Rechtsprechung
   BFH, 18.08.2010 - X R 8/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,792
BFH, 18.08.2010 - X R 8/07 (https://dejure.org/2010,792)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2010 - X R 8/07 (https://dejure.org/2010,792)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2010 - X R 8/07 (https://dejure.org/2010,792)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,792) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Besteuerungszeitpunkt des Anteils am laufenden Gewinn - Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  • openjur.de

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr; Besteuerungszeitpunkt des Anteils am laufenden Gewinn; Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4a Abs 2 Nr 2, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a
    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Besteuerungszeitpunkt des Anteils am laufenden Gewinn - Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  • Bundesfinanzhof

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Besteuerungszeitpunkt des Anteils am laufenden Gewinn - Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4a Abs 2 Nr 2 EStG 2002, § 15 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO
    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Besteuerungszeitpunkt des Anteils am laufenden Gewinn - Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

  • Betriebs-Berater

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers

  • rewis.io

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Besteuerungszeitpunkt des Anteils am laufenden Gewinn - Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  • ra.de
  • rewis.io

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Besteuerungszeitpunkt des Anteils am laufenden Gewinn - Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  • streifler.de

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2
    Ausscheiden eines Mitunternehmers aus Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Gewinnzurechnung

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausscheidende Mitunternehmer und das abweichende Wirtschaftsjahr

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr; Anwendbarkeit des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) auf den ausscheidenden Mitunternehmer

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gewinnzurechnung bei Mitunternehmerschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abweichendes Wj. - Gewinnzuweisung bei Mitunternehmerschaft

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Laufende Gewinnzurechnung des ausscheidenden Mitunternehmers bei abweichendem Wirtschaftsjahr

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 429
  • BB 2010, 3071
  • BB 2011, 49
  • DB 2010, 2311
  • BStBl II 2010, 1043
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.11.1988 - IV R 252/84

    Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erstreckt sich auch

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
    "Allerdings hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312, 314 (unter 3.) unter Bezug auf das Senatsurteil vom 14. September 1978 IV R 49/74 (BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159) ausgeführt, der Feststellungsbescheid müsse für einen ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und seines Veräußerungsgewinns sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft enthalten, damit das Veranlagungsfinanzamt erkennen kann, welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist.".

    Ähnlich heißt es in der Entscheidung vom 24. November 1988 IV R 252/84 (BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312):.

    Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist neben der Höhe des anteiligen Gewinns im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für das nachfolgende Festsetzungsverfahren festzustellen (BFH-Urteil in BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312; Blümich/Wittwer, § 4a EStG Rz 52).

  • BFH, 20.01.1965 - I 12/62 U

    Auswirkungen der nachträglichen Herabsetzung der Vermögensabgabe

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteil vom 20. Januar 1965 I 12/62 U, BFHE 82, 139, BStBl III 1965, 296) sei es eine außerhalb des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens liegende Frage, wann bzw. für welchen Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn bei den einzelnen Mitunternehmern der Personengesellschaft besteuert werde.

    Diese Beurteilung bedeutet keine Abweichung von dem Urteil in BFHE 82, 139, BStBl III 1965, 296.

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74

    Feststellungszeitraum bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
    "Allerdings hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312, 314 (unter 3.) unter Bezug auf das Senatsurteil vom 14. September 1978 IV R 49/74 (BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159) ausgeführt, der Feststellungsbescheid müsse für einen ausgeschiedenen Gesellschafter eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und seines Veräußerungsgewinns sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft enthalten, damit das Veranlagungsfinanzamt erkennen kann, welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist.".

    "Um den auf den ausgeschiedenen Gesellschafter, nämlich den Kläger, entfallenden Anteil am laufenden Gewinn sowie seinen Veräußerungsgewinn zutreffend zu ermitteln, mußte in dem das ganze Wirtschaftsjahr betreffenden Feststellungsbescheid eine Feststellung über die Höhe seines Anteils am laufenden Gewinn und seines Veräußerungsgewinns sowie über die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft aufgenommen werden, damit das Veranlagungs-FA erkennen konnte, welchem Veranlagungszeitraum der festgestellte Gewinn zuzurechnen ist (Urteil in BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159).".

  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 40/84

    Einkünfte - Gesonderte Feststellung - Volles Wirtschaftsjahr - Mehrgliedrige

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
    Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft bleibt deren Wirtschaftsjahr unberührt (BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561); in diesem Fall entsteht kein Rumpfwirtschaftsjahr.
  • BFH, 03.06.1997 - VIII B 73/96

    Unbegründetheit einer Beschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung einer

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
    Etwas anderes gilt nur bei Auflösung der Mitunternehmerschaft, die zur Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres führt (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1997 VIII B 73/96, BFH/NV 1997, 838).
  • BFH, 22.09.1997 - IV B 113/96

    Ausscheiden eines Gesellschafters bei abweichendem Wirtschaftsjahr

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
    So hat der IV. Senat zuletzt im Beschluss vom 22. September 1997 IV B 113/96 (BFH/NV 1998, 454) ausgeführt:.
  • BFH, 19.04.1994 - VIII R 48/93

    Gewinnfeststellung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
    Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer nach seinem Ausscheiden weiterbestehenden Personengesellschaft zwinge nicht zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1994 VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84).
  • FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 5172/04

    Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Inhalt

    Auszug aus BFH, 18.08.2010 - X R 8/07
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 824 veröffentlicht.
  • BFH, 01.06.2016 - X R 66/14

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Zu einem Rückbezug der Ergebnisse eines abweichenden Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem dieses Wirtschaftsjahr begonnen hat, kann es bei einem Gewerbetreibenden nur kommen, wenn, wie im Streitfall, die Ergebnisse der gewerblichen Betätigung des Steuerpflichtigen Gegenstand einer gesonderten Feststellung sind und dessen Gewinnanteil nicht nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 18. August 2010 X R 8/07 (BFHE 230, 429, BStBl II 2010, 1043) im Kalenderjahr des Ausscheidens aus der Mitunternehmerschaft erfasst wird.
  • BFH, 01.03.2018 - IV R 15/15

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil - Bestimmung des

    Dieser Gewinn ist bei Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils auch dann im Kalenderjahr des Ausscheidens des Mitunternehmers zu erfassen, wenn die Mitunternehmerschaft --wie im Streitfall die A-KG-- ihren Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr (bei der A-KG die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September) ermittelt, denn § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 8/07, BFHE 230, 429, BStBl II 2010, 1043, Rz 29, 31).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 5/11

    Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG bei Beteiligung an einer

    Zu diesen Vorschriften zählt --unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur der Mitunternehmerschaft ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 8/07 , BFHE 230, 429, BStBl II 2010, 1043 [BFH 18.08.2010 - X R 8/07] )--, auch § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG .

    Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist deshalb § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG , der von dem Fortbestand der "Einkunftsquelle" ausgeht, nicht anzuwenden mit der Folge, dass die Einkünfte aus der Beteiligung bereits dem Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum zuzurechnen sind, in dem der Mitunternehmer ausgeschieden ist; denn der Gewinnbezug endet spätestens mit dem Wegfall der "Einkunftsquelle" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 429, [BFH 18.08.2010 - X R 8/07] BStBl II 2010, 1043 [BFH 18.08.2010 - X R 8/07] ).

    Zu diesen Vorschriften zählt --unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur der Mitunternehmerschaft ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 8/07, BFHE 230, 429, BStBl II 2010, 1043 [BFH 18.08.2010 - X R 8/07])--, auch § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG.

    Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist deshalb § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG, der von dem Fortbestand der "Einkunftsquelle" ausgeht, nicht anzuwenden mit der Folge, dass die Einkünfte aus der Beteiligung bereits dem Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum zuzurechnen sind, in dem der Mitunternehmer ausgeschieden ist; denn der Gewinnbezug endet spätestens mit dem Wegfall der "Einkunftsquelle" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 429, [BFH 18.08.2010 - X R 8/07] BStBl II 2010, 1043 [BFH 18.08.2010 - X R 8/07]).

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 50/09

    Zurechnung von Organeinkommen bei unterjährigem Ausscheiden eines Gesellschafters

    Die Beteiligung des im Jahr 01 aus der Organträger-Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters an dem Gewinnfeststellungsverfahren 02 ist aber verfahrensrechtlich nicht möglich (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 8/07, BFHE 230, 429, BStBl II 2010, 1043).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 82/13

    Nachzahlungszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer eines Beteiligten gem. § 233a

    Die Regelung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG sei auf einen ausgeschiedenen Mitunternehmer nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 18. August 2010, BStBl II 2010, 1043).

    Diese vom BFH (Urteil vom 18. August 2010, BStBl II 2010, 1043) bestätigte Rechtsfolge werde auch vom Kläger nicht bestritten.

  • FG Hamburg, 02.02.2015 - 6 K 277/12

    Zeitpunkt der Veräußerung eines Kommanditanteils - Wirtschaftliches Eigentum

    Denn der "Gewinnermittlungszeitraum" für den einzelnen Mitunternehmer wird durch den "Einkunftserzielungszeitraum" bestimmt, der durch die Dauer der Beteiligung begrenzt ist und der für den im Lauf des Wirtschaftsjahres ausscheidenden Mitunternehmer mit dessen Ausscheiden endet (vgl. BFH Urteil vom 18.08.2010 X R 8/07, BFHE 230, 429, BStBl II 2010, 1043).
  • FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 2 K 295/08

    Beginn der Abfärbewirkung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung;

    Denn hätte die Klägerin die Anteile an der KG sogleich im Jahr 2005 wieder veräußert, wäre nach der Rechtsprechung des BFH der Gewinnanteil noch im Jahr 2005 zuzurechnen gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 8/07, DStR 2010, 2120).
  • FG Münster, 10.04.2013 - 13 K 521/09

    Formeller Bilanzzusammenhang bei Realteilung, Ergänzungsbilanz,

    Zu beachten ist dabei, dass der Gewinnermittlungszeitraum eines ausscheidenden Gesellschafters durch die Dauer seiner Beteiligung begrenzt ist (BFH-Urteil vom 18.08.2010 X R 8/07, BStBl. II 2010, 1043, BFHE 230, 429).
  • FG Düsseldorf, 22.07.2011 - 1 K 4383/09

    Zur erweiterten Verlustverrechnung i.R.d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG

    Zwar können im Fall von Mitunternehmerschaften bei der Anwendung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG Besonderheiten gelten, die sich aus der Rechtsnatur der Mitunternehmerschaft ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2010 X R 8/07, BFHE 230, 429, BStBl II 2010, 1043).
  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

    Diese Grundsätze gelten auch für Mitunternehmerschaften (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2010 - X R 8/07, BFHE 230, 429, BStBl II 2010, 1043).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht