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   BFH, 05.06.2003 - I R 38/01   

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BFH, 05.06.2003 - I R 38/01 (https://dejure.org/2003,1779)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2003 - I R 38/01 (https://dejure.org/2003,1779)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - I R 38/01 (https://dejure.org/2003,1779)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UmwStG 1995 a.F. § 12 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG (1995, a.F.) § 12 Abs. 3 S. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlustabzug bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften ? Vorherige Einstellung des Betriebs der untergegangenen Kapitalgesellschaft ? Geringfügige Tätigkeiten stehen der Annahme der Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht notwendigerweise entgegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übergang des verbleibenden Verlustabzugs einer Gesellschaft durch Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft; Erlöschen der übertragenen Gesellschaft im Handelsregister; Rückwirkung der Registereintragung auf den steuerlichen Übertragungsstichtag; Zeitpunkt der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10d Abs 3 S 2, GewStG § 10 a, UmwStG § 12 Abs 3 S 2
    Eintragung; Gesellschaft mbH; Handelsregister; Umwandlung; Verlustabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 507
  • BB 2003, 2222
  • DB 2003, 2264
  • BStBl II 2003, 822
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.11.1970 - I R 7/69

    Revisionsverfahren - Mehrere Veranlagungszeiträume - Vorbescheid - Mündliche

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - I R 38/01
    Eine solche Beschränkung ist zulässig und wirksam, da jeder einzelne angefochtene Bescheid einen gesonderten und abtrennbaren Streitpunkt bildet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1970 I R 7/69, BFHE 101, 22, BStBl II 1971, 181; vom 17. Juli 1979 VII R 27/74, BFHE 128, 173, BStBl II 1979, 652).
  • BFH, 13.08.1997 - I R 89/96

    Verlustabzug bei Mantelkauf

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - I R 38/01
    Die "Wiederaufnahme" setzt eine vorherige Einstellung des Geschäftsbetriebs voraus, so dass letztere auch von § 8 Abs. 4 KStG a.F. gefordert wurde (Senatsurteil vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 828, 830; Dötsch, Umwandlungssteuerrecht, 4. Aufl., Rz. 467, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.1979 - VII R 27/74

    Revision - Antragsbefugnis - Antrag auf mündliche Verhandlung - Vorbescheid

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - I R 38/01
    Eine solche Beschränkung ist zulässig und wirksam, da jeder einzelne angefochtene Bescheid einen gesonderten und abtrennbaren Streitpunkt bildet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1970 I R 7/69, BFHE 101, 22, BStBl II 1971, 181; vom 17. Juli 1979 VII R 27/74, BFHE 128, 173, BStBl II 1979, 652).
  • BFH, 13.05.1993 - IV R 1/91

    Außenprüfung - Gewerbesteuer - Verjährung - Gewerbesteuer - Zerlegungsbescheid

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - I R 38/01
    Die "Wiederaufnahme" setzt eine vorherige Einstellung des Geschäftsbetriebs voraus, so dass letztere auch von § 8 Abs. 4 KStG a.F. gefordert wurde (Senatsurteil vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 828, 830; Dötsch, Umwandlungssteuerrecht, 4. Aufl., Rz. 467, m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 21.02.2001 - 2 K 1689/99

    Verlustabzug nach § 10d EStG bei Verschmelzung einer GmbH

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - I R 38/01
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 593 abgedruckt.
  • Drs-Bund, 24.02.1994 - BT-Drs 12/6885
    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - I R 38/01
    Zudem verfolgen beide Regelungen gleichermaßen das Ziel, den Handel mit Verlustvorträgen zu begrenzen (Hörger/Neumayer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 41; Schmalz in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG Rz. 21; vgl. hierzu auch Begründung des Regierungsentwurfs zum UmwG vom 14. April 1994, BTDrucks 12/7263 i.V.m. BTDrucks 12/6885, zu § 12 UmwStG).
  • BFH, 05.06.2007 - I R 9/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. - Mit einer

    Eine Wiederaufnahme setzt eine vorherige Einstellung des Geschäftsbetriebs voraus (vgl. Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829; vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; vom 29. November 2006 I R 16/05, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 531).

    bb) Das Erfordernis der Einstellung des Geschäftsbetriebs ist in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a.F. übereinstimmend mit dem vergleichbaren Erfordernis in § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UmwStG 1995 a.F.) zu verstehen (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; in DStR 2007, 531).

    Es bedarf vielmehr einer Betätigung, die zwar nicht einen gegenüber einem früheren Zeitpunkt gleich bleibenden Umfang aufweist, wohl aber ins Gewicht fällt und das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; in DStR 2007, 531).

  • BFH, 29.11.2006 - I R 16/05

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen - Einstellung des

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 I R 38/01 (BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822) ausgeführt hat, stimmt § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 seinem Inhalt nach in diesem Punkt mit § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) überein, der eine Verlustabzugsbeschränkung für den Fall vorsah, dass eine Kapitalgesellschaft im Anschluss an einen Wechsel der Anteilseigner "ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt".

    Die "Wiederaufnahme" setzt eine vorherige Einstellung des Geschäftsbetriebs voraus, so dass letztere auch von § 8 Abs. 4 KStG 1991 gefordert wurde (Senatsurteil in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822, m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum erfüllt, wenn die werbende Tätigkeit entweder insgesamt aufgegeben wird oder die verbleibende Tätigkeit im Verhältnis zur bisherigen nur noch unwesentlich ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, 304 Tz. 12.19, sowie weitere Nachweise im Senatsurteil in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822).

    Hierzu bedarf es vielmehr einer Betätigung, die zwar nicht einen gegenüber einem früheren Zeitpunkt gleich bleibenden Umfang aufweist, wohl aber ins Gewicht fällt und das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (so bereits Senatsurteil in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822).

  • BFH, 19.12.2013 - V R 6/12

    Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen - Beendigung

    Wie sich aus § 45 Abs. 1 AO ergibt, tritt der Gesamtrechtsnachfolger in das Steuerschuldverhältnis des Rechtsvorgängers ein, mit der Folge, dass Steuerbescheide an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten sind (vgl. zur Verschmelzung BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Branchenwechsel, verbunden mit der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens, zu einer Einstellung des Geschäftsbetriebes und Wiederaufnahme eines (neuen) Geschäftsbetriebes führen (Senatsurteil vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829; zu den Voraussetzungen für die Einstellung eines Geschäftsbetriebes s. auch Senatsurteil vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822).
  • BFH, 25.04.2006 - I B 60/05

    NZB: Sachaufklärungsrüge, unterlassene Beweiserhebung

    Die Sache befindet sich (nach Revisionsentscheidung des Senats vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822 --auf die verwiesen wird--) im zweiten Rechtsgang.

    Die F habe am maßgeblichen Stichtag der Eintragung des Vermögensübergangs ins Handelsregister --dem 30. September 1997-- ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt gehabt; sie sei zu diesem Zeitpunkt daher nicht mehr im Sinne des Senatsurteils in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822 wirtschaftlich aktiv gewesen.

    Mit Urteil in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822 hat der Senat entschieden, dass diese "Nichteinstellung" des Geschäftsbetriebs einer Betätigung bedarf, die zwar nicht einen gegenüber einem früheren Zeitpunkt gleich bleibenden Umfang aufweist, wohl aber ins Gewicht fallen und das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt.

    Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin lediglich die Würdigung der Umstände des Streitfalles durch das FG, die, wie die Vorentscheidung im Anschluss an die Senatsentscheidung in BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822 ausführt, diesem als Tatsacheninstanz obliegt.

  • BFH, 05.06.2007 - I R 106/05

    Strenge Beurteilung der wirtschaftlichen Identität beim sog. Mantelkauf

    Zu einer Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs kommt es, wenn eine neue Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht aufgenommen wird, die das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; vom 29. November 2006 I R 16/05, DStR 2007, 531).
  • FG Düsseldorf, 03.02.2009 - 6 K 257/05

    Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen Kapitalgesellschaft - Verlustabzug bei

    Das Merkmal "Einstellung des Geschäftsbetriebs" war zwar in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1991 nicht ausdrücklich genannt, ergab sich jedoch aus dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Wiederaufnahme des Betriebs (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5.06.2003 I R 38/01, BStBl II 2003, 822).

    Auch der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff der Einstellung des Geschäftsbetriebs in § 8 Abs. 4 KStG 1991 und § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 a.F. übereinstimmend auszulegen ist, da beide Regelungen gleichermaßen das Ziel verfolgen, den Handel mit Verlustvorträgen zu begrenzen (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 822; vom 29.11.2006 I R 16/05 BFH/NV 2007, 1062 und vom 5.06.2007 I R 9/06, BStBl II 2008, 988).

    Dies ist der Fall, wenn die werbende Tätigkeit entweder insgesamt aufgegeben wird oder die verbleibende Tätigkeit im Verhältnis zur bisherigen nur noch unwesentlich ist (vgl. zu § 8 Abs. 4 KStG 1991: BFH-Beschluss vom 25.01.2005 I B 94/04, BFH/NV 2005, 1376 und zu § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 a.F.: BFH-Urteile in BStBl II 2003, 822 und in BFH/NV 2007, 1062).

    Die wirtschaftliche Identität kann nur verloren gehen, wenn der Geschäftsbetrieb der übertragenden Körperschaft zum maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich eingestellt oder in einem Umfang reduziert worden ist, der die verbleibende Tätigkeit im Verhältnis zur bisherigen nur noch als unwesentlich erscheinen lässt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BStBl II 2003, 822 unter III 3 b).

  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Eine solche Beschränkung ist zulässig und wirksam (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822, m.w.N.).
  • FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3458/03

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen nach Einstellung des

    Angesichts dessen sind die Normen, was die Voraussetzung der Einstellung des Geschäftsbetriebs betrifft, übereinstimmend auszulegen (BFH-Urteil vom 5.6.2003, I R 38/01 BStBl. II 2003, 822).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 5.6.2003, I R 38/01 offengelassen, ob das (Umfang-) Verhältnis zwischen bisheriger Tätigkeit und fortgesetzter Tätigkeit in allen Fällen sachgerecht ist.

    Die Abwicklungstätigkeiten in der Folgezeit, z.B. durch Verkauf der Anlagegegenstände reicht zur Fortführung des Geschäftsbetriebs ebenso wenig aus (vgl. BFH BStBl II 2003, 822) wie die neu aufgenommenen Aktivitäten in Form der Vermarktung von Werbeartikeln für die X, der Vermietung einer Etage des Betriebsgrundstücks an die Anwaltskanzlei sowie das Halten der Beteiligungen an den Vertriebsgesellschaften.

  • BFH, 28.10.2009 - I R 4/09

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung

    Diese Regelung stellte zwar ausdrücklich darauf ab, dass der Geschäftsbetrieb der übertragenden Körperschaft "im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister" noch nicht eingestellt war (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822); eine dahin gehende zeitliche Klarstellung enthält § 19 Abs. 2 UmwStG 1995 a. F. nicht.
  • BFH, 16.09.2010 - V R 51/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine

  • FG Schleswig-Holstein, 10.11.2004 - 1 K 349/00

    Zur Einstellung des Geschäftsbetriebes einer Körperschaft i.S. d. § 12 Abs. 3

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - 3 K 176/02

    Veranlagung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Verschmelzung von

  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

  • BFH, 29.01.2003 - I R 38/01

    Verschmelzung einer GmbH

  • BFH, 30.06.2011 - IV R 35/09

    Entnahme einer verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fläche

  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 78/13

    Körperschaftsteuer: Mantelkauf: Sachlicher Zusammenhang zwischen zwei

  • FG Münster, 23.04.2004 - 9 K 6368/01

    Verlustabzug bei Verschmelzung

  • FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 245/09

    Doppelbesteuerungsabkommen: Zinsen auf wegen eines Vertragsrücktritts

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