Rechtsprechung
   BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3363
BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09 (https://dejure.org/2010,3363)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2010 - XI R 12/09 (https://dejure.org/2010,3363)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2010 - XI R 12/09 (https://dejure.org/2010,3363)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3363) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige auf Grund (nur) eines "Beschaffungsauftrags" im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren; Steuerbefreiung auch bei Barzahlung

  • openjur.de

    Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige auf Grund (nur) eines "Beschaffungsauftrags" im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren; Steuerbefreiung auch bei Barzahlung

  • Bundesfinanzhof

    NATOTrStatZAbk Art 67 Abs 3, UStG § 26 Abs 5 Nr 2, UStDV § 73 Abs 1 Nr 1
    Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige auf Grund (nur) eines "Beschaffungsauftrags" im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren; Steuerbefreiung auch bei Barzahlung

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige auf Grund (nur) eines "Beschaffungsauftrags" im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren; Steuerbefreiung auch bei Barzahlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 67 Abs 3 NATOTrStatZAbk, § 26 Abs 5 Nr 2 UStG 1999, § 73 Abs 1 Nr 1 UStDV 1999
    Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige auf Grund (nur) eines "Beschaffungsauftrags" im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren; Steuerbefreiung auch bei Barzahlung

  • IWW
  • rewis.io

    Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige auf Grund (nur) eines "Beschaffungsauftrags" im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren; Steuerbefreiung auch bei Barzahlung

  • rewis.io

    Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige auf Grund (nur) eines "Beschaffungsauftrags" im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren; Steuerbefreiung auch bei Barzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung eines für einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle zu verwendenden Vordrucks für eine oder mehrere Leistungen i.R.d. Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an NATO-Truppenangehörige; Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung gem Art. 67 Abs. 3 ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinander folgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige auf Grund (nur) eines "Beschaffungsauftrags" im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren; Steuerbefreiung auch bei Barzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltung eines für einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle zu verwendenden Vordrucks für eine oder mehrere Leistungen i.R.d. Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an NATO-Truppenangehörige; Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung gem Art. 67 Abs. 3 ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen an NATO-Truppenangehörige

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 235
  • BStBl II 2011, 138
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.03.1974 - V R 144/69

    Lieferung an Stationierungsstreitkräfte - Zuschuß - Erstattung - Entrichtung von

    Auszug aus BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09
    Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk einer im vereinfachten Beschaffungsverfahren bezogenen Leistung ist nicht, dass diese Leistung unbar bezahlt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. März 1974 V R 144/69, BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437)     .

    Weiteres Erfordernis für die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch, dass die Zahlung durch Überweisung oder Scheck erfolge; im Fall von Barzahlungen könne die Steuerbefreiung nicht gewährt werden (Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 21. März 1974 V R 144/69, BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH fordern zwar die Regelungen in Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk --nicht ausdrücklich, aber sinngemäß--, dass eine unbare Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle erfolgt, weil nur eine solche Zahlung die hinreichende Vermutung dafür ergibt, dass die dem Gesamtkonzept der Vorschrift zu entnehmende Voraussetzung erfüllt ist, die Zahlung müsse aus Haushaltsmitteln des Entsendestaates geleistet werden (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Juli 1990 V B 136/88, BFH/NV 1991, 778; BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 59, unter 2.a der Gründe).

    c) Aus diesen Bestimmungen über die Zahlung des Entgelts hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437 abgeleitet, dass nur bei unbarer Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle eine hinreichende Vermutung für das Vorliegen des sich aus Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk ergebenden Erfordernisses über die Zahlungsmittelherkunft besteht (vgl. Rz 9 der Gründe, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 59, unter 2.a der Gründe, Rz 13).

  • BFH, 26.03.1992 - V R 6/87

    Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen an eine in der

    Auszug aus BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09
    Leistungen werden durch eine amtliche Beschaffungsstelle i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 NATOTrStatZAbk "in Auftrag gegeben", indem die Stelle durch Abgabe des Vertragsangebots oder durch Annahme eines Vertragsangebots am Zustandekommen des betreffenden Umsatzgeschäftes mitwirkt (vgl. BFH-Urteile vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022, Leitsatz; vom 26. März 1992 V R 6/87, BFH/NV 1993, 59, unter 2.a der Gründe).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH fordern zwar die Regelungen in Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk --nicht ausdrücklich, aber sinngemäß--, dass eine unbare Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle erfolgt, weil nur eine solche Zahlung die hinreichende Vermutung dafür ergibt, dass die dem Gesamtkonzept der Vorschrift zu entnehmende Voraussetzung erfüllt ist, die Zahlung müsse aus Haushaltsmitteln des Entsendestaates geleistet werden (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Juli 1990 V B 136/88, BFH/NV 1991, 778; BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 59, unter 2.a der Gründe).

    c) Aus diesen Bestimmungen über die Zahlung des Entgelts hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437 abgeleitet, dass nur bei unbarer Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle eine hinreichende Vermutung für das Vorliegen des sich aus Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk ergebenden Erfordernisses über die Zahlungsmittelherkunft besteht (vgl. Rz 9 der Gründe, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 59, unter 2.a der Gründe, Rz 13).

  • BFH, 29.09.1988 - V R 53/83

    Amtliche Beschaffungsstelle - Leistungen - In Auftrag geben - Abgabe eines

    Auszug aus BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09
    Leistungen werden durch eine amtliche Beschaffungsstelle i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 NATOTrStatZAbk "in Auftrag gegeben", indem die Stelle durch Abgabe des Vertragsangebots oder durch Annahme eines Vertragsangebots am Zustandekommen des betreffenden Umsatzgeschäftes mitwirkt (vgl. BFH-Urteile vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022, Leitsatz; vom 26. März 1992 V R 6/87, BFH/NV 1993, 59, unter 2.a der Gründe).
  • BFH, 19.07.1990 - V B 136/88

    Aufgabe des Bundesfinanzhofes (BFH) im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH fordern zwar die Regelungen in Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk --nicht ausdrücklich, aber sinngemäß--, dass eine unbare Zahlung von einem Bankkonto der zahlenden Dienststelle erfolgt, weil nur eine solche Zahlung die hinreichende Vermutung dafür ergibt, dass die dem Gesamtkonzept der Vorschrift zu entnehmende Voraussetzung erfüllt ist, die Zahlung müsse aus Haushaltsmitteln des Entsendestaates geleistet werden (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 112, 88, BStBl II 1974, 437; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Juli 1990 V B 136/88, BFH/NV 1991, 778; BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 59, unter 2.a der Gründe).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2008 - 6 K 1923/06

    Voraussetzungen für den Nachweis der Steuerfreiheit von Leistungen an die

    Auszug aus BFH, 14.04.2010 - XI R 12/09
    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1350 veröffentlicht.
  • BFH, 05.07.2012 - V R 10/10

    Steuerfreiheit von Lieferungen an NATO-Truppenangehörige

    Dies setzt voraus, dass diese Stelle durch Abgabe des Vertragsangebots oder durch Annahme eines Vertragsangebots am Zustandekommen des betreffenden Umsatzgeschäfts mitgewirkt hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 2010 XI R 12/09, BFHE 230, 235, BStBl II 2011, 138; vom 29. September 1988 V R 53/83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022).
  • BFH, 26.05.2020 - VII R 17/19

    Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte

    Für die Auffassung der Klägerin spricht auch nicht das BFH-Urteil vom 14.04.2010 - XI R 12/09 (BFHE 230, 235, BStBl II 2011, 138), in dem der BFH entschieden hat, dass sich ein Beschaffungsauftrag auf mehrere Dienstleistungen beziehen kann und in dem er daher im Ergebnis das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschaffungsauftrags für die in Rede stehenden Dienstleistungen (Friseurbesuche) bejaht hat (Rz 32 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2385/14

    Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze betreffend Vermietungen an Mitglieder der

    Da der Beschaffungsauftrag der Beschaffungsstelle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 14. April 2010, XI R 12/09, BFH7NV 2010, 1753) nicht nur für eine Leistung, sondern auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Leistungen verwendet werden kann, konnte die Klägerin mehrere Tagessätze mittels eines Beschaffungsscheins und eines Abwicklungsscheins abrechnen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht