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   BFH, 26.11.2008 - X R 15/07   

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https://dejure.org/2008,42
BFH, 26.11.2008 - X R 15/07 (https://dejure.org/2008,42)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - X R 15/07 (https://dejure.org/2008,42)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2008 - X R 15/07 (https://dejure.org/2008,42)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung; Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG; Jahressteuerbescheid ersetzt den ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Altersrenten - Besteuerung ist verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater

    Rentenbesteuerung verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Alterseinkünfte

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung; Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG; Jahressteuerbescheid ersetzt den ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung; Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Altersrentenbesteuerung ? BFH stellt klar: Wie die bis 2004 geltende Leibrentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil ist auch die nachgelagerte Besteuerung nach dem AltEinkG ab 2005 nicht verfassungswidrig ? Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Altersvorsorge - Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß?

  • IWW (Kurzinformation)

    Alterseinkünftegesetz - BFH hält die Rentenbesteuerung für rechtens

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überschreitung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers durch die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften eines vormals Selbstständigen i.R.d. Übergangsregelung des ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Neue Besteuerung bei Versorgung ist rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig - Gesetzgeber sind im Rahmen der Umstellung gröbere Typisierungen und Generalisierungen zu gestatten

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Besteuerung der Altersrenten: Kein Verfassungsverstoß

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, GG Art 3 Abs 1
    Freiberufler; Leibrente; Rentenbesteuerung; Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 445
  • NJW 2009, 944
  • ZIP 2009, 1248
  • FamRZ 2009, 333 (Ls.)
  • BB 2009, 130
  • BB 2009, 428
  • DB 2009, 96
  • BStBl II 2009, 710
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    In seinem Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Prinzip der Belastungsgleichheit angesprochen.

    a) In Bezug auf die vor Inkrafttreten des AltEinkG liegenden Streitjahre ist die Klage, soweit der Kläger die Besteuerung seiner Alterseinkünfte aufgrund des damals geltenden Rechts als verfassungswidrig rügt, vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung in BVerfGE 105, 73 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das AltEinkG vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427 ff.) unbegründet.

    Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten bezogen auf das Streitjahr 1996 kam aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 134).

    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, 125; vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 433; vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180, und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 95; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180; BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 126).

    aa) Die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelungen des AltEinkG beschränken sich nicht auf die Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbständig Tätiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Verfahrensgegenstand des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung in BVerfGE 105, 73 waren, sondern umfassen den gesamten Komplex der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen auf der Grundlage des von der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Sachverständigenkommission) erarbeiteten Drei-Schichten-Modells (vgl. hierzu Abschlussbericht der Sachverständigenkommission, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen --BMF--, Bd. 74, S. 13 ff.).

    Der Gesetzgeber hat den im BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 1 BvR 459/87, 467/87 (BVerfGE 86, 369) erteilten und im BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 konkretisierten Gesetzgebungsauftrag jedoch zutreffend so verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden Altersvorsorgesysteme aufeinander abgestimmt wird (so auch BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 507, 508; vgl. auch den Abschlussbericht der Sachverständigenkommission, a.a.O., S. 9 f.).

    Mit diesem Konzept der nachgelagerten Besteuerung wurden die --auch durch die Rechtsprechung des BVerfG (Urteil in BVerfGE 105, 73, 123) anerkannten-- Grundsätze der Ertragsanteilsbesteuerung von Leibrenten neu geregelt.

    aa EStG n.F. genannten Leibrenten ohne Unterschied der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, kann damit gerechtfertigt werden, dass --ausgehend vom BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73-- die Versorgungssituation des rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers wirtschaftlich mit der des Beamten vergleichbar ist, weil beide aufgrund ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Gegenleistung im weitesten Sinn Anwartschaftsrechte auf Versorgung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit aus anderen Gründen erwerben (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter C.III.2.) und beide --jedenfalls nach Abschluss der Übergangsphase-- diese Anwartschaften aus nicht der Besteuerung unterlegenem Einkommen gebildet haben, sofern die Höchstbeträge nicht überschritten wurden (vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II.7.b).

    Bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung hat sich der Gesetzgeber --jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall-- im Rahmen des ihm gewährten weiten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums gehalten, der durch die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichten und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen gekennzeichnet ist (siehe BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.).

    Während die Altersvorsorgebeiträge eines Selbständigen aus seinem steuerpflichtigen Einkommen erbracht werden und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 EStG a.F. diese Einkommensverwendung mit konstitutiver Wirkung steuerlich entlastet, ist die in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG bestimmte Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung deklaratorisch (so die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. BVerfG-Entscheidungen in DStR 2008, 604, unter C.II.2.b.; in BVerfGE 105, 73, 130; BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34, m.w.N.).

    Das BVerfG fordert, dass "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter D.II.).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG, der sich der erkennende Senat anschließt, beansprucht eine Aufspaltung anhand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei einer Würdigung der Entlastungswirkungen des Sonderausgabenabzugs die größere Plausibilität für sich (BVerfG-Entscheidungen in DStR 2008, 604, 605; vgl. auch in BVerfGE 105, 73, 98 f.; a.A. Hey, Deutsche Rentenversicherung --DRV-- 2004, 1, 11 f., die einen Nachrang der Rentenversicherungsbeiträge sieht, ebenso Ruland, Festschrift für Selmer, S. 889, 901 und 904, der den gesamten Arbeitnehmeranteil als aus versteuertem Einkommen stammend ansieht und so seinen Berechnungen zu Grunde legt).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    Das zeigen die insoweit entsprechenden Berechnungen des BVerfG im Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 604, 605) zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die sich auch mit den Untersuchungen des BMF in dem Bericht zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Schriftenreihe des BMF, Heft 62, S. 21 ff.) sowie mit den in der Literatur getroffenen Feststellungen (vgl. Broer, BB 2004, 527, 529; von Eichborn, Der Betrieb --DB-- 2000, 944, 948; P. Fischer, FR 2003, 770, 774; Weber-Grellet, DStR 2003, 454, 455) decken.

    (2) Es darf aber nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. andererseits abgestellt werden (BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 605; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, 538 f., BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, 454, 456).

    Es reicht vielmehr aus, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Minderung der subjektiven Leistungsfähigkeit durch Beiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Selbständigen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht willkürlich ignoriert (BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 607).

    Während die Altersvorsorgebeiträge eines Selbständigen aus seinem steuerpflichtigen Einkommen erbracht werden und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 EStG a.F. diese Einkommensverwendung mit konstitutiver Wirkung steuerlich entlastet, ist die in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG bestimmte Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung deklaratorisch (so die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. BVerfG-Entscheidungen in DStR 2008, 604, unter C.II.2.b.; in BVerfGE 105, 73, 130; BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34, m.w.N.).

    Demgegenüber kann die Annahme, Selbständige seien aufgrund ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Situation generell weniger entlastungs- oder sozial schutzbedürftig als Arbeitnehmer, nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, da sich zwar bei einer Betrachtung der Gesamtbevölkerung innerhalb der Gruppe der Bezieher hoher Einkommen überproportional viele Selbständige befinden, dies jedoch keinen verallgemeinernden Schluss darauf zulässt, dass die wirtschaftliche Situation von Selbständigen generell überwiegend günstiger sei als die der abhängig Beschäftigten (so auch BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 607; a.A. BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

    (c) Für die gleichheitsrechtliche Würdigung der steuerlichen Behandlung der Rentenversicherungsbeiträge und -leistungen sind zudem die unterschiedlichen Grundstrukturen der gesetzlichen und der berufsständischen Versicherungssysteme bedeutsam, da bei einem Vergleich der einkommensteuerrechtlichen Situation von Gruppen, die unterschiedlichen Vorsorgesystemen angehören, auch die spezifischen Funktionsbedingungen dieser Systeme und deren Verhältnis zu den Normen des Einkommensteuergesetzes im Auge zu behalten sind (vgl. BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 605).

    Aus diesem Grunde lassen nominal gleiche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Beiträge eines Selbständigen zu seinem Versorgungswerk andererseits selbst bei typisierender Betrachtung keinen Rückschluss auf ein gleiches Versorgungsniveau zu (siehe auch BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 606 in Bezug auf die Beiträge zu einer gesetzlichen und zu einer privaten Krankenversicherung).

    Der vom BVerfG für die Neuregelung der Alterseinkünfte samt Übergangsregelung eröffnete weite gesetzgeberische Entscheidungsspielraum ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von Selbständigen und Angestellten nicht überschritten worden (so auch Weber-Grellet, DStR 2004, 1721, 1726; Kulosa in Herrman/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 345; vgl. auch BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, in dem ebenfalls keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin gesehen wird, dass der Vorwegabzug, der Selbständigen für ihre Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungen gewährt wird, hinter den entsprechenden Beträgen der Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG zurückbleibt).

    cc) Für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen sowie für den Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 EStG a.F. dürfte seit der Entscheidung des BVerfG in DStR 2008, 604 geklärt sein, dass eine Aufspaltung der Beiträge anhand der Beitragssätze für die als gleichrangig anzusehenden Zweige der Sozialversicherung vorzunehmen ist.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG, der sich der erkennende Senat anschließt, beansprucht eine Aufspaltung anhand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei einer Würdigung der Entlastungswirkungen des Sonderausgabenabzugs die größere Plausibilität für sich (BVerfG-Entscheidungen in DStR 2008, 604, 605; vgl. auch in BVerfGE 105, 73, 98 f.; a.A. Hey, Deutsche Rentenversicherung --DRV-- 2004, 1, 11 f., die einen Nachrang der Rentenversicherungsbeiträge sieht, ebenso Ruland, Festschrift für Selmer, S. 889, 901 und 904, der den gesamten Arbeitnehmeranteil als aus versteuertem Einkommen stammend ansieht und so seinen Berechnungen zu Grunde legt).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, 125; vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 433; vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180, und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen ausgestaltet werden muss (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47; vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 279, jeweils m.w.N.).

    Dabei muss eine gesetzliche Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umgesetzt werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 95; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180; BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 126).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, 125; vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 433; vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180, und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30).

    Dabei muss eine gesetzliche Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umgesetzt werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 95; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290; in BVerfGE 107, 27, 47; in BVerfGE 116, 164, 180; BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 126).

    Der Gesetzgeber durfte aber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern musste realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, m.w.N.).

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    (2) Es darf aber nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. andererseits abgestellt werden (BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 605; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, 538 f., BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, 454, 456).

    (b) Es ist auch zu berücksichtigen, dass Selbständigen andere steuerliche Vergünstigungen offenstanden bzw. stehen, die die Altersversorgung dieses Personenkreises erleichtern konnten und können, wie z.B. die --inzwischen reduzierten-- Freibeträge bei der Betriebsveräußerung und -aufgabe wegen Alters oder dauernder Berufsunfähigkeit gemäß § 16 Abs. 4 EStG sowie die Tarifermäßigung aufgrund des § 34 EStG (ebenso BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; kritisch P. Fischer, FR 2003, 770, 774).

    Demgegenüber kann die Annahme, Selbständige seien aufgrund ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Situation generell weniger entlastungs- oder sozial schutzbedürftig als Arbeitnehmer, nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, da sich zwar bei einer Betrachtung der Gesamtbevölkerung innerhalb der Gruppe der Bezieher hoher Einkommen überproportional viele Selbständige befinden, dies jedoch keinen verallgemeinernden Schluss darauf zulässt, dass die wirtschaftliche Situation von Selbständigen generell überwiegend günstiger sei als die der abhängig Beschäftigten (so auch BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 607; a.A. BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    Eine weitere verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Normen kommt nach der Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des Bundesfinanzhofs (BFH) insoweit für Altersvorsorgebeiträge nicht mehr in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 507, 508; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2006 X R 45/02, BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574, und vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; siehe auch BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BFHE 206, 260, BStBl II 2006, 291; vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245; vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283).

    Dasselbe muss auch für die steuerliche Behandlung der Alterseinkünfte der früher selbständig tätigen Steuerpflichtigen gelten, da sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung entscheidenden steuerrechtlichen Zusammenhänge stets erst aus einer "Zusammenschau der steuerlichen Regelungen der Aufbauphase mit denjenigen der Versorgungsphase" ergeben (BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 507, 508).

    Der Gesetzgeber hat den im BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 1 BvR 459/87, 467/87 (BVerfGE 86, 369) erteilten und im BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 konkretisierten Gesetzgebungsauftrag jedoch zutreffend so verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden Altersvorsorgesysteme aufeinander abgestimmt wird (so auch BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 507, 508; vgl. auch den Abschlussbericht der Sachverständigenkommission, a.a.O., S. 9 f.).

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    Damit liegt dem FG-Urteil hinsichtlich des Streitjahres 2006 ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (siehe dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen ausgestaltet werden muss (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, 47; vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 279, jeweils m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten --oder wie hier bei den Beziehern von privaten Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden waren, Privilegierungen-- gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 112, 268, m.w.N.).

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Entrichtung von Beiträgen zur Folge, dass jede Rentenzahlung anteilig einen Betrag enthält, der wirtschaftlich den Gegenwert der früher eingezahlten Beträge darstellt (BVerfG-Beschluss vom 26. März 1980 1 BvR 121, 122/76, BVerfGE 54, 11, 28 ff.).

    Auf diesen Teil der Rentenzahlung treffe der Grundgedanke des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. zu, dass ein --wirtschaftlich betrachtet-- aus dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen herrührender Kapitalzufluss nicht versteuert werde (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 54, 11, 30).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - X R 15/07
    Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, 125; vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 433; vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, 46; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180, und vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30).
  • BFH, 06.11.1987 - III B 101/86

    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß;

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

  • BFH, 15.11.2005 - XI B 33/04

    Verfahrensfehler: unterlassene Aussetzung nach § 74 FGO

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BVerfG, 02.05.1978 - 1 BvR 136/78
  • BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02

    Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

  • BFH, 19.05.2004 - III R 55/03

    Stl. Entlastung durch Zahlung von Kindergeld

  • BFH, 28.05.1999 - X B 186/98

    Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte

  • BFH, 14.06.2000 - X R 111/98

    Sozialversicherungsrente eines Schwerbehinderten

  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/00

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

  • BFH, 08.12.1988 - IX R 157/83

    Die von einem Vater für den vorzeitigen Erbausgleich an sein nichteheliches Kind

  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

  • BFH, 14.03.2006 - IV B 2/05

    NZB: Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen, Besteuerung von Abgeordnetenbezügen

  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

  • BFH, 17.07.2008 - X R 29/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Sozialversicherungsrenten vor

  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/99

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

  • BFH, 08.11.2006 - X R 45/02

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 38/94

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs bei Leibrenten

  • FG Schleswig-Holstein, 23.04.2007 - 3 K 148/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Leibrenten

  • BVerfG, 23.10.1987 - 1 BvR 573/86
  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 01.02.2006 - X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19.01.2010 - X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung vgl. Senatsurteil vom 18.11.2009 - X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls bereits geklärt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Höhe des steuerfreien Teils der Rente nicht davon abhängig zu machen, ob Teile der früheren Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren, in der Übergangsphase verfassungsrechtlich hinzunehmen ist (BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39; Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b aa, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.1.).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass dies Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc, und vom 23.08.2017 - X R 33/15, BFHE 259, 311, BStBl II 2018, 62, Rz 26).

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    aa Satz 7 EStG auch in der für Renteneintrittsjahrgänge bis einschließlich 2039 geltenden Übergangsphase nicht nur mit dem individuellen Besteuerungsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern (Anschluss an Senatsurteil vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    So hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass mit Blick auf den noch bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden einheitlichen Höchstbetrag für alle in § 10 Abs. 3 EStG a.F. genannten Vorsorgeaufwendungen die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Urteile vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; in BFHE 254, 545, Rz 51).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die mit der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente einhergehende Vollversteuerung regelmäßiger Rentenanpassungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.3.b aa; vgl. auch Senatsentscheidungen vom 06.03.2013 - X B 113/11, BFH/NV 2013, 929, Rz 9, sowie vom 03.12.2019 - X R 12/18, BFHE 266, 319, BStBl II 2020, 386, Rz 22 ff. zur Verfassungsmäßigkeit der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)).

    Besteuert wird somit --nur-- der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene Dauer des Rentenbezugs verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung (Senatsurteile vom 08.03.1989 - X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 2.a, sowie in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.1.b bb).

    Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei jeder Rentenzahlung, die anteilig einen Betrag enthält, der wirtschaftlich den Gegenwert der eingezahlten Beträge darstellt, keine Vermögensumschichtung, sondern nur die Verzinsung dieses Vermögens in Gestalt des Ertragsanteils als gesetzlich pauschalierter Zinsanteil besteuert wird (s. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.1.b aa).

    Ebenso wenig rechtfertigen es die individuellen Verhältnisse des Rentenberechtigten bzw. das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten gesetzlichen --grob pauschalierenden-- Ertragsanteils-Vomhundertsätzen abzuweichen (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.1.b bb mit Hinweis auf BVerfG-Beschluss vom 23.10.1987 - 1 BvR 573/86, HFR 1988, 649).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Der Begriff der Steuergerechtigkeit (als Rechtsbegriff) bedeutet, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden muss, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedrigerer Einkommen angemessen gestaltet werden muss (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210; BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, unter C. III. 3. c).
  • BFH, 21.06.2016 - X R 44/14

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine

    Darüber hinaus hält der Senat auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen --insbesondere das Fehlen einer Differenzierung zwischen früheren Arbeitnehmern und früheren Selbständigen bei der Festlegung der Höhe des Besteuerungsanteils-- für verfassungsgemäß (grundlegend Senatsentscheidungen vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, und vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567; zu der für die Beitragsseite geltenden Übergangsregelung Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    Der Senat hat in seinen einschlägigen Entscheidungen stets darauf hingewiesen, dass nach der vom BVerfG gewählten Formulierung eine doppelte Besteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei (Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 68, 80; in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 83; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, und vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 43, 45) und das Verbot der doppelten Besteuerung "strikt" zu beachten sowie ihm "besondere Aufmerksamkeit zu widmen" sei (Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 87; ebenso auch Förster, Deutsches Steuerrecht 2009, 141, 146; Hey, Deutsche Rentenversicherung 2004, 1, 3; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 338; a.A. Musil, Steuer und Wirtschaft 2005, 278, 283: kein absolutes Verbot).

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. Urteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee; in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69; in BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, Rz 61; vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, Rz 69, und in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, Rz 44) hat das FG im Streitfall keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat erlauben, eine doppelte Besteuerung auszuschließen.

    der steuerfreie Jahresbetrag der Rente mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung lediglich des Steuerpflichtigen selbst zu multiplizieren ist (so Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c ee), oder ob auch die auf statistischen Durchschnittswerten beruhende --höhere-- Lebenserwartung eines Ehegatten mit Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist;.

    ob für Zwecke der erforderlichen Vergleichsrechnung die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Höchstbeträge für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen auch durch Beiträge insbesondere zu Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu solchen privaten Krankenversicherungen, deren Leistungen über das Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, aufgezehrt werden (offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc; zum gleichrangigen Abzug der Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung s. unten d cc);.

    Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BVerfG (z.B. jüngst BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.) und des erkennenden Senats (Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c aa; ausführlich Urteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.) geklärt.

    cc) Ebenso ist bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 37; BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter C.II.1.b).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    aa EStG verletzt weder das Recht des Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung noch sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710)           .

    Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) hat der erkennende Senat entschieden, dass der Gesetzgeber durch die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat.

    Der Gesetzgeber hat sich dabei im Rahmen der Besteuerung solcher Leibrenten im Grundsätzlichen von dem Gedanken gelöst, dass bei Leistungen durch Versorgungseinrichtungen, die auf dem Versicherungsprinzip beruhen, die Ertragsanteilsbesteuerung als steuersystematisch gerechtfertigt angesehen wurde (siehe dazu Senatsurteil in BFHE 235, 445, BStBl II 2009, 710; P. Fischer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 24, 463, 488; ders., Betriebs-Berater 2003, 873, 874 f.; ders. in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 22 Rz 27 f.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 entschieden, dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschritten wird, dass in Abweichung zu den bislang geltenden Grundsätzen der Ertragsanteilsbesteuerung nach Ablauf des Übergangszeitraums eine vollständige Besteuerung der Rentenleistungen angeordnet wird, zumindest solange die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden.

    In beiden Fällen handelt es sich nicht um eine Vermögensumschichtung, sondern vielmehr um einen Vermögensaufbau durch den Erwerb von Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften, der den Steuerpflichtigen aus nicht der Besteuerung unterworfenen Mitteln ermöglicht wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    Die in dem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20 000/40 000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07 und X R 6/08 sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (www.bundesfinanzhof.de, unter Entscheidungen) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.

    In seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 (unter II.2.b.) hat der erkennende Senat entschieden, dass ein vormals selbständig tätiger Rentner weder im Verhältnis zu vormals unselbständig Tätigen noch zu ehemaligen Beamten und sonstigen Versorgungsempfängern sowie zu Beziehern von privaten Rentenversicherungen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise besteuert wird.

    Der Senat bleibt jedoch bei seiner Einschätzung in seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, dass der vom BVerfG für die Neuregelung der Alterseinkünfte samt Übergangsregelung eröffnete weite gesetzgeberische Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von Selbständigen und Angestellten nicht überschritten worden ist.

    Es liegt in ihrem Wesen, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b verwiesen.

    Damit übersteigt die Summe der vom Kläger steuerfrei bezogenen Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge bei weitem, selbst wenn --wie vom FG zu seinen Gunsten unterstellt-- sämtliche Beiträge zur Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen erbracht worden wären (siehe dazu aber Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc).

    bb) Innerhalb der Ertragsteuersenate des BFH besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass dem EStG das Nominalwertprinzip zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572; vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N.; vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904; vom 12. November 2007 IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766; in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    c) Da bei dem Kläger aufgrund des anzuwendenden Nominalwertgrundsatzes keine Doppelbesteuerung eingetreten ist und auch unter keinen Voraussetzungen eintreten wird, muss im Streitfall weder die Frage entschieden werden, wie im Einzelnen die Doppelbesteuerung zu ermitteln ist (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c), noch beurteilt werden, ob der Gesetzgeber den Auftrag des BVerfG, "in jedem Fall" die Doppelbesteuerung zu vermeiden, in zutreffender Weise umgesetzt hat.

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Die Vorschrift verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den rechtsstaatlich gewährleisteten Anspruch auf Vertrauensschutz (Bestätigung der Senatsurteile vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl 2009, 710; vom 19. Januar 2010 X R 53/08 und vom 4. Februar 2010 X R 58/08)       .

    Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) hat der erkennende Senat entschieden, dass der Gesetzgeber durch die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat.

    Der Gesetzgeber hat sich dabei im Rahmen der Besteuerung solcher Leibrenten im Grundsätzlichen von dem Gedanken gelöst, dass bei Leistungen durch Versorgungseinrichtungen, die auf dem Versicherungsprinzip beruhen, die Ertragsanteilsbesteuerung steuersystematisch gerechtfertigt sei (siehe dazu Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; P. Fischer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 24, 463, 488; ders., Betriebs-Berater 2003, 873, 874 f.; ders. in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 22 Rz 27 f.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 entschieden, der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum werde nicht dadurch überschritten, dass in Abweichung zu den bislang geltenden Grundsätzen der Ertragsanteilsbesteuerung nach Ablauf des Übergangszeitraums eine vollständige Besteuerung der Rentenleistungen angeordnet wird, zumindest solange die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden.

    Es handelt sich damit nicht um eine Vermögensumschichtung, sondern vielmehr um einen Vermögensaufbau durch den Erwerb von Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften, der den Steuerpflichtigen aus nicht der Besteuerung unterworfenen Mitteln ermöglicht wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    Die in diesem Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR/40.000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07 (BFH/NV 2010, 412), X R 34/07 (BFHE 227, 99), X R 6/08 (BFHE 227, 137), X R 45/07 (BFH/NV 2010, 421) sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (BFHE 227, 165) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.

    In seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b. hat der erkennende Senat entschieden, dass ein vormals selbständig tätiger Rentner weder im Verhältnis zu vormals unselbständig Tätigen noch zu ehemaligen Beamten und sonstigen Versorgungsempfängern sowie zu Beziehern von Renten aus privaten Rentenversicherungen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise besteuert wird.

    Zudem muss berücksichtigt werden, dass für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen sowie für den Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 EStG a.F. eine Aufspaltung der Beiträge anhand der Beitragssätze für die als gleichrangig anzusehenden Zweige der Sozialversicherung vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc).

    Der Senat bleibt jedoch bei der Einschätzung in seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, dass der vom BVerfG für die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte samt Übergangsregelung eröffnete weite gesetzgeberische Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten sowie im Hinblick auf die Ungleichbehandlung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber denjenigen aus privaten Rentenversicherungen nicht überschritten worden ist.

    Es liegt in ihrem Wesen, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b verwiesen.

    Die Besteuerung des Ertragsanteils der korrespondierenden Rentenzahlungen war daher eine folgerichtige gesetzliche Lösung (so bereits Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    Damit übersteigt die Summe der vom Kläger steuerfrei zu beziehenden Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten freiwilligen Beiträge, und zwar selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, er hätte sämtliche Beiträge aus versteuertem Einkommen erbracht (siehe dazu aber Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc).

    bb) Innerhalb der Ertragsteuersenate des BFH besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass dem EStG das Nominalwertprinzip zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572; vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N.; vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904; vom 12. November 2007 IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766; in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    c) Da bei dem Kläger aufgrund des anzuwendenden Nominalwertgrundsatzes keine Doppelbesteuerung eingetreten ist und auch unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung nicht eintreten wird, muss im Streitfall weder die Frage entschieden werden, wie im Einzelnen die Doppelbesteuerung zu ermitteln ist (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c) noch ob der Gesetzgeber den Auftrag des BVerfG, "in jedem Fall" die Doppelbesteuerung zu vermeiden, in zutreffender Weise umgesetzt hat.

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) hat der erkennende Senat entschieden, dass der Gesetzgeber durch die endgültige Ausgestaltung der Besteuerung des gesamten Komplexes der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat.

    Der Gesetzgeber hat sich dabei im Rahmen der Besteuerung solcher Leibrenten im Grundsätzlichen von dem Gedanken gelöst, dass bei Leistungen durch Versorgungseinrichtungen, die auf dem Versicherungsprinzip beruhen, die Ertragsanteilsbesteuerung steuersystematisch gerechtfertigt sei (siehe dazu Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; P. Fischer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 24, 463, 488; ders., Betriebs-Berater 2003, 873, 874 f.; ders. in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 22 Rz 27 f.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 entschieden, der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum werde nicht dadurch überschritten, dass in Abweichung zu den bislang geltenden Grundsätzen der Ertragsanteilsbesteuerung nach Ablauf des Übergangszeitraums eine vollständige Besteuerung der Rentenleistungen angeordnet wird, zumindest solange die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden.

    In beiden Fällen handelt es sich nicht um eine Vermögensumschichtung, sondern vielmehr um einen Vermögensaufbau durch den Erwerb von Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften, der den Steuerpflichtigen aus nicht der Besteuerung unterworfenen Mitteln ermöglicht wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    Die in diesem Senatsurteil (in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) nicht zu entscheidende Frage, ob die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR/40.000 EUR in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der endgültigen Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 18. November 2009 X R 9/07 (BFH/NV 2010, 412), X R 34/07 (BFHE 227, 99), X R 6/08 (BFHE 227, 137), X R 45/07 (BFH/NV 2010, 421) sowie im Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07 (BFHE 227, 165) dahingehend beantwortet, dass die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sowohl unter Berücksichtigung des objektiven als auch des subjektiven Nettoprinzips verfassungskonform ist.

    In seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 (unter II.2.b.) hat der erkennende Senat entschieden, dass ein vormals selbständig tätiger Rentner weder im Verhältnis zu vormals unselbständig Tätigen noch zu ehemaligen Beamten und sonstigen Versorgungsempfängern sowie zu Beziehern von Renten aus privaten Rentenversicherungen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise besteuert wird.

    Der Senat bleibt jedoch bei der Einschätzung in seinem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, dass der vom BVerfG für die Neuregelung der Alterseinkünfte samt Übergangsregelung eröffnete weite gesetzgeberische Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von Selbständigen und Angestellten nicht überschritten worden ist.

    Es liegt in ihrem Wesen, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 (unter II.2.b) verwiesen.

    Bereits die Summe der vom Kläger in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis einschließlich 2005 bezogenen steuerfreien Teile der Rente übersteigt die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge selbst dann, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, er hätte sämtliche Beiträge aus versteuertem Einkommen erbracht (siehe dazu aber Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc).

    bb) Innerhalb der Ertragsteuersenate des BFH besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass dem EStG das Nominalwertprinzip zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572; vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N.; vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904; vom 12. November 2007 IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766; in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

    c) Da bei den Klägern aufgrund des anzuwendenden Nominalwertgrundsatzes keine Doppelbesteuerung eingetreten ist, muss im Streitfall weder die Frage entschieden werden, wie im Einzelnen die Doppelbesteuerung zu ermitteln ist (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2. c), noch ob der Gesetzgeber den Auftrag des BVerfG, "in jedem Fall" die Doppelbesteuerung zu vermeiden, in zutreffender Weise umgesetzt hat.

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    (c) Das Konzept der nachgelagerten Besteuerung ist verfassungsrechtlich so lange nicht zu beanstanden, wie die entsprechenden Beiträge zu einer steuerlichen Entlastung geführt haben (Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    aa) Bereits im Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 (unter II.2.b cc) hat der erkennende Senat entschieden, dass in der weiteren Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) auf private Leibrentenversicherungen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der Bezieher von Rentenleistungen der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) zu sehen ist.

    Haben sich nämlich die Beitragszahlungen nicht steuermindernd ausgewirkt, dann ist es gerechtfertigt, nur den Teil der Rente steuerlich zu erfassen, der zusätzlich zum angesparten Rentenkapital als Zinsanteil zur Auszahlung gelangt (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    Die von dem Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen gewählte Lösung, die Leistungen von privaten Rentenversicherungen, die nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG fallen, entweder gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG oder gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. und § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. zu besteuern, stellt eine zulässige Pauschalierung dar (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

  • FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14

    Anwendung des Ertragsanteils von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag

    In der Übergangsphase seien nach dem BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07 hinsichtlich der Doppelbesteuerung gewisse Ungleichheiten hinzunehmen.

    dd) Auch sind die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteile vom 18.05.2010 X R 29/09, BStBl II 2011, 591; vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

    Bei der Öffnungsklausel hatte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien die steuerliche Situation der Selbständigen im Auge, die aus zwei Gründen als nachteilig angesehen wurde: Zum einen stellte der Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. keine ausreichende Kompensation des fehlenden steuerfreien Arbeitgeberanteils dar (vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b aa (1)) und zum anderen konnten die aufgrund der Satzungen der Versorgungswerke erhöhten Pflichtbeiträge wegen der Höchstbetragsbegrenzung des § 10 Abs. 3 EStG a.F. steuerlich nicht berücksichtigt werden.

    Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dürfen spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2011 3 K 5640/08, EFG 2012, 123; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 6 März 2013 X B 113/11, BFH/NV 2013, 929 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl. II 2009, 710).

    Diesem Urteil zufolge, dem der hiesige Senat folgt, ist zunächst die Höhe der dem Steuerpflichtigen über die Rentenbezugsdauer steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge unter Zugrundelegung des Nominalwerts (BFH-Urteil vom 26.11.2008 - X R 15/07 und BFH-Beschluss vom 9.3.2011 - X B 137/10) zu ermitteln.

  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

    Dies hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf seine Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) sowie vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567) verwiesen werden kann.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endgültigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, grundsätzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen und auch die durch das Verbot der Doppelbesteuerung gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat, solange und soweit die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden (siehe u.a. Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.I.2.), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Urteile verwiesen wird.

    bb) Der BFH hat sowohl die Verfassungsmäßigkeit dieser Maßnahmen in Bezug auf die Besteuerung der Beamtenpensionen bestätigt (Urteile in BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573, Rz 14 ff., und vom 16. September 2013 VI R 67/12, BFH/NV 2014, 37, Rz 14 f.) als auch entschieden, dass eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Sozialversicherungsrentner in deren Übergangsregelung nicht gesehen werden kann, sofern gewährleistet ist, dass Rentenzahlungen, die auf Beiträgen beruhen, die sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b bb; siehe zu letzterem unten II.4.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 35 verwiesen.

    Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren (siehe Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c bb).

    Bei der Ermittlung des Ausmaßes der steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben der von den Versicherten getragenen Altersvorsorgeaufwendungen sind die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und vom 23. Oktober 2013 X R 11/12, BFH/NV 2014, 328, Rz 23).

  • BFH, 09.12.2009 - X R 28/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine

  • BFH, 09.12.2015 - X R 30/14

    Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Bezug

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

  • BFH, 18.11.2009 - X R 6/08

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen

  • BFH, 18.11.2009 - X R 9/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

  • FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1964/17

    Bescheidänderung aufgrund Arbeitgeberbescheinigung über tatsächlich abgeführte

  • BFH, 18.05.2010 - X R 29/09

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften -

  • FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11

    Steuerpflichtigkeit einer einmaligen Rentenabfindung für Rentenanwartschaften;

  • BFH, 27.08.2009 - X B 74/09

    Darlegungsanforderungen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf

  • BFH, 13.04.2011 - X R 54/09

    Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern -

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 8 K 389/11

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung - Besteuerung

  • BFH, 27.05.2015 - X B 168/14

    Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz und Doppelbesteuerung

  • FG Münster, 24.03.2010 - 12 K 2243/08

    Erwerbsminderungsrente zu 50% steuerpflichtig

  • FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06

    Neuordnung der Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

  • BFH, 13.04.2011 - X R 19/09

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 und mit

  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht

  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

  • BFH, 03.12.2019 - X R 12/18

    Reguläre Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau

  • BFH, 18.11.2009 - X R 45/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

  • FG Saarland, 29.04.2021 - 3 V 1023/21

    Aussetzung der Vollziehung: ... - Verhältnis versteuerter Entgeltpunkte zum

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 5640/08

    Regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Sozialversicherung sind zu 100%

  • FG Baden-Württemberg, 29.09.2015 - 5 K 1075/13

    Besteuerung einer gesetzlichen Rente eines Selbständigen - Höchstbeitrag zur

  • BFH, 13.04.2011 - X R 33/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 54/09 - Keine

  • FG München, 17.09.2013 - 6 K 2191/11

    Reihenfolge der Zuordnung von geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen im Rahmen

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

  • BFH, 13.04.2011 - X R 1/10

    AltEinkG gilt auch für Rentennachzahlung - Erwerbsminderungsrenten -

  • BFH, 23.08.2017 - X R 33/15

    Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen: Ermittlung

  • BFH, 06.04.2016 - X R 42/14

    Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen

  • BFH, 01.10.2015 - X R 43/11

    Steuerliche Behandlung der Todesfallleistung einer schweizerischen

  • FG Münster, 14.10.2008 - 14 K 2406/06

    Finanzgericht Münster weist Klagen gegen die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung

  • BFH, 18.08.2010 - X B 50/09

    Rentenbesteuerung - Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei nur

  • FG Münster, 29.10.2009 - 8 K 1745/07

    Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten verfassungsgemäß

  • BFH, 07.02.2013 - VI R 83/10

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BFH, 04.12.2012 - X B 152/11

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten der gesetzlichen

  • BFH, 08.10.2013 - X B 217/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1

  • FG Baden-Württemberg, 14.09.2007 - 8 V 49/06

    Antrag auf Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids - Verfassungsmäßigkeit der

  • FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08

    Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - 15 K 1193/10

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • BFH, 18.05.2010 - X R 1/09

    Anwendung der sog. Öffnungsklausel bei den Renteneinkünften -

  • FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1006/10

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbesteuerung gesetzlicher und privater Renten

  • BFH, 24.08.2011 - VIII R 23/08

    Besteuerung bei freiwilligem Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung

  • BFH, 17.11.2015 - X R 53/13

    Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente nach den Verhältnissen des Jahres

  • BFH, 19.08.2013 - X R 35/11

    Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - Abgrenzung zu

  • BFH, 05.06.2014 - X B 102/13

    Rentenbesteuerung und Nominalwertprinzip

  • BFH, 23.08.2023 - X R 30/21

    Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der

  • BFH, 27.04.2010 - X B 85/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 15 K 1193/10
  • BFH, 31.08.2011 - X R 11/10

    Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei - Bindung an

  • BFH, 18.07.2013 - X B 242/12

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG - grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 21.01.2015 - X R 31/13

    Einkommensbesteuerung von Destinatärsleistungen von Stiftungen im

  • BFH, 15.05.2013 - X R 18/10

    Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) -

  • FG Niedersachsen, 05.05.2009 - 15 K 421/08

    Zulässigkeit einer erweiternden Auslegung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3

  • FG Niedersachsen, 28.09.2016 - 3 K 169/15

    Abzug inländischer Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare

  • FG Bremen, 06.11.2008 - 4 K 54/08

    Zulässigkeit eines Vorabentscheids der Finanzbehörde über Teile des Einspruchs;

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

  • BFH, 17.11.2015 - X R 40/13

    Öffnungsklausel gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 11 V 1621/08

    Auszahlung Schweizer Pensionskasse

  • BFH, 06.03.2013 - X B 113/11

    Steuerfreier Teil der Rente und Rentenanpassung

  • FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 309/07

    Ansetzung einer Nachzahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Besteuerung

  • FG Sachsen, 19.02.2018 - 5 K 567/17

    Rechtsstreit um den Ansatz eines Rentenfreibetrages; Fehlende Berücksichtigung

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2009 - 11 K 378/07

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Schweizer Altersversicherung und

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.05.2014 - 15 K 1216/10

    Besteuerung der von den Vereinten Nationen bezogenen Leibrente ab dem

  • FG Köln, 18.05.2020 - 15 K 279/17

    Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Unzulässigkeit der im Fall einer

  • FG Münster, 22.11.2022 - 2 K 492/22

    Bestehen einer Doppelbesteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer von aus

  • FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 2322/10

    Ertragsanteil: steuerfreier Anteil einer Witwenrente

  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11

    Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als "andere

  • FG Münster, 22.04.2010 - 8 K 783/07

    Höhere Steuer auch für Rentennachzahlungen

  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

  • BFH, 13.04.2011 - X R 17/10

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 1/10 - Besteuerung von

  • FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08

    Besteuerung von Alterseinkünften nach dem AltEinkG verfassungsgemäß

  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

  • FG Nürnberg, 30.04.2009 - VI 334/06

    Besteuerung der Altersrente eines Angestellten nach dem AltEinkG ist

  • FG Münster, 14.10.2008 - 14 K 3990/06

    Finanzgericht Münster weist Klagen gegen die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - 3 K 2202/07

    Nachgelagerte Besteuerung von Renten einer berufsständischen

  • FG Schleswig-Holstein, 06.12.2017 - 3 K 184/14

    Besteuerung der Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

  • BFH, 23.06.2017 - X B 151/16

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG; Darlegungsanforderungen an eine

  • BFH, 25.04.2016 - X B 134/15

    Erörterung in der mündlichen Verhandlung

  • BFH, 27.11.2013 - X B 192/12

    Besteuerung von NATO-Pensionen ist nicht mehr klärungsbedürftig

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 14 K 1502/09

    Auszahlung des Todesfallkapitals einer Schweizer Versorgungseinrichtung an das

  • BFH, 09.03.2011 - X B 57/10

    Rentenbesteuerung gemäß § 22 EStG in der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung

  • BFH, 26.11.2008 - X B 3/08

    Ersetzung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids durch Jahressteuerbescheid

  • BFH, 08.11.2013 - X B 58/13

    Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigtem Vorauszahlungsbescheid - Prüfung

  • BFH, 05.12.2012 - X B 169/11

    Steuerfreiheit der Erziehungsrenten für sog. Trümmerfrauen ist verfassungsmäßig -

  • BFH, 17.08.2011 - X B 217/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm -

  • FG Düsseldorf, 11.03.2009 - 7 K 3215/08

    Rechtmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung einer Erwerbsminderungsrente mit

  • BFH, 19.02.2014 - X B 187/13

    Voraussetzungen einer Vorläufigkeitsfestsetzung

  • BFH, 05.02.2018 - X B 114/17

    Ermittlung einer doppelten Besteuerung bei Hinterbliebenenrenten

  • FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 43/08

    Mietvertrag zwischen Angehörigen - aus Reputationsgründen ausgeübte

  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2013 - 14 K 160/13

    Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen nach Schweizer Regelung als

  • FG Münster, 18.11.2011 - 14 K 1211/10

    Ertragsanteil bei einem Freiberufler-Rentner

  • FG Münster, 11.02.2011 - 14 K 787/09

    Altersgrenze für Versorgungsfreibetrag verfassungsgemäß

  • BFH, 07.12.2011 - X B 116/11

    Keine Abziehbarkeit von vor 2005 geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen als

  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2010 - 14 K 4048/08

    Besteuerung einer Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse bei vorzeitigem

  • FG Köln, 07.04.2017 - 8 K 1489/15

    Einkommensteuer: Neuberechnung des steuerfreien Anteils einer Witwenrente

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 11 K 4308/08

    Besteuerung einer Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 11 V 3042/08

    Auszahlung Schweizer Pensionskasse

  • FG Nürnberg, 09.04.2009 - 6 K 890/07

    Zur Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung von Renten ab dem

  • FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 199/09

    Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes

  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

  • FG München, 10.05.2016 - 2 K 1232/13

    Keine Anerkennung der Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Fehlens der

  • VG Düsseldorf, 18.03.2009 - 20 K 958/07

    Alterseinkünftegesetz Ertragsanteilsbesteuerung Kohortenbesteuerung

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