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   BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00   

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https://dejure.org/2002,492
BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00 (https://dejure.org/2002,492)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2002 - IV R 74/00 (https://dejure.org/2002,492)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2002 - IV R 74/00 (https://dejure.org/2002,492)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Freiberufliche Tätigkeit - Beratender Betriebswirt - Einzelne gewerbliche Tätigkeiten - Schwerpunkt der Gesamttätigkeit - Nachweis der Kenntnisse eines Autodidakt - Unschädlichkeit der ungenügenden Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre

  • Judicialis

    EStG § 15; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 15 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1
    Beratender Betriebswirt als Freiberufler

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ? Marketing-Berater für umweltrelevante Fragen ? Ausbildungsvoraussetzungen ? Ähnlichkeitsbegriff in §?18 Abs. 1 Nr. 1 Satz??2 EStG ? Kenntnisse lediglich in Teilbereichen der Betriebswirtschaft ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Beratungstätigkeit - Anerkennung als freiberufliche Tätigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1
    Katalogberuf; Selbststudium; Umweltberater

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 326
  • NJW-RR 2003, 204
  • BB 2002, 2594
  • BB 2003, 28
  • DB 2003, 1938
  • BStBl II 2003, 27
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 51/99

    Zum Begriff des beratenden Betriebswirts

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nach der Rechtsprechung des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen --vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2000 IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616--) und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt.

    Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteil in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616) abzugehen.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsprechung, die z.B. dem Senatsurteil vom 26. November 1992 IV R 109/90 (BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235 --Dispacheur--) zugrunde liegt, verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 367, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ---HFR-- 2001, 496; ferner den Beschluss vom 15. März 2001 1 BvR 2102/00, Steuer-Eildienst --StEd-- 2001, 307, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 4. Mai 2000 IV R 52/99, nicht veröffentlicht, juris --Gewerbesteuermessbetragssache desselben Steuerpflichtigen wie in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616-- nicht zur Entscheidung angenommen wurde).

    Dabei ist ausreichend, dass der Kläger mindestens Kenntnisse mit Fachschulniveau nachweist (Senatsurteil in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616).

    Den Nachweis seiner Kenntnisse kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (Senatsurteile in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616 und in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

    Nämlich nur dann, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte (Senatsurteil in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616).

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 56/00

    Unternehmensberater als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Verfügt der Steuerpflichtige --wie auch im Streitfall der Kläger-- nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2002, 1522, und vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, unter b).

    Letztere kann im Wege eines Sachverständigengutachtens vorgenommen werden, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1522).

    Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weitreichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Klägers zu erheben (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1522).

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90

    Dispacheur ist kein freier Beruf

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsprechung, die z.B. dem Senatsurteil vom 26. November 1992 IV R 109/90 (BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235 --Dispacheur--) zugrunde liegt, verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2001 2 BvR 460/93, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 367, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ---HFR-- 2001, 496; ferner den Beschluss vom 15. März 2001 1 BvR 2102/00, Steuer-Eildienst --StEd-- 2001, 307, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 4. Mai 2000 IV R 52/99, nicht veröffentlicht, juris --Gewerbesteuermessbetragssache desselben Steuerpflichtigen wie in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616-- nicht zur Entscheidung angenommen wurde).

    Vielmehr ist die Rechtsprechung des Senats, wonach in der Ausbildung für den Regelfall ein zulässiges und sachlich einleuchtendes Differenzierungskriterium für die Zuordnung zu einem Katalogberuf gesehen werden kann, vom BVerfG mehrfach bestätigt worden (s. Nachweise in Senatsurteil in BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235, unter II. 4.).

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, s. schon BFH-Urteile vom 13. April 1988 I R 300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666; vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

    Den Nachweis seiner Kenntnisse kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (Senatsurteile in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616 und in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

  • BFH, 02.09.1988 - III R 58/85

    Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") ist gewerblich tätig

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, s. schon BFH-Urteile vom 13. April 1988 I R 300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666; vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

    Da es kein typisches Berufsbild des beratenden Betriebswirts gibt und die Bezeichnung frei geführt werden darf (BFH-Urteil in BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24), können vielseitige und unterschiedliche Beratungstätigkeiten unter den Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gefasst werden, wenn ein entsprechend breites Wissen vorhanden ist und die Beratungstätigkeit in mindestens einem Hauptbereich der Betriebswirtschaft ausgeübt wird.

  • BFH, 16.01.1974 - I R 106/72

    Werbeberater übt keine freiberufliche Tätigkeit aus

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Danach erfüllt z.B. die Spezialisierung auf die Beratung im gesamten Absatzwesen die Anforderungen an die fachliche Breite, während eine Beschränkung auf Werbung oder PR-Beratung als einen Teil des Absatzwesens unzureichend ist (BFH-Urteile vom 16. Januar 1974 I R 106/72, BFHE 111, 316, BStBl II 1974, 293; vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565).

    Die durch die Auftragsbeschreibung in den Beratungsverträgen gekennzeichnete Tätigkeit ist, soweit es sich dem Akteninhalt entnehmen lässt, ähnlich wie die des Werbe- oder PR-Beraters als gewerblich anzusehen (s. neben den genannten Entscheidungen in BFHE 111, 316, BStBl II 1974, 293 und BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565, das Senatsurteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602).

  • BFH, 25.04.1978 - VIII R 149/74

    Werbeberater - Public-Relations-Berater - Freiberufliche Tätigkeit - Journalist -

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Danach erfüllt z.B. die Spezialisierung auf die Beratung im gesamten Absatzwesen die Anforderungen an die fachliche Breite, während eine Beschränkung auf Werbung oder PR-Beratung als einen Teil des Absatzwesens unzureichend ist (BFH-Urteile vom 16. Januar 1974 I R 106/72, BFHE 111, 316, BStBl II 1974, 293; vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565).

    Die durch die Auftragsbeschreibung in den Beratungsverträgen gekennzeichnete Tätigkeit ist, soweit es sich dem Akteninhalt entnehmen lässt, ähnlich wie die des Werbe- oder PR-Beraters als gewerblich anzusehen (s. neben den genannten Entscheidungen in BFHE 111, 316, BStBl II 1974, 293 und BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565, das Senatsurteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602).

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 4/01

    Technischer Redakteur als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung des BFH derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2002 IV R 4/01, BStBl II 2002, 475).
  • BFH, 23.11.2000 - IV R 48/99

    Freiberufler-GbR mit berufsfremder Person

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Dabei ist der Begriff der Wissenschaftlichkeit in besonderem Maße mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden (Senatsurteil vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241).
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.1999 - 2 K 181/95

    Qualifikation der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts als freiberuflich

    Auszug aus BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
    Wenn die Kenntnisse auf einem Gebiet, etwa dem des Rechnungswesens nicht denen entsprechen sollten, wie sie in der Prüfung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" verlangt werden, muss dies nicht unbedingt schädlich sein, weil auch eine solche Prüfung mit nicht ausreichenden Kenntnissen in (nur) einem Fach bestanden werden kann (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5. Mai 1999 2 K 181/95, EFG 1999, 832, rechtskräftig).
  • BFH, 13.04.1988 - I R 300/83

    Ein Finanz- und Kreditberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 115/87

    EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 154/86

    Fertigung von Bewehrungsplänen durch Konstrukteur keine ingenieurähnliche

  • BVerfG, 15.03.2001 - 1 BvR 2102/00
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 52/99

    Gewerbesteuer - Revision - Gewerbetreibenden - Freiberufler - Verwirkung

  • BFH, 16.10.1997 - IV R 19/97

    Versicherungsberater als Gewerbetreibender

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 16/98

    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht freiberuflich

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 82/94

    1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend

  • BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90

    Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2000 - 1 K 3014/97

    Umweltberater kann freiberuflich tätig sein

  • BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 460/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Gewerbesteuer

  • FG Münster, 15.12.2006 - 12 K 5349/04

    Beurteilung einer freiberuflichen Tätigkeit in der Rechtsform einer Einzelfirma

    Die an die fachliche Breite der Beratungstätigkeit gestellten Anforderungen seien auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre umfasse (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27).

    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirt entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteile vom 13.04.1988 I R 300/83, BStBl. II 1988, 666, vom 02.09.1988 III R 58/85, BStBl. II 1989, 24, vom 14.03.1991 IV R 135/90, BStBl. II 1991, 769, vom 04.05.2000 IV R 51/99, BStBl. II 2000, 616, sowie vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27).

    Lediglich bei der Beurteilung der ausgeübten Beratungstätigkeit ist eine Spezialisierung unschädlich, sofern sie mindestens einen betrieblichen Hauptbereich umfasst (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, a. a. O. unter 1 a m. w. N.).

    Von dieser Rechtsprechung ist der BFH nicht abgerückt (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, a. a. O. unter 1 b m. w. N.).

    Soweit es um den Umfang der Kenntnisse geht, ist ausreichend, dass diese mindestens mit Fachschulniveau nachgewiesen werden (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2000 IV R 51/99, a. a. O., sowie vom 19.09.2002 IV R 74/00, a. a. O. unter 2).

    Den Nachweis seiner Kenntnisse kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.1991 IV R 135/90, a. a. O., vom 04.05.2000 IV R 51/99, a. a. O., und vom 19.09.2002 IV R 74/00, a. a. O.).

    Denn eine Prüfung kann auch mit nicht ausreichenden Kenntnissen in (nur) einem Fach bestanden werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27, unter 2 m. w. N.).

    Gerade in dem an dieser Stelle u. a. in Bezug genommenen Urteil des BFH vom 19.09.2002 IV R 74/00 (a. a. O.) ist ausgeführt, dass von dieser Rechtsprechung auch nicht abgerückt worden ist.

  • FG Baden-Württemberg, 02.04.2004 - 8 K 34/00

    Berufliche Umzugskosten als Werbungskosten trotz verlängerter Anfahrt des einen

    Eine wesentliche Verkürzung der Fahrzeit nimmt der BFH, dessen Rechtsprechung der Senat folgt, in neuerer Zeit an, wenn sich die Zeit für den Weg vor der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück um mindestens eine Stunde täglich verringert (vgl. BFH, Beschl. v. 26. Mai 2003 -VI B 28/03-, BFH/NV 2003, 118, Urt. v. 23. März 2001 a.a.O. und d. Urt. v. selben Tage -VI R 175/99-, BStBl. II 2001, 585, jeweils m.w.N.; vgl. aber auch BFH, Urt. v. 06. November 1986 -VI R 106/85-, BStBl. II 1987, 81 und Urt. v. 22. November 1991, a.a.O., wonach eine Zeitersparnis von täglich bis zu einer Stunde genügt und der Hinweis H 41 des Amtlichen Lohnsteuerhandbuchs, nach dem es unter Hinweis u.A. auf die gerade genannte BFH-Entscheidung genügen soll, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verringert).
  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 18/11

    Gewerbliche Berufstätigkeit eines Politikberaters

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG voraus, dass eine anspruchsvolle, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die geeignet ist, grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen zu erforschen, zu begründen und in einen Verständniszusammenhang zu bringen (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270; in BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238).

    aa) Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung des BFH derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).

    aa) Geht es darum, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung eine sogenannte Gruppenähnlichkeit anhand gleicher charakteristischer Merkmale, wie sie den Katalogberufen insgesamt oder überwiegend gemeinsam sind (wie etwa eine akademische oder eine andere besonders anspruchsvolle und zeitaufwändige Ausbildung oder ein mit der Berufsausübung nach allgemeiner Anschauung verbundener sozialer Status), hierfür nicht genügt, weil der Gesetzgeber die Katalogberufe abschließend aufgezählt hat und die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Katalogberufe ähnlich sein müssen (BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27, m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (s. die Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).

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