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   BFH, 07.08.2003 - VI R 16/01   

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https://dejure.org/2003,1155
BFH, 07.08.2003 - VI R 16/01 (https://dejure.org/2003,1155)
BFH, Entscheidung vom 07.08.2003 - VI R 16/01 (https://dejure.org/2003,1155)
BFH, Entscheidung vom 07. August 2003 - VI R 16/01 (https://dejure.org/2003,1155)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Verfügung eines Grundschulleiters über ein Dienstzimmer; Begriff des "anderen Arbeitsplatzes" im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters ohne ordentlichen Arbeitsplatz als Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5
    Arbeitsplatz; Arbeitszimmer; Lehrer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 128
  • NJW 2003, 3800
  • BB 2003, 2334
  • DB 2003, 2365
  • BStBl II 2004, 77
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 07.08.2003 - VI R 16/01
    Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 7. August 2003 VI R 17/01 (zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen.
  • FG Sachsen, 13.08.2014 - 8 K 636/14

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

    Er bezieht sich auf die BFH-Urteile vom 7. August 2013 VI R 16/01 und VI R 118/13 BStBl. II 2004, 77 und 82. Der Kläger habe nicht vorgetragen, ob das ihm in den Streitjahren zur Verfügung stehende schulische Dienstzimmer nicht nur zur Erledigung der anfallenden Schulverwaltungsaufgaben, sondern ebenso für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung objektiv geeignet war.

    Soweit der Beklagte dem BFH-Urteil vom 7. August 2013 VI R 16/01 entnimmt, dass für den Einzelfall festgestellt werden müsste, ob das Dienstzimmer für einen Aufgabenbereich der beruflichen Tätigkeit eines Schulleiters, nämlich für die Lehrtätigkeit, nicht zur Verfügung steht, so ist diese Entscheidung durch die v.g. BFH-Urteile vom 9. und 19. Dezember 2003 zutreffend dahingehend weiter entwickelt worden, dass bei lebensnaher Betrachtung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis wie folgt anzunehmen ist: Regelmäßig stellt der Dienstherr nur dem Schulleiter ein Dienstzimmer zur Verfügung.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    a) Zu der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat der VI. Senat des BFH in mehreren Entscheidungen vom 7. August 2003 (VI R 17/01 --Leitentscheidung--, BFHE 203, 130; VI R 41/98, BFHE 203, 119; VI R 16/01, BFHE 203, 128; VI R 118/00, BFHE 203, 122; VI R 162/00, BFHE 203, 124) ausgeführt: "Ein 'anderer Arbeitsplatz' im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen.
  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Es genügt jedoch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; s. auch BFH-Urteile vom 7. August 2003 VI R 41/98, BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80; VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83; VI R 16/01, BFHE 203, 128, BStBl II 2004, 77; VI R 118/00, BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 5. März 2008 VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956).
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