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   BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07   

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https://dejure.org/2009,2946
BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07 (https://dejure.org/2009,2946)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2009 - VI R 50/07 (https://dejure.org/2009,2946)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - VI R 50/07 (https://dejure.org/2009,2946)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; SUrlV NW § 12 Abs. 4 Satz 2

  • openjur.de

    Versorgungsbezüge bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; SUrlV NW § 12 Abs. 4 Satz 2

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a; ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 19 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge als Versorgungsbezüge; Unterschiede der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge gegenüber einem beamtenrechtlichen Ruhegehalt

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsbezüge bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versorgungsbezüge bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Versorgungsbezüge - Bezüge eines Beamten im Sonderurlaub sind steuerbegünstigt

  • IWW (Kurzinformation)

    Versorgungsbezüge - Bezüge eines Beamten im Sonderurlaub sind steuerbegünstigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsbezüge bei 58er Regelung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge als Versorgungsbezüge; Unterschiede der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge gegenüber einem beamtenrechtlichen Ruhegehalt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unwiderruflicher Freistellung vom Dienst

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bezüge eines Beamten bei unwiderruflicher Freistellung vom Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst a, EStG § 10, SUrlV NW § 12 Abs 4 S 2, AO § 173 Abs 1 S 1 Nr 1
    Beamter; Beurlaubung; Dienstbezüge; Versorgungsbezüge; Vorruhestand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 310
  • NJW 2009, 2238
  • NVwZ 2009, 1247
  • DB 2009, 882
  • BStBl II 2009, 460
  • BStBl II 2010, 460
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.06.1974 - VI R 37/70

    Gewährung des Versorgungs-Freibetrages bei Dienstbezügen entpflichteter

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
    Das spricht entscheidend dafür, die Dienstbezüge als dem Ruhegehalt gleichartige Bezüge anzusehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1974 VI R 37/70, BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23).

    § 19 Abs. 2 EStG ist nicht auf Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienst verhältnis beschränkt, sondern verlangt nur, dass es sich um Bezüge aus früheren Dienstleistungen handelt (BFH-Urteil in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23).

  • BFH, 01.03.1974 - VI R 47/71

    Übergangsgebührnisse der Soldaten auf Zeit

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
    Maßgeblich ist, dass den Bezügen die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt (BFH-Urteil vom 1. März 1974 VI R 47/71, BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490).
  • FG Niedersachsen, 31.03.2004 - 7 K 393/99

    Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags bei sich im besonderen Vorruhestand

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
    Es handelt sich dabei zwar nicht um ein Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, wohl aber um einen "gleichartigen Bezug" aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG (s.a. Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. März 2004 7 K 393/99, EFG 2005, 299).
  • FG Münster, 25.09.2007 - 15 K 767/04

    Ausweisung der Bezüge eines Beamten der Finanzverwaltung als Versorgungsbezüge;

    Auszug aus BFH, 12.02.2009 - VI R 50/07
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 51 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Das vom Dienstherrn geleistete Entgelt stellt damit gerade keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Beamten dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden, sondern nachträgliches Entgelt für die vor dem Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit (BFH-Urteile vom 6. Februar 2013 VI R 28/11, BFHE 240, 546, BStBl II 2013, 572; vom 12. Februar 2009 VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 4 K 4197/10

    Einkommensteuer 2004 bis 2008

    Zur Begründung wurde auf ein im Bundessteuerblatt (BStBl. II 2009, 460) veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 12. Februar 2009 - VI R 50/07 - verwiesen, in welchem der BFH für eine vergleichbare Fallkonstellationen zu dem Ergebnis gelangt war, dass es sich bei den Bezügen nach der sogenannten 58er-Regelung um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handele.

    Der begehrten Änderung stehe nicht entgegen, dass erst die Entscheidung des BFH vom 12. Februar 2009 (a. a. O.) zur Frage der steuerlichen Behandlung von Bezügen, die den Begünstigten aufgrund einer vergleichbaren Sonderurlaubsregelung mit Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlt wurde, zu einer anderen Erkenntnis geführt habe.

    Bei der BFH-Entscheidung vom 12. Februar 2009 (a. a. O.) handele es sich nicht um eine die Anwendung des § 173 AO ausschließende Rechtsprechungsänderung.

    Bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Februar 2009 (a. a. O.) zu einer gleichgelagerten Streitproblematik für Bezüge zur 58er-Regelung habe keine Klarheit über die zutreffende rechtliche Einordnung der Sonderurlaubsbezüge als begünstigter gleichartiger Bezug oder als laufende Dienstbezüge geherrscht.

    Es komme nicht darauf an, ob die Finanzbehörde schon vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Februar 2009 (a. a. O.) aufgrund des rechtlichen Schwierigkeitsgrades des zu beurteilenden Sachverhalts eine rechtliche zutreffende Entscheidung getroffen hätte, weil dies auf eine Wertung der mutmaßlichen Verhaltensweise und Rechtskenntnisse des mit der Bearbeitung des Steuerfalls betrauten Sachbearbeiters hinauslaufen würde.

    Die mangelnde Rechtserheblichkeit der Sonderbeurlaubung folge auch nicht aus dem der BFH-Entscheidung vom 12. Februar 2009 (VI R 50/07, BStBl. II 2009, 460) vorangegangenen erstinstanzlichen Urteil des FG Münster vom 25. September 2007 (15 K 767/04 E, EFG 2008, 51), wonach die Bezüge nach der 58er-Regelung als Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung des aktiven Dienstes anzusehen seien und keine steuerbegünstigten Versorgungsbezüge darstellten.

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zur steuerrechtlichen Einordnung von Bezügen nach der 58er-Regelung (BFH, Urteil vom 12. Februar 2009 a. a. O.) geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass auch die vorliegenden Bezüge des Klägers nach der 55er-Regelung in den Ursprungsbescheiden richtigerweise als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge hätten berücksichtigt werden müssen.

  • BFH, 16.12.2020 - VI R 29/18

    Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

    Wesentliches (gemeinsames) Merkmal der Versorgungsbezüge i.S. von § 19 Abs. 2 EStG ist, dass sie keine Gegenleistung für Dienstleistungen darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden, ihnen also Versorgungscharakter zukommt (Senatsurteile vom 12.02.2009 - VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460; vom 06.02.2013 - VI R 28/11, BFHE 240, 546, BStBl II 2013, 572, Rz 12, und vom 11.03.2020 - VI R 26/18, BFHE 268, 314, BStBl II 2020, 565, Rz 15).
  • FG Niedersachsen, 06.05.2015 - 2 K 13/15

    Behandlung der während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs

    Sie verweist zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 2009 (VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460) zu der sog. "58er-Regelung".

    Damit fehlt den Bezügen das wesentliche Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, dass sie nämlich Gegenleistung für Dienstleistungen darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden (BFH-Urteil v. 12. Februar 2009 - VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460).

    Sowohl im Leitsatz als auch in den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 12. Februar 2009 (VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460) wird lediglich auf diese Altersgrenze hingewiesen, um die "58er-Regelung", die der Entscheidung zugrunde lag, zu beschreiben.

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 5/12

    Gleichartiger Bezug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

    Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug erfordert deshalb, dass dieser Bezug --wie das Ruhegehalt-- ebenfalls einem Versorgungszweck dient, ihm also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 1974 VI R 47/71, BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490; vom 12. Februar 2009 VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460; Breinersdorfer in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 19 Rz C 27, C 30).

    Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460.

  • BFH, 06.02.2013 - VI R 28/11

    Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge

    aa) Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1974 VI R 37/70, BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23, und vom 12. Februar 2009 VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460).

    Das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt stellt damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden (BFH-Urteile in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23, und in BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460).

  • FG Niedersachsen, 26.07.2011 - 8 K 81/11

    Zahlungen während der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Ruhegehalt oder

    Entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in dem Urteil vom 12.2.2009 - Az. VI R 50/07 - werde aufgrund der Freistellung vom Dienst in der passiven Phase der Altersteilzeit ein begünstigter Versorgungsbezug gezahlt.

    Der seitens des Klägers zitierten Entscheidung des BFH vom 12.2.2009 ( VI R 50/07 ) liegt insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn dort stand den Zahlungen an den Beamten gerade keine aktive Tätigkeit gegenüber, vielmehr wurde dort durch die Gewährung von Sonderurlaub ab dem 58. Lebensjahr auf die Tätigkeit des Beamten verzichtet (zur Frage der Vergleichbarkeit der "58er-Regelung" mit der Altersteilzeit siehe auch Urteil des Nieders. Finanzgerichts vom 31.3.2004 7 K 393/99 , EFG 2005, 299 - dort unter Rz 33).

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 5 K 2010/16

    Voraussetzungen für die Gewährung des Versorgungsfreibetrags - Vorangegangenes

    Ausdrücklich werde vom BFH die Entscheidung zur "Achtundfünfzigerregelung" als Sonderfall bezeichnet (BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 50/07).
  • FG Münster, 11.02.2011 - 14 K 787/09

    Altersgrenze für Versorgungsfreibetrag verfassungsgemäß

    Demgegenüber genössen Beamte, die aufgrund der sog. "58-er Regelung" aus dem Dienst ausschieden, den Versorgungsfreibetrag, da das Vorruhestandsgeld ein gleichartiger Bezug im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG sei (BFH Urteil vom 12. Februar 2009 VI R 50/07).
  • FG München, 21.05.2010 - 8 K 3773/07

    Altersteilzeit-Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -

    e) Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 12. Februar 2009 (VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460) ergibt sich nichts anderes.
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