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   BFH, 28.11.2007 - I R 94/06   

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BFH, 28.11.2007 - I R 94/06 (https://dejure.org/2007,1417)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2007 - I R 94/06 (https://dejure.org/2007,1417)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2007 - I R 94/06 (https://dejure.org/2007,1417)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    KStG 1999 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17; BGB § 133, § 157

  • openjur.de

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft; Vertragsauslegung; Keine Bindungswirkung zwischen Körperschaftsteuerfestsetzung und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung; Revisibilität von Vereinbarungen der Gesellschafter ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft - Vertragsauslegung

  • Betriebs-Berater

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft - Vertragsauslegung

  • Betriebs-Berater

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft

  • Judicialis

    KStG 1999 § 8 Abs. 3 Satz 2; ; KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3; ; KStG 1999 § 17; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft; Vertragsauslegung; Keine Bindungswirkung zwischen Körperschaftsteuerfestsetzung und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung; Revisibilität von Vereinbarungen der Gesellschafter ...

  • datenbank.nwb.de

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer Organschaft; Vertragsauslegung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerliche Organschaft ? Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags ? Vertragliche Möglichkeit der Kündigung nach Ablauf von vier Jahren und drei Monaten ? Keine Bindung an die Vertragsauslegung durch das FG ? Korporative Rechtsnatur des Gewinnabführungsvertrags ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrages

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages auf mindestens fünf Jahre; Gewerbesteuerliche Anerkennung einer Organschaft; Wirkung eines Bescheides über die Festsetzung der Körperschaftsteuer als Grundlagenbescheid im Verfahren über die Festsetzung ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags ist objektiv auszulegen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mindestdauer des GAV zur Begrndung einer gewerbesteuerlichen Organschaft - Vertragsauslegung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsvertrag, Korporative Regelungen, objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bei Prüfung der Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags sind objektive Aspekte maßgeblich

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Fünfjährige Mindestvertragsdauer für einen Ergebnisabführungsvertrag

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Organschaft - Missglückte Organschaft: Folgen eines fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags

  • heuking.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbesteuerliche Organschaft und Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags (Marion Sangen-Emden)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 14, KStG § 17, GewStG § 2 Abs 2 S 2
    Betriebsstätte; Gewinnabführungsvertrag; Organschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 51
  • BB 2008, 1423
  • BB 2008, 1606
  • DB 2008, 1413
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92

    Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    Der Grund hierfür liegt darin, dass solche korporativen Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb nur einheitlich ausgelegt werden können (vgl. etwa BGH-Urteile vom 9. Juni 1954 II ZR 70/53, BGHZ 14, 25; vom 11. Oktober 1993 II ZR 155/92, BGHZ 123, 347).

    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 123, 347, 350; vom 16. Dezember 1991 II ZR 58/91, BGHZ 116, 359; vom 20. Januar 1983 II ZR 243/81, Betriebs-Berater -BB- 1983, 996; vom 25. September 1989 II ZR 304/88, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1990, 75).

    dd) Soweit der BGH teilweise angenommen hat, außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge seien ausnahmsweise dann einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 63, 282, 290; in BGHZ 123, 347, 350), kommt solches für die streitbefangene Kündigungsklausel nicht in Betracht.

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 304/88

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses, der den Geschäftsführer abberuft -

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 123, 347, 350; vom 16. Dezember 1991 II ZR 58/91, BGHZ 116, 359; vom 20. Januar 1983 II ZR 243/81, Betriebs-Berater -BB- 1983, 996; vom 25. September 1989 II ZR 304/88, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1990, 75).

    cc) Nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie im Streitfall die Entstehungsgeschichte des BGV, die vom beurkundenden Notar gefertigten Vorentwürfe und die Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen, können im Rahmen der objektivierten Auslegung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH-Urteil in GmbHR 1990, 75, m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    Anders als die Klägerin meint, kann der aus § 133 BGB abzuleitende und grundsätzlich auch auf formbedürftige Verträge anzuwendende (vgl. etwa BGH-Urteil vom 7. Dezember 2001 V ZR 65/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1038) Grundsatz "falsa demonstratio non nocet", nach dem ohne Rücksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragschließenden tatsächlich Gemeinte als Inhalt des Vertrags gilt, im Bereich der objektivierten Auslegung körperschaftlicher Vereinbarungen nicht uneingeschränkt angewendet werden.
  • BGH, 20.01.1983 - II ZR 243/81

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen Verletzung einer schuldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 123, 347, 350; vom 16. Dezember 1991 II ZR 58/91, BGHZ 116, 359; vom 20. Januar 1983 II ZR 243/81, Betriebs-Berater -BB- 1983, 996; vom 25. September 1989 II ZR 304/88, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1990, 75).
  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 123, 347, 350; vom 16. Dezember 1991 II ZR 58/91, BGHZ 116, 359; vom 20. Januar 1983 II ZR 243/81, Betriebs-Berater -BB- 1983, 996; vom 25. September 1989 II ZR 304/88, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1990, 75).
  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 78/72

    Aufnahmezwang eines Monopolverbandes

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    dd) Soweit der BGH teilweise angenommen hat, außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge seien ausnahmsweise dann einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 63, 282, 290; in BGHZ 123, 347, 350), kommt solches für die streitbefangene Kündigungsklausel nicht in Betracht.
  • BFH, 29.03.2000 - I R 43/99

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    Das Gesetz knüpft die mit weitreichenden Folgen verbundene steuerliche Anerkennung solcher Verträge bewusst an eigene, streng formale Voraussetzungen (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. März 2000 I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250; vom 22. Februar 2006 I R 73/05, GmbHR 2006, 890).
  • FG Bremen, 18.10.2006 - 3 K 87/05

    Begründung einer körperschaftsteuerrechtlich wirksamer Organschaft i.S.d. §§ 14,

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    Dessen Urteil vom 18. Oktober 2006 3 K 87/05 (5) ist in EFG 2007, 1264 abgedruckt.
  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    Der Grund hierfür liegt darin, dass solche korporativen Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb nur einheitlich ausgelegt werden können (vgl. etwa BGH-Urteile vom 9. Juni 1954 II ZR 70/53, BGHZ 14, 25; vom 11. Oktober 1993 II ZR 155/92, BGHZ 123, 347).
  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus BFH, 28.11.2007 - I R 94/06
    Bei einem solchen Unternehmensvertrag handelt es sich nicht um einen rein schuldrechtlichen Vertrag, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag; er ändert satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft, indem er insbesondere den Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausrichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingreift (BGH-Urteil vom 14. Dezember 1987 II ZR 170/87, BGHZ 103, 1; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., § 291 Rz 26; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., SchlAnhKonzernR Rz 52).
  • BFH, 15.05.2002 - IX B 152/01

    Mietvertrag unter nahen Angehörigen; steuerrechtliche Rückwirkung

  • FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 46/05

    Gewinnabführungsvertrag: Rechtsnatur, Auslegung und nachträgliche Änderung;

  • BFH, 22.02.2006 - I R 73/05

    Ausdrückliche Verlustübernahmevereinbarung nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG

  • BFH, 21.01.2016 - I R 22/14

    Namensnutzung im Konzern - Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von

    Der Grund hierfür liegt darin, dass solche korporativen Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb nur einheitlich ausgelegt werden können (s. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1993 II ZR 155/92, BGHZ 123, 347; s.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl II 2009, 972; vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 38/07

    Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs einer GmbH - zivilrechtliche Wirksamkeit eines

    Die Auslegung von Vereinbarungen der Gesellschafter mit körperschaftsrechtlichem Charakter unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da solche korporativen Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb nur einheitlich ausgelegt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.).

    Bei einem solchen Unternehmensvertrag handelt es sich nicht um einen rein schuldrechtlichen Vertrag, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag; er ändert satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft, indem er insbesondere den Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausrichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingreift (BFH-Urteil in BFHE 220, 51, m.w.N.).

    Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge sind bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 51, m.w.N.; zur ergänzenden Auslegung vgl. auch Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 2 Rz 27; Scholz/Emmerich, GmbHG, 10. Aufl., § 2 Rz 37).

  • BFH, 13.11.2013 - I R 45/12

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines

    Denn der Vertrag war ausdrücklich (zur Frage der Vertragsauslegung s. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51; Senatsbeschlüsse vom 2. November 2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989) auf die Dauer von fünf Jahren nur mit dem Vorbehalt einer Kündigung "aus wichtigem Grunde" abgeschlossen worden und sollte erstmals auf das vom Kalenderjahr abweichende (zwölfmonatige) Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 Anwendung finden (Vertragsdauer daher bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010).
  • BFH, 13.07.2022 - I R 42/18

    Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung

    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28.11.2007 - I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.07.2009 - IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840; Senatsbeschluss vom 23.01.2013 - I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).

    Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschlüsse vom 02.11.2010 - I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und in BFH/NV 2013, 989).

    Findet sich nämlich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum für dessen Berücksichtigung (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).

    d) Nach den vorstehenden Maßgaben hat das FG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in den Streitjahren 2006 und 2009 kein wirksamer GAV mehr bestanden hat; dabei unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Vereinbarungen der Gesellschafter mit korporationsrechtlichem Charakter wegen des zuvor beschriebenen Gebots der objektivierten Auslegung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 11.10.1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, und vom 21.01.2016 - I R 22/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336).

    (1) Zwar hat der Senat in der Vergangenheit auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge dann ausnahmsweise einzubeziehen seien, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden könne (Senatsurteil in BFHE 220, 51, unter Verweis auf BGH-Urteile vom 02.12.1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, und in BGHZ 123, 347).

    Das gilt aber nur für Fälle, in denen keine Interessen Dritter beeinträchtigt werden (Senatsurteil in BFHE 220, 51; s.a. Röhricht in Aktiengesetz, 4. Aufl., § 23 Rz 1); dies wäre aber bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Fall (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989; BFH-Urteil in BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60).

    Die steuerliche Rückwirkung eines derartigen Nachtragsvermerks würde dem Rechtsgedanken des § 38 der Abgabenordnung (AO) widersprechen, dem zufolge die Ansprüche aus dem Steuerverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. zu dem auf § 38 AO gestützten Rückwirkungsverbot für ergänzende Vereinbarungen zu Unternehmensverträgen z.B. Senatsurteil in BFHE 220, 51).

  • BFH, 23.01.2013 - I R 1/12

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    Der aus § 133 BGB abgeleitete Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt nur, soweit sich für das von den Vertragsschließenden subjektiv Gemeinte im Vertrag oder den allgemein zugänglichen Quellen eindeutige Belege finden lassen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51).

    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840).

    Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849).

    Findet sich nämlich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum für dessen Berücksichtigung (so bereits Senatsurteil in BFHE 220, 51).

    Denn eine solche Handhabung würde in Umkehrung des allgemeinen Prinzips, wonach die steuerliche Bewertung sich nach dem Inhalt des zivilrechtlich Vereinbarten richtet, dazu führen, dass bei der Prüfung von Unternehmensverträgen die zivilrechtliche Auslegung den steuerlichen Vorgaben zu folgen hätte (so bereits Senatsurteil in BFHE 220, 51).

  • BFH, 04.03.2009 - I R 1/08

    Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit

    Auf den Umstand, dass die Klägerin aufgrund der "verunglückten" Organschaft den im Streitjahr an die S-GmbH abgeführten Jahresüberschuss als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1991 zu versteuern hatte (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51), darf der angefochtene Änderungsbescheid vom 4. Juli 2006 nicht gestützt werden.
  • FG Nürnberg, 21.01.2020 - 2 K 114/19

    Umsatzsteuer

    (1) Vereinssatzungen sind objektiv, aus sich heraus und ohne Berücksichtigung außerhalb der Satzung liegender Begleitumstände auszulegen (BFH-Urteile vom 21.07.1999 I R 2/98, BFH/NV 2000, 297, unter II.1.c.; vom 28.11.2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, unter II.3.a.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2011 - 6 K 3103/09

    Rückwirkende notarielle Berichtigung der Laufzeit eines

    Der Nachtragsvermerk sei anders zu beurteilen als eine privatrechtliche Ergänzungsvereinbarung, der der BFH wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbotes die rückwirkende Wirksamkeit versagt habe (BFH vom 28. November 2007 I R 94/06); der notarielle Nachtragsvermerk als öffentliche Urkunde erbringe den Beweis der Erklärung, dass die Parteien des Vertrages eine Mindestlaufzeit von mindestens fünf Jahren von Beginn an abgeschlossen hätten (§§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO).

    Zwar haben die Vertragspartner nach der Auffassung des berichtigenden Notars keine Vertragsänderung vorgenommen wie im vom BFH entschiedenen Fall I R 94/06 (vgl. oben).

    Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge sind bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.).

    Findet sich nämlich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum für dessen Berücksichtigung (BFH-Urteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFH/NV 2008, 1270).

  • BFH, 28.07.2010 - I B 27/10

    Vereinbarung der Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft

    Die Vertragsbestimmung kann deshalb nach der gebotenen objektivierten Auslegung von Unternehmensverträgen (dazu Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51) nur so verstanden werden, dass die Geltung der nicht erwähnten Regelung des § 302 Abs. 4 AktG nicht vereinbart worden ist.
  • FG Münster, 11.12.2019 - 9 K 1171/19

    Körperschaftsteuerliche Anerkennungsfähigkeit eines Gewinnabführungsvertrages

    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung selbst finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (BFH-Urteil vom 28.11.2007 I R 94/06, BFHE 220, 51; BFH-Beschluss vom 27.7.2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840).

    Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (BFH-Urteile in BFHE 220, 51, und vom 23.1.2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989; BFH-Beschluss vom 2.11.2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849).

    Findet sich nämlich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum für dessen Berücksichtigung (BFH-Urteile in BFHE 220, 51, und in BFH/NV 2013, 989).

  • BFH, 15.07.2020 - I R 33/18

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

  • FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 6 K 417/09

    Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

  • BFH, 01.12.2011 - I B 127/11

    Abgrenzung von Aufgeld und verdeckter Einlage

  • BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags zur Begründung einer

  • BFH, 08.12.2010 - II R 12/08

    Versicherungsteuerpflicht eines kommunalen Schadensausgleichs -

  • FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04

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