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   BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03   

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https://dejure.org/2004,807
BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03 (https://dejure.org/2004,807)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2004 - VII R 62/03 (https://dejure.org/2004,807)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2004 - VII R 62/03 (https://dejure.org/2004,807)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 38; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 7 Nr. 1, § 11; InsO § 36 Abs. 1, § 38, § 55, § 95, § 96

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 38; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 7 Nr. 1, § 11; InsO § 36 Abs. 1, § 38, § 55, § 95, § 96

  • zvi-online.de

    AO 1977 § 38; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, §§ 6, 7 Nr. 1, § 11; InsO § 36 Abs. 1, §§ 38, 55, 95, 96
    Erstattung der im Voraus entrichteten Kfz-Steuer für Zeitraum nach Insolvenzeröffnung

  • Judicialis

    AO 1977 § 38; ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; KraftStG § 6; ; KraftStG § 7 Nr. 1; ; KraftStG § 11; ; InsO § 36 Abs. 1; ; InsO § 38; ; InsO § 55; ; InsO § 95; ; InsO § 96

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung von im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Kraftfahrzeugsteuerschuld und die für die Zeit nach Verfahrenseröffnung entrichtete Kraftfahrzeugsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufteilung der Kraftfahrzeugsteuerschuld bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Fahrzeughalters; Entstehung eines Erstattungsanspruches bei Verfahrenseröffnung für im Voraus entrichtete Steuern für Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 2, AO 1977 § 37 Abs 2, AO 1977 § 226 Abs 1, InsO § 36, KraftStG § 5, AO 1977 § 251 Abs 3
    Aufrechnung; Beschwer; Erstattung; Insolvenz; Kraftfahrzeugsteuer; Steuerpflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 371
  • ZIP 2005, 264
  • NZI 2005, 279
  • BB 2005, 306
  • DB 2005, 929
  • BStBl II 2005, 309
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97

    Anforderungen an die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

    Auszug aus BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03
    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand wird also durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197, und vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht mithin vorbehaltlich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz KraftStG tageweise (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 86).

    Folglich hat es der erkennende Senat in dem schon erwähnten Beschluss in BFH/NV 1998, 86 gebilligt, dass die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vor und nach der Konkurseröffnung ungeachtet des Laufs des Entrichtungszeitraums aufgeteilt wird und dass für die Zeit von der Konkurseröffnung an bis zum Tage einer etwaigen Abmeldung des Fahrzeuges entstehende Kraftfahrzeugsteuer gegen den Konkursverwalter durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid festgesetzt (und nicht etwa als Konkursforderung angemeldet) wird.

  • BFH, 09.02.1993 - VII R 12/92

    Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse,

    Auszug aus BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03
    Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Senats die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld zu unterscheiden (Urteil des Senats vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BFHE 170, 300, 302, BStBl II 1994, 207), die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG) entsteht.
  • BFH, 31.01.1973 - II B 79/72

    Kraftfahrzeug-Mehrsteuer - Festsetzung - Entrichtungszeiträume

    Auszug aus BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03
    Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand wird also durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BFHE 108, 56, 58, BStBl II 1973, 197, und vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2003 - 4 K 1557/03

    Aufrechenbarkeit von Kfz-Steuer-Guthaben im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03
    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 298 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
  • BFH, 26.11.2013 - VII B 243/12

    Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. November 2004 VII R 62/03 (BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309) sei davon auszugehen, dass die auf den gesamten Entrichtungszeitraum entfallene Kraftfahrzeugsteuer auf die Zeiträume vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuteilen sei.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309 ist die Kraftfahrzeugsteuerschuld eines Entrichtungszeitraums, in den die Insolvenzeröffnung fällt, auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Folge aufzuteilen, dass hinsichtlich der für die Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner bereits entrichteten Kraftfahrzeugsteuer ein Erstattungsanspruch entsteht.

    Der beschließende Senat hat allerdings in jenem Urteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309 keineswegs in Abrede gestellt, dass nach § 7 Nr. 1 KraftStG derjenige Steuerschuldner ist, für den das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sondern hat seine Entscheidung auf die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) gestützt, die das Steuerrecht überlagern und modifizieren.

    Der insoweit von der Beschwerde angeführte Farr (Die Besteuerung in der Insolvenz, Rz 434) hält die Rechtsprechung des beschließenden Senats lediglich für nicht zutreffend bzw. nicht überzeugend und meint, der Insolvenzschuldner bleibe auch nach Verfahrenseröffnung Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer, was allerdings im Senatsurteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309 durchaus erwogen, jedoch im Ergebnis anders entschieden worden ist.

    Dem stehen jedoch die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309 entgegen, der zufolge die Steuerschuld der Insolvenzmasse und die im Voraus entrichtete, jedoch nicht entstandene Steuerschuld des Insolvenzschuldners nur der Höhe nach identisch, wesensmäßig jedoch verschieden sind.

    Im Übrigen hat das Senatsurteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309 Kritik in der Literatur (und auch im Streitfall der Beschwerde) vor allem hervorgerufen, weil das FA in jenem Fall gegen den Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse mit Insolvenzforderungen aufrechnen konnte.

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2012 - 3 K 17/11

    Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter

    Der 7. Senat des BFH komme in seinem Urteil vom 16.11.2004 (VII R 62/03) für den Fall, dass die KraftSt für den bei Verfahrenseröffnung laufenden Entrichtungszeitraum noch nicht entrichtet sei, zu dem Ergebnis, dass die rückständige KraftSt für den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung eine Insolvenzforderung und für die Zeit danach eine Masseverbindlichkeit darstelle.

    Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem von dem Kläger herangezogenen Urteil des BFH vom 16.11.2004 (VII R 62/03).

    Deshalb kann, so bereits der VII. Senat des BFH (BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309), nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass Steuerschulden, die erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch die Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens begründet werden, ebenso wie aus Rechtsgeschäften des Insolvenzverwalters bezüglich dieses Vermögens entstehende Forderungen nicht als Insolvenzforderungen anteilig zu befriedigen sind, sondern Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) darstellen, während Verbindlichkeiten, die aufgrund eines dem Schuldner auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens außerhalb desselben gestatteten rechtsgeschäftlichen oder steuerpflichtigen Handelns (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) entstehen, aus der Masse überhaupt nicht (weder bevorrechtigt als Masseverbindlichkeit noch anteilig als Insolvenzforderung) befriedigt werden dürfen.

    Das hat indes, wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03 (BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309) ausgeführt hat und sich auch aus vorstehenden Darlegungen zur Unterscheidung zwischen der Begründung der KraftSt-Schuld und der (fehlenden) Bedeutung der KraftSt-Entrichtungsschuld für das InsO-Verfahren ohne weiteres ergibt, keine rechtliche Bedeutung (vgl. auch Strodthoff, KraftStG, Stand November 2011, § 5 Rn. 33).

    Denn der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen (Grund-)Tatbestand und damit sowohl das (steuerrechtliche) Entstehen der Steuerforderung als auch das (insolvenzrechtliche) "Begründetsein" gemäß § 38 InsO wird, wie bereits festgestellt, durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht, also monats-, unter Umständen tageweise (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 mit umfangreichen Nachweisen; BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; vgl. auch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Rn. 2534).

    Denn die Steuerschuld des Insolvenzverwalters und die im Voraus befriedigte, damals noch nicht entstandene Schuld des Schuldners sind nur der Höhe nach identisch, wesensmäßig jedoch verschieden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309).

  • BFH, 19.05.2010 - I R 65/09

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen

    Die Kfz-Steuer entsteht vorbehaltlich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz KraftStG tageweise (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309).

    Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309).

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2012 - 3 K 18/11

    Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter

    Der 7. Senat des BFH komme in seinem Urteil vom 16.11.2004 (VII R 62/03) für den Fall, dass die KraftSt für den bei Verfahrenseröffnung laufenden Entrichtungszeitraum noch nicht entrichtet sei, zu dem Ergebnis, dass die rückständige KraftSt für den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung eine Insolvenzforderung und für die Zeit danach eine Masseverbindlichkeit darstelle.

    Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem von dem Kläger herangezogenen Urteil des BFH vom 16.11.2004 (VII R 62/03).

    Deshalb kann, so bereits der VII. Senat des BFH (BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309), nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass Steuerschulden, die erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch die Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens begründet werden, ebenso wie aus Rechtsgeschäften des Insolvenzverwalters bezüglich dieses Vermögens entstehende Forderungen nicht als Insolvenzforderungen anteilig zu befriedigen sind, sondern Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) darstellen, während Verbindlichkeiten, die aufgrund eines dem Schuldner auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens außerhalb desselben gestatteten rechtsgeschäftlichen oder steuerpflichtigen Handelns (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) entstehen, aus der Masse überhaupt nicht (weder bevorrechtigt als Masseverbindlichkeit noch anteilig als Insolvenzforderung) befriedigt werden dürfen.

    Das hat indes, wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03 (BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309) ausgeführt hat und sich auch aus vorstehenden Darlegungen zur Unterscheidung zwischen der Begründung der KraftSt-Schuld und der (fehlenden) Bedeutung der KraftSt-Entrichtungsschuld für das InsO-Verfahren ohne weiteres ergibt, keine rechtliche Bedeutung (vgl. auch Strodthoff, KraftStG, Stand November 2011, § 5 Rn. 33).

    Denn der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen (Grund-)Tatbestand und damit sowohl das (steuerrechtliche) Entstehen der Steuerforderung als auch das (insolvenzrechtliche) "Begründetsein" gemäß § 38 InsO wird, wie bereits festgestellt, durch das fortdauernde Halten des Kraftfahrzeugs verwirklicht, also monats-, unter Umständen tageweise (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 mit umfangreichen Nachweisen; BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; vgl. auch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Rn. 2534).

    Denn die Steuerschuld des Insolvenzverwalters und die im Voraus befriedigte, damals noch nicht entstandene Schuld des Schuldners sind nur der Höhe nach identisch, wesensmäßig jedoch verschieden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309).

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Deshalb ist die nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Masse genutzt wird, anderenfalls bei Nutzung außerhalb der Masse aus dem insolvenzfreien Vermögen (so BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2014 - II B 52/14

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

    Danach ist die Kraftfahrzeugsteuer für einen Entrichtungszeitraum, in den die Insolvenzeröffnung fällt, auf die Zeit vor und die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuteilen (BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; BFH-Beschluss vom 26. November 2013 VII B 243/12, BFH/NV 2014, 581, Rz 8).

    Dies gilt unabhängig davon, dass sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners nicht ändert (BFH-Urteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309, Rz 8 ff.).

    Das folgt aus dem Vorrang der Insolvenzordnung und hat zur Folge, dass der vor Verfahrenseröffnung im Voraus entrichtete Betrag der Insolvenzmasse zu erstatten ist (BFH-Urteil in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 581, Rz 11).

    Er hat die einschlägigen Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309; in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 581) weder zitiert noch sich mit ihnen inhaltlich auseinandergesetzt.

  • FG Düsseldorf, 24.08.2006 - 8 K 3089/05

    Kraftfahrzeugsteuer; Insolvenzverwalter; Steuerschuldner; Insolvenzmasse;

    Denn die Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind durch die Vorschriften des Insolvenzrechts überlagert (BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BStBl II 2005, 309 m.w.N.).

    Demzufolge entspricht es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vor und nach der Insolvenzeröffnung ungeachtet des laufenden Entrichtungszeitraums aufzuteilen ist und dass für die Zeit von der Insolvenzeröffnung an bis zum Tag einer etwaigen Abmeldung des Fahrzeugs entstehende Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid festgesetzt wird (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49 zum Konkursverfahren; BFH-Beschluss vom 08. Juli 1997 VII B 89/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1998, 86 zum Konkursverfahren; BFH in BStBl II 2005, 309 zum Insolvenzverfahren m.w.N. aus der Literatur).

    Im Urteil vom 16. November 2004 (BStBl II 2005, 309) hat der BFH ausgeführt, dass die Kraftfahrzeugsteuer nicht vom Insolvenzverwalter, sondern vom Schuldner aus dem insolvenzfreien Vermögen oder Erwerb zu tragen sei, sofern das Kraftfahrzeug nach Verfahrenseröffnung nicht im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter genutzt, sondern dem Schuldner freigegeben wird oder wegen Unpfändbarkeit kraft Gesetzes nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist.

    In der Entscheidung vom 16. November 2004 (BStBl II 2005, 309) hat er ausgeführt, dass die Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht erfolge, "sofern" das Kraftfahrzeug nach Verfahrenseröffnung nicht im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse vom Verwalter genutzt, sondern freigegeben werde oder unpfändbar sei.

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 58/06

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Das FA muss die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter festsetzen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309).
  • FG Hamburg, 30.03.2007 - 7 K 248/06

    Kraftfahrzeugsteuer/Insolvenzordnung: Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

    Steuerschulden, die erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch die Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens begründet werden, wie die Kraftfahrzeugsteuer durch das Halten des Fahrzeugs nach Insolvenzeröffnung, sind deshalb nicht als Insolvenzforderungen anteilig zu befriedigen, sondern stellen grundsätzlich Masseverbindlichkeiten dar (BFH-Urteil vom 16. November 2004, VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309).

    Die auf die Tage nach Verfahrenseröffnung entfallende Steuer sei demnach entweder gegen den Verwalter oder gegen den Schuldner festzusetzen (BFH-Urteil vom 16. November 2004, VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309).

    Auch der Fiskus, der gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO zu den bevorrechtigten Konkursgläubigern gehörte, sollte im Vergleich mit anderen Gläubigern weder besser noch schlechter gestellt werden (BFH-Urteil vom 16. November 2004, VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309).

  • FG München, 31.05.2006 - 4 K 2665/05

    Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

    Nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei nur aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Masse genutzt werde (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2004 VII R 62/03, ZIP 6/2005, 264 ff).

    Das vom Insolvenzverwalter zitierte Urteil des BFH vom 16.11.2004 VII R 62/03, BStBl II 2005, 309 sei für die Frage der Zugehörigkeit zur Masse, bzw. der Dauer der Kraftfahrzeugsteuerpflicht nicht einschlägig.

    Das FA hat zu Recht für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das noch auf den Schuldner zugelassene Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer gegen den Kl als Insolvenzverwalter festgesetzt (vgl. BFH-Urteil v. 16.11.2004 VII R 62/03, a.a.O. m.w.N.).

  • FG Köln, 13.09.2007 - 6 K 2378/05

    Wegfall der Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwere Geländewagen zum

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1138/05

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit nach der

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05

    Insolvenzverwalter als Schuldner für die Kraftfahrzeugsteuer; Verwertung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1141/05

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter

  • BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03

    Divergenz

  • FG Hamburg, 23.05.2007 - 7 K 276/06

    Kraftfahrzeugsteuer

  • BFH, 12.01.2011 - I K 1/10

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine

  • FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 1195/08

    Kraftfahrzeugsteuerschuld bei unpfändbarem Kfz keine Masseverbindlichkeit im

  • FG Köln, 20.03.2007 - 6 K 3604/06

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Insolvenzverwalters zur Kraftfahrzeugsteuer

  • FG Hessen, 06.11.2008 - 9 K 2244/04

    Aktive Rechnungsabgrenzung - Bilanzierungspflicht auch bei geringfügigen Beträgen

  • FG Nürnberg, 01.12.2005 - IV 403/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch auf Eigenheimzulage im

  • FG Schleswig-Holstein, 24.02.2010 - 2 K 90/08

    Nach Insolvenzeröffnung durch nichtselbständige Tätigkeit begründete

  • FG Münster, 16.06.2006 - 13 K 3960/04

    Kfz-Steuer in der Insolvenz

  • FG Köln, 28.06.2012 - 11 K 1069/09

    Einkommensteuer: Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

  • FG Münster, 26.03.2009 - 13 V 3933/08

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

  • KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Treuwidriges Berufen auf eine

  • FG Düsseldorf, 16.10.2009 - 8 K 2291/08

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit; Insolvenzverwalter;

  • FG München, 12.07.2006 - 4 K 4336/05

    Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

  • VG Braunschweig, 07.09.2006 - 3 A 217/06

    Anzahl; Arbeitsnehmer; Arbeitsnehmeranzahl; Ausgleichsabgabe; Berechnung;

  • FG München, 02.11.2005 - 4 V 2666/05

    Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) im Insolvenzverfahren

  • FG Münster, 06.11.2008 - 13 K 2945/08

    Befriedigung einer entstandenen Kraftfahrzeugsteuer aus der Masse nach Eröffnung

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