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   BFH, 16.02.2005 - II R 6/02   

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https://dejure.org/2005,1507
BFH, 16.02.2005 - II R 6/02 (https://dejure.org/2005,1507)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2005 - II R 6/02 (https://dejure.org/2005,1507)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - II R 6/02 (https://dejure.org/2005,1507)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3
    Mittelbare Schenkung von Kapitalgesellschaftsanteilen; Steuerbegünstigung nach ErbStG nur, wenn Anteil des Schenkers 1/4 übersteigt

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3

  • Judicialis

    ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3
    Zum Beteiligungserfordernis für den Schenker nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG bei einer mittelbaren Anteilsschenkung; Auslegung gegen den Wortlaut

  • datenbank.nwb.de

    Beteiligungserfordernis für den Schenker nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG bei mittelbarer Anteilsschenkung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schenkung von Geschäftsanteilen durch Schenkung des Betrags für den Erwerb ? Keine Steuerbegünstigung, wenn Beteiligung am Nennkapital nicht mehr als 25 v. H. beträgt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von GmbH-Anteilen

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von GmbH-Anteilen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freibetrag für Anteile an Kapitalgesellschaften bei Erwerb durch Schenkung unter Lebenden; Abhängigkeit der Steuervergünstigung von einer unmittelbaren freigebigen Zuwendung; Unmittelbare Beteiligung des Schenkers zu mehr als einem Viertel an der Gesellschaft als ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Ungeschickte Schenkung zum Erwerb von Geschäftsanteilen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsvermögen - Mittelbarer Erwerb von Anteilen an einer GmbH

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13a Abs 4 Nr 3, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1
    Bewertungsabschlag; Freibetrag; GmbH-Anteile; Schenkung; Schenkungsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 444
  • BB 2005, 1092
  • DB 2005, 1199
  • BStBl II 2005, 411
  • NZG 2005, 606
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 16.02.2005 - II R 6/02
    In seinem Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, 609) hat der erkennende Senat dem Beteiligungserfordernis in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG sowohl aus der Sicht des Erblassers oder Schenkers als auch aus der Sicht des Erwerbers einen erkennbaren sachlichen Grund abgesprochen, indem er die Auswirkungen des Beteiligungserfordernisses aufgezeigt hat.

    In dem o.a. Beschluss des BFH in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 ist nämlich weiter ausgeführt, dass die Gleichstellung der Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG einschließlich der Anteile an Personengesellschaften im Sinne der dort herangezogenen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nur gerechtfertigt ist, wenn die durch den Anteilserwerb ausgelösten steuerlichen Belastungen den Bestand des Betriebs gleichermaßen berühren, wie dies beim Erwerb von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 der Vorschrift der Fall ist.

  • BFH, 03.02.2000 - III R 30/98

    Persönliche Voraussetzungen für Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 16.02.2005 - II R 6/02
    Eine Auslegung gegen den Wortlaut eines Gesetzes ist zwar nicht schlechthin unzulässig; sie kommt aber nur in Betracht, wenn die wortgetreue Gesetzesanwendung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (so Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1993 VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597, sowie vom 3. Februar 2000 III R 30/98, BFHE 190, 569, BStBl II 2000, 438, unter II. 2.), das --so ist zu ergänzen-- durch die beabsichtigte Auslegung zu vermeiden oder doch entscheidend zu mindern wäre, ohne andere Wertungswidersprüche hervorzurufen.
  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 44/90

    Ermittlung der Liquidationsquote im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus BFH, 16.02.2005 - II R 6/02
    Eine Auslegung gegen den Wortlaut eines Gesetzes ist zwar nicht schlechthin unzulässig; sie kommt aber nur in Betracht, wenn die wortgetreue Gesetzesanwendung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (so Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1993 VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597, sowie vom 3. Februar 2000 III R 30/98, BFHE 190, 569, BStBl II 2000, 438, unter II. 2.), das --so ist zu ergänzen-- durch die beabsichtigte Auslegung zu vermeiden oder doch entscheidend zu mindern wäre, ohne andere Wertungswidersprüche hervorzurufen.
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 16.02.2005 - II R 6/02
    Durch einen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 Alternative 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Schenkungsteuerbescheid vom 10. Februar 2005 hat das FA die Steuerfestsetzung im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für vorläufig erklärt.
  • FG Münster, 18.10.2001 - 3 K 2640/98

    Kein Freibetrag und verminderter Wertansatz bei mittelbarer Schenkung von

    Auszug aus BFH, 16.02.2005 - II R 6/02
    Das Finanzgericht (FG) folgte mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 338 veröffentlichten Urteil den Beteiligten darin, dass eine mittelbare Schenkung der Geschäftsanteile an der GmbH vorliege, nahm aber mit dem FA und entgegen der Ansicht des Klägers an, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG der Gewährung der beantragten Steuervergünstigungen entgegenstehe, weil der Vater im Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht unmittelbar am Nennkapital der GmbH beteiligt gewesen sei.
  • BFH, 11.06.2013 - II R 4/12

    Unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 13a Abs. 4 Nr.

    Wie der BFH bereits entschieden hat (Urteil vom 16. Februar 2005 II R 6/02, BFHE 208, 444, BStBl II 2005, 411), ist eine Auslegung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zumindest insoweit nicht zulässig, als es um das Erfordernis der unmittelbaren Beteiligung des Schenkers am Nennkapital der Kapitalgesellschaft geht.
  • BFH, 08.05.2019 - II R 18/16

    Begünstigung des Betriebsvermögens bei mittelbarer Schenkung

    Danach kommt es --ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift-- darauf an, dass der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt ist (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 - II R 6/02, BFHE 208, 444, BStBl II 2005, 411).
  • BFH, 10.05.2006 - II R 71/04

    Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bei

    Die Einbeziehung des Erwerbs von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG unter den in Abs. 4 Nr. 3 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen ist verfassungsrechtlich zumindest fragwürdig, da die durch den Anteilserwerb ausgelösten Belastungen des Erwerbers mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer den Bestand des Betriebs der Kapitalgesellschaft allgemein nicht gleichermaßen berühren, wie dies beim Erwerb von Betriebsvermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift der Fall ist (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 6/02, BFHE 208, 444, BStBl II 2005, 411, unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, 609).

    d) Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes kommt aus diesen Gründen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Sinnwidrigkeit des Ergebnisses in Betracht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 444, BStBl II 2005, 411; vom 2. Juni 2005 III R 15/04, BFHE 210, 141, BStBl II 2005, 828, und vom 26. Januar 2006 III R 51/05, DStR 2006, 747).

  • FG Hessen, 22.03.2016 - 1 K 2014/14

    § 13a Abs.1 u. 4 ErbStG

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Bestimmung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG entschieden, der Freibetrag und der verminderte Wertansatz bei der Zuwendung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft seien nicht zu gewähren, wenn nicht bereits der Zuwendende, sondern lediglich der Erwerber hinreichend an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2001 3 K 2640/98 Erb, EFG 2002, 338; bestätigt durch das BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 6/02, BFHE 2008, 444, BStBl II 2005, 411 [BFH 16.02.2005 - II R 6/02] ; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Juni 2013 II R 4/12, BFHE 241, 392, BStBl II 2013/742 [BFH 11.06.2013 - II R 4/12] ).

    Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus wurde, auch unter Verweis auf die im Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002 (II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 [BFH 22.05.2002 - II R 61/99] ) herausgearbeiteten "verfassungsrechtlich anerkannten Differenzierungsgründe", abgelehnt (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 6/02, BFHE 2008, 444, BStBl II 2005, 411 [BFH 16.02.2005 - II R 6/02] ).

  • FG Köln, 16.11.2011 - 9 K 3087/10

    Erbschaftsteuervergünstigung bei vermögensverwaltender Personengesellschaft

    Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schenker an der Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 6/02, BStBl. II 2005, 411).

    Beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften sei jedoch eine vergleichbare Betroffenheit des Bestandes des Betriebs der Kapitalgesellschaft schon allgemein nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 6/02, BStBl II 2005, 411).

  • BFH, 14.11.2005 - II B 51/05

    ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

    Dem BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 6/02 (BFHE 208, 444, BStBl II 2005, 411) zur Frage einer mittelbaren Anteilsschenkung kann schon deswegen nichts anderes entnommen werden, weil vorliegend kein Fall der mittelbaren Schenkung gegeben ist, und zwar weder hinsichtlich der Grundstücke noch hinsichtlich der Übertragung des Betriebsvermögens der KG auf die GmbH.
  • LG Frankfurt/Oder, 07.03.2007 - 13 O 370/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Unklarheitenregel; Leistungsbegriff

    In Bezug auf Flüssiggaslieferungen wurde die Unangemessenheit jedoch bereits angenommen, wenn die Preisanpassung an bestimmte Betriebskosten gebunden wurde, die der Kunde nicht in Erfahrung bringen könne oder das Gewicht der einzelnen Kostenarten für den Preis nicht erkennbar wird oder eine Erhöhung auf einen bestimmten Kostenfaktor gestützt wird, obwohl er durch eine Verringerung eines anderen ausgeglichen wurde (Borges, a.a.O., DB 2005, 1199, 1200).
  • FG Nürnberg, 07.12.2006 - IV 240/04

    Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten

    Hinsichtlich einer Schenkung gelten die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG unabhängig davon, ob die Anteile an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar freigebig zugewendet worden sind; sie sind jedoch bei einer mittelbaren Schenkung zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil vom 16.02.2005 II R 6/02, BStBl. II 2005, 411).
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