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   BFH, 07.04.2010 - I R 96/08   

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https://dejure.org/2010,522
BFH, 07.04.2010 - I R 96/08 (https://dejure.org/2010,522)
BFH, Entscheidung vom 07.04.2010 - I R 96/08 (https://dejure.org/2010,522)
BFH, Entscheidung vom 07. April 2010 - I R 96/08 (https://dejure.org/2010,522)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Notare Bayern PDF, S. 77 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 UmwStG 1995
    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • lexetius.com

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen - Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 - Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • openjur.de

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen; Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995; Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 1 Abs 4, UmwStG § ... 2 Abs 1, UmwStG § 4 Abs 1, UmwStG § 11 Abs 1 S 1, UmwStG § 15 Abs 1 S 1, UmwStG § 15 Abs 1 S 2, AO § 174 Abs 5, AO § 351 Abs 2, EStG § 16, FGO § 60 Abs 1, FGO § 60 Abs 3, KStG § 27 Abs 1, KStG § 27 Abs 3 S 2, KStG § 29 Abs 3, KStG § 47 Abs 1, UmwG § 17 Abs 2, UmwG § 123 Abs 2, UmwG § 125, EWGRL 434/90
    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen - Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 - Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • Bundesfinanzhof

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen - Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 - Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 4 UmwStG 1995, § 2 Abs 1 UmwStG 1995, § 4 Abs 1 UmwStG 1995, § 11 Abs 1 S 1 UmwStG 1995, § 15 Abs 1 S 1 UmwStG 1995
    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen - Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 - Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UmwStG 1995 §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1
    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • Betriebs-Berater

    Teilbetriebserfordernis bei Spaltung wird durch schuldrechtliche Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen nicht erfüllt

  • rewis.io

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen - Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 - Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • rewis.io

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen - Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 - Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs bei Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen; Übertragung eines Teilbetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Umwandlungssteuergesetz i.d.F. 1995 ( UmwStG ) hinsichtlich der Übertragung aller funktional wesentlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs bei Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen; Übertragung eines Teilbetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Umwandlungssteuergesetz i.d.F. 1995 (UmwStG) hinsichtlich der Übertragung aller funktional wesentlichen ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 77 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 UmwStG 1995
    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • handelsblatt.com (Kurzanmerkung)

    Teilbetriebsbegriff - schleichender dogmatischer Wechsel?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 179
  • BB 2010, 1913
  • DB 2010, 1567
  • BStBl II 2011, 467
  • NZG 2010, 1357
  • NZG 2010, 981
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der Bilanz, "die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt" um die in § 17 Abs. 2 UmwG 1995 genannte Schlussbilanz, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550, m.w.N., unter II.1.a aa).

    Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob die Schlussbilanz i.S. des § 17 Abs. 2 UmwG 1995 stets auf den Schluss des Tages, der dem Umwandlungsstichtag vorausgeht, zu erstellen oder ob er frei wählbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1550, m.w.N.; vom 22. September 1999 II R 33/97, BFHE 189, 533, BStBl II 2000, 2).

  • FG Sachsen, 09.09.2008 - 3 K 1996/06

    Buchwertverknüpfung auch bei zurückbehaltenem Produktionsgrundstück

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    Der gegen die entsprechend geänderten Bescheide gerichteten Klage gab das Sächsische FG mit Urteil vom 9. September 2008  3 K 1996/06, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 65, statt.

    Von diesem Ziel werden nicht nur Fälle erfasst, in denen Teilbetriebe, sondern auch einzelne Wirtschaftsgüter abgespalten werden (Bünning, BB 2008, 2679).

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    bb) Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist normspezifisch entsprechend dem jeweiligen Gesetzeszweck auszulegen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 16 Rz 100).

    Während er als Tatbestandsmerkmal des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --entsprechend dem Zweck der §§ 16, 34 EStG nur die zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven tariflich zu begünstigen-- nach ständiger Rechtsprechung im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise verstanden wird (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409; in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176), sind im Rahmen der übrigen Vorschriften, in denen an die Übertragung eines Teilbetriebes bestimmte steuerrechtliche Folgen geknüpft sind, nur diejenigen Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Teilbetrieb erforderlich sind, als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, m.w.N.; BMF-Schreiben vom 16. August 2000, BStBl I 2000, 1253).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    Während er als Tatbestandsmerkmal des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --entsprechend dem Zweck der §§ 16, 34 EStG nur die zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven tariflich zu begünstigen-- nach ständiger Rechtsprechung im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise verstanden wird (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409; in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176), sind im Rahmen der übrigen Vorschriften, in denen an die Übertragung eines Teilbetriebes bestimmte steuerrechtliche Folgen geknüpft sind, nur diejenigen Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Teilbetrieb erforderlich sind, als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, m.w.N.; BMF-Schreiben vom 16. August 2000, BStBl I 2000, 1253).

    Das gilt auch dann, wenn das zurückgehaltene Betriebsgrundstück überwiegend von dem Restbetrieb genutzt wird (BFH-Urteil in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

    Dabei ist grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Übertragenden zum Zeitpunkt der Übertragung abzustellen (BFH-Beschluss in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.V.2.a; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 53/06, BFH/NV 2007, 1661; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167).

  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123).

    Ein Teilbetrieb wird nur übertragen, wenn die Tätigkeit endgültig eingestellt wird und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen (BFH-Urteile vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; in BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772).

  • BFH, 14.07.2004 - I R 16/03

    Ausschüttungsbelastung bei vGA

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    Die Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei dem übertragenden Rechtsträger ist daher erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses --also zum Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Abspaltung-- vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 16/03, BFHE 207, 147, BStBl II 2004, 1010).
  • BFH, 07.10.1970 - I R 1/68

    Veräußerung eines Teilbetriebes - Berücksichtigung eines Geschäftswerts -

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    Die übertragenen Wirtschaftsgüter sind vielmehr mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 9 des Bewertungsgesetzes; Senatsurteil vom 7. Oktober 1970 I R 1/68, BFHE 100, 245, BStBl II 1971, 69).
  • BFH, 22.09.1999 - II R 33/97

    Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlung

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob die Schlussbilanz i.S. des § 17 Abs. 2 UmwG 1995 stets auf den Schluss des Tages, der dem Umwandlungsstichtag vorausgeht, zu erstellen oder ob er frei wählbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1550, m.w.N.; vom 22. September 1999 II R 33/97, BFHE 189, 533, BStBl II 2000, 2).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-43/00

    Andersen og Jensen

    Auszug aus BFH, 07.04.2010 - I R 96/08
    Die Funktionsfähigkeit müsse also durch die vorhandenen Eigenmittel des Betriebsteils sichergestellt werden (EuGH-Urteil vom 15. Januar 2002 C-43/00 "Andersen og Jensen", Slg. 2002, I-379, Rz 34 und 35).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als

  • BFH, 19.01.1983 - I R 57/79

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe

  • BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98

    Notwendige Beiladung - entgeltliche Übertragung wesentlicher Beteiligungen

  • BFH, 19.04.1988 - VII R 56/87

    Notwendige Beiladung - Bestellung eines Beratungsstellenleiters -

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 49/98

    Notwendige Beiladung bei Kindergeldfestsetzung

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 15.03.2007 - III R 53/06

    Teilbetrieb; Eisdiele

  • BFH, 15.10.2008 - X B 170/07

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Divergenz und Rüge der

  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

    Die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen scheitert auch nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten könnte (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803; vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261; vom 18. Juni 2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398; Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

    a) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, bezogen auf die Zurückbehaltung eines Grundstücks, welches eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, entschieden, dass die vom Gesetz geforderte Einbringung eines (Teil-) Betriebs nur dann vorliegt, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden (Teil-)Betriebs gehören.

    Dabei ist grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Übertragenden zum Zeitpunkt der Übertragung abzustellen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 53/06, BFH/NV 2007, 1661; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167; Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Der I. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 97/08 (BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808, unter II.2.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, unter II.4.c aa) ausgeführt, für die Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage sei grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Einbringenden zum Zeitpunkt der Einbringung abzustellen (ähnlich BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 879, unter 2.).
  • BFH, 12.12.2012 - I R 28/11

    Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen - Ansatz mit den Anschaffungskosten -

    Insofern besteht eine andere Gesetzeslage als in den Fällen der Abspaltung gemäß § 123 Abs. 2 UmwG, auf die gemäß § 1 Abs. 4 UmwStG 2002 der fünfte bis siebte Teil des Gesetzes anzuwenden ist und für die deshalb nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Regeln über die steuerliche Rückbeziehung nach § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 auch dann greifen, wenn die Begünstigungen des § 15 UmwStG 2002 nicht zu gewähren sind, weil nur einzelne Wirtschaftsgüter und kein Teilbetrieb übertragen worden sind (Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

    Unter einem Teilbetrieb i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, m.w.N., zu § 15 UmwStG 1995).

    Zwar trifft es zu, dass es --ähnlich wie im Fall der Abspaltung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 123 Abs. 2 UmwG (dazu Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467)-- den Vollzug der Ausgliederung erheblich erleichtern würde, könnten die Beteiligten auch steuerrechtlich ohne Weiteres die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs des übertragenden Rechtsträgers als Schlussbilanz verwenden und müssten sie nicht eigens eine Zwischenbilanz auf den Eintragungszeitpunkt aufstellen.

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 1 K 3485/13

    Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der Betriebs-GmbH vermieteten

    Die Zuordnung eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen scheitert auch nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten kann (BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803; vom 3. September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404; vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467; vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261; vom 18. Juni 2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398).

    Aus Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (Fusionsrichtlinie) folgt jedenfalls für den Streitfall kein abweichender Begriff des Teilbetriebs (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

  • BFH, 21.09.2017 - VIII R 59/14

    Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer

    Im Fall der Sachausschüttung als Folge einer Abspaltung, die nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UmwStG a.F. erfüllt, kommt es zum Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Abspaltung, d.h. mit Eintragung der Spaltung in das Handelsregister, zu einem tatsächlichen Zufluss beim Gläubiger der Kapitalerträge (BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

    Sie regelt nach Wortlaut und Zweck aber nur die Ermittlung des Einkommens und des Vermögens der übertragenden sowie der übernehmenden Körperschaft und nicht die Ebene der Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, m.w.N.).

  • BFH, 17.01.2018 - I R 27/16

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu

    Dies folgt auch daraus, dass es sich bei der Bilanz, welche dem Vermögensübergang zu Grunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550; Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467) und die sich nur auf das dort ausgewiesene Vermögen beziehen kann.

    Die Rückwirkungsfiktion gilt nur für die an der übertragenden Umwandlung beteiligten Rechtsträger, nicht hingegen für deren Gesellschafter; für diese bleibt es vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass Sachverhalte grundsätzlich nicht auf zurückliegende Zeitpunkte zurückwirken (Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

  • BFH, 09.01.2013 - I R 24/12

    Steuerfreies Übernahmeergebnis bei sog. Abwärtsabspaltungen und

    Würde eine nicht beteiligungsangebundene --aber gleichwohl dem Umwandlungssteuergesetz unterfallende (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467)-- Abspaltung zur Aufnahme tatbestandlich nicht unter § 12 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1) UmwStG 2006 fallen, gelangt man infolgedessen zwangsläufig zu der allgemeinen Ansatzregelung des § 12 Abs. 1 UmwStG 2006 mit der Konsequenz der entsprechenden Steuerpflicht des hiernach zu berechnenden Abspaltungsgewinns.
  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der Bilanz, "die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt", um die in § 17 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) genannte Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, Rz 34).
  • BFH, 25.08.2010 - I R 97/09

    Begründung einer Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband

    Als funktional wesentlich sind alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben, mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (Senatsurteile vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312; vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179; BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6085/12

    Körperschaftsteuer einschließlich Zinsen, Gewerbesteuermessbetrags 1995 sowie

    Eine solche langfristige Überlassung genüge nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 07. April 2010, I R 96/08, Bundessteuerblatt -BStBl-, II 2011, 467).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der sich der Senat anschließt - ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (vgl. BFH, Urteil vom 07. April 2010, I R 96/08, BStBl II 2011, 467, mit weiteren Nachweisen).

    Ein Teilbetrieb wird nur übertragen, wenn die Tätigkeit - beim übertragenden Rechtsträger - endgültig eingestellt wird und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen; dabei ist grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Übertragenden zum Zeitpunkt der Übertragung abzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 07. April 2010, a.a.O.).

    Als funktional wesentlich sind dabei alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben, mithin für die Fortführung des Betriebes notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH, Urteile vom 19. Januar 1983, I R 57/79, BStBl II 1983, 312; vom 24. August 1989, IV R 135/86, BStBl II 1989, 1014, und vom 07. April 2010, a.a.O.).

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 07. April 2010 (a.a.O.) die Frage offen gelassen, ob von der Übertragung eines Teilbetriebes dann ausgegangen werden kann, wenn das aufnehmende Unternehmen durch die Gestaltung der Nutzungsüberlassung wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer des überlassenen Wirtschaftsgutes wird.

  • BFH, 08.09.2020 - X R 36/18

    Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen

  • FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15

    Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer

  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen

  • BFH, 11.06.2013 - I B 144/12

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsabspaltung -

  • BFH, 17.11.2020 - I R 72/16

    Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

  • FG Köln, 31.08.2016 - 10 K 3550/14

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

  • BFH, 07.11.2013 - X R 21/11

    Betriebsverpachtung im Ganzen bei Überlassung des für den Betrieb eines

  • BFH, 27.03.2019 - I R 20/17

    Keine Teilwertzuschreibung auf Verpflichtung aus Umtauschanleihe bei

  • FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15

    Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der

  • BFH, 22.06.2010 - I R 77/09

    Kein Übergang einer § 6b-Rücklage auf einen neuen Rechtsträger bei Abspaltung

  • FG Sachsen, 13.06.2012 - 8 K 1387/11

    Sitz der Geschäftsleitung als wesentliche Betriebsgrundlage Ausgliederung eines

  • BFH, 21.12.2022 - I R 53/19

    Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

  • BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16

    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-) Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger

  • FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 73/18

    Kein Drittanfechtungsrecht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft gegen den

  • FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15

    Körperschaftsteuer - Zur Auflösung einer § 6b-Rücklage bei einer GmbH, die zum

  • FG Münster, 28.02.2012 - 1 K 2523/09

    Keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückhaltung wesentlicher

  • BFH, 13.12.2022 - IX R 5/22

    Verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere

  • BFH, 25.09.2018 - I B 11/18

    Keine teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 bei Abspaltung

  • FG Düsseldorf, 19.08.2014 - 6 K 2634/11

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Abspaltung eines Betriebsteils einer

  • BFH, 25.09.2018 - I B 49/16

    Notwendige Beiladung bei Klagen gegen die Feststellung des steuerlichen

  • BFH, 05.11.2014 - I B 34/14

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behaupteter

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

  • BFH, 26.10.2010 - I B 122/10

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Vertrauensschutz bei Verschmelzungsverträgen -

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