Rechtsprechung
   BFH, 24.02.2010 - II R 6/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1712
BFH, 24.02.2010 - II R 6/08 (https://dejure.org/2010,1712)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2010 - II R 6/08 (https://dejure.org/2010,1712)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - II R 6/08 (https://dejure.org/2010,1712)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1712) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Nr. 1 und 2; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1
    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung

  • autokaufrecht.info

    Steuerrechtliche Abgrenzung zwischen Lkw und Pkw

  • openjur.de

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung; Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW

  • Bundesfinanzhof

    KraftStG § 2 Abs 2 S 1, KraftStG § 8 Nr 1, KraftStG § 8 Nr 2, PBefG § 4 Abs 4 Nr 1
    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung - Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW

  • Bundesfinanzhof

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung - Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 1 KraftStG 2002, § 8 Nr 1 KraftStG 2002, § 8 Nr 2 KraftStG 2002, § 4 Abs 4 Nr 1 PBefG
    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung - Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW

  • verkehrslexikon.de

    Zur Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung

  • rewis.io

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung - Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW

  • rewis.io

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung - Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 8 Nr. 1
    Besteuerung eines nach Bauart, Gesamtgewicht und Nutzlast einem PKW entsprechenden Fahrzeugs nach der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung; Maßgebliche Bedeutung des Fahrzeuggewichts sowie der Zuladung für die Abgrenzung zwischen LKW und PKW

  • datenbank.nwb.de

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für Pkw-Besteuerung; Abgrenzung zwischen einem Pkw und einem Lkw

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für Pkw-Besteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wie aus einem PKW steuerlich ein LKW wird

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung eines nach Bauart, Gesamtgewicht und Nutzlast einem PKW entsprechenden Fahrzeugs nach der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung; Maßgebliche Bedeutung des Fahrzeuggewichts sowie der Zuladung für die Abgrenzung zwischen LKW und PKW

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kraftfahrzeugsteuer
    Bemessungsgrundlage und Steuersatz
    Steuersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 437
  • BB 2010, 989
  • DB 2010, 1050
  • BStBl II 2010, 994
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.10.2008 - II R 63/07

    Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer unabhängig vom europäischen

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 6/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (Entscheidungen vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338, jeweils m.w.N.).

    Der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt vielmehr ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff zugrunde, der auf die ursprüngliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 des KraftStG i.d.F. vom 30. Juni 1955 (BGBl I 1955, 418, 420) zurückgreift und der nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes enthalten ist (BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).

    Bei Fahrzeugen mit Ladepritsche sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg erfolgt die Abgrenzung zwischen PKW und LKW weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtspraxis nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs und den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).

  • BFH, 23.02.2007 - IX B 222/06

    Abgrenzung Lkw-Pkw

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 6/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (Entscheidungen vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338, jeweils m.w.N.).

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).

    Bei Fahrzeugen mit Ladepritsche sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg erfolgt die Abgrenzung zwischen PKW und LKW weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtspraxis nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs und den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).

  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 6/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (Entscheidungen vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338, jeweils m.w.N.).

    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht amtlich veröffentlicht).

  • BVerfG, 31.08.2009 - 1 BvR 3227/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zugrundelegung eines

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 6/08
    Diese auf historischer Betrachtung beruhende Rechtsanwendung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und stellt eine anerkannte Methode der Gesetzesauslegung dar (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2009  1 BvR 3227/08, BFH/NV 2009, 2124).
  • BFH, 28.11.2006 - VII R 11/06

    Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 6/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (Entscheidungen vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.06.1983 - II R 64/82

    Wohnmobil - Hubraum - Gesamtgewicht

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 6/08
    Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747).
  • BFH, 30.10.2008 - II B 60/08

    Toyota Landcruiser als PKW

    Auszug aus BFH, 24.02.2010 - II R 6/08
    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht amtlich veröffentlicht).
  • BFH, 29.08.2012 - II R 7/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht veröffentlicht; BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).

    Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).

    Die Zuladung liegt mit 1300 kg zwar über der Grenze von 800 kg, die der Senat bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2800 kg als Mindestzuladung ansieht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).

  • BFH, 05.12.2012 - II R 23/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer

    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994; vom 29. August 2012 II R 7/11, BFH/NV 2013, 165, jeweils m.w.N.).

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (BFH-Urteile in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994, und in BFH/NV 2013, 165, jeweils m.w.N.).

    Denn es war Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kfz als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern auch einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).

  • FG Hamburg, 16.09.2013 - 2 K 50/13

    Rückwirkende KraftSt-Festsetzung für wohnmobilähnliche Fahrzeuge

    Die frühere Rechtsprechung des BFH, Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2, 8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges nicht als PKW zu besteuern, kann deshalb keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2010, II R 6/08, BStBl II 2010, 994; vom 09.04.2008, II R 62/07, BStBl II 2008, 691; Beschlüsse vom 03.04.2008, II B 22/08, BFH/NV 2008, 1364; vom 18.03.2008, II B 102/07, BFH/NV 2008, 1206).

    Danach ist ein Pkw ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, dass nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (BFH-Urteil vom 24.02.2010, II R 6/08, BStBl II 2010, 994, m. w. N.).

    Denn ein Lkw wird maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010, II R 6/08, a. a. O.).

    Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder dazu bestimmt sind, wie dies z. B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist (BFH-Urteil vom 24.02.2010, II R 6/08, a. a. O.).

  • FG Sachsen, 01.03.2013 - 6 K 670/12

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs (hier: VW Amarok

    Nach diesem eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BStBl. II 2010, 994).

    Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BStBl. II 2010, 994).

    Die Zuladung liegt - nur beim niedrigsten Leergewicht - knapp über der Grenze von 800 kg, die bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2800 kg als Mindestzuladung angesehen wird (vgl. BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BStBl. II 2010, 994).

  • BFH, 21.07.2009 - II B 8/09

    Statthaftigkeit und Einlegung der Beschwerde - Kraftfahrzeugsteuer für einen

    Das FG hat die Beschwerde im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren II R 6/08 zugelassen.

    Dass die Einordnung des Fahrzeugtyps des Antragstellers rechtlich noch nicht geklärt ist, ergibt sich auch aus den im Verfahren II R 6/08 gewonnenen Erkenntnissen des Senats.

    Das BMF, das dem Verfahren II R 6/08 nach § 122 Abs. 2 FGO beigetreten ist, hat darauf dem Gericht mitgeteilt, dass solche Fahrzeuge von den Finanzbehörden "überwiegend" als LKW qualifiziert und deshalb nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht, teilweise allerdings auch als PKW nach dem Hubraum besteuert werden.

  • BFH, 15.07.2011 - III B 13/11

    Abgrenzung Pkw/Lkw im Investitionszulagenrecht

    Nach dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08 (BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994) sei die Abgrenzung nach objektiven Kriterien vorzunehmen.

    Der BFH unterstelle in der Entscheidung in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994, dass das Leergewicht eines Fahrzeugs mindestens 2 000 kg betragen müsse, um unter Berücksichtigung einer Zuladung von 800 kg zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 800 kg zu gelangen.

    Das FG hat die Zulagenbegünstigung des Fahrzeugs des Klägers nicht nur verneint, weil die Umbauten nicht auf Dauer angelegt gewesen seien, sondern unter Hinweis auf das zu § 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ergangene BFH-Urteil in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994 auch deshalb, weil die Nutzlast des Fahrzeugs nur 680 kg betragen und damit unter der Grenze von 800 kg gelegen habe.

  • FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130

    An dieser Rechtsprechung hält der BFH in seiner neusten Entscheidung grundsätzlich fest (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BFH/NV 2010, 1050), präzisiert diese aber dahin, dass für die Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung (Nutzgewicht) eines Fahrzeugs jedenfalls dann eine besondere und entscheidende Bedeutung zukommt, wenn bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen durch werksseitige oder nachträglich vorgenommene Modifikationen oder Ausstattungen (wie z. B. Verzicht auf eine zweite Sitzreihe, Verblechung der hinteren Seitenscheiben, Trennwand zwischen Fahrgastraum und Ladezone) die Möglichkeiten zur Personenbeförderung eingeschränkt werden, die Fahrzeuge aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ (gegebenenfalls in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens) entsprechen.

    Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten mithin stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, a. a. O.).

    Bei Fahrzeugen mit Ladepritsche sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg erfolgt die Abgrenzung zwischen PKW und LKW weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtspraxis nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs und den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, a. a. O.).

  • FG Hamburg, 20.04.2012 - 2 V 114/12

    Zur KFZ-Besteuerung von umgebauten Wohnmobilen

    Die frühere Rechtsprechung des BFH, Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2, 8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges nicht als Pkw zu besteuern, kann deshalb keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2010, II R 6/08, BStBl II 2010, 994; vom 09.04.2008, II R 62/07, BStBl II 2008, 691; Beschlüsse vom 03.04.2008, II B 22/08, BFH/NV 2008, 1364; vom 18.03.2008, II B 102/07, BFH/NV 2008, 1206).

    Danach ist ein Pkw ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, dass nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (BFH-Urteil vom 24.02.2010, II R 6/08, BStBl II 2010, 994, m. w. N.).

    Denn ein Lkw wird maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010, II R 6/08, a. a. O.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 993/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines VW-Transporters als Personenwagen

    Im Übrigen beruft sich der Kläger auf das Urteil des BFH vom 24. Februar 2010 (II R 6/08, BStBl II 2010, 994) und auf die DIN 70010 (Systematik der Straßenfahrzeuge), wonach das streitige Fahrzeug nicht als PKW besteuert werden dürfe, weil die Nutzlast des Fahrzeugs mit 1.215 kg mehr als 800 kg betrage und weil es als "anderes Fahrzeug" bzw. als "Mehrzweckfahrzeug" anzusehen sei.

    Im Übrigen beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf das Urteil des BFH vom 24. Februar 2010 (II R 6/08).

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 5 K 510/10

    Kraftfahrzeugsteuer: Einordnung eines Ford Ranger mit vier Türen und vier Sitzen

    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl II 2010, 994).

    Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (z.B. BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747 und vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl II 2010, 994).

  • BFH, 07.03.2012 - II B 18/11

    Darlegungsanforderungen an Rüge eines Verfahrensmangels - Abgrenzung zwischen LKW

  • FG Münster, 13.06.2013 - 13 K 3612/09

    Einordnung eines Hummer HMC 4 als PKW bzw. LKW im Sinne des KraftStG

  • FG Münster, 27.08.2013 - 13 K 1889/12

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Pickup als PKW, verkehrsbehördliche

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2013 - 2 K 512/11

    Kraftfahrzeugsteuer: Einordnung eines Rover Defender mit vollständig verglaster

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2011 - 2 K 111/08

    Zur Abgrenzung zwischen PKW und LKW

  • FG Sachsen, 04.12.2013 - 5 K 510/10
  • FG Bremen, 06.01.2017 - 4 K 59/14

    Besteuerung eines Pick-ups der Marke Ford Typ Ranger mit Doppelkabine als

  • FG München, 24.06.2015 - 4 K 1478/13

    KraftSt, Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW bei Pickup-Fahrzeugen (Dodge

  • FG Düsseldorf, 27.03.2014 - 8 K 1038/13

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kfz als Personenkraftwagen (Pkw)

  • FG Köln, 28.06.2013 - 6 K 3384/08

    Abgrenzung zwischen PKW und LKW

  • FG München, 05.01.2015 - 4 K 2673/14

    Pick-up mit Extra- bzw. Eineinhalbkabine und vier Sitzplätzen ist als PKW zu

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2008 - 1 V 101/08

    Kfz-Besteuerung eines zum Lieferwagen umgebauten Opel Astra (mit zwei

  • FG Bremen, 20.02.2017 - 4 K 5/15

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als

  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 13 K 2963/13

    Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs des Typs Dodge RAM

  • FG Münster, 15.11.2010 - 13 K 1194/08

    Einstufung eines Fahrzeugs als PKW

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht