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   BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04   

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https://dejure.org/2006,681
BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04 (https://dejure.org/2006,681)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2006 - VIII R 32/04 (https://dejure.org/2006,681)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - VIII R 32/04 (https://dejure.org/2006,681)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17
    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

  • datenbank.nwb.de

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anteilsveräußerung nach § 17 Abs. 1 EStG ? Zeitpunkt der Verwirklichung der Veräußerung ? Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Geschäftsanteilen im Fall der Einräumung von Ankaufs- und Andienungsrechten (Call- und Put-Optionen) ? Abgrenzung zum Missbrauch nach § 42 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftliches Eigentum bei Doppeloptionen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwirklichung des Tatbestands des § 17 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Übergang der wirtschaftlichen Inhaberschaft an dem Kapitalgesellschaftsanteil auf den Erwerber ; Erzielung eines steuerbaren Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Beteiligungsrechte; ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Veräußerung von GmbH-Anteilen durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
    Beteiligungen an Körperschaftsteuersubjekten (insbes. Kapitalgesellschaften)
    Erfassung in der Steuerbilanz

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 1 J: 1990, EStG § 17 Abs 2 J: 1990, AO § 39 Abs 2 Nr 1 J: 1977
    Anteilsveräußerung; GmbH; Wesentliche Beteiligung; Wirtschaftliches Eigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 326
  • NJW-RR 2007, 471
  • BB 2006, 2676
  • DB 2006, 2665
  • BStBl II 2007, 296
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

    Auszug aus BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
    (3) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832, m.w.N.).

    Damit aber steht zugleich fest, dass --ebenso wie im Falle eines Terminverkaufs-- sowohl das Risiko der Wertminderungen der streitbefangenen Anteilsrechte als auch die Chance ihrer Wertsteigerung bereits mit Abschluss des ÜV auf die Käuferin übergegangen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832 zu I.2.b der Gründe; Rohde, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2001, 549, 552).

  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 28/02

    Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteil

    Auszug aus BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
    Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Tatbestand der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG in dem Zeitpunkt verwirklicht wird, zu dem die bürgerlich-rechtliche oder die wirtschaftliche Inhaberschaft an den Kapitalgesellschaftsanteilen auf den Erwerber übergeht (BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, m.w.N.).

    Zwar kann --wie der Senat mit Urteil in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, 47 ausgesprochen hat-- dem Gewinnbezugsrecht im Regelfall nicht deshalb eine zu vernachlässigende Bedeutung zugemessen werden, weil zunächst noch keine Ausschüttungen zu erwarten sind.

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Auszug aus BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
    Zwar teilt der Senat insoweit die Ansicht des FG, als --auch mit Rücksicht auf die nach § 17 EStG (a.F.) geltende Beteiligungsgrenze-- einem Sperrminoritätsrecht gegenüber Satzungsänderungen (vgl. auch §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG; § 50 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1995) für Zwecke der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen nicht allgemein die Qualität eines wesentlichen Mitwirkungsrechts abzusprechen ist; insbesondere vermag der Senat aus dem in § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1997 genannten Kriterium des "Regelfalls" keinen Grundsatz des Inhalts abzuleiten, dass die für satzungsändernde Beschlüsse eingeräumten Minderheitsrechte nicht dem durch den typischen Geschehensablauf gekennzeichneten Bereich zuzuordnen und deshalb für die Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilsrechten grundsätzlich außer Betracht zu lassen wären (s.o. zu II.3. und 4. der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398, 403).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

    Auszug aus BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
    Leasing; vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23 betr.
  • BFH, 15.02.2001 - III R 130/95

    Investitionszulage - Mietvertrag - Telekommunikationsanlagen - Kauf -

    Auszug aus BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, 1044, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 11/02

    Bindungswirkungen von Regelungen eines Feststellungsbescheides - wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
    Gemessen am rechtlichen und wirtschaftlichen Status der den Verkäufern verbliebenen Geschäftsanteile vor Abschluss des ÜV waren die Anteilsrechte damit insofern des Kernbestands ihrer Mitwirkungsrechte entkleidet, als sie für sämtliche von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit zu treffenden Beschlüsse eine im Verhältnis zur Käuferin gleichberechtigte, d.h. im Konfliktfall effektiv durchsetzbare Wahrnehmung der Belange ihrer Inhaber (Verkäufer) nicht mehr sicherstellen konnten (dazu BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253).
  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
    Grundstückserwerb; vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, 273 betr.
  • BFH, 29.07.1981 - I R 62/77

    Pachtgegenstand - Pachtzeit - Ankaufsrecht - OHG

    Auszug aus BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
    a) Zwar sind nach der Rechtsprechung Erwerbsoptionen nur dann geeignet, die Annahme wirtschaftlichen Eigentums zu begründen, wenn nach dem typischen und für die wirtschaftliche Beurteilung maßgeblichen Geschehensablauf tatsächlich mit einer Ausübung des Optionsrechts gerechnet werden kann (BFH-Urteile vom 10. Juni 1988 III R 18/85, BFH/NV 1989, 348, 349; vom 29. Juli 1981 I R 62/77, BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107 jeweils betr.
  • BFH, 10.06.1988 - III R 18/85

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision - Zurechnung von

    Auszug aus BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
    a) Zwar sind nach der Rechtsprechung Erwerbsoptionen nur dann geeignet, die Annahme wirtschaftlichen Eigentums zu begründen, wenn nach dem typischen und für die wirtschaftliche Beurteilung maßgeblichen Geschehensablauf tatsächlich mit einer Ausübung des Optionsrechts gerechnet werden kann (BFH-Urteile vom 10. Juni 1988 III R 18/85, BFH/NV 1989, 348, 349; vom 29. Juli 1981 I R 62/77, BFHE 134, 264, BStBl II 1982, 107 jeweils betr.
  • FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei gegenseitigen Optionsrechten zum

    Die Betriebsprüfung berief sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei GmbH-Geschäftsanteilen aus Anlass der Vereinbarung wechselseitiger Kauf- und Verkaufsoptionen der Vertragsparteien (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296).

    Die Voraussetzungen, unter denen nach den Ausführungen im BFH-Urteil vom 11.07.2006 (VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296) bei GmbH-Geschäftsanteilen ausnahmsweise von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits im Zeitpunkt der Einräumung von Optionsrechten ausgegangen werden könne, seien im Streitfall nicht erfüllt.

    Die im Fall des BFH (Urteil vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296) erwogenen Voraussetzungen seien auch im Streitfall erfüllt.

    Denn ausschlaggebend ist nicht das formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte (BFH vom 10.03.1988 - IV R 226/85, BStBl. II 1988, 832; BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296).

    In diesem Fall (so der BFH a.a.O.) sei nach dem typischerweise zu prognostizierenden Geschehensablauf davon auszugehen, dass jedenfalls im zeitlichen Überschneidungsbereich der Optionen entweder der Verkäufer (zur Abwendung eines Vermögensverlustes) oder der Käufer (zur Realisierung eines Vermögenszuwachses) von seinem Optionsrecht Gebrauch machen werde, was dazu führe, dass das Wertminderungsrisiko und die Wertzuwachschancen bereits durch die Vereinbarung der Optionen auf den Käufer übergegangen seien (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 4. a.).

    Dass keine Partei ihr Optionsrecht ausübte, hielt der BFH in dem von ihm entschiedenen Einzelfall für eine rein spekulative Erwägung, da den dortigen Verkäufern im Hinblick auf die Ausübung ihrer Beteiligungsrechte erhebliche Beschränkungen auferlegt worden waren und keine nachvollziehbaren Argumente dafür vorgebracht worden seien, weshalb die Verkäufer hätten bereit gewesen sein sollen, diesen Zustand auf Dauer hinzunehmen (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 4. b.).

    Den Übergang wesentlicher Rechte sah der BFH in der Entscheidung vom 11.07.2006 darin, dass der Käufer aufgrund der zuvor veräußerten Anteile eine von den kapitalmäßigen Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechtsmehrheit erhalten hatte, durch die die verbliebenen Anteile des Kernbereichs ihrer Mitwirkungsrechte entkleidet worden seien (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. a. aa.) und die Verkäufer ihre Interessen nicht mehr hätten wahrnehmen können.

    Dem stünde - so der BFH - im entschiedenen Fall nicht entgegen, dass die Verkäufer auch bei beteiligungskongruenter Stimmrechtsverteilung Mehrheitsbeschlüsse nicht hätten verhindern können, da die Optionsrechte nur einheitlich (d.h. hinsichtlich sämtlicher verbliebener Anteile) hätten ausgeübt werden können und sich die Verkäufer in allen wichtigen Belangen dem Mehrheitsstimmrecht des Käufers unterworfen hatten (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. a. bb).

    Hierzu seien eine Geschäftsführerbestellung der Verkäuferseite oder die vereinbarten Grundsätze zur Zusammenarbeit wegen des Weisungs- und Letztentscheidungsrechts der Gesellschafterversammlung auch nicht geeignet (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. a. cc).

    Im Streitfall erkannte der BFH auch die vereinbarte erforderliche 75%-ige Stimmmehrheit für einige außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht als Gegenargument an, da nach dem Gesamtbild des Einzelfalls (insbesondere dem in den vertraglichen Vereinbarungen "vorgezeichneten typischen Geschehensablauf") nicht ernsthaft damit zu rechnen gewesen sei, dass es zu derartigen Entscheidungen kommen würde (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. a. cc).

    Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung (nach der ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auch bei geringerer Ausprägung eines der genannten Kriterien anzunehmen sein könne) müsse dabei allerdings auch berücksichtigt werden, dass die Nachteile aus entgehenden Gewinnausschüttungen in die Verhandlungen über den Optionskaufpreis einbezogen worden seien (BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296, unter II. 5. c.).

    Hinsichtlich des insoweit zu erwartenden Geschehensablaufs stellt der Senat auf das Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. BFH vom 11.07.2006 a.a.O.) und auf das zwischen den Vertragsparteien wirtschaftlich Gewollte ab (vgl. Kempermann a.a.O.).

    Dabei war auch die von der Klägerin ins Feld geführte anderweitige Veräußerung der Restanteile an einen Dritten nur von theoretischer Natur (bzw. nach der Wortwahl des BFH im Urteil vom 11.07.2006 a.a.O. "rein spekulativ").

    Wie im Fall des BFH vom 11.07.2006 (a.a.O.) wurden neue maßgeschneiderte Geschäftsanteile erzeugt und hatte sich die A-GmbH ihrer Stimmrechtsmehrheit begeben.

    Wie im dargestellten Fall des BFH vom 11.07.2006 (a.a.O.) wurde ein fixer Kaufpreis sowohl für die Ausübung der Kaufoption als auch für die Ausübung der Verkaufsoption vereinbart.

  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14

    Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts der Erwerber des Wirtschaftsgutes bereits eine rechtlich geschützte, auf dessen Erwerb gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und auch die mit dem Wirtschaftsgut verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chancen einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH, Urteil vom 11.7.2006 VIII R 32/04 BStBl. II 2007, 296).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Es geht darum, ob er eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und dass die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf ihn übergegangen sind (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 - GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; vom 05.10.2011 - IX R 57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318; vom 01.12.2020 - VIII R 21/17, BFHE 271, 482, BStBl II 2021, 609; s.a. BMF-Schreiben vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 1002 ["Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften"], Rz 2, und vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 995 ["Steuerliche Behandlung von 'Cum/Cum-Transaktionen'"], Rz 11 ff.; z.B. auch Kolbinger, Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, 2008, S. 141 ff.; Drüen in Tipke/Kruse, § 39 AO Rz 24a; Stimpel/Schumacher, StbJb 2018/2019, 419, 420; ablehnend zu den Kriterien "Stimmrecht" und "Besitz an der Sammelurkunde" aber Schmid, DStR 2021, 1203, 1207 f.).
  • BFH, 09.07.2014 - II R 49/12

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

    das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 1988 IV R 226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832, m.w.N., und vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296).

    Bei dieser Gesamtbildbetrachtung kann eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts auch anzunehmen sein, wenn die hierfür regelmäßig zu stellenden Anforderungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (BFH-Urteile vom 15. Februar 2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, und in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296).

  • BFH, 14.08.2019 - I R 44/17

    Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

    Geht es --wie im Streitfall-- um den Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, nimmt der BFH in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; vom 24.01.2012 - IX R 69/10, BFH/NV 2012, 1099, jeweils m.w.N.) jedenfalls dann wirtschaftliches Eigentum des Käufers der Anteile an, wenn dieser aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und darüber hinaus die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

    Insbesondere ist die Rechtsprechung des VIII. Senats zu einer sog. wechselseitigen Option oder Doppeloption (Urteil in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296) nicht auf den Streitfall anwendbar, da die Vertragspartner der Put Option und des Terminverkaufs nicht identisch sind (a.A. Wendel, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFSt-- 2012/2013, 970 f.).

  • BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21

    Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank

    Dies beruht darauf, dass der aus der Erwerbsoption Berechtigte mit der Ausübung der Option Chancen aus einer ihm günstigen Wertveränderung in Anspruch nehmen und der aus der Veräußerungsoption Berechtigte dem Verpflichteten Nachteile aus einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderung zuweisen kann (vgl. zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977: BFHE 214, 326 Rn. 27; zum Verlustrisiko auch Holzborn in Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., § 134 Rn. 8).
  • FG Hessen, 12.02.2009 - 12 K 3263/07

    Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen;

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG in dem Zeitpunkt verwirklicht, zu dem die bürgerlich-rechtliche oder die wirtschaftliche Inhaberschaft an den Kapitalgesellschaftsanteilen auf den Erwerber übergeht (vgl. nur BFH Urteil vom 11.07.2006 VIII R 32/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 296).

    Der wirtschaftliche Eigentümer kann danach den zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen (BFH, Urteil vom 11.07.2006 VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296 ; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 24).

    Gegenstand des wirtschaftlichen Eigentums können damit auch Anteile an Kapitalgesellschaften (BFH, Urteile vom 11.07.2006 VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296 ; vom 04.07.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937 ) und somit auch Aktien (BFH, Urteil vom 15.12.1999 I R 29/79, BStBl II 2000, 527 ) sein.

    Wirtschaftliches Eigentum bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.03.1988 IV R 226/85, BStBl II 1988, 832 ; vom 11.07.2006 VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296 ; vom 04.07.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937 ; vom 22.07.2008 IX R 74/06, Betriebs Berater - BB - 2008, 2442 ) dann anzunehmen, wenn (1.) der Käufer aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und (2.) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie (3.) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Besteuerung nicht auf die äußere Gestaltung ankommt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, also auf das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich auch Bewirkte (BFH, Urteile vom 11.07.2006 VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296 ; vom 04.07.2007 VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937 ).

    Bei der Beurteilung, ob in diesem Fall eine schuldrechtliche Verpflichtung bereits dazu führt, dass der Käufer eine wirtschaftliche Position erlangt, die ihm nicht mehr entzogen werden kann, kommt es auf den nach der vertraglichen Gestaltung typischen und unter normalen Umständen zu erwartenden Geschehensablauf an (BFH, Urteil vom 11.07.2006 VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296 ; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rz. 52).

    Dies ergibt sich daraus, dass es im Rahmen der Frage, ob wirtschaftliches Eigentum übertragen wurde, auf den typischen und unter normalen Umständen zu erwartenden Geschehensablauf ankommt (BFH, Urteil vom 11.07.2006 VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296 ; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 39 AO Rz. 52).

    Es ist nämlich unschädlich, wenn einzelne Merkmale weniger stark ausgeprägt sind (BFH-Urteil vom 11.07.2006 VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296 ).

  • BFH, 26.01.2011 - IX R 7/09

    Zum wirtschaftlichen Eigentum in logischer Sekunde - Rechtsstellung eines

    Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn der Käufer des Anteils (1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und (2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie (3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, m.w.N.; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.).

    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., m.w.N.).

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 188/05

    Anforderungen an die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten; Gebot des

    Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob das zunächst ins Auge gefasste Tranchenmodell eine Versteuerung des gesamten Veräußerungsgewinns im Jahr des Zuflusses der ersten Kaufpreisrate zur Folge hat, lag im Jahre 1999 nicht vor; auf das von der Revisionserwiderung zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2006 (VIII R 32/04) kann nicht abgestellt werden (vgl. BGHZ 145, 256, 261 ff).

    Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen einer Gesamtbildbetrachtung darauf abzustellen, ob der Käufer bereits eine rechtlich geschützte Erwerbsposition, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, erlangt hat, und ob die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (BFH DB 2006, 2665).

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 10 K 1859/15

    Steuerfreiheit von Genussrechtsausschüttungen einer kanadischen

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 68/05, BFHE 218, 299, BStBl II 2007, 937; vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, m.w.N.) wird der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er.

    Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., m.w.N.).Diese Grundsätze gelten hinsichtlich aller Kriterien des wirtschaftlichen Eigentums, also auch in Bezug auf das für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Rechten zu prüfende Merkmal der rechtlich geschützten, auf den Erwerb des Rechts gerichteten Position, die dem Erwerber gegen dessen Willen nicht mehr entzogen werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 I R 28/11, BFHE 240, 22, juris-Rdnr. 25).

    Erwerbsoptionen sind aber ausnahmsweise dann geeignet, die Annahme wirtschaftlichen Eigentums zu begründen, wenn nach dem typischen für die wirtschaftliche Beurteilung maßgeblichen Geschehensablauf tatsächlich mit einer Ausübung des Optionsrechts gerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296; vgl. auch BFH-Urteile vom 10. Juni 1988 III R 18/85, BFH/NV 1989, 348; vom 29. Juli 1981 I R 62/77, BStBl II 1982, 107, 110; vom 26. Januar 1970, IV R 144/66, BStBl II 1970, 264, 273).

    In der Entscheidung vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296 geht der BFH davon aus, dass bei Doppeloptionen jedenfalls im Überschneidungsbereich der vereinbarten Optionszeiträume entweder der Verkäufer zur Abwendung eines Vermögensverlustes oder die Käuferin zur Realisierung eines Vermögenszuwachses von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen werde.

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 73/06

    Anteilsveräußerung - wirtschaftliches Eigentum - Vertrauensschutz - wesentliche

  • BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21

    Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 68/05

    Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen nur

  • FG Düsseldorf, 06.12.2011 - 9 K 4360/09

    Zeitpunkt der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns auf Grund einer

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 38/09

    Voraussetzungen für den Übergang wirtschaftlichen Eigentums - Übertragung von

  • BFH, 26.08.2010 - I R 17/09

    Wirtschaftliches Eigentum an Forderungen im sog. Asset-Backed-Securities-Modell

  • BFH, 24.11.2009 - I R 12/09

    Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis

  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 40/18

    Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte

  • FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG, § 60a AO, § 55 AO, § 56 AO, § 8b Abs. 7

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 74/06

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienkauf - Gesetzmäßigkeit der

  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 21/17

    Zugehörigkeit einer Managementbeteiligung zum Betriebsvermögen eines

  • FG Hamburg, 02.02.2015 - 6 K 277/12

    Zeitpunkt der Veräußerung eines Kommanditanteils - Wirtschaftliches Eigentum

  • BFH, 05.10.2011 - IX R 57/10

    Erwerb einer wesentlichen Beteiligung Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 23/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einer Beteiligung in qualifizierter Höhe

  • FG Köln, 20.09.2017 - 4 K 801/14

    Zurechnung: Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück auch ohne unmittelbaren

  • BFH, 12.12.2012 - I R 28/11

    Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen - Ansatz mit den Anschaffungskosten -

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 69/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil trotz

  • BFH, 04.02.2020 - IX R 7/18

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Veräußerungspreis -

  • FG München, 11.09.2019 - 7 K 2605/17

    Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu dem nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - 6 K 923/06

    Innehaben des wirtschaftlichen Eigentums der Kommunen an Aktien eines

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05

    Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer

  • BFH, 15.10.2013 - I B 159/12

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 209/22

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung;

  • FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19

    Außensteuergesetz: Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 14/10

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen - Unentgeltliche Übertragung -

  • BFH, 14.04.2022 - IV R 32/19

    Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2010 - 11 K 2218/08

    Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG - Wirtschaftliches Eigentum an einem

  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 156/08

    Grunderwerbsteuerhinterziehung (Pflichtwidrigkeit; Anzeigepflicht: Änderungen des

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2019 - 1 K 88/16

    VGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz2 KStG bei irrtümlicher Zulassung der

  • FG Bremen, 14.12.2017 - 3 K 12/17

    Keine körperschaft- bzw. gewerbesteuerrechtliche Organschaft bei nur 50 %iger

  • FG Münster, 25.11.2010 - 3 K 2791/09

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06

    Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft

  • FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10

    Frage der steuerlichen Erfassung einer Ausgleichszahlung aus einem Aktienkauf-

  • FG Düsseldorf, 27.03.2012 - 13 K 2257/10

    Einkommensteuer eines britischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Großbritannien

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13

    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete

  • FG München, 26.02.2013 - 11 K 446/08

    Steuerliche zu erfassende Wertsteigerung bei Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

  • FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17

    Abgabenordnung/Bilanzierung/Einkommensteuer: Wirtschaftliches Eigentum an

  • FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 10 K 148/10

    Zurechnung von Gegenständen im Rahmen des Immobilienleasings

  • OLG Frankfurt, 28.06.2012 - WpÜG 8/11

    Fehlende Kompetenz der BaFin für Einschreiten gegen Inlandsemittenten

  • FG Niedersachsen, 15.03.2007 - 10 K 104/01

    Wirtschaftliches Eigentum bei einem Gebäude-Teilamotisations-Leasingvertrag ;

  • BFH, 07.05.2014 - IX B 146/13

    Übergang des wirtschaftliches Eigentums - Zulassung der Revision zur Fortbildung

  • FG Nürnberg, 26.10.2016 - 5 K 490/15

    Due Diligence, Telefaxanschluß, Schadenersatz, Einkünften, Steuerrechtliche

  • FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen;

  • BFH, 06.05.2008 - IV B 151/07

    Verkauf eines GmbH-Anteils vor Umwandlung - Übergang des wirtschaftlichen

  • FG Hamburg, 18.10.2012 - 3 K 204/11

    Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen

  • FG Nürnberg, 22.08.2007 - 6 K 1049/07

    Bestimmung des richtigen Veranlagungszeitraumes für die Versteuerung des Gewinns

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2018 - 3 K 3028/18

    Kein Bewertungsabschlag infolge Fluglärms für nicht in einer Lärmschutzzone

  • FG Nürnberg, 27.10.2009 - 1 K 939/07

    Steuerpflicht der Veräußerung von einbringungsgeborenen GmbH-Anteilen nach § 8b

  • FG München, 24.10.2013 - 11 K 1190/11

    Besteuerung des wegen des Verzichts auf ein Optionsrecht auf Übertragung von

  • FG München, 08.03.2013 - 6 K 1256/12

    Gewinnausschüttungsanspruch

  • FG München, 22.12.2009 - 13 K 3582/06

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung unter einer aufschiebenden Bedingung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 9 K 7341/02

    Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - Einkommensteuerrechtliche Auswirkung beim

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