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   BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09   

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https://dejure.org/2012,8669
BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09 (https://dejure.org/2012,8669)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2012 - XI R 33/09 (https://dejure.org/2012,8669)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2012 - XI R 33/09 (https://dejure.org/2012,8669)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie Ermessensausübung

  • openjur.de

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs; Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts; fehlerfreie Ermessensausübung

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 18 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 2 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 250 Ab... s 2, AO § 34 Abs 1, AO § 150 Abs 8 S 1, FGO § 101, FGO § 102, AO § 150 Abs 8 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, UStG § 2 Abs 2 Nr 2
    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie Ermessensausübung

  • Bundesfinanzhof

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie Ermessensausübung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 UStG 2005, Art 22 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, Art 250 Abs 2 EGRL 112/2006, § 34 Abs 1 AO, § 150 Abs 8 S 1 AO
    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie Ermessensausübung

  • IWW
  • JurPC

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • Betriebs-Berater

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • rewis.io

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie Ermessensausübung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt durch Datenfernübertragung

  • datenbank.nwb.de

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflicht zu elektronischer Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Elektronische Abgabe von USt-Voranmeldungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Die elektronische Abgabe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Umsatzsteuer-Voranmeldung - Elektronische Übermittlung ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt durch Datenfernübertragung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    HGB §§ 114,, 125, 161, 164, 170; GmbHG § 35; AO § 34, 150
    Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Mitwirkungspflichten, Pflichten, Steuerrecht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldungen durch elektronische Datenübermittlung verfassungsgemäß

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Internet-Pflicht bei Umsatzsteuer ist rechtens

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Elektronische Abgabe von USt-Voranmeldungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Elektronische Abgabe von USt-Voranmeldungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung verfassungskonform

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 283
  • BB 2012, 1140
  • DB 2012, 897
  • BStBl II 2012, 477
  • NZG 2013, 160
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (19)

  • FG Niedersachsen, 17.03.2009 - 5 K 303/08

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Regelung in § 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO verfassungsgemäß (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. März 2009  5 K 303/08, EFG 2009, 1069, rkr.; FG Hamburg, Urteil vom 9. November 2009  2 K 65/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, rkr.; Drüen/ Hechtner, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 821, 822; Heß in Weimann/Lang, § 18 UStG Ziff. 2.1.1; Maunz in Hartmann/ Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz 50; Wagner, EFG 2010, 280, 282; wohl auch Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 18 Rz 224; Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 18 Rz 11; Leonard in Bunjes, UStG, 10. Aufl., § 18 Rz 4; Schmid in Offerhaus/Söhn/Lange, § 18 UStG Rz 24).

    aa) Zwar wurde zu § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. die Ansicht vertreten, die Vorschrift umfasse nicht die Pflicht des Unternehmers, sich zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Wege Hard- und Software (erst) anschaffen zu müssen (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2005 II 51/05, EFG 2005, 992; Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2009, 1069, rkr.; Drüen/Hechtner, DStR 2006, 821, 824; Seer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 31 [2008], 7, 23; Maunz in Hartmann/Metzenmacher, § 18 UStG Rz 53).

    Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung nach Maßgabe der --aufgrund der Ermächtigung in § 150 Abs. 6 AO erlassenen-- StDÜV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2006, BGBl I 2006, 3380 (abgedruckt u.a. bei Heuermann in HHSp, § 150 AO Rz 51) hergeleitet werden (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2009, 1069, rkr.; FG Hamburg, Urteil vom 9. November 2009  2 K 65/08, n.v., rkr.; Drüen/Hechtner, DStR 2006, 821, 827 f.; Wagner, EFG 2010, 280, 282; Maunz in Hartmann/Metzenmacher, § 18 UStG Rz 50; Heß in Weimann/Lang, § 18 UStG Ziff. 2.1.1; wohl auch Treiber in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 18 Rz 12a; Leonard in Bunjes, a.a.O., § 18 Rz 4; a.A. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz 51 a.E.).

  • BFH, 16.11.2011 - X R 18/09

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung -

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei der Sicherstellung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 115, BStBl II 2005, 56) und auch bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) um gewichtige öffentliche Belange handelt (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.c cc (3) - Rz 67 - vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, unter II.C.3.c aa - Rz 47 - und II.C.3.c bb ggg - Rz 96 -).

    b) § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.c cc - Rz 62 ff.-).

  • BFH, 18.01.2012 - II R 49/10

    Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei der Sicherstellung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 115, BStBl II 2005, 56) und auch bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) um gewichtige öffentliche Belange handelt (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.c cc (3) - Rz 67 - vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, unter II.C.3.c aa - Rz 47 - und II.C.3.c bb ggg - Rz 96 -).

    Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines "Hacker-Angriffs" auf die gespeicherten oder übermittelten Daten ist im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 151, unter II.C.4.c - Rz 102 -).

  • FG Hamburg, 09.11.2009 - 2 K 65/08

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Regelung in § 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO verfassungsgemäß (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 17. März 2009  5 K 303/08, EFG 2009, 1069, rkr.; FG Hamburg, Urteil vom 9. November 2009  2 K 65/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, rkr.; Drüen/ Hechtner, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 821, 822; Heß in Weimann/Lang, § 18 UStG Ziff. 2.1.1; Maunz in Hartmann/ Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz 50; Wagner, EFG 2010, 280, 282; wohl auch Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 18 Rz 224; Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 18 Rz 11; Leonard in Bunjes, UStG, 10. Aufl., § 18 Rz 4; Schmid in Offerhaus/Söhn/Lange, § 18 UStG Rz 24).

    Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung nach Maßgabe der --aufgrund der Ermächtigung in § 150 Abs. 6 AO erlassenen-- StDÜV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2006, BGBl I 2006, 3380 (abgedruckt u.a. bei Heuermann in HHSp, § 150 AO Rz 51) hergeleitet werden (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2009, 1069, rkr.; FG Hamburg, Urteil vom 9. November 2009  2 K 65/08, n.v., rkr.; Drüen/Hechtner, DStR 2006, 821, 827 f.; Wagner, EFG 2010, 280, 282; Maunz in Hartmann/Metzenmacher, § 18 UStG Rz 50; Heß in Weimann/Lang, § 18 UStG Ziff. 2.1.1; wohl auch Treiber in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 18 Rz 12a; Leonard in Bunjes, a.a.O., § 18 Rz 4; a.A. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz 51 a.E.).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei der Sicherstellung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 115, BStBl II 2005, 56) und auch bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) um gewichtige öffentliche Belange handelt (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.c cc (3) - Rz 67 - vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, unter II.C.3.c aa - Rz 47 - und II.C.3.c bb ggg - Rz 96 -).

    Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.2.; in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    bb) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei der Sicherstellung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 115, BStBl II 2005, 56) und auch bei der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) um gewichtige öffentliche Belange handelt (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2011 X R 18/09, BStBl II 2012, 129, unter B.II.1.c cc (3) - Rz 67 - vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151, unter II.C.3.c aa - Rz 47 - und II.C.3.c bb ggg - Rz 96 -).

    Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.2.; in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    (2) Sind --wie hier-- mehrere gesetzliche Vertreter einer GmbH bestellt, so trifft jeden von ihnen gemäß § 34 Abs. 1 AO, § 35 GmbHG die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen, d.h. grundsätzlich jeder von ihnen hat auch alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH auferlegt sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761).
  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    (2) Sind --wie hier-- mehrere gesetzliche Vertreter einer GmbH bestellt, so trifft jeden von ihnen gemäß § 34 Abs. 1 AO, § 35 GmbHG die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen, d.h. grundsätzlich jeder von ihnen hat auch alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH auferlegt sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761).
  • BFH, 22.05.2001 - VII R 79/00

    Durchsetzung einer Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen;

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt aber voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts trifft und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 25. August 2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266, unter II.2.b, m.w.N.; Wernsmann in HHSp, § 5 AO Rz 122; Kruse in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 102 FGO Rz 1a, m.w.N.; Lange in HHSp, § 102 FGO Rz 87, 97 ff., m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2010 - X B 149/09

    Gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Ermessensentscheidung - Pflicht des FA

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09
    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt aber voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung anhand eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts trifft und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 25. August 2010 X B 149/09, BFH/NV 2011, 266, unter II.2.b, m.w.N.; Wernsmann in HHSp, § 5 AO Rz 122; Kruse in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 102 FGO Rz 1a, m.w.N.; Lange in HHSp, § 102 FGO Rz 87, 97 ff., m.w.N.).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08

    Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft

  • BFH, 07.07.2011 - V R 53/10

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Anforderungen an organisatorische

  • BFH, 24.08.2011 - I R 87/10

    Unbilligkeit wegen behördlichen Fehlverhaltens

  • FG Hamburg, 10.03.2005 - II 51/05

    Umsatzsteuer/Lohnsteuer: Elektronische Anmeldungen und unbillige Härte

  • BFH, 21.07.1992 - VII R 28/91

    Voraussetzungen der Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Selbständige

  • BFH, 02.06.2005 - III R 66/04

    Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 49.88

    Ausländer - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Antragsablehung -

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 149/05

    Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg

  • FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14

    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an

    Ausweislich des BFH-Urteils vom 14. März 2012 zu Az. XI R 33/09 dürfe der Unternehmer vom Finanzamt hinsichtlich der zu Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Wege erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer (Personen) Gesellschaften verwiesen werden.

    Der Bundesfinanzhof habe bereits klargestellt, dass die Regelung der §§ 18 Abs. 1 UStG und 150 Abs. 8 AO innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers lägen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrten (BFH, Urteil vom 14. März 2012 - XI R 33/09 -, BFHE 236, 283, BStBI II 2012, 477).

    Diese ergebe sich schon aus § 18 Abs. 1 UStG und § 150 Abs. 6 AO und sei vom BFH mit der Entscheidung vom 14. März 2012 zum Az. XI R 33/09 auch im verfassungsrechtlichen Sinn bestätigt worden.

    Zur Beurteilung der Frage, ob das Ermessen des Beklagten dahingehend reduziert ist, dass den Klägern in Zukunft weiterhin die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in Papierform zu gestatten ist, ist nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Soweit allerdings - wie hier - eine sogenannte Ermessensreduzierung auf "Null" geltend gemacht wird, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich, da insoweit eine Verpflichtung der Finanzbehörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes gemäß § 101 Satz 1 FGO behauptet wird (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Eine solche Verpflichtung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, ein Anspruch auf die erstrebte Verpflichtung der Finanzbehörde besteht (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in elektronischer Form nach § 18 UStG liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers; der Gesetzgeber hat insoweit eine zulässige Berufsausübungsregelung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283).

    Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG dient verfassungsrechtlich legitimen Zielen, denn die elektronisch übermittelte Steuererklärung ermöglicht der Finanzverwaltung, die bereits erfassten Daten unmittelbar weiterverarbeiten zu können und führt dadurch zur Verwaltungsvereinfachung, zur administrativen Kostenersparnis, zur Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten und zur Beschleunigung der Auswertung (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Zudem sind die Automatisierung und die maschinelle Bearbeitungsfähigkeit der Steueranmeldungen in besonderem Maße geeignet, die Verwirklichung der von Art. 3 Abs. 1 GG verlangten Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs sowie der Gewährleistung einer effektiven, möglichst wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung zu fördern (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Die Regelung verstößt zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Gesetzgeber die Frage der Zumutbarkeit gesehen und ihr durch die sog. Härtefallregelung Rechnung getragen hat (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283).

    Denn die Finanzbehörden haben in den Fällen des § 150 Abs. 8 AO abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG keinen Ermessensspielraum, denn ausweislich der Gesetzesmaterialien wurde durch § 150 Abs. 8 AO "in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen" (vgl. BTDrucks 16/10940, 10) der nach den Einzelsteuergesetzen bestehende Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Härtefallantrag in den in § 150 Abs. 8 AO aufgeführten Fällen (wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit) - zu Gunsten der Steuerpflichtigen - beseitigt und ein Anspruch auf Befreiung begründet (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    a) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern vorgebrachten Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung nach Maßgabe der StDÜV (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Schließlich ist ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines "Hacker-Angriffs" auf die gespeicherten oder übermittelten Daten im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Zwar wurde zu der Rechtslage ab 01.01.2005 - insbesondere unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum StÄndG 2003 (BT-Drucks. 15/1798 S. 13 und 15/1945 S. 14) - die Auffassung vertreten, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 - 2008 normiere nicht die Pflicht des Unternehmers, sich zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Wege Hardware und Software anschaffen zu müssen und nur dem Unternehmer, der durch bereits vorhandene Hard- und Software über die nötige Medienkompetenz verfüge, sei es grundsätzlich zumutbar, diese zum Datenaustausch mit den Finanzbehörden zu verwenden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 mit ausführlicher Darstellung entsprechender Fundstellen).

    Diese Ansicht konnte sich auf die Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 1 UStG a.F. stützen, wonach dem Härtefallantrag insbesondere dann stattzugeben sei, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfüge, die für die Übermittlung nach der StDÜV eingehalten werden müssten (BTDrucks 15/1798, 13; BTDrucks 15/1945, 14); § 150 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alternative 1 AO stellt jedoch für einen Anspruch auf Befreiung nicht auf das Vorhandensein technischer Ausstattung ab, sondern darauf, ob die "Schaffung" der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung für den Unternehmer nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283).

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass im Rahmen des § 150 Abs. 8 AO bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Voranmeldungen erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen in elektronischer Form begründet (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

    Allerdings ist die Frage der vorhandenen technischen Ausstattung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283).

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und z.B. aufgrund seines Alters auch keinen Zugang zur Computertechnik mehr finden kann (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283 m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 K 3249/17

    Kein Zwang zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bei persönlicher

    Liegt keiner der Fälle vor, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, DStR 2012, 748, Juris Rn. 74).

    Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe einen Anspruch auf Verzicht, sei es, weil ein Fall des § 150 Abs. 8 AO vorliegt, sei es, weil die anderenfalls anzustellenden Ermessenserwägungen eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, DStR 2012, 748, Juris Rn. 26, 27).

    Damit ist gemeint, dass einem Steuerpflichtigen die Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nicht zuzumuten ist, wenn er nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und es für ihn nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre, die für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung erforderlichen technischen Möglichkeiten durch Anschaffung von Hard- und Software zu schaffen (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, DStR 2012, 748, Juris Rn. 45, 55, 57).

    Diese liegt vor, wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und z.B. aufgrund seines Alters auch keinen Zugang zur Computertechnik mehr finden kann (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, DStR 2012, 748, Juris Rn. 62).

    Er ging davon aus, dass die Ausnahmeregelung in der Praxis insbesondere bei Kleinstbetrieben greift (BTDrs 16/10940, Seite 10; BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, DStR 2012, 748, Juris Rn. 45).

    Eine Ausnahme ist daher bereits dann nicht mehr geboten, wenn auch nur ein GF die Pflicht zur elektronischen Übermittlungen nach seinen persönlichen Fähigkeiten erfüllen kann (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, DStR 2012, 748, Juris Rn. 63-66).

    Der BFH hat dazu (in einem Fall bezüglich Verzicht auf die elektronische Abgabe von USt-Voranmeldungen) näher ausgeführt (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, DStR 2012, 748, Juris Rn. 30-35):.

  • FG München, 25.01.2021 - 7 K 2456/19

    Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer - gesonderte Feststellung von

    § 150 Abs. 8 AO konkretisiert bestimmte Härtefälle und verdichtet in Fällen der wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit den nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch des Steuerpflichtigen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Befreiungsantrag zu einem Anspruch auf Befreiung (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rn. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des FG maßgeblich (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rn. 26 f.).

    Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine GmbH, so ist auf deren Geschäftsführer abzustellen, da dieser die Pflichten zu erfüllen hat, welche der Gesellschaft wegen der Besteuerung auferlegt sind (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO, 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rn. 64 ff.).

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass im Rahmen des § 150 Abs. 8 AO bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Voranmeldungen erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen in elektronischer Form begründet (BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, DStR 2020, 2541, Rn.14 zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen; BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rn. 58 m.w.N. zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen).

    Zu dessen Pflichten gehört es auch, Steuererklärungen abzugeben (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rn. 64 m.w.N.; Rüsken in Klein, AO, 15. Auflage 2020, § 34 Rn. 6, 35).

    Im Gegensatz zum Verhältnis unter bloßen Konzerngesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rn. 79), steht der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH in deren Lager.

    aa) Da die Voraussetzungen der "Befreiungsvorschrift" des § 150 Abs. 8 AO für einen Anspruch der Klägerin, die Unterlagen für 2016 weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, nicht gegeben sind, verbleibt es bei seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag gemäß §§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG, 5 b Abs. 2 Satz 1 EStG, 14a Satz 2 GewStG, auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten zu verzichten (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, a.a.O.).

    Die Frage, ob der Beklagte insoweit ermessensfehlerfrei entschieden hat, ist an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des FA zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rn. 26 f.).

  • BFH, 15.05.2018 - VII R 14/17

    Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen

    Das verbleibende Restrisiko von Sicherheitslücken sei nicht zu vermeiden und im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.3.c).

    Liegt eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht der Finanzbehörde auf elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 38; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 150 AO Rz 53: wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit als verdichtete Form der unbilligen Härte; Schindler in Gosch, AO § 150 Rz 59).

    Übermittlung der Identifikationsnummer; in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 70, betr.

    Die elektronische Übermittlung der Daten ist nicht manipulationsanfälliger als die papiergebundene Abgabe (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 69).

    (2) Liegen die Voraussetzungen nach § 150 Abs. 8 AO nicht vor, steht es nach § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG im Ermessen der Finanzbehörde, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 72 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes; Heuermann in HHSp, § 150 AO Rz 54; Schindler in Gosch, AO § 150 Rz 62).

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/19

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der

    Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurde durch § 150 Abs. 8 AO "in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen" (vgl. BTDrucks 16/10940, 10) der nach den Einzelsteuergesetzen bestehende Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Härtefallantrag in den in § 150 Abs. 8 AO aufgeführten Fällen der wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit zugunsten der Steuerpflichtigen beseitigt und ein Anspruch auf Befreiung begründet (BTDrucks 16/10910, 1, und BTDrucks 16/10940, 10; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.03.2012 - XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477).

    Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Anschaffung allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form begründet (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 58, zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen).

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 2/17

    Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist -

    Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es hingegen grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1992 VII R 28/91, BFH/NV 1993, 440, unter 2.b; vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184, unter II.2.b aa, und vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.1.c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 24. Juni 2004  2 C 45/03, BVerwGE 121, 140, unter 1.a, m.w.N.; Lange in HHSp, § 101 FGO Rz 25 f.; Brandis in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 101 FGO Rz 8; a.A. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 101 Rz 6).

    Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen, wenn --wie hier-- eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.1.c; BVerwG-Urteil vom 21. Januar 1992  1 C 49/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1992, 1211, unter 2.b bb; Lange in HHSp, § 101 FGO Rz 25 f.; Wernsmann in HHSp, § 5 AO Rz 235, 242; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 101 FGO Rz 8).

    Eine solche Verpflichtung kann nur ausgesprochen werden, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, ein Anspruch auf die erstrebte Verpflichtung des FA besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.1.c; Lange in HHSp, § 101 FGO Rz 25; Wagner, EFG 2010, 280, 281).

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20

    Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR

    c) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung (einschließlich der Pflicht zur Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen) verfassungsgemäß ist (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2012 - XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, zur Umsatzsteuer-Voranmeldung; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.08.2015 - I B 133/14, BFH/NV 2016, 72, zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung; vom 14.02.2017 - VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, zur Einkommensteuererklärung bei Gewinneinkünften; kritisch aber HHR/Müller, § 5b EStG Rz 7).

    Liegt eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht auf elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz durch die Finanzbehörde (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 38; BFH-Urteil vom 15.05.2018 - VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137, Rz 18).

    b) Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form begründet, wenn deren Anschaffung wirtschaftlich zumutbar ist (Senatsurteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 58).

    dd) Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, wann ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Alternative 1 AO vorliegt, für den Bereich der Umsatzsteuer in seinem Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 befasst.

    Soweit die Klägerin einwendet, es liege ein sonstiger Ausnahmefall vor, der die auferlegte Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung unverhältnismäßig erscheinen lasse, bleibt auch dies ohne Erfolg; das FG hat zu Recht angenommen, dass das FA das ihm insoweit eingeräumte Ermessen (vgl. allgemein Senatsurteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477; BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1137; Klein/Rätke, a.a.O., § 150 Rz 100) nicht überschritten habe.

  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    aa) Der XI. Senat des BFH hat hinsichtlich der Pflicht zur Datenfernübermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen nach § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. § 150 Abs. 8 AO die Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit der Datenfernübermittlung bereits bestätigt (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477).

    bb) Die umfangreichen Ausführungen der Kläger, weshalb die elektronische Übermittlung für sie --im Einzelfall-- eine unbillige Härte darstellen soll, enthalten aber weder eine Darlegung, welcher der von den Klägern angeführten Härtegründe in den Entscheidungen des BFH in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 und in BFH/NV 2016, 72 nicht bereits als abstraktes Kriterium berücksichtigt und gewichtet worden ist noch eine Begründung, warum die von ihnen geltend gemachten persönlichen Umstände abstrakte Kriterien darstellen, die auch über den Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit im Rahmen der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 150 Abs. 8 AO Bedeutung entfalten können.

    cc) Der BFH hat insbesondere den Gesichtspunkt von Sicherheitsrisiken bei der Datenfernübertragung in den Entscheidungen in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 und in BFH/NV 2016, 72 als Umstand, der für die Härtefallprüfung zu berücksichtigen ist, bereits behandelt.

    Er hat diesen Gesichtspunkt in der Weise gewürdigt, dass das immer verbleibende Sicherheitsrisiko zugunsten der Verwaltungsvereinfachung vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde und deshalb keine unbillige Härte begründet (BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 68).

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

    Dies folgt aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG und der dargestellten Entstehungsgeschichte dieser Norm, die --entgegen der Ansicht der Klägerin-- im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck kommt und deshalb bei der Auslegung berücksichtigt werden darf bzw. muss (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1987  1 BvR 1135/86, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 3246; vom 31. Mai 2007  1 BvR 1316/04, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 737, unter IV.3.b; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41, unter II.2.a; vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.2.b).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen

    Letztlich fehlt auch eine hinreichende Erörterung dahin, ob und inwieweit ein etwaiges - trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten - (stets) verbleibendes Risiko eines Angriffs auf übermittelte Daten im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls nicht hinzunehmen wäre (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10 -, juris, Rn. 102; Urteil vom 14. März 2012 - XI R 33/09 -, juris, Rn. 70).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - 1 K 2204/13

    Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

  • FG Thüringen, 24.02.2016 - 3 K 756/15

    Zur Zumutbarkeit der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung

  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 7 K 3192/15

    Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form trotz befürchtetem

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 1 K 149/15

    Ablehnung des Antrags auf Verzicht der Übermittlung der E-Bilanz per

  • AGH Berlin, 14.11.2019 - I AGH 6/18

    Ende-zu-Ende verschlüsseltes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Festsetzung eines

  • VG Stade, 21.09.2016 - 1 A 523/15

    Berufsausübungsfreiheit; Datenschutz; elektronisches

  • FG Münster, 28.01.2021 - 5 K 436/20

    Befreiung eines Unternehmens für Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung,

  • FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21

    Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen einer GmbH nach amtlich

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11

    Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus

  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19

    Stundung der Schenkungsteuer eines Steuerpflichtigen auf eine Schenkung seiner

  • BFH, 20.03.2019 - X R 4/18

    Kein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Erweiterung einer bereits bestehenden

  • BFH, 27.01.2016 - X R 23/14

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer

  • FG Schleswig-Holstein, 09.09.2020 - 3 K 6/20

    Verpflichtung einer UG zur Abgabe einer elektronischen Bilanz

  • BFH, 14.04.2015 - V B 158/14

    Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

  • FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20

    Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2016 - 4 B 1001/16

    Verfassungsmäßigkeit der elektronischen Datenerhebung zur

  • FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12

    Mindestbesteuerung, Definitivbelastung, Ermessensentscheidung

  • BFH, 06.04.2016 - X R 29/14

    Kein Eigenheimbetrag für den nachträglichen Anschluss eines Grundstücks an das

  • BFH, 17.08.2015 - I B 133/14

    Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - 10 K 10272/14

    Altersvorsorgezulage 2007 bis 2010

  • FG Münster, 29.08.2012 - 11 K 977/12

    Abzugsbetrag nach § 7i EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vor Bescheid der

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2023 - 4 K 4096/22

    Keine Unzumutbarkeit der Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung

  • FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich

  • FG Hamburg, 07.12.2016 - 6 K 66/16

    Keine Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1a GewStG - Keine sachliche Unbilligkeit

  • FG Köln, 30.03.2022 - 5 K 1464/21

    Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch eines Steuerpflichtigen auf

  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 772/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e.

  • FG Köln, 24.10.2017 - 8 K 1829/15

    Abgabenordnung: Einwendungsausschluss nach § 166 AO, wenn der haftende frühere

  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2021 - 2 K 2982/19

    Keine sachliche Unbilligkeit und kein Verstoß gegen Art. 3 Abs 1 GG bei

  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 2704/15

    Verfahren - Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch gegen andere

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 - 10 K 10191/14

    Altersvorsorgezulage: Zulageberechtigung unabhängig vom Wohnsitz - Anwendung des

  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 929/19

    Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten; Zulässigkeit der

  • FG Nürnberg, 05.08.2014 - 2 V 676/14

    Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

  • VG Regensburg, 05.05.2014 - 5 K 14.292

    Definition der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen" i.S.d. Gesetzes über die

  • VG Regensburg, 05.05.2014 - RN 5 K 14.292

    Definition der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen" i.S.d. Gesetzes über die

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