Rechtsprechung
BFH, 02.02.2005 - II R 18/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; BGB § 2221
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; BGB § 2221
Testamentsvollstreckervergütung regelmäßig nicht erbschaftsteuerbar
- Simons & Moll-Simons
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; BGB § 2221
- Judicialis
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB § 2221
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung auch soweit unangemessen hoch in der Regel nicht erbschaftsteuer- sondern einkommensteuerpflichtig
- datenbank.nwb.de
Testamentsvollstreckervergütung nicht erbschaftsteuerpflichtig, sondern einkommensteuerpflichtig
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Überhöhte Vergütung für Testamentvollstrecker unterliegt der Einkommensteuer und nicht im Umfang der Überhöhung der Erbschaftsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Erbschaftsteuerpflicht für eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung; Beurteilung des Honorars bei Unangemessenheit als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen (Vermächtnis); Übernahme der zivilrechtlichen Beurteilung der ...
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Testamentsvollstreckerhonorar unterliegt stets nur der Einkommensteuer
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Testamentsvollstreckung - Vergütung: Im Spannungsfeld zwischen Einkommensteuer und Erbschaftsteuer
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 09.01.2002 - 4 K 7055/99
- BFH, 02.02.2005 - II R 18/03
Papierfundstellen
- BFHE 208, 441
- NJW 2005, 1967
- FamRZ 2005, 1088
- BB 2005, 1098
- DB 2005, 1148
- BStBl II 2005, 489
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 06.09.1990 - IV R 125/89
Übersteigt eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete …
Auszug aus BFH, 02.02.2005 - II R 18/03
So hindert die zivilrechtliche Behandlung des unangemessenen Teils der Testamentsvollstreckervergütung als Vermächtnis auch einkommensteuerrechtlich nicht, die Vergütung in vollem Umfang den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen (BFH-Urteil vom 6. September 1990 IV R 125/89, BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028).Dabei besteht eine Vermutung dafür, dass eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung tatsächlich und rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt; denn sie ist im Gegensatz zum Vermächtnis dadurch gekennzeichnet, dass der Testamentsvollstrecker sie nur dann erhält, wenn er sein Amt ausübt (BFH-Urteil in BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028).
- BFH, 02.03.1994 - II R 59/92
Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )
Auszug aus BFH, 02.02.2005 - II R 18/03
Umso mehr gilt dies dann, wenn --wie hier-- die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen in solchen Gesetzen in Betracht kommt, die ganz verschiedenen Teilrechtsordnungen angehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366, unter II. 1. f cc).
- BFH, 07.11.2007 - II R 28/06
Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung
Jeder gesetzliche Tatbestand ist aus sich selbst heraus --nach seiner eigenen, spezifischen Teleologie-- auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 2005 II R 18/03, BFHE 208, 441, BStBl II 2005, 489). - BFH, 30.11.2016 - VIII R 41/14
Betriebseinnahmen in Form von unentgeltlichen Zuwendungen - …
Es ist in der Rechtsprechung des BFH zudem geklärt, dass auch bei Annahme einer unangemessenen Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, die im Streitfall möglicherweise aufgrund der Zuwendungen der L zu Lebzeiten, der angekündigten Zuwendung nach Übernahme des Amtes und aufgrund eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs des R eintreten könnte, die insgesamt erzielte Vergütung nicht in einen freigebig zugewendeten Anteil i.S. der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) und eine Betriebseinnahme aufzuteilen wäre (BFH-Urteile in BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028; vom 2. Februar 2005 II R 18/03, BFHE 208, 441, BStBl II 2005, 489), sondern die Vergütung nur zu Betriebseinnahmen führt. - FG Nürnberg, 29.07.2010 - 4 K 392/09
Rechtmäßigkeit der Erfassung einer freigebigen Zuwendung als Betriebseinnahme und …
Soweit der BFH in seinem Urteil vom 02.02.2005 II R18/03 (BStBl. II 2005, 489) entschieden hat, dass die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer unterliegt, ist dies auf den Streitfall nicht übertragbar. - LG Köln, 14.05.2009 - 15 O 586/08
Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung durch letztwillige Verfügung von …
Durch die rechtliche Behandlung als ein Vermächtnis soll verhindert werden, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker durch Festlegung einer überhöhten Vergütung zum Nachteil anderer Nachlassgläubiger bevorzugen kann (vgl. BFH, Urt. v. 02.02.2005, II R 18/03 in NJW 2005, 1967).