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   BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05   

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https://dejure.org/2007,824
BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05 (https://dejure.org/2007,824)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2007 - VIII R 53/05 (https://dejure.org/2007,824)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - VIII R 53/05 (https://dejure.org/2007,824)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Veräußerung von Indexzertifikaten mit Garantiezusage

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung von Indexzertifikaten mit Garantiezusage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Kapitalvermögen ? Steuerpflicht des Überschusses aus der Veräußerung von Index-Zertifikaten mit garantierter Mindestrückzahlung ? Aufteilung des erzielten Überschusses in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil ? Der steuerbare Teil bestimmt sich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Euro-Zertifikate mit garantierter Mindestrückzahlung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbarkeit eines Überschusses aus der Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten Mindestrückzahlung; Steuerbarkeit eines Überschusses aus der Veräußerung von Zertifikaten bei Eingehen des eindeutig bestimmbaren Risikos eines Kapitalausfalls durch den ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
    Euro-Zertifikate mit garantierter Mindestrückzahlung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Finanzinnovationen: Bei Veräußerung von Indexzertifikaten mit Garantiezusage ist nur der Teil der garantierten Mindestrückzahlung steuerbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung sogenannter Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter Mindestrückzahlung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Einkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG
    Anteilserwerb nach dem 31.12.2008
    Übergangsregelung für Veräußerungsgewinne

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 1
    Indexzertifikat; Kapitaleinkünfte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 339
  • NJW-RR 2008, 922
  • BB 2008, 705
  • DB 2008, 438
  • BStBl II 2008, 563
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99

    Einlösungsgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    Emissionsrendite ist die von dem Emittenten von vornherein, d.h. bei der Begebung einer Anlage, zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. bei Endfälligkeit einer Forderung mit Sicherheit (mindestens) erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    b) Wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 ausgeführt hat, beinhaltet die Besteuerung von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als Entgelt für die Kapitalnutzung zu betrachten sind, eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

    Hiervon ist u.a. dann auszugehen, wenn der Überschuss zwischen Erwerbspreis und Einlösungsbetrag bzw. Veräußerungsentgelt eines Papiers in ausländischer Währung allein auf einer Änderung des Wechselkurses und nicht auf einer Kurssteigerung des Papiers beruht (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe; so jetzt auch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    In seinem zur Besteuerung der Erträge aus DAX-Zertifikaten ergangenen Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03 (BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562) hat der Senat ausgeführt, dass die Maßgeblichkeit der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine sachlich gerechtfertigte Anpassung des Binnensystems des § 20 EStG an geänderte wirtschaftliche Lebenssachverhalte darstellt, die der grundsätzlichen systematischen Unterscheidung des EStG zwischen sog. Quellenausnutzung und Quellenverwertung und deren unterschiedlicher --wenngleich z.T. angenäherter (vgl. §§ 17, 23 EStG)-- Besteuerung Rechnung trägt.

    Der Senat nimmt insoweit wegen der Begründung im Einzelnen auf die Ausführungen in seinem Urteil in BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562 Bezug.

    Der Senat nimmt insoweit wegen der Begründung in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen in seinem Urteil in BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562.

  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 39/05

    Keine erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    Der BFH hat zwar verschiedentlich eine Geringfügigkeitsgrenze aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221; vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, und vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, zur sog. Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; vgl. aber das zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ergangene Urteil des Senats vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659).
  • BFH, 09.12.1999 - III R 49/97

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    In anderen Entscheidungen hat der BFH eine Geringfügigkeitsgrenze auch in Anlehnung an steuerrechtliche Wertungen anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434, m.w.N.).
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    Über diesen im Gesetz ausdrücklich geregelten Fall hinaus sind positive und negative Erträge aus einer Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 betreffend Reverse Floater).
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    Der BFH hat zwar verschiedentlich eine Geringfügigkeitsgrenze aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221; vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, und vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, zur sog. Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; vgl. aber das zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ergangene Urteil des Senats vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659).
  • BFH, 29.11.2001 - IV R 91/99

    Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    Der BFH hat zwar verschiedentlich eine Geringfügigkeitsgrenze aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221; vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, und vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, zur sog. Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; vgl. aber das zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ergangene Urteil des Senats vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659).
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung -

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    Der BFH hat zwar verschiedentlich eine Geringfügigkeitsgrenze aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221; vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, und vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, zur sog. Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; vgl. aber das zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ergangene Urteil des Senats vom 17. Mai 2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659).
  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 67/95

    Zinsanteil bei gestundeten Erbausgleichszahlungen

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175).
  • FG München, 04.05.2004 - 2 K 2385/03

    Steuerpflicht des Überschusses aus der Veräußerung von Indexzertifikaten;

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05
    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1868 veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 2004 2 K 2385/03 stattgegeben.
  • Drs-Bund, 07.09.1993 - BT-Drs 12/5630
  • Drs-Bund, 18.02.1994 - BT-Drs 12/6856
  • FG Düsseldorf, 06.08.2014 - 4 K 1072/13

    Anerkennung des Verlustes aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate und

    Zur Begründung verwies es auf die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze, die auch bei Verlusten aus der Veräußerung von Indexzertifikaten anzuwenden seien.

    Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trugen die Kläger vor: Der BFH habe mit seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 im Wege einer teleologischen Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitfall geltenden Fassung (EStG) eine Aufteilung zwischen steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen und einer nicht steuerpflichtigen Wertveränderung des Kapitalvermögens nur zugunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen.

    Zur Begründung führte es aus: Die Grundsätze des Urteils des BFH in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 könnten auf den Streitfall übertragen werden.

    Die Kläger tragen mit ihrer Klage vor: Die vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze könnten nicht auf den Streitfall übertragen werden.

    Anders als in dem vom BFH in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entschiedenen Fall habe es bei den Lock in Bull Zertifikaten keinen garantierten Mindestrückzahlungsbetrag gegeben.

    Eine Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze im Streitfall wäre vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckt und würde somit ihr verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in den Wortlaut des Gesetzes verletzen.

    Die Steuerbarkeit der Unterschiedsbeträge aus der Veräußerung oder Abtretung sonstiger Kapitalforderungen ergibt sich somit aus der Verbindung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu einem einheitlichen Steuertatbestand (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563).

    Insoweit reicht eine nur teilweise Zusage der Kapitalrückzahlung - hier in Höhe von 15 % - aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.1.d) bb).

    In Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze kann im Streitfall nicht der gesamte Verlust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zertifikate nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anerkannt werden.

    Allein der klar abgrenzbare Bereich des Risikos eines Vermögensverlusts in Höhe von 85 % des eingesetzten Kapitals wird von der Steuerbarkeit und damit von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgenommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563).

    Einer entsprechenden Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze auf den Streitfall steht auch nicht entgegen, dass es dort um eine teleologische Reduktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zugunsten des Steuerpflichtigen ging.

    Der BFH hat vielmehr in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 (unter II. 2. d) ausgeführt, dass die von ihm entwickelten Grundsätze sowohl für "positive" als auch für "negative Erträge aus einer Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals" gälten.

    Die Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze auf dem Streitfall ist daher vom Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt.

    Einer entsprechenden Anwendung der vom BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 entwickelten Grundsätze auf den Streitfall scheidet auch nicht deshalb aus, weil eine Verzinsung von 0, 67 % des Nennbetrags der Zertifikate zugesagt worden ist (vgl. hierzu etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 1. Juli 2011 2 K 190/09, EFG 2011, 1892).

  • FG Düsseldorf, 16.04.2013 - 13 K 3011/11

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsverlust aus

    Insoweit komme auch eine Unterteilung in einen garantierten und eine nicht garantierten Teil, wie dies der BFH in seinem Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05 (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) gefordert habe, nicht in Betracht.

    Nach der Rechtsprechung des BFH reicht hierfür eine teilweise Zusage der Kapitalrückzahlung, hier in Höhe von 14, 5%, aus (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.1.d bb).

    Der BFH hat insoweit - über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - die Besteuerung nach der Marktrendite eingeschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.; vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562 unter II.2.), da wegen der damit verbundenen Einbeziehung von realisierten Wertänderungen des Stammrechts, die eigentlich der Vermögenssphäre zuzuordnen sind, der Einkünftedualismus durchbrochen wird.

    Der Senat macht sich insoweit die Grundsätze zu eigen, die der BFH in seiner Entscheidung zu den Indexzertifikaten mit Garantiezusage aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563).

    In dieser Entscheidung ist der BFH, nachdem er zuvor in einem ersten Schritt die Untrennbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögensebene bei derartigen Zertifikaten bejaht hat, in einem zweiten Schritt davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck es erfordere, solche Überschüsse nicht als Kapitalertrag zu behandeln, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststehe, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln könne (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.d).

    Positive und negative Erträge aus der Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals seien daher auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen würden (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.d).

    Diese Rechtsauffassung führte im Fall der Indexzertifikate dazu, dass der BFH den Gewinn aus der Veräußerung nur insoweit den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet hat, als der Kläger aufgrund der Garantiezusage kein Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen ist (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.e).

    Der Argumentation des Klägers, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 4.12.2007 VIII R 53/05 (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) allein in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 1. Alt EStG, also bei einer nur teilweise zugesagten Rückzahlung, zur Anwendung kommen könnten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Der Senat hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts für geboten, da gegen das Urteil des BFH vom 4.12.2007 VIII R 53/05 (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) in der Literatur auch Kritik vorgetragen worden ist (vgl. etwa Elicker, Steuerberatung 2011, 438, Geurts, DStZ 2008, 177; Haisch/Oberhofer, DStR 2008, 1178).

  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09

    Steuerliche Abziehbarkeit eines Verlustes aus der Rückzahlung einer

    Der Umfang der Rückzahlungszusage betrage bei Zusammenfassung der Geschäfte 93, 96 % in entsprechender Anwendung des Urteils des BFH vom 04.12.2007 Az. VIII R 53/05  (BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563).

    Die negative Marktrendite, die nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 04.12.2007, Az. VIII R 53/05 in Fällen mit einer garantierten Mindestrückzahlung nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen sei, sei daher nur in Höhe von 93, 96 % im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen (zur Berechnung s.o.).

    Da unter Einsatz von 455.000 EUR für den Erwerb der Optionsscheine eine Rückzahlung in Höhe von 427.500 EUR garantiert war, der Umfang der Rückzahlungszusage somit 93, 96 v.H. betrug, konnte unter Anwendung der durch den BFH aufgestellten Grundsätze zur Aufteilung der Erträge aus einer Kapitalforderung in ein auf die Kapitalnutzung und ein auf den Vermögensbereich entfallendes Entgelt (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563) nur ein Verlust i.H.v. 27.922 EUR (93,96 v.H. von 29.716 EUR) im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Ansatz kommen.

    Die Steuerbarkeit der Unterschiedsbeträge aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung sonstiger Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit ergibt sich somit aus der Verbindung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu einem einheitlichen Steuertatbestand (siehe BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563).

    In entsprechender Anwendung der im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563) aufgestellten Grundsätze ist der Verlust von 29.176 EUR nur in Höhe der garantierten Rückzahlung von 93, 96 v.H. auf den tatsächlichen Kapitaleinsatz steuerbar.

    Denn die systematische Differenzierung zwischen steuerpflichtiger ertrags- und einkommensteuerrechtlich neutraler Vermögensebene stößt auf Grenzen der Praktikabilität, soweit wirtschaftliche Lebenssachverhalte besteuert werden sollen, bei denen die an sich gebotene Abschöpfung des Kapitalnutzungsentgelts nicht gewährleistet werden kann, weil dieses nach der Ausgestaltung des Wertpapiers nicht im herkömmlichen Sinn von dessen Wertentwicklung abgrenzbar und der Höhe nach bestimmbar ist (siehe BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563).

    Im Übrigen spricht der BFH in seiner Begründung selbst von positiven und negativen Erträgen (siehe BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339; BStBl II 2008, 563).

  • BFH, 29.10.2019 - VIII R 16/16

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus sog. Vollrisikozertifikaten

    Die erforderliche "Gewährung" eines steuerpflichtigen (ungewissen) Entgelts setzt voraus, dass entweder trotz fehlender vertraglicher Vereinbarung die Kapitalrückzahlung oder die Höhe eines (Mindest-)Entgelts im Vorhinein aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der Kapitalforderung sicher ist (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2007 - VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563; in BFH/NV 2016, 736; vgl. auch Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 302).

    Erträge aus einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. sind zwar auch anzunehmen, wenn ein Entgelt nicht zugesagt, aber tatsächlich gewährt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563; in BFH/NV 2016, 736).

    Erfasst sind insoweit jedoch nur Fälle, in denen ohne eine ausdrückliche Zusage die Leistung des Entgelts aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der Kapitalforderung von vornherein, d.h. im Zeitpunkt der Emission sicher ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563; in BFH/NV 2016, 736, m.w.N.).

  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 35/14

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Xetra-Gold

    aa) Unter den Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2014 VIII R 28/11, BFHE 248, 5, BStBl II 2015, 276; vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563; vom 26. Juni 1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175; vom 12. September 1985 VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252, jeweils m.w.N.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 20 Rz 100).
  • FG Niedersachsen, 17.02.2016 - 2 K 11398/14

    Erfassung von Zahlungen aus Argentinien-Anleihen bei den Einkünften aus

    Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der bis 2008 geltenden Fassung liegen dann steuerpflichtige Kapitalerträge vor, wenn die Kapitalrückzahlung zugesagt ist, aber die Zahlung eines Entgelts dem Grunde und der Höhe nach ungewiss ist (Alternative 1), oder die Kapitalrückzahlung nicht zugesagt ist, aber dem Gläubiger für die Kapitalüberlassung ein Entgelt zugesagt oder gewährt wird, wobei die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängen kann (Alternative 2; vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563 zur Rechtslage bis 2008).

    Zwar erfordert es der Tatbestand der Alternative 1 des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht, dass die Rückzahlung des gesamten überlassenen Geldbetrags zugesagt oder geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Alternative 2 EStG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann vorliegen, wenn entweder die Kapitalrückzahlung oder die Höhe eines (Mindest-)Entgelts im Vorhinein sicher feststehen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Mit diesem Tatbestandsmerkmal werden lediglich solche Fälle erfasst, in denen ohne eine ausdrückliche Zusage die Leistung des Entgelts aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der Kapitalforderung von vornherein, d.h. im Zeitpunkt der Emission, sicher ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt in der Gesamtschau ihrer oben dargestellten Regelungsalternativen, dass bei bestimmten Kapitalanlagen die Entgeltzahlung wirtschaftlich mit der Kapitalrückzahlung austauschbar ist und das Risiko vom Entgelt auf die Rückzahlung verlagert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563; zum Ganzen vgl. auch FG Münster, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 11 K 457/11 E -, Rn. 33, juris).

  • FG Düsseldorf, 16.04.2013 - 13 K 2328/12

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Verluste aus der Veräußerung von Aktienanleihen in

    Der BFH hat insoweit - über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - die Besteuerung nach der Marktrendite eingeschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.; vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562 unter II.2.), da wegen der damit verbundenen Einbeziehung von realisierten Wertänderungen des Stammrechts, die eigentlich der Vermögenssphäre zuzuordnen sind, der Einkünftedualismus durchbrochen wird.

    Der Senat macht sich insoweit die Grundsätze zu eigen, die der BFH in seiner Entscheidung zu den Indexzertifikaten mit Garantiezusage aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563).

    In dieser Entscheidung ist der BFH, nachdem er zuvor in einem ersten Schritt die Untrennbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögensebene bei derartigen Zertifikaten bejaht hat, in einem zweiten Schritt davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck es erfordere, solche Überschüsse nicht als Kapitalertrag zu behandeln, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststehe, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln könne (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.d).

    Positive und negative Erträge aus der Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals seien daher auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen würden (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.d).

    Diese Rechtsauffassung führte im Fall der Indexzertifikate dazu, dass der BFH den Gewinn aus der Veräußerung nur insoweit den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet hat, als der Kläger aufgrund der Garantiezusage kein Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen ist (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.e).

    Der Senat hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts für geboten, da zum einen gegen das Urteil des BFH vom 4.12.2007 VIII R 53/05 (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) in der Literatur auch Kritik vorgetragen worden ist (vgl. etwa Elicker, Steuerberatung 2011, 438, Geurts, DStZ 2008, 177; ders. in Bordewin/Brand, EStG, § 20 EStG a.F. Rn. 344c; Haisch/Oberhofer, DStR 2008, 1178).

  • FG Münster, 22.06.2010 - 9 K 2179/08

    Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen

    § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. ergänzt § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. und regelt den Umfang der dort bereits abschließend bestimmten Quellen steuerpflichtiger Kapitalerträge (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563, unter II.1.b).

    Unter einer Emissionsrendite i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG a.F. ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage - d.h. von vornherein - zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl II 2001, 97 zu einem "Floater", unter 2.a; vom 10.7.2001 VIII R 22/09, BFH/NV 2001, 1555, unter 1.a; vom 13.12.2006 VIII R 6/05, BStBl II 2007, 571, BStBl II 2007, 751 zu einer "Down-Rating-Anleihe", unter II.3.b aa; vom 13.12.2006 VIII R 62/04, BStBl II 2007, 568 zu "Argentinien-Anleihen", unter III.2.b aa; vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 zu einem "DAX-Zertifikat", unter II.1.b; in BStBl II 2008, 563 zu einem "Indexzertifikat", unter II.2.a).

    Hängt die Höhe der Kapitalerträge dagegen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab, kann die Rendite im Zeitpunkt der Emission nicht berechnet werden und es liegt keine Emissionsrendite vor (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2008, 563 zu einem "Indexzertifikat", unter II.2.a; in BStBl II, 2007, 562 zu einem "DAX-Zertifikat", unter II.1.b; vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl II 2007, 555 zu einem "Reverse Floater", unter II.1.b).

    Zwar hat der BFH die Formulierung "mit Sicherheit erzielt werden kann" häufig mitsamt eines Einschubs "also mindestens", "d.h. mindestens" oder "(mindestens)" verwendet (so BFH-Urteile in BStBl II 2001, 97 zu einem "Floater", unter 2.a; in BStBl II 2007, 562 zu einem "DAX-Zertifikat", unter II.1.b; in BStBl II 2008, 568 zu "Argentinien-Anleihen", unter III.2.b aa; in BStBl II 2008, 563 zu einem "Indexzertifikat", unter II.2.a; in BFH/NV 2001, 1555, unter 1.a).

    Abgelehnt hat er sie für den Fall eines "DAX-Zertifikats" (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 562, unter II.2) und eines "Indexzertifikats" (allerdings unter Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerpflichtigen Anteil entsprechend der nur 10 %-igen Kapitalrückzahlungsgarantie (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 563, unter II.2.b bis e).

  • FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 457/11

    Minderung der Einnahmen aus Kapitalvermögen im Einkommensteuerbescheid;

    Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der in den Streitjahren 2007 und 2008 geltenden Fassung liegen dann steuerpflichtige Kapitalerträge vor, wenn die Kapitalrückzahlung zugesagt ist, aber die Zahlung eines Entgelts dem Grunde und der Höhe nach ungewiss ist (Alternative 1), oder die Kapitalrückzahlung nicht zugesagt ist, aber dem Gläubiger für die Kapitalüberlassung ein Entgelt zugesagt oder gewährt wird, wobei die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängen kann (Alternative 2; vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Zwar erfordert es der Tatbestand der Alternative 1 des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht, dass die Rückzahlung des gesamten überlassenen Geldbetrags zugesagt oder gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Alternative 2 EStG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann vorliegen, wenn entweder die Kapitalrückzahlung oder die Höhe eines (Mindest-)Entgelts im Vorhinein sicher feststehen (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Mit diesem Tatbestandsmerkmal werden lediglich solche Fälle erfasst, in denen ohne eine ausdrückliche Zusage die Leistung des Entgelts aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der Kapitalforderung von vornherein, d.h. im Zeitpunkt der Emission, sicher ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

    Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt in der Gesamtschau ihrer oben dargestellten Regelungsalternativen, dass bei bestimmten Kapitalanlagen die Entgeltzahlung wirtschaftlich mit der Kapitalrückzahlung austauschbar ist und das Risiko vom Entgelt auf die Rückzahlung verlagert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563).

  • BFH, 12.12.2012 - I R 27/12

    Obligationsähnliche Genussrechte - Kapitalertragsteuer - Übergang zur

    Darüber hinaus war nach der Rechtsprechung die Steuerbarkeit in dem Sinne beschränkt, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002 nur den auf die garantierte Mindestrückzahlung einer Finanzanlage entfallenden Teil des Veräußerungsüberschusses erfasste (z.B. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563).
  • FG Köln, 26.02.2013 - 5 K 529/10

    Verlust aus Schuldverschreibung, Yield Enhanced Secutities

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 28/11

    Kein Ansatz der Marktrendite bei eindeutig abgrenzbarer Emissionsrendite einer

  • FG Niedersachsen, 21.05.2014 - 2 K 309/13

    Berücksichtigung eines außerhalb des Kapitalmarktes eingetretenen Wertverzehrs

  • BFH, 28.05.2019 - VIII R 7/16

    Besteuerung laufender Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31.12.2008

  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 70/13

    Ermittlung der Emissionsrendite bei Schuldverschreibungen mit einer Phase fester

  • FG Münster, 13.05.2016 - 7 K 3799/14

    Kapitalerträge - Erlöse aus der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgten

  • BFH, 29.09.2015 - VIII R 49/13

    Fehlende Emissionsrendite bei Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2014 - 9 K 4022/12

    Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren führt nicht zu Einkünften aus

  • BFH, 12.07.2017 - VIII R 48/14

    Ermittlung der Emissionsrendite bei absolutem Zinsbetrag und festgeschriebener

  • FG Düsseldorf, 31.08.2012 - 3 K 4554/11

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen (sog.

  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 19/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.5.2015 VIII R 35/14 - Besteuerung des Gewinns

  • FG Münster, 23.11.2012 - 11 K 3328/10

    Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovation

  • FG Münster, 10.12.2014 - 10 K 2030/13

    Einlösung einer "Xetra-Gold"-Inhaberschuldverschreibung nicht steuerbar

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2014 - 10 K 2471/14

    Besteuerung von Finanzinnovationen: Trennung zwischen Ertragsebene und

  • FG Hessen, 16.02.2012 - 4 K 639/11

    Keine Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinn: Anwendung der

  • FG Niedersachsen, 23.05.2012 - 2 K 103/11

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der Veräußerung von

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 1 K 4019/11

    Besteuerung der Veräußerung von Genussscheinen

  • FG Niedersachsen, 24.10.2008 - 9 K 443/03

    Besteuerung erheblichen, in Mexiko befindlichen Kapitalvermögens; Nutzung der

  • FG Köln, 25.03.2015 - 7 K 671/14

    Einkommensteuer: Besteuerung von Finanzinnovationen - Unterscheidung zwischen

  • FG Düsseldorf, 26.04.2010 - 3 K 536/05

    Schuldverschreibung mit renditeabhängiger Kursentwicklung; Arbeitslohn;

  • FG Münster, 25.05.2020 - 1 K 313/17

    Einkommensteuer - Zur Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten aus

  • FG Münster, 31.01.2013 - 3 K 3686/10

    Verluste aus niederländischen Floatern nicht abziehbar

  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09

    Gewinn aus der Veräußerung von sog. EVA-Zertifikaten als Arbeitslohn

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