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   BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04   

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https://dejure.org/2006,543
BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04 (https://dejure.org/2006,543)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2006 - VI R 49/04 (https://dejure.org/2006,543)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - VI R 49/04 (https://dejure.org/2006,543)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; BVerfGG § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; BVerfGG § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; ; BVerfGG § 80 Abs. 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1

  • RA Kotz

    Antragsfrist - Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

  • RA Kotz

    Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG - Verfassungswidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungswidrige Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ungleichbehandlung der auf Antrag und der von Amts wegen zu veranlagenden Steuerpflichtigen durch die unterschiedlichen Antragsfristen; Verschiedene Behandlung von Einkommensteuerzahlern und Lohnsteuerzahlern; Anforderungen an die erforderlichen Mindestangaben für eine ...

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geld zurück! Forderungen gegen das Finanzamt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH hält Ausschlussfrist für Lohnsteuerausgleich bei Arbeitnehmern für verfassungswidrig - BFH legt Bundesverfassungsgericht Frage zur Entscheidung vor

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.9.2006)

    Antragsfrist Lohnsteuerausgleich für verfassungswidrig // Klagen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt

  • juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 508
  • NJW 2006, 3808 (Ls.)
  • BB 2006, 2065
  • DB 2006, 2040
  • BStBl II 2006, 808
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04
    Die systematische Unterscheidung von Einkunftsarten durch den Gesetzgeber kann für sich allein die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348).

    Allerdings hat der Gesetzgeber vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie insbesondere im Steuerrecht und in der Steuerverwaltung auftreten, einen --freilich nicht unbegrenzten-- Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348).

    Die Typisierung setzt jedoch voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348).

    Ein dem Art. 3 Abs. 1 GG genügender Vergleich muss in einem Gesamtvergleich die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneinkünften und den übrigen Einkunftsarten analysieren und bewerten und dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile für die Belastung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beachten (BVerfG-Beschlüsse vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 20/60, BVerfGE 12, 151; vom 14. Oktober 1970 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221; in BVerfGE 84, 348; und in BVerfGE 96, 1).

    Denn daraus ergibt sich nicht, dass auch seine Ausgestaltung in jeder einzelnen Beziehung unbedenklich wäre (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348).

    Das setzt aber voraus, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348).

    Zudem ist selbst eine erneute Vorlage jedenfalls beim Auftreten neuer und erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte zulässig (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. Mai 1972 1 BvL 21/69 und 1 BvL 18/71, BVerfGE 33, 199; in BVerfGE 84, 348, und vom 29. Juni 2004 2 BvL 8/02, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3620).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04
    Der Einkommensteuergesetzgeber hat die Steuerschuldner in den verschiedenen Einkunftsarten gleich zu behandeln; die Verpflichtung zur Belastungsgleichheit schließt aber nicht aus, dass das Erhebungsverfahren um der Allgemeinheit und Verlässlichkeit der Besteuerung willen je nach Einkunftsart entsprechend den typischen Lebensvorgängen --auch mit messbaren Unterschieden für Gruppen von Steuerpflichtigen-- verschieden geregelt wird (BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1).

    Der Gesetzgeber hat folglich die für den Steuerpflichtigen sich ergebenden Vor- und Nachteile aus einer unterschiedlichen Erhebung von Lohnsteuer und sonstiger Einkommensteuer insgesamt in vertretbarer Weise zu gewichten (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 1).

    Ein dem Art. 3 Abs. 1 GG genügender Vergleich muss in einem Gesamtvergleich die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneinkünften und den übrigen Einkunftsarten analysieren und bewerten und dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile für die Belastung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beachten (BVerfG-Beschlüsse vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 20/60, BVerfGE 12, 151; vom 14. Oktober 1970 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221; in BVerfGE 84, 348; und in BVerfGE 96, 1).

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04
    Die verschiedene Behandlung von Einkommensteuerzahlern und Lohnsteuerzahlern muss sich zur Wahrung der Gleichheit vor dem Steuergesetz auf die Punkte beschränken, in denen eine abweichende Regelung durch die Besonderheiten des Veranlagungsverfahrens oder des Lohnsteuerabzugsverfahrens hinreichend sachlich gerechtfertigt ist (BVerfG-Beschlüsse vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76, BVerfGE 43, 231; vom 25. April 1972 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71, BVerfGE 33, 90, und vom 13. Dezember 1967 1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1).

    Über die Veranlagung wird die Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen hergestellt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 23, 1).

    Ziel auch der nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung ist die Herstellung steuerlicher Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen durch Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 23, 1).

  • BFH, 08.10.2014 - VI R 82/13

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Eigenhändige Unterschrift des

    Fehlt es daran, so ist der Antrag nicht wirksam gestellt (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808, m.w.N.).

    Sie enthält auch --was zwischen den Beteiligten nicht in Streit ist-- die für die Durchführung der Veranlagung erforderlichen Mindestangaben (Auskunft über den Besteuerungstatbestand und seine Bemessungsgrundlagen, vgl. Senatsbeschluss in BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808; Senatsurteile vom 10. Juli 1987 VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827; vom 15. März 1974 VI R 108/71, BFHE 112, 345, BStBl II 1974, 590).

  • FG Köln, 28.11.2007 - 10 K 6227/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 55j Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des

    die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 über die Vorlagebeschlüsse des BFH VI R 49/04 und VI R 46/05.

    b) Die Rechtsentwicklung der im Streitfall für das Streitjahr 2000 maßgeblichen Vorschriften stellt sich wie folgt dar (vgl. dazu im Einzelnen auch die Vorlagebeschlüsse des BFH an das BVerfG vom 22. Mai 2006 in den Verfahren VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820):.

    Auch danach kam es immer wieder zu Änderungen und Erweiterungen der Vorschrift über die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG, von denen die Zweijahresfrist als solche aber nicht betroffen war (zu Einzelheiten vgl. die dezidierte Darstellung in den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820).

    Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 nicht vor, ist eine Veranlagung durch die Finanzbehörde deshalb auch dann nicht möglich, wenn sie den Steuerpflichtigen zuvor - und sei es auch unter Androhung von Zwangsmitteln - zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hatte (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2006 VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820; zu im Streitfall nicht einschlägigen Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Vorschrift, vgl. Hollatz, NWB Heft 48/2006, Fach 6, S. 4733 ff.).

    Sie wird weder durch die Übersendung von Erklärungsvordrucken noch die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen oder die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der Einkommensteuererklärung erweitert (BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).

    c) Der VI. Senat des BFH hat mit seinen Vorlagebeschlüssenvom 22. Mai 2006 VI R 49/04 (BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808) und VI R 46/05 (BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) eine Entscheidung des BVerfG über die Vereinbarkeit der zweijährigen Antragsfrist im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG mit dem Grundgesetz eingeholt.

    Da mit der Veranlagung Steuerüber- und -untererhebungen ausgeglichen werden sollen, die im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftreten, könnte von einer planwidrigen Unvollständigkeit in diesem Sinne durch die bisherige Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG allerdings nur ausgegangen werden, wenn das Missverhältnis, mit dem der Gesetzgeber Steueruntererhebungen auf der einen Seite durch eine lange Festsetzungsfrist begegnet, und seine sehr weit gehende Tolerierung von Steuerübererhebungen auf der anderen Seite (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) in irgend einer Weise verfassungsrechtlich verankert wären.

  • BFH, 11.07.2018 - I R 30/16

    Keine einschränkende Auslegung des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG

    dd) Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808, zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a.F. nicht, weil bezogen auf die durch § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 KStG ausgelösten Rechtsfolgen gerade kein --dort aber angesprochener-- Fall vorliegt, in welchem der Steuerpflichtige nicht überblicken kann, ob er die entsprechende Verfahrenshandlung vornehmen muss.
  • FG Köln, 23.01.2008 - 10 K 6227/04

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung einer Klage auf

    Eine zwingende Veranlagung von Amts wegen unabhängig von der Erklärungsabgabe innerhalb der Zweijahresfrist (Amtsveranlagung) war hingegen u. a. nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung in den Fällen vorgesehen, in denen die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen war, ..., jeweils mehr als 800 DM betrug (zur Rechtsentwicklung im Einzelnen vgl. die dezidierte Darstellung in den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820).

    Sie wurde weder durch die Übersendung von Erklärungsvordrucken noch die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen oder die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der Einkommensteuererklärung erweitert (BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).

    c) Der VI. Senat des BFH hat mit seinen Vorlagebeschlüssen vom 22. Mai 2006 VI R 49/04 (BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808) und VI R 46/05 (BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) eine Entscheidung des BVerfG über die Vereinbarkeit der zweijährigen Antragsfrist im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG mit dem Grundgesetz eingeholt.

    Da mit der Veranlagung Steuerüber- und -untererhebungen ausgeglichen werden sollen, die im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftreten, könnte von einer planwidrigen Unvollständigkeit in diesem Sinne durch die bisherige Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG allerdings nur ausgegangen werden, wenn das Missverhältnis, mit dem der Gesetzgeber Steueruntererhebungen auf der einen Seite durch eine lange Festsetzungsfrist begegnet, und seine sehr weit gehende Tolerierung von Steuerübererhebungen auf der anderen Seite (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) in irgend einer Weise verfassungsrechtlich verankert wären.

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 6 K 1801/08

    Stichtagsregelung für Wegfall der Frist für Antragsveranlagung nicht

    Zur Begründung beziehen sie sich auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05.

    Der Senat kann dahin stehen lassen, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2004 gültigen Fassung verfassungswidrig war, auch wenn die Ausführungen des BFH in den Vorlagebeschlüssen vom 22.05.2006 - VI R 46/05 und VI R 49/04 eher für diese Annahme sprechen als dagegen.

    Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.05.2006 Az. VI R 49/04 und VI R 46/05 mit Gesetz vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG die Passage "bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres", sowie § 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 3 und 4 EStG aufgehoben.

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 6 K 2703/15

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 27 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des

    Auch der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808, Rn. 91 im Hinblick auf die Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a.F. führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 4 K 478/10

    Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer

    Im Vorlagebeschluss des VI. Senats des BFH (vom 22.05.2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808, BFH/NV 2006, 1933) ging es um die Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG.

    Das FA erließ einen Abhilfebescheid, die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, das Verfahren wurde nicht mit einer Sachentscheidung, sondern lediglich mit einer Kostenentscheidung zulasten des FA beendet (vgl. BFH - Beschluss vom 27.03.2008 VI R 49/04, juris).

  • BFH, 14.02.2008 - I B 162/07

    Gehörsrüge bei Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung - Keine

    d) Dass das FG das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22. Mai 2006 VI R 49/04 (BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808) und VI R 46/05 (BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) ausgesetzt hat, ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

    Das gilt auch für den vom Kläger unter Berufung auf die zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ergangenen Vorlagebeschlüsse des VI. Senats des BFH (in BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 und BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820) geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

  • FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12

    Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift, die lediglich als Telekopie

    Liegt danach eine wirksame Steuererklärung nicht vor, so ist auch der Antrag nicht wirksam gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808 m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2020 - 1 K 1651/19

    Verpflichtung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, trotz

    Ohne Steuererklärungen wäre eine sachgerechte Besteuerung im Bereich der Veranlagungssteuern nicht denkbar (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2006 VI R 49/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808; Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 03.02.2020, § 149, Rn. 1).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2020 - 1 K 1768/19

    Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung: Verpflichtung einer

  • BFH, 16.07.2008 - VI B 25/08

    Bestimmung der Rechtsnatur einer Nichtveranlagungs-Verfügung - Unterlassene

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2006 - 10 K 171/06

    Im Jahr 2006 geleistete Beiträge eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters an

  • FG München, 05.05.2011 - 7 K 601/09

    Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG trotz bestandskräftiger Ablehnung

  • FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 7 K 102/05

    Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen in Fällen der

  • FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 2 K 379/04

    Einkommensteuerliche Veranlagung wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und

  • FG Niedersachsen, 26.08.2005 - 7 K 137/05

    Anforderungen an die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ; Voraussetzungen für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - 14 E 234/12

    Nichtabgabe einer Steuererklärung als Schätzungsanlass zur Ausübung der

  • FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 251/03

    Einkommensteuer; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • FG München, 25.01.2021 - 7 K 2456/19

    Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer - gesonderte Feststellung von

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