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   BFH, 15.07.2010 - III R 6/08   

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https://dejure.org/2010,1671
BFH, 15.07.2010 - III R 6/08 (https://dejure.org/2010,1671)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2010 - III R 6/08 (https://dejure.org/2010,1671)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - III R 6/08 (https://dejure.org/2010,1671)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung - Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz in der ...

  • openjur.de

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung; Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz in der ...

  • Bundesfinanzhof

    AEUV Art 45, EWGAbk TUR Art 9, EWGAssRBes 1/80 Art 10 Abs 1, EWGAssRBes 3/80 Art ... 2, EWGAssRBes 3/80 Art 3 Abs 1, EWGAssRBes 3/80 Art 4 Abs 1 Buchst h, EWGAssRBes 3/80 Art 18, EStG § 63 Abs 1 S 3, EStG § 66 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, AssoziierungsAbkEWG/TURZProt Art 37, AssoziierungsAbkEWG/TURZProt Art 59, EWGV 1408/71 Art 72, EWGV 1408/71 Art 73, EWGV 1408/71 Art 74, KV/UVEuVorlAbk Art 1 Abs 4, KV/UVEuVorlAbk Art 2 Abs 1 Buchst d, AssoziierungsAbk EWG/TUR Art 9, EStG § 63 Abs 1 S 3, EStG § 66 Abs 1, AEUV Art 267 Abs 3
    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung - Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz in der ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung - Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz in der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 45 AEUV, Art 9 EWGAbk TUR, Art 10 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 2 EWGAssRBes 3/80, Art 3 Abs 1 EWGAssRBes 3/80
    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung - Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz in der ...

  • IWW
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung - Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz in der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung - Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder; Herleitung eines Anspruchs in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldes aus Abkommen zwischen der Europäischen Union und ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder; Herleitung eines Anspruchs in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldes aus Abkommen zwischen der Europäischen Union und ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen für in der Türkei lebende Kinder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 545
  • FamRZ 2011, 113
  • DB 2010, 2599
  • BStBl II 2012, 883
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 14.03.2000 - C-102/98

    FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER DEUTSCHEN ALTERSRENTE AN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    3 Abs. 1 ARB 3/80 konkretisiert das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (z.B. EuGH-Urteile vom 4. Mai 1999 C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685; vom 14. März 2000 C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I-1287; vom 28. April 2004 C-373/02, Öztürk, Slg. 2004, I-3605).

    Diese Norm gilt nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar in den Mitgliedstaaten; der Einzelne kann sich unmittelbar darauf berufen (EuGH-Urteile Sürül in Slg. 1999, I-2685; Kocak und Örs in Slg. 2000, I-1287).

    Sie konkretisieren für den besonderen Bereich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (z.B. EuGH-Urteile Kocak und Örs in Slg. 2000, I-1287; Wählergruppe Gemeinsam in Slg. 2003, I-4301).

    Dabei kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Hinblick auf die spezielleren Diskriminierungsverbote der Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80, Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 und Art. 37 Zusatzprotokoll überhaupt eröffnet ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kocak und Örs in Slg. 2000, I-1287; Öztürk in Slg. 2004, I-3605, und Kommission/Niederlande in InfAuslR 2010, 270).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    3 Abs. 1 ARB 3/80 konkretisiert das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (z.B. EuGH-Urteile vom 4. Mai 1999 C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685; vom 14. März 2000 C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I-1287; vom 28. April 2004 C-373/02, Öztürk, Slg. 2004, I-3605).

    Diese Norm gilt nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar in den Mitgliedstaaten; der Einzelne kann sich unmittelbar darauf berufen (EuGH-Urteile Sürül in Slg. 1999, I-2685; Kocak und Örs in Slg. 2000, I-1287).

    bb) Zwar ist der sachliche Anwendungsbereich des ARB 3/80 im Streitfall gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ARB 3/80 eröffnet, denn das Kindergeld gehört zu den Familienleistungen im Sinne dieser Norm (EuGH-Urteil Sürül in Slg. 1999, I-2685).

    Zwar ist der sachliche Anwendungsbereich des ARB 3/80 eröffnet, denn das Kindergeld gehört zu den Familienleistungen i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h ARB 3/80 (EuGH-Urteil Sürül in Slg. 1999, I-2685).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    bb) Nach Art. 59 Zusatzprotokoll darf ein türkischer Staatsangehöriger, der unter das Diskriminierungsverbot fällt, nicht günstiger gestellt werden als Unionsbürger, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (z.B. EuGH-Urteile vom 19. Februar 2009 C-228/06, Soysal und Savatli, Slg. 2009, I-1031; vom 17. September 2009 C-242/06, Sahin, Slg. 2009, I-8465; Kommission/Niederlande in InfAuslR 2010, 270; ebenso Rittstieg/Gutmann, InfAuslR 2000, 59).

    59 Zusatzprotokoll, der auch für die in dem ARB 1/80 geregelten Bereiche gilt (vgl. EuGH-Urteile Sahin in Slg. 2009, I-8465; Kommission/Niederlande in InfAuslR 2010, 270), steht --wie unter II.4.a dargelegt-- einer Besserstellung türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten entgegen.

  • EuGH, 22.02.1990 - 228/88

    Bronzino / Kindergeldkasse

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erstreckt sich nach Art. 45 Abs. 1 AEUV räumlich auf die Hoheitsgebiete der EU-Mitgliedstaaten (vgl. auch EuGH-Urteile vom 15. Januar 1986 C-41/84, Pinna, Slg. 1986, 1; vom 22. Februar 1990 C-228/88, Bronzino, Slg. 1990, I-531 Rz 12), jedoch grundsätzlich nicht auf Drittstaaten wie die Türkei (vgl. zu Ausnahmen EuGH-Urteil vom 30. April 1996 C-214/94, Boukhalfa, Slg. 1996, I-2253, m.w.N.).

    Dadurch wird verhindert, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen deshalb ablehnen kann, weil die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in einem anderen als dem diese Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen, was die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigen könnte (ständige EuGH-Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 7. November 2002 C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087; Bronzino in Slg. 1990, I-531, jew. zu Art. 73 VO Nr. 1408/71; vom 22. Februar 1990 C-12/89, Gatto, Slg. 1990, I-557, zu Art. 74 VO Nr. 1408/71; vom 5. Februar 2002 C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205, zu Art. 73 und Art. 74 VO Nr. 1408/71).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    Beide Vorschriften gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301; EuGH-Beschluss vom 25. Juli 2008 C-152/08, Real Sociedad de Fútbol, Slg. 2008, I-6291).

    Sie konkretisieren für den besonderen Bereich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (z.B. EuGH-Urteile Kocak und Örs in Slg. 2000, I-1287; Wählergruppe Gemeinsam in Slg. 2003, I-4301).

  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungs- bzw. Besuchszwecken reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, und vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, jew. m.w.N.).

    Ist die tatsächliche Würdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verstößt sie auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 564, m.w.N.).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-152/08

    Real Sociedad de Fútbol und Kahveci - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    Beide Vorschriften gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301; EuGH-Beschluss vom 25. Juli 2008 C-152/08, Real Sociedad de Fútbol, Slg. 2008, I-6291).
  • EuGH, 22.02.1990 - C-12/89

    Gatto / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    Dadurch wird verhindert, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen deshalb ablehnen kann, weil die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in einem anderen als dem diese Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen, was die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigen könnte (ständige EuGH-Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 7. November 2002 C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087; Bronzino in Slg. 1990, I-531, jew. zu Art. 73 VO Nr. 1408/71; vom 22. Februar 1990 C-12/89, Gatto, Slg. 1990, I-557, zu Art. 74 VO Nr. 1408/71; vom 5. Februar 2002 C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205, zu Art. 73 und Art. 74 VO Nr. 1408/71).
  • EuGH, 12.10.1978 - 10/78

    Belbouab

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    e) In der Rechtsprechung des EuGH ist zwar anerkannt, dass im Bereich der sozialen Sicherheit erworbene Rechte oder Anwartschaften durch einen Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht zwingend verloren gehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 12. Oktober 1978 C-10/78, Belbouab, Slg. 1978, 1915).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus BFH, 15.07.2010 - III R 6/08
    bb) Nach Art. 59 Zusatzprotokoll darf ein türkischer Staatsangehöriger, der unter das Diskriminierungsverbot fällt, nicht günstiger gestellt werden als Unionsbürger, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (z.B. EuGH-Urteile vom 19. Februar 2009 C-228/06, Soysal und Savatli, Slg. 2009, I-1031; vom 17. September 2009 C-242/06, Sahin, Slg. 2009, I-8465; Kommission/Niederlande in InfAuslR 2010, 270; ebenso Rittstieg/Gutmann, InfAuslR 2000, 59).
  • BSG, 29.01.2002 - B 10/14 EG 8/99 R

    Erziehungsgeld - in Deutschland lebender türkischer Arbeitnehmer - Wohnsitz oder

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Mesbah

  • EuGH, 20.02.1975 - 37/74

    Van den Broeck / Kommission

  • BFH, 26.02.2002 - VIII R 85/98

    Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG

  • BFH, 27.02.2006 - III B 170/05

    Kindergeld: Kinder mit überwiegendem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland

  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 5/95 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer bei einem in der Türkei

  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

  • BVerfG, 23.02.1994 - 1 BvR 1105/91
  • EuGH, 07.11.2002 - C-333/00

    Maaheimo

  • EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

    Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

  • EuGH, 30.04.1996 - C-214/94

    Boukhalfa / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 05.02.2002 - C-255/99

    KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE

  • BFH, 28.04.2010 - III R 52/09

    Kindergeld für im Ausland studierende Kinder - Beibehaltung des inländischen

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2007 - 9 K 153/02

    Kindergeldanspruch für in der Türkei lebende Kinder

  • EuGH, 28.04.2004 - C-373/02

    Öztürk

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Sie ist für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b, Rz 17; vom 15. Juli 2010 III R 6/08, BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 13; vom 17. Dezember 2015 V R 13/15, BFH/NV 2016, 534, Rz 23; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2015 - V R 13/15

    Zur Verfolgungsverjährung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld

    Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten (BFH-Urteile vom 15. Juli 2010 III R 6/08, BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 11; vom 27. September 2012 III R 55/10, BFHE 239, 109, BStBl II 2014, 473, Rz 11).

    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungs- bzw. Besuchszwecken reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 12; vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, jeweils m.w.N.).

    Ist die tatsächliche Würdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verstößt sie auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (BFH-Urteile in BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 13; in BFH/NV 2009, 564, m.w.N.).

    d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG verfassungsgemäß und unionrechtskonform (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23. Februar 1994  1 BvR 1105/91, nicht veröffentlicht; BFH-Urteile in BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 45; vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912, Leitsatz).

    Insoweit verweist der Senat auf die BFH-Urteile in BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 13 ff.; in BFHE 239, 109, BStBl II 2014, 473, Rz 13 ff.).

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 EG 7/18 R

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

    Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl zB Urteil vom 17.12.2015 - V R 13/15 - juris RdNr 23; Urteil vom 15.7.2010 - III R 6/08 - juris RdNr 12, jeweils mwN) neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen insbesondere das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht.
  • FG Schleswig-Holstein, 02.06.2017 - 4 K 1/17

    Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine in der Türkei

    Auch Ansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80 und ARB 3/80 kämen nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883) nicht in Betracht, weil auch dort die Anspruchsmöglichkeit auf türkische Arbeitnehmer begrenzt sei.

    In ihrem Anwendungsbereich gewährt sie den in einem Mitgliedsstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen einen individuellen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Staates (vgl. mit weiteren Nachweisen BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883).

    Diese Tatbestände sind nicht erfüllt, da der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883); er ist zudem - wobei es darauf nicht mehr ankommt - auch kein Arbeitnehmer, sondern erhält eine Rente.

    Beide Vorschriften gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883; EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 C-171/01, Slg. 2003, I-4301; EuGH-Beschluss vom 25. Juli 2008 C-152/08, Slg. 2008, I-6291).

    Sie konkretisieren für den besonderen Bereich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883).

    Der Kläger fällt jedenfalls nicht in den persönlichen Anwendungsbereich, da Art. 37 Zusatzprotokoll und Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 nur türkische Arbeitnehmer begünstigen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2012, III B 108/12, BFH/NV 2013, 538).

    Eine Diskriminierung ist daher nicht ersichtlich (BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883).

  • BFH, 27.09.2012 - III R 55/10

    Abkommenskindergeld für einen türkischstämmigen Arbeitnehmer -

    Rechtsfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich (zur insoweit eingeschränkten Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2010 III R 6/08, BFHE 230, 545, BFH/NV 2011, 116).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 230, 545, BFH/NV 2011, 116.

  • BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R

    Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt von über

    Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl zB BFH Urteil vom 17.12.2015 - V R 13/15 - juris RdNr 23; BFH Urteil vom 15.7.2010 - III R 6/08 - juris RdNr 12, jeweils mwN) neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen insbesondere das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht.
  • KG, 14.12.2016 - 121 Ss 175/16

    Steuerhinterziehung: Kindergeldbezug für in der Türkei lebende Kinder;

    Ob dies - zumindest in einem Teil des Bezugszeitraums - der Fall war, so dass jedenfalls ein Anspruch auf Abkommenskindergeld in der jeweils vorgesehenen Höhe bestand, lässt sich anhand der Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da schon nicht mitgeteilt wird, ob die Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit vor, während oder erst nach Ablauf dieses Zeitraums erworben hat (zur Relevanz der Staatsangehörigkeit vgl. etwa BFHE 239, 109; 230, 545 - jeweils juris; Weber-Grellet in Schmidt, EStG 35. Aufl., § 63 Rdn. 4).
  • BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes

    Sie ist für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. allgemein z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b, Rz 17; vom 15. Juli 2010 III R 6/08, BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 13; vom 17. Dezember 2015 V R 13/15, BFH/NV 2016, 534, Rz 23; jeweils m.w.N.; vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFHE 258, 532, UR 2017, 758, Rz 39).
  • OVG Hamburg, 02.03.2012 - 1 Bf 209/08

    Alimentation von Ruhestandsbeamten; Zahlung kinderbezogener Leistungen;

    So lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere kein Anspruch auf Kindergeld für die Kinder herleiten, die nicht in der Bundesrepublik, der EU oder in einem Vertragsstatt des EWR wohnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.1994, 1 BvR 1105/91, juris; BFH, Urt. v. 15.7.2010, DB 2010, 2599; Urt. v. 26.2.2002, BFH/NV 2002, 912, juris-Rn. 12).

    Der besondere Schutz von Ehe und Familie gewährleistet auch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen für Kinder, die nicht in der Bundesrepublik wohnen (BFH, Urt. v. 15.7.2010, DB 2010, 2599) und für im Ausland lebende nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Bürger.

  • BFH, 11.12.2012 - III B 108/12

    Kindergeldanspruch eines türkischstämmigen Deutschen bei mehrjährigem Schulbesuch

    Denn der Senat hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 III R 6/08 (BFHE 230, 545) bereits entschieden, dass die beiden Assoziationsratsbeschlüsse auf Deutsche, die --wie der Kläger-- die türkische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen, nicht anzuwenden sind.

    Zum anderen ergibt sich aus dem Urteil in BFHE 230, 545, dass ein türkischer Staatsangehöriger in der Situation des Klägers für seine in der Türkei lebenden Kinder aus Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 gleichfalls keinen Anspruch auf Kindergeld herleiten könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 545, unter II.4., sowie Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2010 III B 54/09, BFH/NV 2011, 433).

  • BFH, 10.01.2013 - III B 103/12

    Kein Anspruch auf Kindergeld in Höhe der vollen Sätze des § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG

  • BFH, 17.08.2023 - III R 24/21

    Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen und zur

  • FG Münster, 10.12.2014 - 10 K 175/13

    Kein Kindergeldanspruch für einen nur bei einer bestimmten Bildungsstätte

  • FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 3345/17

    Klärung des Wohnsitzes einer polnischen Staatsbürgerin mit

  • BFH, 09.12.2011 - III B 25/11

    Vorrangbestimmung zwischen mehreren Kindergeldberechtigten bei im Ausland

  • FG Schleswig-Holstein, 02.06.2017 - 4 K 138/16

    Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Kindergeld für langfristig in der

  • BFH, 29.12.2010 - III B 90/09

    Ausreichende Bezeichnung eines angefochtenen Urteils - Grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 06.12.2010 - III B 54/09

    Kein Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - L 7 BK 4174/17
  • FG Hamburg, 31.10.2008 - 3 K 200/08

    Finanzgerichtsordnung / (Abkommens-)Kindergeld: Zweifel an Klägerwohnsitz /

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