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   BFH, 18.07.2002 - V R 89/01   

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https://dejure.org/2002,3151
BFH, 18.07.2002 - V R 89/01 (https://dejure.org/2002,3151)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2002 - V R 89/01 (https://dejure.org/2002,3151)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2002 - V R 89/01 (https://dejure.org/2002,3151)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Steuerermäßigung - Schausteller - Jahrmarkt - Veranstaltung - Leistungserbringung - Erfüllungsgehilfe - Steuersatz

  • Judicialis

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; ; UStDV 1993 § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d ; UStDV 1993 § 30
    Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung mittelalterlicher Märkte und Ritterturniere - Der Schausteller muss nicht persönlich Schaustellungen erbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d, UStDV § 30
    Ermäßigter Steuersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 93
  • BB 2002, 2367
  • DB 2002, 2362
  • BStBl II 2004, 88
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Münster, 27.06.2001 - 5 K 5777/00

    Steuersatz für die Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und

    Auszug aus BFH, 18.07.2002 - V R 89/01
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 358 veröffentlicht ist, meinte, die Veranstaltungen des Klägers zählten zwar zu den in § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1993) genannten Veranstaltungen, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Eintrittsgelder scheitere jedoch daran, dass der Kläger nicht als Schausteller tätig geworden sei; er habe weder ein Fahrgeschäft betrieben, noch etwas gezeigt oder vorgeführt; seine Tätigkeit habe ausschließlich in der Gesamtorganisation der Veranstaltungen bestanden, auf denen er Dritten (Gruppen, Vereinen und Einzelakteuren) die Gelegenheit geboten habe, ihre schaustellerischen Leistungen darzubieten.
  • BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 2002 V R 89/01 (BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88) sei im Streitfall nicht anwendbar, weil bei diesem vom BFH entschiedenen Fall der Veranstalter --bei dem es sich nicht um eine Gemeinde gehandelt habe-- an ständig wechselnden Orten im Einsatz gewesen sei.

    Vielmehr reicht es aus, dass der Leistende die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher dieser Veranstaltungen ausführt; solche Erfüllungsgehilfen können auch von ihm engagierte Schaustellergruppen sein (BFH-Urteil in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.).

    cc) Da --wie bereits ausgeführt-- auch eine Gemeinde bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 UStG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen als Unternehmerin im umsatzsteuerrechtlichen Sinne zu behandeln ist, und dementsprechend auch Schaustellergruppen im Sinne der Rechtsprechung in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.

    Denn die von der Gemeinde X erbrachten Leistungen waren Eintrittsberechtigungen (vgl. Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL) für die in § 30 UStDV genannten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.).

    Der BFH hat insoweit bereits geklärt, dass im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht zwischen der Organisation der in § 30 UStDV genannten Vorstellungen und den dort aufgeführten Leistungen zu unterscheiden ist, wenn der Unternehmer die Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten unmittelbar an die Besucher der Veranstaltungen "erbringt" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg zur Veranstaltung eines Volksfestes in EFG 2010, 2039).

    bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich im Streitfall abweichend von dem Sachverhalt, über den der BFH in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88 zu entscheiden hatte, um eine einmal jährlich stattfindende Veranstaltung handelt, die immer am selben Ort und nicht an ständig wechselnden Orten durchgeführt wurde.

    cc) Soweit der V. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88 entschieden hat, dass Umsätze aus der Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, weil es dem Sinn und Zweck des Art. 12 i.V.m. Anhang H Kategorie 7 der Richtlinie 77/388/EWG entspreche, auf Eintrittsberechtigungen für die in § 30 UStDV genannten Veranstaltungen den ermäßigten Steuersatz anzuwenden (unter II.1. der Gründe), teilt der erkennende Senat diese Auffassung ausdrücklich.

  • BFH, 30.04.2014 - XI R 34/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung

    Da die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sich im Streitfall bereits aus § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ergibt, kann offenbleiben, ob daneben auch der ermäßigte Steuersatz aus der Tätigkeit als Schausteller gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 89/01, BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88) in Betracht kommt.
  • FG Münster, 05.10.2010 - 15 K 3961/07

    Frage des Steuersatzes bei Umsätzen einer Eventagentur

    Nach dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 06.01.2004 - IV B 7-S 7241 4/03 und dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.07.2002 V R 89/01, BFHE 199, 93, BStBl. II 2004, 88, sei es nicht mehr erforderlich, dass ein Schausteller persönlich die steuerbegünstigten Leistungen erbringe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 18.07.2002 V R 89/01, BFHE 199, 93, BStBl. II 2004, 88), dem der Senat folgt, hat die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG zwar nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten erbringt; vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher dieser Veranstaltungen erbringt.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.07.2002 V R 89/01, BFHE 199, 93, BStBl. II 2004, 88, nämlich auch ausgeführt, dass Umsätze, die als bloße organisatorische Leistungen angesehen werden, nicht von der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG erfasst werden.

  • BFH, 17.03.2022 - XI R 23/21

    Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

    aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt; Erfüllungsgehilfen der an die Besucher der Veranstaltungen erbrachten Leistungen können auch zu diesem Zweck engagierte Schaustellergruppen sein (BFH-Urteile vom 18.07.2002 - V R 89/01, BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.; in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz 25; s.a. BFH-Urteil in BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 22).
  • BFH, 12.01.2006 - V R 67/03

    USt: sog. Disco-Partys

    Schausteller sind Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste, Schützenfeste oder ähnliche Veranstaltungen beschicken (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 89/01, BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88).
  • FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11

    Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde

    Es reicht aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher dieser Veranstaltungen ausführt (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 89/01, BFHE - 199, 93, BStBl II 2004, 88).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 5 K 7215/06

    Ermäßigte Umsatzbesteuerung der Eintrittsgelder für ein Volksfest

    Die Leistungen müssen dabei nicht in eigener Person erbracht werden; vielmehr reicht es aus, dass diese im eigenen Namen mit Hilfe von Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber den Besuchern der Veranstaltung ausgeführt werden (BFH-Urteil vom 18.7.2002, V R 89/01, BStBl II 2004, 88).
  • FG Brandenburg, 01.10.2002 - 1 K 573/00

    Anerkennung Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH -, der sich der erkennende Senat anschließt, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer, der Leistungen zur Durchführung von Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen an einem Gebäude mit Wohnungen und Gewerbeflächen bezieht, nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen (Vgl. Urteile des BFH vom 17.08.2001 V R 75/00, BFH/NV 2002, 227; vom 17.08.2001 V R 1/01, BFH/NV 2002, 1685; vom 17.08.2001 V R 32/01, BFH/NV 229; vom 17.08.2001 V R 52/00; BFH/NV 2002, 225).
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