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   BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03   

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https://dejure.org/2005,1350
BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03 (https://dejure.org/2005,1350)
BFH, Entscheidung vom 07.04.2005 - IV R 34/03 (https://dejure.org/2005,1350)
BFH, Entscheidung vom 07. April 2005 - IV R 34/03 (https://dejure.org/2005,1350)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5
    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich nutzende Gesellschafter an der Verpachtungsgesellschaft zu 5 v.H. beteiligt ist

  • datenbank.nwb.de

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStGS. 36

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ? Wann dient Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters? ? Bedeutung der geringen Beteiligungsquote einer ?Doppelgesellschafterin? ? Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung einer erweiterten Steuerkürzung bei einer Verpachtung eines Grundstücks durch eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft an eine gewerblich tätige Personengesellschaft; Entstehung einer rückwirkenden Neuregelung eines beanstandeten Gesetzes durch eine ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Grundstücksverpachtung an eine Personengesellschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 5
    Gesellschafter; Gewerbesteuer; Grundbesitz; Kürzung; Verwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 133
  • BFHE 209, 134
  • NJW 2005, 2111
  • NVwZ 2005, 1344 (Ls.)
  • BB 2005, 1314
  • DB 2005, 1253
  • BStBl II 2005, 576
  • NZG 2005, 646
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    Der Senat lässt offen, ob angesichts des dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 vorliegenden Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065) diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind.

    Hiervon geht auch der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG in EFG 2004, 1065 (unter B.IV.1.b der Gründe) aus (vgl. auch Hey, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 876, 879).

  • FG Hessen, 11.06.2003 - 8 K 2838/02

    Grundbesitz; Erweitere Kürzung; Grundstücksverwaltung; Mitunternehmer; Geringe

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 11. Juni 2003 8 K 2838/02).

    Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1565 veröffentlicht.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    Demgegenüber könnten --worauf die Klägerin hinweist-- die im BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98 (BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) angestellten Erwägungen dafür sprechen, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ungeachtet des Wortlauts des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dann zu gewähren, wenn der gewerbliche Nutzer des Grundstücks nur mit einem Anteil von ganz untergeordneter Bedeutung an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist.
  • BFH, 08.06.1978 - I R 68/75

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn der vermietete

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    In diesem Zusammenhang hat sich der I. Senat des BFH wegen Fehlens eines Auslegungsspielraums nicht in der Lage gesehen, die Kürzung des Gewerbeertrags auch dann zu gewähren, wenn das Grundstück nur kurze Zeit (zwei oder drei Tage) anderen als den durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Zwecken dient (BFH-Urteile vom 8. Juni 1978 I R 68/75, BFHE 125, 187, BStBl II 1978, 505, und vom 11. August 2004 I R 89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080).
  • BFH, 11.08.2004 - I R 89/03

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages trotz Veräußerung des einzigen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    In diesem Zusammenhang hat sich der I. Senat des BFH wegen Fehlens eines Auslegungsspielraums nicht in der Lage gesehen, die Kürzung des Gewerbeertrags auch dann zu gewähren, wenn das Grundstück nur kurze Zeit (zwei oder drei Tage) anderen als den durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Zwecken dient (BFH-Urteile vom 8. Juni 1978 I R 68/75, BFHE 125, 187, BStBl II 1978, 505, und vom 11. August 2004 I R 89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080).
  • BFH, 27.02.2002 - IV S 7/01

    Grundstücksverwaltung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    Hieran vermöge, so der I. Senat des BFH, auch der verfassungsrechtlich gewährleistete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichts zu ändern (zweifelnd Senatsbeschluss vom 27. Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052).
  • BFH, 05.08.1992 - II B 75/92

    Keine Verfahrensaussetzung bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hängt auch davon ab, ob mit einer Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes für die Vergangenheit zu rechnen oder nur zu erwarten ist, dass das BVerfG dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Herbeiführung eines verfassungsgemäßen Zustandes setzen wird (BFH-Beschluss vom 5. August 1992 II B 75/92, BFHE 168, 402, BStBl II 1992, 967).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    Ihr Betrieb unterliegt daher nach § 2 Abs. 1 GewStG unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit der Gewerbesteuer (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).
  • BFH, 18.12.1974 - I R 10/73

    Zur Frage der erweiterten Kürzung bei Wohnungsunternehmen

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1974 I R 10/73 (BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268) zutreffend darauf hingewiesen, dass andernfalls ein Grundstücksunternehmen --entgegen dem mit § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG verfolgten Zweck-- die erweiterte Kürzung bereits dann beanspruchen könnte, wenn der den Grundbesitz nutzende Gesellschafter einen Dritten mit einer minimalen Beteiligung in sein Unternehmen aufnähme.
  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
    Er hält an seiner wiederholt dokumentierten Auffassung fest, dass die Gewerbeertragsteuer mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17), und erwartet insbesondere unter Berücksichtigung des jüngsten Beschlusses des BVerfG zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 56) nicht, dass das BVerfG zu einem anderen Ergebnis gelangen wird.
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 77/93

    Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

  • BFH, 30.04.1996 - III R 211/90

    Aussetzung des Revisionsverfahrens

  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

  • BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94

    Grundbesitz, der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden

  • BFH, 18.09.1992 - III B 43/92

    Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

  • BFH, 25.08.1993 - X B 32/93

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

  • BFH, 03.08.1999 - VIII B 79/98

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Abfärberegelung

  • BFH, 26.11.1998 - IV B 150/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • FG Münster, 17.12.2020 - 5 K 631/20

    Ausschluss einer Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

    Diese Sicht habe der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 07.04.2005 (Az. IV R 34/03) angedeutet.

    Der BFH habe zudem mit Urteil vom 03.04.2005 (IV R 34/03) entschieden, dass der Umfang der Beteiligung grundsätzlich ohne Bedeutung sei.

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (BFH, Urteil vom 07.08.2008, IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 13; Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 23).

    Denn andernfalls könnte ein Grundstücksunternehmen - entgegen dem mit § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG verfolgten Zweck - die erweiterte Kürzung bereits dann beanspruchen, wenn der den Grundbesitz nutzende Gesellschafter einen Dritten mit einer minimalen Beteiligung in sein Unternehmen aufnähme (BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 24).

    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 07.04.2005 (IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25) erwogen, dass "unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ungeachtet des Wortlauts des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dann zu gewähren [sein könnte], wenn der gewerbliche Nutzer des Grundstücks nur mit einem Anteil von ganz untergeordneter Bedeutung an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist." Diese Frage ist jedoch jedenfalls für die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters letztlich zu verneinen (BFH, Urteil vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, Rz. 15; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 24 ff.).

    Von einem Bagatellanteil kann zudem jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn die Grenze von 1 % nicht unterschritten ist (BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25; Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 20; Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BStBl II 2010, 988, Rz. 19, 24).

    Denn die Beteiligungshöhe der Gesellschafter Frau B C , Frau E X und Herr K C liegen mit 35 % bzw. je 10 % jedenfalls oberhalb einer in Betracht kommenden Bagatellfallgrenze (vgl. auch BFH, Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25).

    Soweit die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vorliegen, ist es prinzipiell ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter (oder Genosse) an der Grundstücksgesellschafter oder an der mietenden Gesellschaft beteiligt ist (BFH, Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BStBl II 2007, 893, Rz. 20; Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BStBl II 2005, 576, Rz. 25).

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    a) Grundbesitz "dient" dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters eines Grundstücksunternehmens i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG u.a. dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird (BFH-Urteil in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.a, m.w.N.), aber auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter des Grundstücksunternehmens als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) beteiligt ist (z.B. BFH-Urteile vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.2.b; vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.3.a, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    Der Senat hält die Gewerbeertragsteuer für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, und vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).
  • BFH, 29.06.2022 - III R 19/21

    Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte

    Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.04.2005 - IV R 34/03 (BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576) die Auffassung, das gesetzliche Merkmal des "Dienens" des Grundbesitzes für Zwecke des Gewerbebetriebes einer Genossin sei objektiv erfüllt worden.

    Denn es ist ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter oder Genosse an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteile vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, betreffend am Vermögen und Gewinn nicht beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter, und in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, betreffend mit 5 % beteiligte Kommanditistin).

    Zwar zeigt sich, wie der BFH im Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576 (unter II.2.c) ausgeführt hat, die Berechtigung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG umso mehr, je größer der Anteil des Gesellschafters oder Genossen ist, der das Grundstück in seinem Gewerbebetrieb nutzt.

    Das BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576 zieht insoweit eine Parallele zu dem seinerzeitigen strikten Ausschließlichkeitsgebot in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

    Soweit erwogen wurde, eine Bagatellgrenze bei einer 1 %-Beteiligung zu ziehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.; vgl. dazu --ablehnend-- Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 33), folgt der Senat dem nicht.

  • FG Niedersachsen, 02.03.2006 - 10 K 574/02

    Zweck und Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung des Gewinns aus

    Von diesem Grundsatz lasse sich auch der BFH in seinem Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFH/NV 2005, 1201 leiten, wenn er davon spreche, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ungeachtet des Wortlauts des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dann zu gewähren sei, wenn der gewerbliche Nutzer des Grundstücks nur mit einem Anteil von ganz untergeordneter Bedeutung an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei.

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Betrieb eines Gewerbetreibenden ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, BStBl. II 2005, 576 m.w.N.).

    Anderenfalls könnte ein Grundstücksunternehmen - entgegen dem mit § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG verfolgten Zweck - die erweiterte Kürzung nach dieser Vorschrift bereits dann beanspruchen, wenn der den Grundbesitz nutzende Gesellschafter einen Dritten mit einer minimalen Beteiligung in sein Unternehmen aufnähme (BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    Es verhält sich ähnlich, wie bei dem in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthaltenen Ausschließlichkeitsgebot, in diesen Zusammenhang sich der 1. Senat des BFH wegen Fehlens eines Auslegungsspielraums nicht in der Lage gesehen hat, die Kürzung des Gewerbeertrags auch dann zu gewähren, wenn das Grundstück nur für kurze Zeit (zwei oder drei Tage) anderen als den durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Zwecken dient, woran auch der verfassungsrechtlich gewährleistete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichts zu ändern vermöge (zu dieser Ausgangslage: BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, a.a.O. unter Punkt II. 2. c der Entscheidungsgründe m.w.N.).

    In Abgrenzung hierzu ist ungeachtet des Wortlautes des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gleichwohl dann zu gewähren, wenn der gewerbliche Nutzer des Grundstücks vermögensmäßig nicht - und damit auch nicht einmal mittelbar - an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist (vgl. ohne abschließende Entscheidung zur Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Bagatellbeteiligungen: BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, a.a.O.).

    Mit dieser einschränkenden Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG wird auch den sich aus der (zutreffenden) Einbeziehung von als Mitunternehmer sowohl im Grundstücksunternehmen als auch an der das Grundstück nutzenden Gesellschaft beteiligten Personen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (siehe oben; u.a. BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, a.a.O.) ergebenden Besonderheiten im Hinblick auf die hiernach möglichen unterschiedlichsten Beteiligungsverhältnisse hinreichend Rechnung getragen.

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

    b) Den in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG verwendeten Begriff "Gesellschafter" hat der BFH in ständiger Rechtsprechung sowohl mit Blick auf den Gesetzeswortlaut als auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorschrift ausgelegt (BFH-Urteile vom 24. September 1969 I 206/64, BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738; vom 18. Dezember 1974 I R 10/73, BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268; vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168; vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, und in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893).

    Er ist allerdings der Auffassung, dass diese Frage jedenfalls für die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters letztlich zu verneinen ist (im Ergebnis ebenso Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 69 und 107; Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung 2005, 210, 211; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. März 2006 10 K 574/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1691; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 195; offengelassen in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576).

    Er hat dies aber --offenbar zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten-- in Kauf genommen (BFH-Urteile in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, und in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 107).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1974 I R 10/73 (BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268) zutreffend darauf hingewiesen, dass andernfalls ein Grundstücksunternehmen --entgegen dem mit § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG verfolgten Zweck-- die erweiterte Kürzung bereits dann beanspruchen könnte, wenn der den Grundbesitz nutzende Gesellschafter einen Dritten mit einer minimalen Beteiligung in sein Unternehmen aufnähme (vgl. auch Senatsurteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576).

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576 ausgeführt hat, ist es prinzipiell ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter oder Genosse an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist.

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.2.a der Gründe; in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873; vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76).
  • BFH, 01.06.2022 - III R 3/21

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist es prinzipiell ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter oder Genosse an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil vom 07.04.2005 - IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576).

    Dem Gesetzgeber kann auch nicht verborgen geblieben sein, dass von der Versagung der erweiterten Kürzung auch Gesellschaften betroffen sind, deren Gesellschafter nur einen geringen Anteil entweder an der Grundstücksverwaltungs- oder an der Grundstücksnutzungsgesellschaft halten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.2.c).

  • FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15

    § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

    Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Finanzamtes auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 07.04.2005 IV R 34/03 (BStBl II 2005, 576), weil der BFH insofern über einen Fall zu entscheiden hatte, bei dem die grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft verpachtet hatte, an der ein zu 5 von Hundert an der Verpachtungsgesellschaft beteiligter Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt war.
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 48/05

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Vermietung

  • FG Düsseldorf, 22.04.2021 - 9 K 2652/19

    Vornahme einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages einer Genossenschaft

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 80/06

    Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung oder Nutzung des Grundstücks

  • FG Sachsen, 27.03.2006 - 8 K 2063/05

    Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Verpachtung des Grundbesitzes

  • FG Sachsen, 08.03.2006 - 1 K 1882/04

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für von GmbH betriebene Krankenwagen und

  • BFH, 08.08.2007 - IV B 135/06

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur

  • OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06

    Wirksamkeit einer Gesellschafterbürgschaft; Formularmäßige Erstreckung der

  • BFH, 29.02.2008 - IV B 74/07

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung - Revisionszulassung - Darlegung einer

  • FG Köln, 27.01.2006 - 14 K 6539/98
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