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   BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09   

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https://dejure.org/2011,8582
BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09 (https://dejure.org/2011,8582)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2011 - IV R 10/09 (https://dejure.org/2011,8582)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - IV R 10/09 (https://dejure.org/2011,8582)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs - Räumliche Nähe zum Betrieb - Zeitraum bis zur Aufnahme der ...

  • openjur.de

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs; Räumliche Nähe zum Betrieb; Zeitraum bis zur Aufnahme der ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 6b, EStG § 13, BewG § 2 Abs 1 S 3, BewG § 2 Abs 1 S 4, BewG § 33 Abs 1, BewG § 51a Abs 1 S 1 Nr 3, EStG § 4 Abs 1, EStG § 6b, EStG § 13, BGB § 594a
    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs - Räumliche Nähe zum Betrieb - Zeitraum bis zur Aufnahme der ...

  • Bundesfinanzhof

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs - Räumliche Nähe zum Betrieb - Zeitraum bis zur Aufnahme der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 1990, § 6b EStG 1990, § 13 EStG 1990, § 2 Abs 1 S 3 BewG 1991, § 2 Abs 1 S 4 BewG 1991
    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs - Räumliche Nähe zum Betrieb - Zeitraum bis zur Aufnahme der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zuordnung eines bei Erwerb verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks zum LuF-Betriebsvermögen

  • rewis.io

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs - Räumliche Nähe zum Betrieb - Zeitraum bis zur Aufnahme der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs - Räumliche Nähe zum Betrieb - Zeitraum bis zur Aufnahme der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b Abs. 7; EStG § 13
    Einordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr als 80 km entfernt liegenden Grundstücks zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Betriebsvermögenseigenschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Betriebsvermögen - BFH verdoppelt Entfernungsgrenze

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 212
  • BB 2011, 2866
  • DB 2011, 2353
  • BStBl II 2012, 93
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).

    Das Wirtschaftsgut muss, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig im Sinne von "erforderlich", so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein (BFH-Urteile vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 193, BStBl II 1987, 430, und in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, m.w.N.).

    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (BFH-Urteil in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98

    Erweiterung eines verpachteten Betriebs

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet und sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum, z.B. durch Kündigung der Pachtverhältnisse, auch tatsächlich verwirklichen lässt (BFH-Urteile vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134; vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752, und vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55).

    Eine vom Verpächter später hinzugekaufte landwirtschaftliche Nutzfläche wird daher notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, wenn sie nach dem Erwerb in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird (BFH-Urteil in BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55).

    Die Annahme notwendigen Betriebsvermögens setzt aber wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55).

  • BFH, 17.06.1993 - IV R 110/91

    Erwerb eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebs bildet auch dann

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet und sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum, z.B. durch Kündigung der Pachtverhältnisse, auch tatsächlich verwirklichen lässt (BFH-Urteile vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134; vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752, und vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55).

    Zwar hat der erkennende Senat entschieden, dass auch der Erwerb von überwiegend noch verpachteten Flächen als Vorbereitung einer werbenden landwirtschaftlichen Tätigkeit beurteilt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).

    Diese Beurteilung fußte aber auf der Annahme, dass der verpachtete Grund und Boden von einem Landwirt in der Absicht erworben worden ist, die Bewirtschaftung alsbald zu übernehmen, und dieser Bewirtschaftungswille sich auch in einem überschaubaren Zeitraum verwirklichen lässt (BFH-Urteil in BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 48/96
    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    Es ist deshalb für die Frage, was noch zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört, eine Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse vorzunehmen (BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 48/96, BFH/NV 1997, 749).

    Der strukturelle Wandel der Landwirtschaft, die nicht mehr vom Leitbild des arrondierten Hofes geprägt ist, lässt es dabei im Einzelfall auch denkbar erscheinen, dass auch größere Entfernungen das Gesamtbild eines einheitlichen Betriebs nicht hindern (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 749).

    So hat der erkennende Senat auch in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 749 eine Höchstgrenze von 40 km unter Rückgriff auf die Regelung in § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG abgelehnt und ausgeführt, dass es eine höchstzulässige Entfernung nicht gibt.

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 104/87

    Einordnung der Verpachtung eines Gastwirtschaftsbetriebs als Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    d) Auch der Verpächter eines zunächst eigenbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann die Zusammensetzung des Betriebsvermögens seines fortgeführten Betriebs --wie ein aktiv wirtschaftender Land- und Forstwirt-- ändern (BFH-Urteile vom 26. März 1991 VIII R 104/87, BFH/NV 1991, 671, unter 2.b, und vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).

    Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neu anschafft und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlässt, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 671).

  • BFH, 12.09.1991 - IV R 14/89

    In der Absicht der Eigenbewirtschaftung hinzuerworbener langfristig verpachteter

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet und sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum, z.B. durch Kündigung der Pachtverhältnisse, auch tatsächlich verwirklichen lässt (BFH-Urteile vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134; vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752, und vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55).

    Als überschaubaren Zeitraum, bis zu dem eine Eigenbewirtschaftung erfolgen muss, sieht der Senat einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten an (so bereits erwogen im Urteil in BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134).

  • BFH, 15.04.1981 - IV R 129/78

    Gewillkürtes Betriebsvermögen eines freiberuflichen Ingenieurs

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    Des Weiteren muss der Unternehmer seinen Zuordnungswillen klar bekunden (BFH-Urteil vom 15. April 1981 IV R 129/78, BFHE 133, 282, BStBl II 1981, 618, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.1981 - IV R 107/77

    Ein GmbH-Anteil gehört nicht zum Betriebsvermögen eines Steuerberaters, wenn der

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564).
  • BFH, 13.10.1988 - IV R 136/85

    Buchführungspflicht - Grenzwerte für den Beginn - Einzelner Betrieb

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    Dafür ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben insbesondere zu beurteilen, ob ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang gegeben ist, ob es sich um gleichartige oder ungleichartige Betätigungen handelt, ob mit jeweils für einen selbständig existenzfähigen Betrieb ausreichenden Betriebsflächen von einer oder mehrerer Hofstellen aus mit jeweils den gleichen oder jeweils anderen Sachmitteln und Arbeitskräften gewirtschaftet wird oder nicht (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988 IV R 136/85, BFHE 154, 442, BStBl II 1989, 7, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09
    Das Wirtschaftsgut muss, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig im Sinne von "erforderlich", so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein (BFH-Urteile vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 193, BStBl II 1987, 430, und in BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

  • FG Münster, 23.01.2009 - 6 K 2931/04

    Gewinnerhöhende Auflösung einer nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    (3) Ein anderes Ergebnis ergibt sich --entgegen der Ansicht des FA-- auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Verpächter die Zusammensetzung des Betriebsvermögens seines fortgeführten Betriebs --wie ein aktiv wirtschaftender Land- und Forstwirt-- ändern kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433, und vom 19. Juli 2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 30).
  • BFH, 19.12.2019 - VI R 53/16

    Notwendiges Betriebsvermögen bei einem land- und forstwirtschaftlichen

    Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.07.2011 - IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 25, m.w.N.).

    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (BFH-Urteil in BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 26, m.w.N.).

    Des Weiteren muss der Unternehmer seinen Zuordnungswillen klar bekunden (BFH-Urteil in BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 27, m.w.N.).

    Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet und sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum, z.B. durch Kündigung der Pachtverhältnisse, auch tatsächlich verwirklichen lässt (BFH-Urteil in BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 28).

    Die Annahme notwendigen Betriebsvermögens setzt aber wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 30).

    Daneben muss eine Bewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein (BFH-Urteil in BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 30).

    d) Scheidet die Annahme notwendigen Betriebsvermögens eines an einen Dritten verpachteten Grundstücks aus, kann es, soweit eine eindeutige Zuweisung zum Verpachtungsbetrieb vorliegt, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (BFH-Urteil in BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 31).

  • BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht

    Allerdings hat der IV. Senat auch betont, dass ein landwirtschaftliches Grundstück, das mehr als 100 km von der Hofstelle des Betriebs entfernt liegt, diesem Betrieb grundsätzlich nicht als Betriebsvermögen zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93).
  • BFH, 29.03.2017 - VI R 82/14

    Treu und Glauben bei rechtsfehlerhafter Übertragung einer § 6c-Rücklage

    Der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird, bezieht daher im Fall der sofortigen Verpachtung des erworbenen Betriebes nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil in BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863; seither ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752; vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791, und vom 19. Juli 2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93).

    Sie haben den Hof in H unmittelbar nach dessen Erwerb gemeinschaftlich an den bisherigen Eigentümer verpachtet und hatten zu keinem Zeitpunkt vor, ihn selbst zu bewirtschaften (vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134; in BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752; in BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 38).

    Ob die Grundstücke des verpachteten Betriebs in H, soweit sie im Eigentum des E standen, Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens des E in S waren (bei einer Entfernung von mehr als 100 Kilometern scheidet dies grundsätzlich aus, dazu BFH-Urteil in BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

  • FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15

    Beurteilung einer hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Fläche als

    Die Finanzverwaltung berufe sich auf das Urteil des BFH vom 19.7.2011 (IV R 10/09).

    Die Entscheidung, ob bezüglich eines hinzuerworbenen und verpachteten Grundstücks Privatvermögen oder Betriebsvermögen eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegt, habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH und insbesondere der im Urteil vom 19.7.2011 (BStBl II 2012, 93) aufgestellten Grundsätze zu erfolgen.

    Das von dem Beklagten angesprochene Urteil des BFH vom 19.7.2011, IV R 10/09, sei zu einem abweichenden Fall ergangen.

    Dabei kann die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die vom BFH in seinem Urteil vom 19.7.2011 (IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93) getroffene Entscheidung ohne weiteres auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem die hinzuerworbenen Flächen nicht unmittelbar in bestehende Pachtverhältnisse eingebunden worden, sondern nach dem Erwerb an neu hinzutretende Pächter verpachtet worden sind, übertragen werden kann, unbeantwortet bleiben.

    Abzustellen ist dabei auf die tatsächliche Zweckbestimmung (vgl. dazu oben Tz. 1. a) und BFH-Urteil vom 19.7.2011 IV R 10/09 BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93).

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19

    Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der

    Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein (BFH-Urteile vom 19.12.2019 VI R 53/16, BFHE 267, 260, BStBl II 2021, 427, Rz. 17; vom 19.7.2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 25, m.w.N.).

    Von einem aktiv tätigen Landwirt zur eigenen Bewirtschaftung erworbene landwirtschaftliche Nutzflächen sind daher notwendiges Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 19.7.2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz. 28).

    Handelt es sich dagegen - wie im Streitfall - bei dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb um einen Verpachtungsbetrieb, setzt die Annahme notwendigen Betriebsvermögens nach der BFH-Rechtsprechung wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen (BFH-Urteile vom 19.12.2019 VI R 53/16, BFHE 267, 260, BStBl II 2021, 427, Rz. 21; vom 19.7.2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz. 30; vom 24.9.1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55, Rz. 9).

    Daneben muss eine Bewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein (BFH-Urteile vom 19.12.2019 VI R 53/16, BFHE 267, 260, BStBl II 2021, 427, Rz. 21; vom 19.7.2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz. 30).

    Des Weiteren muss der Unternehmer seinen Zuordnungswillen klar bekunden (BFH-Urteile vom 19.12.2019 VI R 53/16, BFHE 267, 260, BStBl II 2021, 427, Rz. 20; vom 19.7.2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz. 27;vom 15.4.1981 IV R 129/78, BFHE 133, 282, BStBl II 1981, 618).

  • FG Münster, 13.01.2015 - 1 K 2332/12

    Pensionstierhaltung als Gewerbebetrieb

    Insofern habe eine Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen (Verweis auf BFH, Urteil v. 19.07.2011, IV R 10/09, juris).

    Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2011 (IV R 10/09) sei auf den Streitfall nicht übertragbar.

    Anknüpfend an die Betriebswirtschaftslehre und unter Einbeziehung selbstbewirtschafteter Pachtflächen hat die Rechtsprechung den Begriff des Betriebes einkommensteuerrechtlich ferner als eine auf die Erreichung eines arbeits- und produktionstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit definiert (vgl. insgesamt BFH, Urteile v. 16.11.1978, IV R 191/74, juris; v. 27.10.1983, IV R 217/81, juris; v. 13.10.1988, IV R 136/85, juris; v. 10.04.1997, IV R 48/96, juris; v. 29.03.2001, IV R 62/99, juris; v. 19.07.2011, IV R 10/09, juris).

    Schließlich hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.07.2011 ausgeführt, im Regelfall sei jedenfalls davon auszugehen, dass ein Grundstück, welches mehr als 100 km von der Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entfernt liege, diesem Betrieb weder als notwendiges noch als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden könne (IV R 10/09).

    Umgekehrt würden mit zunehmender Entfernung die Anforderungen an die Intensität der Verknüpfung der Betriebseinheiten steigen (vgl. exemplarisch BFH, Urteil v. 19.07.2011, IV R 10/09, juris).

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    cc) Ein anderes Ergebnis ergibt sich --entgegen der Ansicht des FA-- auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Verpächter die Zusammensetzung des Betriebsvermögens seines fortgeführten Betriebs --wie ein aktiv wirtschaftender Land- und Forstwirt-- ändern kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433, und vom 19. Juli 2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93, Rz 30).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Dafür ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben insbesondere zu beurteilen, ob ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang gegeben ist, ob es sich um gleichartige oder ungleichartige Betätigungen handelt und ob mit jeweils für einen selbständig existenzfähigen Betrieb ausreichenden Betriebsflächen von einer oder mehrerer Hofstellen aus mit jeweils den gleichen oder jeweils anderen Sachmitteln und Arbeitskräften gewirtschaftet wird (BFH, Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93).
  • FG Niedersachsen, 23.01.2013 - 9 K 293/11

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Eigentumserwerb eines Erwerbers von

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist aber dann zu machen, wenn der Erwerber - sei er Landwirt oder kein Landwirt - beabsichtigt, eine Eigenbewirtschaftung des erworbenen Betriebes alsbald vorzunehmen (BFH-Urt. v. 19. Juli 2011 IV R 10/09, BStBl. II 2012, 93: innerhalb von 12 Monaten; Urt. v. 12. September 1991 IV R 14/89, BStBl. II 1992, 134; Urt. v. 17. Juni 1993 IV R 110/91, BStBl. II 1993, 752).
  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 2398/17

    Wegfall der Betriebsvermögenseigenschaft von landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • FG Hessen, 24.03.2014 - 13 K 2635/12

    Betriebsvermögen beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch Erben

  • LAG Hamm, 23.08.2012 - 17 Sa 865/12

    Auslegung folgender im Jahre 2011 geschlossenen Bezugnahmeklausel: § 2 Das

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