterscheidung: Ist der Sprachaufenthalt in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben oder empfohlen, kann in der Regel von einem hinreichenden Bezug zu dem angestrebten Beruf ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise jedoch auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, beispielsweise dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710: "GRADE A PASS"-Certificate; in BFH/NV 2000, 27: Sprachzertifikat des American Institute for Foreign Study) und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus den Urteilen in BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 und in BFH/NV 2000, 27, mit denen der BFH einen Sprachkurs von sechs Stunden je Woche unter der weiteren Voraussetzung (d.h. als "Grenzfall") der Berufsausbildung zugeordnet hat, dass der Unterricht der Erlangung eines anerkannten sprachlichen Prüfungsabschlusses dient und zudem entweder der Erhalt des Studienplatzes von dem Bestehen eines Fremdsprachentests abhängig ist oder in der Studienordnung auf das Erfordernis eines besonders hohen fremdsprachlichen Leistungsniveaus hingewiesen wird.

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 34/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    Weder aus den Feststellungen der Vorinstanz noch aus dem Vortrag der Beteiligten sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass M an dieser Lehrveranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines fachlich anerkannten Abschlusses teilgenommen habe (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 34/98, BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705: "associate degree"; vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495: "Master of Laws").

    Fehlt es hieran, kann grundsätzlich ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen (BFH-Urteile in BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705; vom 9. Juni 1999 VI R 39/98, BFH/NV 2000, 25).

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70

    Berufsausbildung - Mindestvoraussetzungen - Erreichen des Berufsziels

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    Da der ab 1. Januar 1996 geltende Familienleistungsausgleich in erster Linie dazu dient, das Existenzminimum der Kinder bei den Eltern freizustellen --d.h. deren durch den kindbedingten Aufwand geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182)-- und von Verfassungs wegen den Eltern und dem Kind ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung zusteht, umfasst der (steuerrechtliche) Begriff "für einen Beruf ausgebildet" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).
  • FG Düsseldorf, 27.02.1998 - 18 K 6937/97

    Anspruch auf Kindergeld nach Abschluss der gymnasialen Schulausbildung für die

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    Dem kann bereits mit Rücksicht auf die signifikante Unterschreitung der Regelgrenze von 10 Unterrichtsstunde je Woche (hier: um ca. 2/3), die --wie ausgeführt-- ihrerseits unter Berücksichtigung von Zeiten der Vor- und Nacharbeit bestimmt wurde, keine Bedeutung zugemessen werden (gl.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 23. August 1996 1 K 139/96, in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 34; FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 18 K 6937/97 Kg, juris).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    Da der ab 1. Januar 1996 geltende Familienleistungsausgleich in erster Linie dazu dient, das Existenzminimum der Kinder bei den Eltern freizustellen --d.h. deren durch den kindbedingten Aufwand geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182)-- und von Verfassungs wegen den Eltern und dem Kind ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung zusteht, umfasst der (steuerrechtliche) Begriff "für einen Beruf ausgebildet" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    Da der ab 1. Januar 1996 geltende Familienleistungsausgleich in erster Linie dazu dient, das Existenzminimum der Kinder bei den Eltern freizustellen --d.h. deren durch den kindbedingten Aufwand geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182)-- und von Verfassungs wegen den Eltern und dem Kind ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung zusteht, umfasst der (steuerrechtliche) Begriff "für einen Beruf ausgebildet" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 39/98

    Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    Fehlt es hieran, kann grundsätzlich ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen (BFH-Urteile in BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705; vom 9. Juni 1999 VI R 39/98, BFH/NV 2000, 25).
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 128/00

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00
    Weder aus den Feststellungen der Vorinstanz noch aus dem Vortrag der Beteiligten sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass M an dieser Lehrveranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines fachlich anerkannten Abschlusses teilgenommen habe (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 34/98, BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705: "associate degree"; vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495: "Master of Laws").
  • BFH, 28.07.1981 - VII R 14/79

    Hilfeleistung in Steuersachen - Steuerangelegenheit - Auslegung des Begriffs der

  • BFH, 15.01.1960 - VI 310/58 U

    Einjähriger Auslandsaufenthalt zur Vervollkommnung der Sprachkenntnisse einer

  • FG Saarland, 23.08.1996 - 1 K 139/96

    Einkommensteuer; Kindergeldanspruch bei ,,Au-pair-Tätigkeit'' im Ausland

  • BFH, 15.03.2012 - III R 58/08

    Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung - Mindestanforderungen an

    b) Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; Senatsbeschlüsse vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256; vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34).

    Der vom Kläger behauptete Zeitaufwand für Hausarbeiten von vier Stunden ist dabei vom FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf das Erfordernis von zehn Wochenstunden nicht einbezogen worden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469).

  • FG Baden-Württemberg, 11.10.2011 - 11 K 1908/10

    Stellt der Besuch einer sog. Jüngerschaftsschule eine Berufsausbildung i.S. des §

    c) Diese weite Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung im Streitfall entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Au-pair-Aufenthalten im Ausland, wonach die Abgrenzung zwischen kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte und solchen, die unter den Begriff der Berufsbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu subsumieren sind, dergestalt vorzunehmen ist, dass eine Berufsausbildung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Auslandsaufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens 10 Stunden begleitet wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27; vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; BFH-Beschluss vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH befindet sich in Berufsausbildung, zu der nach einhelliger Rechtsprechung auch die Schulausbildung rechnet, wer auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen ergreift, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469, m.w.N.).
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