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   BFH, 21.07.2011 - II R 6/10   

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BFH, 21.07.2011 - II R 6/10 (https://dejure.org/2011,2008)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 6/10 (https://dejure.org/2011,2008)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - II R 6/10 (https://dejure.org/2011,2008)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • openjur.de

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften; Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht; Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung; Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • Bundesfinanzhof

    AO § 80 Abs 5, StBerG § 3a, EG Art 49, EG Art 50, AEUV Art 56, AEUV Art 57, EGRL 36/2005 Art 5 Abs 3, StBerG § 50 Abs 6, StBDV § 51 Abs 1
    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • Bundesfinanzhof

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 5 AO, § 3a StBerG, Art 49 EG, Art 50 EG, Art 56 AEUV
    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung nicht zur Steuerberatung befugt

  • rewis.io

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • ra.de
  • rewis.io

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht - Auslegung und Umfang einer Zurückweisungsverfügung - Beurteilung eines Einzelakts bei harmonisierter Rechtslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU registrierten Steuerberatungsgesellschaft Ltd. zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ohne Berufshaftpflicht

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind nicht zur Steuerberatung im Inland befugt

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Steuerberatung aus dem Ausland ohne Berufshaftpflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befugnis einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU registrierten Steuerberatungsgesellschaft Ltd. zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ohne Berufshaftpflicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind nicht zur Beratung im Inland befugt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung nicht zur Steuerberatung befugt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaft ohne Versicherung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind nicht zur Steuerberatung im Inland befugt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ärzte dürfen nicht jeden in Steuersachen zu Rate ziehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 474
  • EuZW 2011, 734
  • EuZW 2011, 765
  • BStBl II 2011, 906
  • BStBl II 211, 906
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-564/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, jedoch mit diesem vereinbar, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 30. März 2006 C-451/03, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Slg. 2006, I-2941 Rdnr. 37; vom 11. Juni 2009 C-564/07, Kommission/Österreich, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 61, jeweils m.w.N.).

    Sie ist insbesondere aus Gründen des Allgemeininteresses, nämlich dem Schutz von Verbrauchern als Empfänger der betreffenden Dienstleistung erforderlich (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich in DStRE 2010, 61 Rdnr. 32, zur Berufshaftpflicht eines Patentanwalts).

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, m.w.N.).

    Der BFH ist nicht an die Auslegung eines Bescheides durch das FG gebunden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96).

  • BFH, 15.04.2010 - V R 11/09

    Klage gegen Nullfestsetzung - Auslegung eines Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    a) Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--- vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830, m.w.N.).
  • BFH, 24.08.2005 - II R 16/02

    Zusammenfassende Steuerfestsetzung für einen Erwerb von Todes wegen und weitere

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Zur Auslegung ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierzu ausreichen (Senatsurteil vom 24. August 2005 II R 16/02, BFHE 210, 515, BStBl II 2006, 36).
  • FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 530/08

    Auslegung des § 80 Abs. 5 AO hinsichtlich des Umfangs des in der Vorschrift

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 541 veröffentlicht.
  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, jedoch mit diesem vereinbar, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 30. März 2006 C-451/03, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Slg. 2006, I-2941 Rdnr. 37; vom 11. Juni 2009 C-564/07, Kommission/Österreich, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 61, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung verlangt Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. seiner Ansässigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen --selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten--, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Februar 2003 C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659 Rdnr. 26).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Liegt eine abgeschlossene Rechtsharmonisierung auf Gemeinschaftsebene vor, ist ein Einzelakt anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. Dezember 2004 C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, Slg. 2004, I-11763 Rdnr. 53; Frenz, Handbuch Europarecht, Band I, S. 139; siehe auch Kingreen, Die Struktur der Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts, S. 151; ders. in Calliess/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, Art. 28 bis 30 EGV Rz 18; Beul, Deutsches Steuerrecht 2006, 1429, 1432).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 6/10
    Die Dienstleistungsfreiheit verlangt in erster Linie die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 C-288/89, Stichting Collectieve, Slg. 1991, I-4007 Rdnr. 10).
  • BFH, 21.06.2017 - V R 3/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

    Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 27. Oktober 2015 VIII R 59/13, BFH/NV 2016, 726; vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906; vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830; vom 26. November 2009 III R 67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476; in BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429; vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435; in BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754; vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96).
  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    e) Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige nur erbringen, wenn sie über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21

    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende

    Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung gilt aufgrund des damit verbundenen Zwecks des Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund des Schutzzwecks aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Denn mit dem Erfordernis der jährlichen Meldung und den inhaltlichen Vorgaben des § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26; vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 31).

    Im Hinblick auf die in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Anforderungen an die Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft liegt damit eine abgeschlossene sekundärrechtliche Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, durch die ein Verstoß gegen die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26, m.w.N.).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", DStR 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21

    Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer

    Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung gilt aufgrund des damit verbundenen Zwecks des Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund des Schutzzwecks aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Denn mit dem Erfordernis der jährlichen Meldung und den inhaltlichen Vorgaben des § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26; vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 31).

    Im Hinblick auf die in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Anforderungen an die Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft liegt damit eine abgeschlossene sekundärrechtliche Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, durch die ein Verstoß gegen die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26, m.w.N.).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", DStR 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13).

  • BFH, 18.01.2017 - II R 48/14

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

    Eine solche sei in den Niederlanden nicht erforderlich und damals --vor Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906)-- auch nicht angeboten worden (Schreiben des Klägers vom 15. April 2008 an die Steuerberaterkammer Düsseldorf, Anlage zur Klageschrift vom 17. März 2009).

    Eine solche Befugnis ist auch für eine Person erforderlich, die vom Ausland aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in Deutschland leistet, selbst wenn sie sich zur Erbringung der Dienstleistungen nicht auf deutsches Gebiet begibt (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 20, und vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, für Steuerberatungsgesellschaften).

    Besteht kein den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechender Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, ist eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68).

    Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt.

  • BFH, 18.01.2017 - II R 5/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

    Vor dem gegen sie ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) habe es keine entsprechende Versicherung gegeben (Revisionsbegründung vom 10. März 2014, S. 19).

    Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68).

    Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt.

  • BFH, 18.01.2017 - II R 33/16

    Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht -

    f) Für die Auslegung des § 80 Abs. 5 AO in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung ist nicht der Meinung zu folgen, die Zurückweisung des Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 AO sei auf das jeweilige Verfahren und den jeweiligen Verfahrensabschnitt zu beschränken, auch wenn diese Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur (Urteile des Niedersächsischen FG vom 26. November 2009  6 K 530/08, EFG 2010, 541, und vom 26. November 2009  6 K 273/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1141 --vom BFH insoweit wegen einer engeren Auslegung der Zurückweisungsbescheide jeweils aufgehoben durch Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und vom 21. Juli 2011 II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835--; Urteil des FG Köln vom 20. Januar 2010  7 K 4391/07, EFG 2010, 895; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1984  12 CS 84 A. 1958, Bayerische Verwaltungsblätter 1984, 724 zu § 13 Abs. 5 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch --Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz-- a.F.; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 AO Rz 441; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 80 AO Rz 97; Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 80 Rz 48; Dumke in Schwarz/Pahlke, AO, § 80 Rz 64; Koenig/Wünsch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 80 Rz 106; Wackerbeck, EFG 2017, 95) vertreten wird.
  • BFH, 18.01.2017 - II R 3/14

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem gegenüber der Klägerin ergangenen Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) entschieden hatte, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierte Steuerberatungsgesellschaft weder nach § 3a StBerG noch aufgrund der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt ist, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt, schloss die Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab.

    Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68).

    Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt.

  • BFH, 18.01.2017 - II R 6/14

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2017 II R 3/14 -

    Vor dem gegen sie ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2011 II R 6/10 (BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) habe es keine entsprechende Versicherung gegeben (Revisionsbegründung vom 10. März 2014, S. 19).

    Verfügt eine solche Gesellschaft nicht über einen den Anforderungen der §§ 51 ff. DVStB entsprechenden Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht, kann sie die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit stützen (BFH-Urteile in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, und in BFHE 255, 367, Rz 62 f., 68).

    Dies ist aufgrund der im BFH-Urteil in BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, Rz 28 ff. angeführten Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt.

  • FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 113/16

    Rechtswidrige Zurückweisung eines Bevollmächtigten für alle anhängigen und

    Aus veröffentlichten Gerichtsentscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE, 474; FG Köln-Urteile vom 2. Februar 2012 11 K 4481/08, EFG 2012, 2262, 11 K 4478/08, in Juris, 11 K 4479/08, in Juris, 11 K 4480/08 in Juris ) sowie zahlreicher beim erkennenden Senat geführter Verfahren (u. a. sieben in der Sitzung vom 24. Oktober 2013 und vier in der Sitzung am 15. Mai 2014 entschiedene Verfahren), die alle die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte zum Gegenstand hatten, ist dem Senat bekannt, dass die Klägerin im Inland zahlreiche Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten berät und als deren Bevollmächtigte auftritt.

    Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906, sowie vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830).

    Unter Hinweis auf diese Grundsätze hat der BFH mit Urteil vom 21. Juli 2011 (II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906) eine Zurückweisungsverfügung mit dem Ergebnis ausgelegt, dass diese lediglich für das seinerzeit konkret vorliegende Verwaltungsverfahren gelten sollte.

  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 59/13

    Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Steuerbescheides im Erbfall

  • FG Niedersachsen, 19.07.2012 - 6 K 152/12

    Zurückweisung von lediglich bei der Anfertigung einer Steuererklärung

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 4599/06

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 3303/07

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

  • FG Niedersachsen, 14.09.2017 - 6 K 438/16

    Zurückweisung als Bevollmächtigte (Consultingwerk Ltd.) - (zweiter Rechtsgang)

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 2652/17

    Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
  • BFH, 22.07.2015 - V R 49/14

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten - Auslegung eines Verwaltungsakts (hier:

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 278/18

    Einschränkung der Befugnisse eines in den Niederlanden ansässigen Steuerberaters;

  • BFH, 25.06.2019 - II B 84/18

    Schweizer Steuerberatungsgesellschaft

  • FG Niedersachsen, 24.10.2013 - 6 K 286/12

    Zurückweisung eines Beistandes für ein Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 922/09

    Grenzüberschreitende Steuerberatungstätigkeit

  • FG Köln, 02.12.2013 - 9 K 2644/10

    Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

  • FG Köln, 12.02.2020 - 7 K 2827/13

    Zurückweisung als Bevollmächtigter wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

  • VG Köln, 14.08.2013 - 24 K 3817/10

    Begriff der "Hilfeleistung in Steuersachen" für eine ausländische

  • OLG Köln, 05.10.2012 - 6 U 56/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausübung einer im Inland untersagten Tätigkeit als

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4479/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • LG Köln, 21.02.2012 - 33 O 118/11

    Zwangsvollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss i.R.d. Widerrufs der Bestellung

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4481/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4478/08

    Zurückweisung einer englischen Ltd. als Bevollmächtigte

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4480/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Düsseldorf, 31.07.2020 - 12 K 1444/20

    Zurückweisung einer in den Niederlanden ansässigen LLP als Bevollmächtigte -

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