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   BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08   

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https://dejure.org/2011,1706
BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08 (https://dejure.org/2011,1706)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2011 - IV R 45/08 (https://dejure.org/2011,1706)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2011 - IV R 45/08 (https://dejure.org/2011,1706)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein - Aktivierung der Ansprüche - Anteilige Prämienzahlungen als ...

  • openjur.de

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein; Aktivierung der Ansprüche; Anteilige Prämienzahlungen als ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, HGB § 253 Abs 1, HGB § 255 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, AO § 42
    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein - Aktivierung der Ansprüche - Anteilige Prämienzahlungen als ...

  • Bundesfinanzhof

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein - Aktivierung der Ansprüche - Anteilige Prämienzahlungen als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 1990, § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 1990, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 1990, § 253 Abs 1 HGB, § 255 Abs 1 HGB
    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein - Aktivierung der Ansprüche - Anteilige Prämienzahlungen als ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ansprüche und Verpflichtungen aus einer Lebensversicherung als Betriebsvermögen

  • rewis.io

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein - Aktivierung der Ansprüche - Anteilige Prämienzahlungen als ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein - Aktivierung der Ansprüche - Anteilige Prämienzahlungen als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters abgeschlossenen Lebensversicherung als Betriebsvermögen; Aktivierung des Anspruchs einer Gesellschaft gegen den Versicherer in Höhe des ...

  • datenbank.nwb.de

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr abgeschlossenen Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können Betriebsvermögen sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tilgungs-Lebensversicherung in der Personenhandelsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters abgeschlossenen Lebensversicherung können Betriebsvermögen sein; Aktivierung des Anspruchs einer Gesellschaft gegen den Versicherer in ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuervorteile durch Lebensversicherung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuordnung einer Lebensversicherung zum Betriebsvermögen

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Lebensversicherung kann Betriebsvermögen sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherungsprämien für Angehörigen eines Gesellschafters als Betriebsausgabe

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage des Betriebsausgabenabzugs von Versicherungsprämien einer Lebensversicherung, die eine Personen-Handelsgesellschaft auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters abgeschlossen hat

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherungsprämien als Betriebsausgaben einer Personengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 137
  • NJW 2011, 2461
  • BB 2011, 1391
  • DB 2011, 1083
  • BStBl II 2011, 552
  • NZG 2011, 877
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.11.1961 - I 191/59 S

    Aktivierung des Betrages für eine für die Arbeitnehmer abgeschlossene

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Die Versicherung kann dabei einen angemessenen Abzug vornehmen, der zum sog. Rückkaufswert führt (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1961 I 191/59 S, BFHE 74, 266, BStBl III 1962, 101).

    Das gezillmerte Deckungskapital hingegen ist deshalb nicht anzusetzen, weil die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsnehmer hier mit den Kosten belasten, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden sind, obwohl diese wirtschaftlich der gesamten Laufzeit des Vertrags zuzurechnen sind (BFH-Urteil in BFHE 74, 266, BStBl III 1962, 101).

    Insbesondere rechtfertigt auch die Tatsache, dass der Rückkaufswert einer Versicherung das angesammelte Deckungskapital regelmäßig unterschreitet, eine Teilwertabschreibung nicht, solange der Rückkauf nicht ernstlich beabsichtigt ist (BFH-Urteile in BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, und in BFHE 74, 266, BStBl III 1962, 101).

    Auf die Bewertung des Anspruchs gegen die Versicherung aus einem ungekündigten Vertrag haben die von der Versicherung für den Fall des Rückkaufs berechneten Werte demgegenüber keinen Einfluss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 74, 266, BStBl III 1962, 101).

  • BFH, 14.03.1996 - IV R 14/95

    Lebensversicherung - Lebensversicherung ist kein Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Das FG bezog sich auf die zur Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006 VIII B 5/06, BFH/NV 2007, 689) und kam zu der Auffassung, die Lebensversicherung mit der Nr. ...4 betreffend B.S. gehöre zum Betriebsvermögen der Klägerin, weil das versicherte Risiko hier nicht der Privatsphäre der Gesellschafter zuzurechnen sei und die persönlichen Umstände der versicherten Person lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versicherungsprämie gedient hätten.

    Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder seiner Angehörigen sind danach selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/ oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1990 VIII R 63/88, BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017; in BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343).

    Diese Abgrenzung entspricht dem Grundsatz, dass Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG nur Aufwendungen für die privaten Bedürfnisse des Steuerpflichtigen selbst und seiner Angehörigen sind (BFH-Urteil in BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343).

    b) Wie der erkennende Senat allerdings bereits im seinem Urteil in BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343 erkannt hat, kann die Veranlassung des Abschlusses einer Versicherung nicht stets (allein) aus der Natur des versicherten Risikos hergeleitet werden; vielmehr können sich unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch andere Gesichtspunkte ergeben, aus denen sich die Bestimmung der Veranlassung ergeben kann.

  • BFH, 25.02.2004 - I R 54/02

    Aktivierung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Da der als Anschaffungskosten zu aktivierenden verzinslichen Ansammlung der geleisteten Sparbeiträge das geschäftsplanmäßige Deckungskapital entspricht, hat die Klägerin ihre Forderung gegen die Versicherung zu den jeweiligen Bilanzstichtagen in dieser Höhe zu aktivieren (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, und vom 10. Juni 2009 I R 67/08, BFHE 226, 43, BStBl II 2010, 32).

    Denn sie entsprechen dem marktgerechten Entgelt für den Erwerb des Anspruchs und damit dessen Teilwert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654).

    Insbesondere rechtfertigt auch die Tatsache, dass der Rückkaufswert einer Versicherung das angesammelte Deckungskapital regelmäßig unterschreitet, eine Teilwertabschreibung nicht, solange der Rückkauf nicht ernstlich beabsichtigt ist (BFH-Urteile in BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, und in BFHE 74, 266, BStBl III 1962, 101).

  • BFH, 10.04.1990 - VIII R 63/88

    Eine auf das Leben des Gesellschafters abgeschlossene Versicherung gehört nicht

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder seiner Angehörigen sind danach selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/ oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1990 VIII R 63/88, BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017; in BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343).

    Die Laufzeit der Versicherungen betrug in der Regel 12 bis 15 Jahre (z.B. BFH-Urteil in BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017).

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98

    Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Ergibt die nach dieser Entscheidung vorzunehmende Berechnung geringere als Betriebsausgaben abziehbare Beträge, so wird das FG zu beachten haben, dass die Klägerin im Vergleich zum angefochtenen Urteil nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).
  • BFH, 25.11.2004 - IV R 7/03

    Darlehen der Besitz-Personengesellschaft an Geschäftspartner der

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Ist ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen hingegen nicht betrieblich veranlasst, so gehören sie nicht zum Betriebsvermögen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03, BFHE 208, 207, BStBl II 2005, 354, und BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV B 38/08, juris).
  • BFH, 21.05.1987 - IV R 80/85

    Lebensversicherung zugunsten eines Freiberuflers und seines Sozius kein

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, so sind Ansprüche hieraus dem Betriebsvermögen zuzuordnen; ist hingegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, gehören sie zum Privatvermögen (z.B. BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 80/85, BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710, und vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).
  • BFH, 10.06.2009 - I R 67/08

    Anschaffungskosten eines Rückdeckungsanspruchs aus einer

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Da der als Anschaffungskosten zu aktivierenden verzinslichen Ansammlung der geleisteten Sparbeiträge das geschäftsplanmäßige Deckungskapital entspricht, hat die Klägerin ihre Forderung gegen die Versicherung zu den jeweiligen Bilanzstichtagen in dieser Höhe zu aktivieren (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, und vom 10. Juni 2009 I R 67/08, BFHE 226, 43, BStBl II 2010, 32).
  • BFH, 08.05.2009 - IV B 38/08

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Ist ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen hingegen nicht betrieblich veranlasst, so gehören sie nicht zum Betriebsvermögen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03, BFHE 208, 207, BStBl II 2005, 354, und BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV B 38/08, juris).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08
    Es ist dem Steuerpflichtigen allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622).
  • BFH, 11.12.2006 - VIII B 5/06

    Qualifizierung von LV-Ansprüchen

  • BFH, 19.05.2009 - VIII R 6/07

    Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu

  • BFH, 29.11.2017 - I R 58/15

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im

    Auch wenn dies für die ertragsteuerrechtliche Zuordnung eines rein innerstaatlichen Sachverhalts grundsätzlich genügt (zu den maßgebenden Prüfungskriterien innerstaatlichen Rechts s. z.B. BFH-Urteile vom 25. November 2004 IV R 7/03, BFHE 208, 207, BStBl II 2005, 354; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; s.a. Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 480 ff.), ist vorliegend der Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht nur aufgrund ihrer Beteiligung an der Klägerin zu 1. inländische gewerbliche Einkünfte erzielt haben, sondern in ihrem Ansässigkeitsstaat auch eine weitere eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt haben.
  • BFH, 16.10.2014 - IV R 15/11

    Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

    Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; vom 26. Juni 2007 IV R 29/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754).

    Das gilt im Hinblick auf den außerbetrieblichen Charakter des versicherten Risikos selbst dann, wenn die Versicherung zur Absicherung betrieblicher Schulden der KG dient und die KG bezugsberechtigt ist (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1990 VIII R 63/88, BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017; in BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552).

  • BFH, 08.12.2016 - III R 41/14

    Leistungen aus einer Lebensversicherung an Stelle eines Ausgleichsanspruchs nach

    Denn für die Frage der Zuordnung ist vielmehr grundsätzlich auf die Natur des versicherten Risikos abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552, Rz 21; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 396).

    Der Abschluss einer Lebensversicherung ist in der Regel privat veranlasst, so dass Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich zum Privatvermögen gehören (BFH-Urteil in BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552).

  • BFH, 03.12.2015 - IV R 43/13

    Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil - Einbringung eines durch die

    Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.2013 - VIII R 4/10

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR - Kein

    Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (vgl. Senatsurteile vom 15. November 2011 VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722; vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168; vom 10. April 1990 VIII R 63/88, BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017; ebenso BFH-Urteile vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; vom 21. Mai 1987 IV R 80/85, BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710; vom 10. November 1988 IV R 15/86, BFH/NV 1989, 499).

    cc) Diese rechtliche Würdigung steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des IV. Senats des BFH in BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552, da dieser ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.

  • BFH, 17.05.2011 - VIII R 1/08

    Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes

    Ein solches Hilfsgeschäft kann z.B. vorliegen, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist, das über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552 zum Abschluss einer Lebensversicherung durch eine Personengesellschaft, um Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen).
  • OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    2.3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 03.03.2011, IV R 45/08; Urteil vom 25.02.2004, I R 54/02; Urt. v. 10.06.2009, I R 67/08, Rn. 13; FG München, Urt. v. 13.03.2017, 7 K 1620/15, Rn 22) sind Renten- oder Kapitallebensversicherungen, die zu Sparzwecken langfristig gehalten werden sollen, als Forderungen zu aktivieren und zwar zum ungezillmerten Wert des Deckungskapitals zum Bilanzstichtag.

    Die Rechtsprechung wurde vor allem zu Deckungsversicherungen für Pensionsverpflichtungen entwickelt; der Bundesfinanzhof hat sie aber auch in einem anderen Fall (BFH, Urt. v. 03.03.2011, IV R 45/08) angewandt, in dem ein Unternehmen zum Zwecke des Vermögensaufbaus einen Lebensversicherungsvertrag, bei denen das Todesfallrisiko - wie hier - keine Rolle spielte (versicherte Person junge Betriebsangehörige ohne Bezugsberechtigung, Laufzeit 45 Jahre, Rn. 24 f.), und ausgeführt:.

    In einem konkreten Einzelfall hat aber auch der Bundesfinanzhof (Urt. v. 03.03.2011, IV R 45/08) zwar angegeben, nach den Anschaffungskosten vorzugehen, im Ergebnis aber den beizulegenden Zeitwert im Sinne des § 255 Abs. 4 HGB herangezogen, obwohl der beizulegende Zeitwert bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen stets - und damit auch in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit - die Anschaffungsnebenkosten in Form der Abschlusskosten enthält.

  • BFH, 15.11.2011 - VIII R 34/09

    Ansprüche aus Versicherungsvertrag als Betriebsvermögen?

    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168, m.w.N.; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552).

    Die Entscheidung des IV. Senats des BFH in BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552 widerstreitet dem nicht, weil mit dem Abschluss einer Lebensversicherung in jenem Fall bezweckt wurde, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund trat.

  • BFH, 13.03.2015 - X B 138/14

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf

    Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach in bestimmten Sonderfällen auch Beiträge zu solchen Versicherungen, die im Regelfall nur einen Sonderausgabentatbestand erfüllen, ausnahmsweise als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) abziehbar sind (zu Sozialversicherungsbeiträgen vgl. das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, unter II.2.; zu Lebensversicherungsbeiträgen, bei denen das hierfür eigentlich charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund tritt, vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552, Rz 24).
  • BFH, 15.02.2012 - IV B 126/10

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung

    f) Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerin angibt, das FG habe das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91 (BFH/NV 1993, 684) fehlerhaft auf den Streitfall angewendet bzw. mit Blick auf neuere Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. Mai 2011 VIII R 1/08, BFHE 234, 35, BStBl II 2011, 862, und vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552) nicht berücksichtigt, dass die streitbefangenen Wertpapiere aus Sicht der Volksbank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts und damit notwendiges Betriebsvermögen der Klägerin gewesen seien.
  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 5 K 3363/11

    Wertpapiervermögen als gewillkürtes Betriebsvermögens eines Freiberuflers

  • BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09

    Zahnarzt - Betriebskostenversicherung - Aufteilung - Betriebliche und private

  • OLG Dresden, 25.01.2018 - 8 U 1086/16
  • FG Niedersachsen, 03.06.2014 - 12 K 39/12

    Anforderungen an die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei Geldanlagen von

  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 5 K 1281/08

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