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   BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06   

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https://dejure.org/2009,291
BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06 (https://dejure.org/2009,291)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2009 - IV R 78/06 (https://dejure.org/2009,291)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2009 - IV R 78/06 (https://dejure.org/2009,291)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AO §§ 119, 157; EStG § 15; GewStG §§ 2, 5

  • openjur.de

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung; Filialeinzelhandel; Überlassung eines Geschäftslokals; wesentliche Betriebsgrundlage; Anfechtung eines gegen einen Gesellschafter der Steuerschuldnerin (GbR) gerichteten Gewerbesteuermessbescheids; Inhaltsadressat

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO §§ 119, 157; EStG § 15; GewStG §§ 2, 5

  • Betriebs-Berater

    Grundstücksvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; ; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; ; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2; ; FGO § 11 Abs. 3; ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 16; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die steuerrechtliche Qualifizierung eines einzelnen Geschäftslokals oder Betriebsgrundstücks in Innenstadtlage oder Ortsrandlage eines Filialeinzelhandelsbetriebs als wesentliche Betriebsgrundlage; Rechtliche Ausgestaltung der Aufspaltung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsaufspaltung: Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs als wesentliche Betriebsgrundlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung ? Einzelnes Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs als wesentliche Betriebsgrundlage ? Kein beherrschender Einfluss auf das Betriebsunternehmen der Gesellschafter durch Nutzungsüberlassung erforderlich ? Wirtschaftliches Gewicht der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstückvermietung an den eigenen Filialbetrieb

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die steuerrechtliche Qualifizierung eines einzelnen Geschäftslokals oder Betriebsgrundstücks in Innenstadtlage oder Ortsrandlage eines Filialeinzelhandelsbetriebs als wesentliche Betriebsgrundlage; Rechtliche Ausgestaltung der Aufspaltung eines ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Grundstücksvermietung der Gesellschafter an eigenen Filialbetrieb ist gewerbesteuerpflichtig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung bei Filialeinzelhandel

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Einzelnes Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebes als wesentliche Betriebsgrundlage

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geschäftslokal eines Filialeeinzelhandels als wesentliche Betriebsgrundlage

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig - Gesellschaftergrundstück ist für den Betrieb der GmbH von nicht nur untergeordneter Bedeutung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Einzelnes Geschäftslokal eines Filialbetriebs als wesentliche Betriebsgrundlage

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Wesentliche Betriebsgrundlage
    Funktionale Wesentlichkeit ausgewählter Wirtschaftsgüter
    Grundstücke/Erbbaurecht
    Bebaute Grundstücke

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, GewStG § 2 Abs 1 S 2
    Betriebsaufspaltung; Wesentliche Betriebsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 428
  • NZM 2009, 795 (Ls.)
  • BB 2009, 1267
  • BB 2009, 1567
  • DB 2009, 1326
  • BStBl II 2009, 803
  • NZG 2009, 877
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (38)

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 1/92

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung des

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Von Letzterem sei aber nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1992 XI R 1/92 (BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245) deshalb auszugehen, weil die GmbH in den verschiedenen Ladenlokalen gleichartige Tätigkeiten ausgeübt habe und auf die Filiale X-Straße 7 --bezogen auf die Gesamtnutzflächen der GmbH-- ein Flächenanteil von nur rd.

    Die Auffassung des FG kann sich allerdings --im Ausgangspunkt-- auf die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 (betreffend den Betrieb von sechs Supermärkten) stützen.

    Andererseits führt das BFH-Urteil in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 aus, dass dann, wenn ein Betriebsunternehmen mehrere von Dritten angemietete Grundstücke (im Folgenden: Fremdgrundstücke) nutze, die Überlassung eines einzelnen Grundstücks durch die beherrschenden Gesellschafter (im Folgenden: Gesellschafter- oder Eigentümergrundstück) von nur untergeordneter wirtschaftlicher --und damit nicht wesentlicher-- Bedeutung sein könne.

    Das BFH-Urteil in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 ist in der Literatur teilweise auf Zustimmung gestoßen, wobei die Vorschläge zur Bestimmung der "kritischen Größenrelation" zwischen "ungefähr 20%" (W.G., Anm. Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 272) und "maximal 10%" (Gosch, StBp 1993, 116, 117; gl.A. Anm. Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 306) schwanken (vgl. nunmehr auch BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537: 16% bezüglich Spielhallenvermietung nicht untergeordnet; vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453: Büroflächenanteil von 7, 45% bei Werbeagentur in Verbindung mit Sitzverlegung unwesentlich).

    Andere Autoren haben an dem Urteil des XI. Senats in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 hingegen Kritik geübt.

    Aus dieser --im Einvernehmen mit dem XI. Senat vorgenommenen-- Rechtsprechungskorrektur folgt zunächst, dass die Überlassung eines Grundstücks an die Betriebsgesellschaft auch dann die sachliche Verflechtung beider Unternehmen zu begründen vermag, wenn --abweichend vom Ausgangspunkt des BFH-Urteils in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245-- die Grundstücksüberlassung als solche keinen beherrschenden Einfluss auf das Betriebsunternehmen vermittelt.

    Der Senat weicht mit den vorstehenden Ausführungen nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 ab.

    Wie bereits erläutert (vgl. Abschn. II.2.a und 2.c aa), beruht das Urteil des XI. Senats in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 auf der früheren und --unter Zustimmung des XI. Senats-- mit BFH-Urteil in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 (sog. Dachdecker-Urteil) aufgegebenen Rechtsprechung des BFH (vgl. Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 42).

    Zum einen deshalb, weil das BFH-Urteil in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 auf die Festlegung einer allgemeinen Mindestgrenze verzichtet hat; zum anderen hat der XI. Senat --wie gleichfalls bereits dargelegt-- auch eine funktionale Betrachtung vorgenommen und auch hiernach die Wesentlichkeit der Grundstücksüberlassung (betreffend Supermarkt) bejaht.

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Auszugehen ist hierbei davon, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht daran scheitert, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; sog. Dachdecker-Urteil).

    Insbesondere kann der wiedergegebenen Wendung kein Anhalt dafür entnommen werden, dass der X. Senat von den Grundsätzen seines Urteils in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 (Dachdecker; s.o.) oder von der ständigen Rechtsprechung abrücken wollte, nach der die sachliche Verflechtung bereits bei Überlassung (nur) einer wesentlichen Betriebsgrundlage zu bejahen ist (z.B. BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014; HHR/Gluth, § 15 EStG Rz 810, m.w.N.).

    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 (Dachdeckerbetrieb) ist es weiterhin auch nicht (mehr) gerechtfertigt, das wirtschaftliche Gewicht eines Gesellschafter-Grundstücks im Falle der gleichartigen Nutzung weiterer Fremdgrundstücke durch die Betriebsgesellschaft ausschließlich nach dem Nutzflächenverhältnis zu bestimmen.

    Wie bereits erläutert (vgl. Abschn. II.2.a und 2.c aa), beruht das Urteil des XI. Senats in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 auf der früheren und --unter Zustimmung des XI. Senats-- mit BFH-Urteil in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718 (sog. Dachdecker-Urteil) aufgegebenen Rechtsprechung des BFH (vgl. Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 42).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Das BFH-Urteil in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 ist in der Literatur teilweise auf Zustimmung gestoßen, wobei die Vorschläge zur Bestimmung der "kritischen Größenrelation" zwischen "ungefähr 20%" (W.G., Anm. Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 272) und "maximal 10%" (Gosch, StBp 1993, 116, 117; gl.A. Anm. Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 306) schwanken (vgl. nunmehr auch BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537: 16% bezüglich Spielhallenvermietung nicht untergeordnet; vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453: Büroflächenanteil von 7, 45% bei Werbeagentur in Verbindung mit Sitzverlegung unwesentlich).

    Hiermit übereinstimmend hat der XI. Senat des BFH selbst im Falle der Überlassung von in einem Einfamilienhaus (EFH) belegenen Büroräumen an eine Werbeagentur deren untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung nicht allein aus dem quantitativen Merkmal des geringen Flächenanteils (7,45%) abgeleitet; tragend sei vielmehr (auch), dass der räumliche und funktionale Mittelpunkt sich nicht mehr in dem EFH befinde (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1453).

    Der erkennende Senat weicht ferner nicht vom BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1453 ab.

  • BFH, 24.10.2001 - X R 118/98

    Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage eines Reisebüros

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Maßgeblich ist vielmehr die Frage danach, ob dem überlassenen Gesellschafter-Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände (sog. Gesamtbildbetrachtung) eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (gl.A. z.B. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130: Reisebüro; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409: zu § 16 EStG betreffend dem Einzelhandel dienende Grundstücksteile; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 808, m.w.N.).

    Diese Art der Unternehmensführung ist somit neben Aspekten der Rationalisierung und Kosteneinsparung (z.B. beim Wareneinkauf) vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die Stamm- und Laufkundschaft eines Geschäftslokals, sondern die Käufer an den verschiedenen Standorten anspricht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1130: betreffend Reisebüro).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Maßgeblich ist vielmehr die Frage danach, ob dem überlassenen Gesellschafter-Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände (sog. Gesamtbildbetrachtung) eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (gl.A. z.B. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130: Reisebüro; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409: zu § 16 EStG betreffend dem Einzelhandel dienende Grundstücksteile; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 808, m.w.N.).

    Im Einklang hiermit hat der BFH mit Urteil in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409 betont, dass das Tarifprivileg der §§ 16, 34 EStG nicht nur die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit, sondern --abgesehen vom Rückbehalt geringer Kundenbeziehungen-- zusätzlich und "ausnahmslos" die Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen erfordert (Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 100).

  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Entgegen der Einschätzung des FG ergibt sich anderes nicht aus dem zu einem Zwischenmietverhältnis ergangenen BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 50/97 (BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363).

    Sie will deshalb --in verkürzter, möglicherweise missverständlicher Weise-- lediglich besagen, dass zur Begründung einer Betriebsaufspaltung sich "der Beherrschungswille auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage beziehen muss" (BFH-Urteil in BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 76/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858).

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 77/87

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Unter Bezugnahme auf die (damalige) Rechtsprechung des BFH, nach der ein Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage sei, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten könne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 77/87, BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334), sei für die Frage der untergeordneten Bedeutung darauf abzustellen, ob die Gesellschafter in der Lage seien, (durch die Grundstücksüberlassung) einen beherrschenden Einfluss auf das Betriebsunternehmen auszuüben (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299, unter 4.b der Gründe).

    Dies wiederum erfordere die Unterscheidung zwischen den Fällen der unterschiedlichen Nutzung der Grundstücke sowie denjenigen der gleichartigen Grundstücksnutzung (ebenso BFH-Urteil in BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334).

  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Die Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, 497) beruht --in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit-- auf einer normspezifischen Auslegung des für die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung (§§ 16, 34 EStG) erforderlichen Merkmals der Beendigung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit (s. hierzu BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527).
  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Zwar enthält diese Entscheidung die --auch im BFH-Urteil vom 21. August 1996 X R 25/93 (BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44) verwendete-- Formulierung, "die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage fungiere als unternehmerisches Instrument der Beherrschung".
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
    Demgemäß ist auch in den Erwägungen dieses Urteils lediglich eine Konkretisierung der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsätze über die Betriebsaufspaltung zu sehen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1969 1 BvR 136/62, BStBl II 1969, 389; vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, HFR 2005, 56).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 76/05

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung trotz Testamentsvollstreckung

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

  • BFH, 04.04.2008 - IV R 91/06

    Zulässigkeit der Revision - Beschwer - Verhältnis von Feststellungsbescheiden -

  • BFH, 27.08.2003 - II R 18/02

    Klagebefugnis: GrESt-Bescheid gegen GbR

  • BFH, 25.02.2008 - XI B 198/06

    Rechtsfrage der Adressierung eines an eine GbR gerichteten Steuerbescheides nicht

  • BFH, 12.02.1992 - XI R 18/90

    Verpachtung eines Ladenlokals durch Alleingesellschafter einer

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 81/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft -

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 32/99

    Fehlerhafte Bescheidaufhebung durch FG i.S.v. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO

  • BFH, 29.01.1997 - XI R 23/96

    Für Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung bei Beteiligung des

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 31/92

    Abgrenzung zwischen schlichter Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesellschaft

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 28.11.2008 - IV R 87/05

    Zur Beiladung im Revisionsverfahren führende Auslegung einer Klageschrift -

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

  • BFH, 28.02.2001 - I R 77/00

    Gewerbeverluste; § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG 1990

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 110/87

    Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 48/91

    Grundstücksverwaltung im Sinne einer gewerblichen Betätigung nach

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • BFH, 26.03.1992 - IV R 50/91

    Fabrikations-dienende Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen

  • BFH, 18.01.1984 - I R 138/79

    Wirtschaftlicher Verein mit Laborleistungen an seine Mitglieder (Ärzte)

  • BFH, 28.01.1998 - II R 40/95

    Zustellungsfehler als Revisionsgrund - Fehlender Eingangsvermerk der

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 11/13

    Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH

    Da die Y GmbH als Vermietungsunternehmen tätig sei, könne auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2009 IV R 78/06 (BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803) zu der Frage der Wesentlichkeit eines Betriebsgrundstücks für ein Filialunternehmen nicht herangezogen werden.

    Das FG verkenne, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803) für die Frage der Wesentlichkeit eines Betriebsgrundstücks eine funktionale Gesamtbetrachtung des Betriebsunternehmens vorzunehmen sei, ohne dass es primär auf die Prüfung des Anteils am Umsatz, des Gewinns und der Fläche ankomme.

    Zudem habe der BFH in dem Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803 ausgeführt, dass die Wesentlichkeit eines Grundstücks für die Betriebsgesellschaft nicht ausschließlich nach dem Nutzflächenverhältnis zu bestimmen sei.

    Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803 sei daher ebenfalls nicht gegeben.

    Die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen scheitert auch nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten kann (BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, und in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Maßgebend kommt es vielmehr darauf an, ob dem überlassenen Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände (sog. Gesamtbildbetrachtung) eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (so zu einem Filialeinzelhandelsbetrieb: BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.2.c aa (2) der Gründe).

    Denn kein Unternehmer wird an einem bestimmten Standort eine Filiale eröffnen, wenn er sich davon nicht auf längere Sicht Vorteile für sein (Gesamt-)Unternehmen verspricht (BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803).

    Eine Ausnahme kann in quantitativer Hinsicht zu machen sein, wenn in Fällen der gemischten Grundstücksnutzung der der Betriebsgesellschaft überlassene Anteil die in § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung genannten Grenzen unterschreitet, oder unter qualitativen Gesichtspunkten, wenn das Grundstück der nur kurzfristigen Überbrückung bis zum Bezug des endgültigen Filialstandorts dient (BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803).

  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

    Die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen scheitert auch nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten könnte (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803; vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261; vom 18. Juni 2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398; Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).
  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13

    Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend

    Der Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Betriebsgesellschaft jederzeit am Markt ein für ihre Belange gleichermaßen geeignetes Gebäude mieten oder kaufen kann (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und vom 18. Juni 2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398).

    bb) Eine Gesamtbildbetrachtung muss schließlich darüber entscheiden, ob dem überlassenen Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände eine nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und in BFH/NV 2015, 1398).

    Allein die Feststellung des FG, dass die Wesentlichkeitsgrenze in § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nicht unterschritten wurde (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und in BFH/NV 2015, 1398), belegt im Streitfall noch keine quantitativ wesentliche Bedeutung.

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 12/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 11/13 - Betriebsaufspaltung

    Da die Y GmbH als Vermietungsunternehmen tätig sei, könne auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2009 IV R 78/06 (BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803) zu der Frage der Wesentlichkeit eines Betriebsgrundstücks für ein Filialunternehmen nicht herangezogen werden.

    Das FG verkenne, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803) für die Frage der Wesentlichkeit eines Betriebsgrundstücks eine funktionale Gesamtbetrachtung des Betriebsunternehmens vorzunehmen sei, ohne dass es primär auf die Prüfung des Anteils am Umsatz, des Gewinns und der Fläche ankomme.

    Zudem habe der BFH in dem Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803 ausgeführt, dass die Wesentlichkeit eines Grundstücks für die Betriebsgesellschaft nicht ausschließlich nach dem Nutzflächenverhältnis zu bestimmen sei.

    Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803 sei daher ebenfalls nicht gegeben.

    Die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen scheitert auch nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten kann (BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, und in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Maßgebend kommt es vielmehr darauf an, ob dem überlassenen Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände (sog. Gesamtbildbetrachtung) eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (so zu einem Filialeinzelhandelsbetrieb: BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.2.c aa (2) der Gründe).

    Denn kein Unternehmer wird an einem bestimmten Standort eine Filiale eröffnen, wenn er sich davon nicht auf längere Sicht Vorteile für sein (Gesamt-)Unternehmen verspricht (BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803).

    Eine Ausnahme kann in quantitativer Hinsicht zu machen sein, wenn in Fällen der gemischten Grundstücksnutzung der der Betriebsgesellschaft überlassene Anteil die in § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung genannten Grenzen unterschreitet, oder unter qualitativen Gesichtspunkten, wenn das Grundstück der nur kurzfristigen Überbrückung bis zum Bezug des endgültigen Filialstandorts dient (BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803).

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 13/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 11/13 -

    Da die Y GmbH als Vermietungsunternehmen tätig sei, könne auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2009 IV R 78/06 (BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803) zu der Frage der Wesentlichkeit eines Betriebsgrundstücks für ein Filialunternehmen nicht herangezogen werden.

    Das FG verkenne, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803) für die Frage der Wesentlichkeit eines Betriebsgrundstücks eine funktionale Gesamtbetrachtung des Betriebsunternehmens vorzunehmen sei, ohne dass es primär auf die Prüfung des Anteils am Umsatz, des Gewinns und der Fläche ankomme.

    Zudem habe der BFH in dem Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803 ausgeführt, dass die Wesentlichkeit eines Grundstücks für die Betriebsgesellschaft nicht ausschließlich nach dem Nutzflächenverhältnis zu bestimmen sei.

    Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803 sei daher ebenfalls nicht gegeben.

    Die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen scheitert auch nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten kann (BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, und in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Maßgebend kommt es vielmehr darauf an, ob dem überlassenen Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände (sog. Gesamtbildbetrachtung) eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (so zu einem Filialeinzelhandelsbetrieb: BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.2.c aa (2) der Gründe).

    Denn kein Unternehmer wird an einem bestimmten Standort eine Filiale eröffnen, wenn er sich davon nicht auf längere Sicht Vorteile für sein (Gesamt-)Unternehmen verspricht (BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803).

    Eine Ausnahme kann in quantitativer Hinsicht zu machen sein, wenn in Fällen der gemischten Grundstücksnutzung der der Betriebsgesellschaft überlassene Anteil die in § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung genannten Grenzen unterschreitet, oder unter qualitativen Gesichtspunkten, wenn das Grundstück der nur kurzfristigen Überbrückung bis zum Bezug des endgültigen Filialstandorts dient (BFH-Urteil in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803).

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Demzufolge ist grundsätzlich jedes vom Betrieb genutzte Grundstück eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, es sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung für den Betrieb (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803; vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404).
  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

    Für Sachverhalte dieser Art ist jedoch geklärt, dass nach der jüngeren Rechtsprechung insbesondere Grundstücke ungeachtet dessen zu den funktional wesentlichen Grundlagen des Betriebs (oder des Mitunternehmeranteils) zu rechnen sind, ob ein vergleichbares Grundstück von einem Dritten gekauft oder gemietet werden könnte (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, zu § 7 Abs. 1 EStDV a.F.; Senatsurteile vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803; vom 17. März 2010 IV R 41/07, Der Betrieb 2010, 986, jeweils zur Betriebsaufspaltung).
  • BFH, 29.11.2012 - IV R 37/10

    Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte einer

    b) Die Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage wird --nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung-- nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Betriebsgesellschaft jederzeit am Markt ein für ihre Belange gleichermaßen geeignetes Gebäude mieten oder kaufen kann (BFH-Urteile vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718, sog. Dachdecker-Urteil; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.2.c aa der Gründe).
  • BFH, 16.01.2020 - V R 56/17

    Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden

    Ausreichend ist vielmehr, wenn er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt (BFH-Urteil vom 19.03.2009 - IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.1.b bb (1)).

    Heranzuziehen sind hierbei nicht nur die dem Bescheid beigefügten Erklärungen (BFH-Beschlüsse vom 11.08.2006 - V B 205/04, BFH/NV 2007, 5, sowie vom 19.02.1992 - II B 100/91, BFH/NV 1992, 784; BFH-Urteil vom 27.08.2003 - II R 18/02, BFH/NV 2004, 203, unter II.), sondern darüber hinaus auch die dem Betroffenen bekannten Umstände (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 409, unter II.1.a; in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.1.b; vom 29.08.2012 - XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182, unter II.1.a; vom 17.11.2005 - III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287, unter II.1.b; vom 15.04.2010 - IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606, Rz 23, und vom 23.08.2017 - I R 52/15, BFH/NV 2018, 401, Rz 18) sowie zeitlich vorhergehende Bescheide (BFH-Urteil vom 25.09.1990 - IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, unter B.III.1.a, m.w.N.).

  • BFH, 11.04.2018 - X R 39/16

    Bezeichnung eines Insolvenzverwalters in einem Steuerbescheid

    Ausreichend ist vielmehr, wenn er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt (z.B. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.1.b bb (1)).

    Heranzuziehen sind hierbei nicht nur die dem Bescheid beigefügten Erklärungen (BFH-Entscheidungen vom 19. Februar 1992 II B 100/91, BFH/NV 1992, 784, und vom 27. August 2003 II R 18/02, BFH/NV 2004, 203, unter II.), sondern darüber hinaus auch die dem Betroffenen bekannten Umstände (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 409, unter II.1.a; in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, unter II.1.b; vom 29. August 2012 XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182, unter II.1.a; vom 17. November 2005 III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287, unter II.1.b; vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606, Rz 23, und vom 23. August 2017 I R 52/15, BFH/NV 2018, 401, Rz 18) oder zeitlich vorhergehende Bescheide (z.B. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, unter B.III.1.a, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 1 K 3485/13

    Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der Betriebs-GmbH vermieteten

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/15

    Bestimmtheit/Bestimmbarkeit des Inhaltsadressaten

  • FG Düsseldorf, 19.09.2013 - 11 K 3969/11

    Gewerbebetrieb kraft Abfärbewirkung

  • FG München, 26.02.2013 - 2 K 26/11

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher

  • FG Köln, 31.08.2016 - 10 K 3550/14

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen

  • BFH, 18.08.2009 - X R 22/07

    Betriebsaufspaltung bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nicht im

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 18/19

    Zur Steuerpflicht eines Kanzleiabwicklers

  • FG Niedersachsen, 19.11.2015 - 5 K 286/12

    Einkommensteuerliche Zurechnung von Anteilen einer GmbH zum

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5117/08

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer

  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5118/08

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

  • BFH, 09.12.2009 - X R 52/06

    Private Nutzung eines Dachgeschosses im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

  • FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 - 3 V 496/17

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide über die

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

  • FG Niedersachsen, 22.06.2016 - 2 K 11311/15

    Bestimmung des Inhaltsadressaten eines Verwaltungsaktes bei der Bezeichnung des

  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12

    Körperschaftsteuer einschließlich Zinsen, Gewerbesteuermessbetrags 1995 sowie

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.09.2014 - 6 K 1008/08

    Fortbestehen einer Betriebsaufspaltung trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen

  • VG Göttingen, 03.02.2010 - 3 B 607/09

    Abfallgebühr; Adressierung; Auslegung; Bestimmtheit; Gebührenbescheid;

  • FG München, 07.04.2010 - 7 V 508/10

    Nichtbenennung des Vergütungsgläubigers als Steuerschuldner im nach § 167 AO

  • VG Schwerin, 25.11.2011 - 8 A 401/10

    Benutzungsgebührenrecht, Frage der Adressierung an Wohnungseigentümergemeinschaft

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