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   BFH, 29.03.2006 - X R 59/00 (2)   

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BFH, 29.03.2006 - X R 59/00 (2) (https://dejure.org/2006,842)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2006 - X R 59/00 (2) (https://dejure.org/2006,842)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2006 - X R 59/00 (2) (https://dejure.org/2006,842)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Befreiung einer Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf die Vermietungstätigkeit oder Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens - Annahme der zivilrechtlichen und steuerrechtliche ...

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1; ; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung - Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das Besitz(personen-)Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung ? Gewerbesteuerfreiheit der Betriebs-GmbH (hier für psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim) gilt auch für das Besitzunternehmen ? Änderung der Rechtsprechung ? Grundsatzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerbefreiung auch für Besitzpersonenunternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuerbefreiung auch für Besitzpersonenunternehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung bei einer Betriebskapitalgesellschaft - Gewerbesteuerbefreiung gilt auch für Besitzpersonenunternehmen

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abfärbung der Gewerbesteuerfreiheit des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsaufspaltung
    Folgen der Betriebsaufspaltung (für das Besitzunternehmen)
    Gewerbesteuerrechtliche Folgen
    Steuerbefreiungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 3 Nr 20, AO 1977 § 38
    Besitzunternehmen; Betriebsaufspaltung; Gewerbesteuerbefreiung; Pflegeheim

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 50
  • BB 2006, 1434
  • BB 2006, 1543
  • DB 2006, 1352
  • DB 2007, 7
  • BStBl II 2006, 661
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung; vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115; vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662).

    In seinem Urteil vom 19. März 2002 VIII R 57/99 (BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) hat der VIII. Senat des BFH an dieser Rechtsprechung festgehalten.

    In dieser "Personalunion" und der dadurch eröffneten Möglichkeit durch die Inhaber beider zwar rechtlich selbständiger, aber sachlich verflochtener Unternehmen, deren beider Vermögen und Ertragskraft zu koordinieren und in der Weise zu instrumentalisieren, dass sie zur Verwirklichung eines einheitlichen Zwecks --im Streitfall: dem Betrieb eines als solchen gemäß § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreiten Wohn- und Pflegeheims-- eingesetzt werden, liegt die eigentliche sachliche Rechtfertigung für die von der Rechtsprechung "in wertender Betrachtungsweise" (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) vorgenommene und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich angeordnete Umqualifizierung der --isoliert betrachtet-- vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche (siehe auch Woerner, BB 1985, 1609, 1612: "Die Qualifikation des Besitzunternehmens ist letztlich bestimmt durch den Endzweck, zu dem es von dem Unternehmer oder den Unternehmern eingesetzt wird.").

    Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, welche die rechtliche Relevanz dieser zur Investitionszulage getroffenen Aussagen im Bereich der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungstatbestände mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf die spezielle Zwecksetzung und tatbestandsmäßige Ausgestaltung des Investitionszulagenrechts verneint hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 743; BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662), hält der Senat die Heranziehung dieser Erwägungen durchaus auch zur Beantwortung der hier zu beurteilenden Streitfrage für tragfähig (ebenso --mit ausführlicher und überzeugender Begründung-- Söffing, BB 1998, 2289, 2290 ff.; derselbe, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 272 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836; ferner auch Bitz, GmbHR 2004, 1033).

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von den Urteilen des I. Senats in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115, und des VIII. Senats in BFH/NV 1986, 362, und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 sowie von dem Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333 ab.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Der I. Senat begründete diese Ansicht mit der Erwägung, dass ein Besitzunternehmen trotz seiner sachlichen und personellen Verflechtung mit der als Krankenanstalt tätigen Betriebskapitalgesellschaft ein selbständiger, gewerbesteuerlich für sich zu qualifizierender Verpachtungsbetrieb sei (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63), der nicht dadurch zur Krankenanstalt werde, dass er mit einer solchen sachlich und personell verflochten sei.

    aa) Zwar hat sich der Große Senat des BFH in seinem grundlegenden Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 von der bis dahin in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden Vorstellung vom Besitz- und Betriebsunternehmen als einem in wirtschaftlicher Betrachtung einheitlichen Unternehmen gelöst.

    bb) Auch die im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 ergangene --neuere-- Rechtsprechung des BFH folgt dieser Argumentationslinie.

    aa) Zur schlüssigen Begründung einer dahin gehenden weiten Auslegung des § 3 Nr. 20 GewStG bedarf es nicht der Aufgabe der seit dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 in der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Ausdruck gelangten Vorstellung von der (zivil-ebenso wie steuer-)rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 282/82

    Gewerbesteuerbefreiung für eine Internatsschule

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung; vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115; vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662).

    Dem hat sich der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (BFH/NV 1986, 362) für eine nach § 3 Nr. 13 GewStG befreite Internatsschule mit derselben Begründung angeschlossen.

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von den Urteilen des I. Senats in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115, und des VIII. Senats in BFH/NV 1986, 362, und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 sowie von dem Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333 ab.

  • BFH, 13.10.1983 - I R 187/79

    Bei Betriebsaufspaltung Besitzgesellschaft auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung; vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115; vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662).

    Im Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 187/79 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115) hat der I. Senat des BFH entschieden, dass einem Besitzunternehmen, welches ein Sanatorium an die Betriebsgesellschaft verpachtet hatte, die Gewerbesteuerbefreiung nach § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) 1968 nicht zustehe.

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von den Urteilen des I. Senats in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115, und des VIII. Senats in BFH/NV 1986, 362, und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 sowie von dem Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333 ab.

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    In weiteren Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723, und BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75) hat der III. Senat diese Aussagen dahin gehend konkretisiert, dass in dem --auch im Streitfall vorliegenden-- "Normalfall" der Betriebsaufspaltung, in welchem Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind und die Anteile der Inhaber bzw. Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft (Sonder-) Betriebsvermögen beim Besitzunternehmen darstellen, eine Ausnahme von den strengen gewerblichen Bindungen des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors möglich sei.

    Denn in einem solchen Fall könne trotz der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen noch ein zulagenrechtliches Verbleiben im Besitzunternehmen unterstellt werden; auch sei es möglich und zulässig, "die an sich gegebene rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der 'wirtschaftlichen Einheit' der verflochtenen Unternehmen, von dem das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auch geprägt ist (...), im Investitionszulagenrecht den Vorrang einzuräumen" (BFH-Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.c).

  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    b) Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass ungeachtet der stets betonten (steuer-)rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen die "genuin" vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung beim Besitzunternehmen nur deshalb als gewerbliche qualifiziert wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und das Besitzunternehmen als Folge dieser wirtschaftlichen Verflochtenheit "über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662, unter 2., und vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, unter II.1.) bzw. "über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, unter 2.a, und vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136, unter 1.).

    So kommt eine Betriebsaufspaltung nach herrschender und zutreffender Auffassung (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, und vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 15 Rz. 856; anderer Auffassung Reiß in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 15 Rn. 87) nur dann in Betracht, wenn das Betriebsunternehmen einen Gewerbebetrieb (sei es kraft originärer Tätigkeit, kraft Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, kraft gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) unterhält.

  • BFH, 18.12.1997 - X B 133/97

    Gewerbesteuer-Befreiung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (BFH/NV 1998, 743).

    Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, welche die rechtliche Relevanz dieser zur Investitionszulage getroffenen Aussagen im Bereich der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungstatbestände mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf die spezielle Zwecksetzung und tatbestandsmäßige Ausgestaltung des Investitionszulagenrechts verneint hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 743; BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662), hält der Senat die Heranziehung dieser Erwägungen durchaus auch zur Beantwortung der hier zu beurteilenden Streitfrage für tragfähig (ebenso --mit ausführlicher und überzeugender Begründung-- Söffing, BB 1998, 2289, 2290 ff.; derselbe, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 272 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836; ferner auch Bitz, GmbHR 2004, 1033).

  • BFH, 30.09.1991 - IV B 21/91

    Beschwerde gegen Nichtzlassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Damit im Einklang steht auch der ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffende Beschluss des IV. Senats vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333).

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von den Urteilen des I. Senats in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115, und des VIII. Senats in BFH/NV 1986, 362, und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 sowie von dem Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333 ab.

  • BFH, 10.11.1982 - I R 178/77

    Betriebsaufspaltung bei Beteiligung des Ehegatten und der volljährigen Kinder an

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    b) Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass ungeachtet der stets betonten (steuer-)rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen die "genuin" vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung beim Besitzunternehmen nur deshalb als gewerbliche qualifiziert wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und das Besitzunternehmen als Folge dieser wirtschaftlichen Verflochtenheit "über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662, unter 2., und vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, unter II.1.) bzw. "über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, unter 2.a, und vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136, unter 1.).
  • BFH, 30.08.2001 - IV R 43/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    i) Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung findet eine Stütze auch in dem zur "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ergangenen BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 43/00 (BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 25.01.1985 - III R 130/80

    Zulagebegünstigung - Wirtschaftsgüter - Herstellung von Wirtschaftsgütern -

  • BFH, 16.06.1982 - I R 118/80

    Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Betriebsunternehmens über eine

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 72/97

    Patentüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 26.03.1993 - III S 42/92

    Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei

  • BFH, 04.06.2003 - I R 100/01

    Gewerbesteuerbefreiung im Organkreis

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese

  • BFH, 15.11.1985 - III R 110/80

    Teilherstellungskosten als Aufwendungen, die dem Bauherrn durch den tatsächlichen

  • BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00

    Betriebliche Altersversorgung - Zuwendungen an Unterstützungskasse als

  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer

    Auch insoweit gilt daher, dass eine Gewerbesteuerpflicht, die (für das "Einheitsunternehmen") nicht besteht, (durch eine Betriebsaufspaltung) auch nicht umgangen werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 29. März 2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.i, und vom 19. Oktober 2006 - V R 22/02, BFHE 215, 268, BStBl II 2006, 2207; vom 20. August 2015 - IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).
  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht (Abgrenzung zu dem zu § 3 Nr. 20 GewStG ergangenen Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Die zu einigen der Steuerbefreiungen des § 3 GewStG ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Übertragung von Merkmalen der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen (Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) könne nicht auf die erweiterte Kürzung übertragen werden.

    a) Der erkennende Senat hat entschieden, dass eine nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG (bestimmte Altenheime) bestehende Gewerbesteuerbefreiung der Betriebs-Kapitalgesellschaft sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitz-Personenunternehmens erstreckt (Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Der Senat hat zwar zur Begründung seines Urteils in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 zunächst darauf abgestellt, dass der gewerbliche Charakter der an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens nicht in einer isolierenden Sichtweise ausschließlich aus Merkmalen abgeleitet werden könne, die allein dem Besitzunternehmen anhafteten (unter II.3.c).

    aa) Zum einen hat der erkennende Senat ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich bei § 3 Nr. 20 GewStG um eine Sozialzwecknorm handelt, die zum Wirtschaftsrecht gehört (Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.i).

    Vor diesem Hintergrund ist die vom erkennenden Senat in seinem Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 vorgenommene Würdigung zu sehen, dass die Steuerbefreiung der Betriebs-Kapitalgesellschaft letztlich leer liefe --bzw. allenfalls eine vorläufige wäre--, wenn ihr Gewinn mittels einer Erfassung der Dividende beim Besitzunternehmen wirtschaftlich letztlich doch in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterläge.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12

    Keine Gewerbesteuerbefreiung: Keine Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen

    Im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sei gemäß dem Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00) die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf die Besitzgesellschaft auszudehnen.

    Die in der Rechtsprechung (BFH Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) für eine Steuerbefreiung auch der Besitzgesellschaft genannten Voraussetzungen erfüllt der Sachverhalt des Streitfalles daher nicht.

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) erstreckt sich im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen, sofern die Betriebskapitalgesellschaft nach der Vorschrift von der Gewerbesteuer befreit ist.

    Der Senat erkennt keine Gründe dafür, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2006 (X R 59/00) auf die Fälle zu übertragen sind, in denen eine Gewerblichkeit des Besitzunternehmens nicht allein Folge einer personellen und sachlichen Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft ist und somit folgerichtig durch eine Merkmalsübertragung die Gewerbesteuerbefreiung auch für die Besitzgesellschaft gelten soll.

    In dem im Streitfall von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) distanziert sich der BFH ausdrücklich nicht von dieser Sichtweise.

    Die Frage, ob eine auch ohne die Annahme einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige Besitzgesellschaft nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 29. März 2006 (er X R 59/00, Bundessteuerblatt I 2006, 661) von der Gewerbesteuer zu befreien ist, ist bisher ungeklärt und wird von den Finanzverwaltungen einzelner Länder unterschiedlich gesehen.

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in

    aa) Mit Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661), dem sich der erkennende Senat für den Fall des § 3 Nr. 6 GewStG angeschlossen hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268), hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt.

    Dieser Zweck greift aber nicht ein, wenn das als Alternative zur Betriebsaufspaltung gedachte Einheitsunternehmen gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit wäre (vgl. BFH-Urteile vom 30. August 2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152, unter 3. der Gründe; in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.i der Gründe).

    Bei einer Betriebsaufspaltung --wie im Streitfall-- gehören die Anteile der beide Unternehmen beherrschenden Gesellschafter an der Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen beim Besitzunternehmen mit der Folge, dass im Falle einer Ablehnung der Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen entgegen der vom Gesetzgeber mit der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG verfolgten Intention eine Besteuerung des Gewerbeertrages des Betriebsunternehmens stattfände, soweit und sobald der dort erwirtschaftete Gewinn (Gewerbeertrag) an die beherrschenden Gesellschafter beider Unternehmen ausgeschüttet wird (vgl. schon BFH-Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.e cc und II.3.j der Gründe).

  • FG München, 05.08.2014 - 13 K 2280/11

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Ebene des Besitzunternehmens

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH können sich Befreiungen der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietung- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstrecken (so z.B. zu § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG: BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Eine Betriebsaufspaltung und damit eine Umqualifizierung der genuin vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche lässt sich vielmehr nur unter Heranziehung von Gegebenheiten begründen, die außerhalb des Besitzunternehmens liegen (so BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Dieser Zweck ist obsolet, wenn das als Alternative zur Betriebsaufspaltung gedachte Einheitsunternehmen von der Gewerbesteuer befreit wäre (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Aus dem Umstand, dass vorliegend der Betriebs-GmbH die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht gewährt wurde, folgt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH vom 29. März 2006 X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) noch nicht automatisch, dass im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch dem Besitz-Unternehmen die erweiterte Kürzung zu gewähren ist.

    Anderenfalls würde die Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung zu einer Benachteiligung der Klägerin führen und über das Ziel der Betriebsaufspaltung, eine Besserstellung des aufgespaltenen Unternehmens gegenüber dem "Einheitsunternehmen" zu verhindern (BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661), hinausschießen.

  • FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15

    Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung - Übertragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.

    Die Kläger verweisen schließlich auf die BFH-Urteile vom 14.10.2006 (IV R 22/02), vom 29.03.2006 (X R 59/00) und vom 20.08.2015 (IV R 26/13).

    Auch das Urteil des BFH vom 29.03.2006 (X R 59/00, BStBl II 2006, 661) zu § 3 Nr. 20 c GewStG sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

    a.) Eine Betriebsaufspaltung kommt nur in Betracht, wenn das Betriebsunternehmen einen Gewerbebetrieb (sei es kraft originärer Tätigkeit, kraft Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, kraft gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) unterhält (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.1980 I R 77/77, BStBl II 1981, 39-41, BFHE 131, 388, vom 13.11.1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661; Schmidt-Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15, Rn. 855).

    Der BFH hat mehrfach die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf das Besitzunternehmen erstreckt und in diesem Zusammenhang die Betriebsaufspaltung nicht in Frage gestellt (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661; vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, BFH/NV 2007, 149; vom 20.08.2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).

    Mit Urteil vom 29.03.2006 (X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt.

  • BFH, 19.10.2006 - IV R 22/02

    Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen - Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich

    Die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Mit Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt.

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

    Dies ist der eigentliche Rechtfertigungsgrund für die Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit (BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.c bb der Gründe).
  • FG Niedersachsen, 19.03.2009 - 6 K 441/08

    Auswirkung der Gewerbesteuerbefreiung einer Organträgerin auf die

    An dem Vortrag, in Anlehnung an das zur Merkmalsübertragung bei Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ergangene BFH-Urteil vom 29. März 2006 (X R 59/00, BStBl II 2006, 661) erbringe daher auch die O gewerbesteuerfreie Leistungen, werde zwar nicht mehr festgehalten.

    Er ist der Auffassung, das von der Klägerin zunächst herangezogene BFH-Urteil (in BStBl II 2006, 661) sei hier nicht einschlägig.

    Dem steht, wovon nunmehr auch die Klägerin ausgeht, das BFH-Urteil vom 29. März 2006 (in BStBl II 2006, 661) nicht entgegen.

    Gegen dieses, aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herzuleitende Gebot der Folgerichtigkeit verstieße es, wenn einerseits für den die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens konstituierenden "Belastungsgrund" maßgebend auf den Gesichtspunkt der "wirtschaftlichen Verflochtenheit" und andererseits für den die Gewerbesteuerbefreiung auslösenden "Entlastungsgrund" auf den Aspekt der "rechtlichen Trennung" abgestellt würde (vgl. BFH in BStBl II 2006, 661 m.w.N.).

    Besteht aber gar keine Steuerpflicht, kann sie auch nicht umgangen werden (vgl. BFH in BStBl II 2006, 661).

  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    c) Ob die Teilbetriebseigenschaft eines Betriebsteils beim Betriebsunternehmen entsprechend den vom erkennenden Senat im Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) entwickelten Grundsätzen dem Besitzunternehmen zugerechnet werden kann (vgl. Tiedtke/Wälzholz, Finanz-Rundschau 1999, 117; Tiedtke/Wälzholz, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 765, 768; Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 145; Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16 Rz 44 S. 2193 unten letzter Absatz, S. 2194; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 69 Stichwort "Betriebsaufspaltung"), kann im Streitfall dahinstehen.
  • BFH, 24.07.2013 - I R 40/12

    Organschaft: Zeitpunkt der gewerblichen Betätigung des Organträgers -

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08

    (Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung des Betreiberunternehmens auf das

  • BFH, 24.01.2012 - I B 34/11

    Hinzurechnung von Gewinnausschüttungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • FG Münster, 06.04.2011 - 9 K 1046/09

    Ertragsabhängige Vergütung für die Geschäftsführung einer KGaA ist Teil des

  • FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 1272/08

    Keine GewSt-Befreiung für gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an Alten- und

  • BFH, 19.02.2019 - X R 42/16

    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige

  • FG Münster, 27.04.2010 - 9 K 5258/07

    Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG

  • FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21

    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften

  • FG Saarland, 27.05.2021 - 1 V 1045/21

    Merkmalübertragung zur Gewerbesteuerbefreiung der Besitzgesellschaft bei

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 43/07

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 09. 2011 IV R 44/07 -

  • BFH, 04.07.2007 - X R 44/03

    Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 17.04.2018 - IX R 24/17

    Keine Übertragung eines für den Erblasser festgestellten Verlustvortrags zum 31.

  • FG Münster, 25.08.2014 - 9 K 106/12

    Steuerpflicht von Dialysezentren

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07

    Erstattete Rückzahlungszinsen zu Investitionszulage als Betriebseinnahmen

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 190/11

    Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person

  • BFH, 04.12.2012 - I R 42/11

    Aktivierung des Tantiemeanspruchs des persönlich haftenden Gesellschafters einer

  • FG Köln, 13.01.2011 - 13 K 4376/08
  • FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 7 K 3473/05

    Steuerermäßigung; Gewerbliche Einkünfte; Ausschüttungen; Betriebsaufspaltung;

  • BFH, 18.07.2006 - X B 206/05

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • FG Thüringen, 15.08.2017 - 3 K 259/17

    Herstellungsbeginn i.S.d. Investitionszulagengesetzes 2010 - Abschluss eines der

  • FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18

    Vom Steuerpflichtigen an eine von ihm beherrschte gemeinnützige GmbH vermietetes

  • FG München, 10.06.2010 - 8 K 460/10

    Betriebsaufspaltung: Verpachtung eines Mandantenstammes eines Steuerberaters

  • FG Thüringen, 20.05.2010 - 4 K 807/08

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für den Gewinn aus dem wirtschaftlichen

  • FG Thüringen, 20.09.2006 - III 496/03

    Umqualifizierung von Einkünften einer GmbH & Co KG in Einkünfte aus gewerblicher

  • FG Hessen, 21.01.2016 - 4 K 2615/13

    § 14, § 191 Abs.5 AO, § 5 Abs.1 Nr.5 KStG, § 2 Abs.3 GewStG, § 8 GewStDV, ...

  • VG Chemnitz, 29.01.2007 - 4 K 2137/04
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