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   BFH, 23.11.2011 - II R 33/10   

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https://dejure.org/2011,43197
BFH, 23.11.2011 - II R 33/10 (https://dejure.org/2011,43197)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2011 - II R 33/10 (https://dejure.org/2011,43197)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2011 - II R 33/10 (https://dejure.org/2011,43197)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten - von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto - Verletzung abgabenrechtlicher ...

  • openjur.de

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten; von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto; Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten; ...

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, BGB § 421, BGB § 426, BGB § 427, BGB § 428, BGB § 430, BGB § 742, BGB § 1006, FGO § 76 Abs 1, AO § 44, EStG § 26, EStG § 26b
    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten - von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto - Verletzung abgabenrechtlicher ...

  • Bundesfinanzhof

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten - von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto - Verletzung abgabenrechtlicher ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 421 BGB, § 426 BGB, § 427 BGB, § 428 BGB
    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten - von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto - Verletzung abgabenrechtlicher ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 430

  • Betriebs-Berater

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung

  • rewis.io

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten - von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto - Verletzung abgabenrechtlicher ...

  • rewis.io

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten - von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto - Verletzung abgabenrechtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 430
    Feststellungslast bei der Unterwerfung der Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftskonten: Zahlung auf Oder-Konto kann Ehegatten-Schenkung sein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellungslast bei der Unterwerfung der Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Überweisung auf gemeinsames Oder-Konto

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinschaftskonto eines Ehepaares

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Vorsicht: Verdeckte Schenkung bei Zahlung auf Gemeinschaftskonto

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Zahlung unter Eheleuten lockt den Fiskus an

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Finanzamt schielt auf gemeinsame Konten

  • erbrecht-papenmeier.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Oder-Konten im Erbrecht

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Vorsicht vor Schenkungssteuer beim gemeinsamen Konto

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Feststellungslast einer freigebigen Zuwendung bei Zahlungen auf ein Oder-Konto

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Oder-Konto: Die Schenkungsteuer schlägt zu

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    "Oder-Konto-Steuerfalle"

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftskonto kann Schenkungssteuer nach sich ziehen

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Vorsicht beim Gemeinschaftskonto

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alleinverdiener-Ehe: Bei Oder-Konto schlägt die Schenkungsteuer zu

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die erb- und steuerrechtliche Behandlung von sog. Oder-Konten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Steuerfalle beim Oder-Konto von (vermögenden) Ehegatten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsicht beim Gemeinschaftskonto

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer bei gemeinsamen Konten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einzahlung auf Gemeinschaftskonto kann Schenkungssteuer unterliegen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Sind Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto Schenkungen? // Der BFH hatte die Frage zu klären, ob eine Zahlung auf ein gemeinsames Konto eine "freigiebige Zuwendung", und damit eine Schenkung darstellt - und wer die Beweislast trägt

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto der Eheleute als Schenkung an den anderen Ehegatten

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenkonten: Eingezahlt ist manchmal wie geschenkt

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 179
  • NJW 2012, 1837
  • FamRZ 2012, 1137
  • BB 2012, 1395
  • DB 2012, 1133
  • BStBl II 2012, 473
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.08.2007 - II R 33/06

    Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann; maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BFHE 220, 513, BStBl II 2008, 631).

    Maßgeblich ist, wie die Eheleute das Oder-Konto tatsächlich handhaben und hier insbesondere, wie sie die Mittel verwenden, die sie nicht für die laufende Lebensführung benötigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28).

    Konnte bzw. kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28).

  • BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95

    Rechtsstellung der Inhaber eines Oder-Depots

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Errichtung eines Oder-Depots über die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren in der Regel keinen Aufschluss gibt (vgl. BGH-Urteil vom 25. Februar 1997 XI ZR 321/95, NJW 1997, 1434).

    § 430 BGB, der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelt, ist nur für die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag von Bedeutung; nur in Bezug auf diese Rechte, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere sind die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger (vgl. BGH-Urteil in NJW 1997, 1434).

    Die Auslegungsregel kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird (vgl. BGH-Urteil in NJW 1997, 1434).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vom 21. März 2002 III R 42/00, BFHE 198, 526, BStBl II 2002, 417, m.w.N.).

  • BFH, 07.10.1998 - II R 30/97

    Schenkung allein durch Banküberweisung?

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    Allein eine Einzahlung auf dem Oder-Konto durch einen Ehegatten ist aber kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte an dem eingezahlten Betrag beteiligt sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618).
  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    Ist der Empfänger einer Leistung zivilrechtlich zur Rückgewähr des Überlassenen verpflichtet, fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Empfängers (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908, m.w.N.).
  • BFH, 21.03.2002 - III R 42/00

    Pflegegeld und Pflegepauschbetrag müssen sich nicht ausschließen

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vom 21. März 2002 III R 42/00, BFHE 198, 526, BStBl II 2002, 417, m.w.N.).
  • BFH, 16.01.2008 - II R 10/06

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann; maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BFHE 220, 513, BStBl II 2008, 631).
  • BFH, 30.11.2009 - II R 70/06

    Zeitpunkt der Steuerentstehung bei freigebiger Zuwendung eines Kommanditanteils -

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).
  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    Während intakter Ehe der Inhaber scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass i.S. von § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1990, 705).
  • BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03

    Aufteilung einer Steuerschuld unter getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - II R 33/10
    Im Innenverhältnis besteht zwischen den Eheleuten eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei jeder der Ehegatten für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen hat (vgl. BGH-Urteil vom 31. Mai 2006 XII ZR 111/03, NJW 2006, 2623).
  • BFH, 29.06.2016 - II R 41/14

    Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

    Sowohl aus § 159 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als auch den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2011 II R 33/10 (BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473) sei jedoch zu entnehmen, dass im Streitfall die Klägerin die Feststellungslast für eine vor der Übertragung bestehende Beteiligung am Vermögensstand des Kontos/Depots E treffe.

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 26, m.w.N.).

    Gibt es zum Beispiel bei einem Gemeinschaftskonto von Ehegatten (sog. Oder-Konto) hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH-Urteil in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473).

    c) Diese --aus zivilrechtlichen Grundsätzen folgende-- Verteilung der Feststellungslast entspricht den durch den BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Feststellungslast und weicht --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473 ab.

  • FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11

    Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten: Umkehr der Feststellungslast,

    Auf die Urteile des FG Nürnberg vom 25.03.2010 4 K 654/2008 ("Oder-Konto"), FG München vom 19.10.2000 4 K 4977/97 und FG Rheinland-Pfalz vom 07.07.1994 4 K 2118/93 und das Urteil des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473) werde verwiesen.

    Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473; BFH-Urteil vom 30.11.2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).

    Eine Bereicherung des anderen Ehegatten ist jedoch nur dann gegeben, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum übertragenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das übertragene Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N.).

    Maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage und nicht, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N.; BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).

    Aber auch bei Anwendung der vom BFH in seinem Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473) dargelegten Grundsätze zur Feststellungslast beim "Oder-Konto" auf das Konto/Depot des Ehemannes in der Schweiz in den Jahren bis 2005 ergibt sich im Streitfall eine solche zu Lasten der Klägerin.

    Nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N. zu § 430 BGB) kann hinsichtlich der Gestaltung des Innenverhältnisses während einer intakten Ehe einer übereinstimmenden Darstellung durch die Eheleute regelmäßig gefolgt werden, wenn nicht objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen.

    Das Finanzgericht hat dazu den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO; BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

    Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

    Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Grundsätze zur Feststellungslast zu entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit von maßgeblichen Tatsachen geht (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

    Demnach hat nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto das Finanzamt die Feststellungslast zu tragen für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind, wenn sich trotz Mitwirkung des zur Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären lässt, wie sich das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf das Kontoguthaben gestaltet (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie die Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung bzw. Treuhandberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug (§ 90 Abs. 2 AO) zu sehen ist, sowie im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473).

  • BFH, 12.07.2016 - II R 42/14

    Feststellung einer Steuerhinterziehung - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses

    Hohe formalistische Anforderungen an ein Treuhandverhältnis seien seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2011 II R 33/10 (BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473) nicht mehr vertretbar.

    Hieran ändert --entgegen der Auffassung der Klägerin-- das BFH-Urteil in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473 nichts.

  • FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12

    Kontoübertragung durch Ehegatten auf liechtensteinische Familienstiftung

    Schließlich könne im Streitfall eine Zurechnung des Stiftungsvermögens nicht allein nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) zu Übertragungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto beider Ehegatten erfolgen, da der Sachverhalt der Errichtung eines liechtensteinischen Stiftungskonstrukts mit einer Vielzahl von formularmäßigen Vereinbarungen nicht mit den Regelungen im Innen- und Außenverhältnis zu einem bloßen Oder-Konto vergleichbar sei.

    Es reicht nicht aus, dass der Empfänger nach außen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen kann, entscheidend ist vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BStBl II 2008, 631; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt jedoch nur vor, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Während intakter Ehe der Inhaber scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass i.S.d. § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705; BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Konnte bzw. kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473; Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG-Kommentar, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 204; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG-Kommentar, § 7 Rn. 173).

    Kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies nach Ansicht des BFH wiederum dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben solle und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Für die Entscheidung der Frage, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben auf dem Oder-Konto im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten frei verfügen kann, ist letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgebend (BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    bb) Angesichts der transparenten Beurteilung der C-Stiftung und des damit verbundenen schenkungsteuerrechtlichen Durchgriffs auf die Ebene der beiden Eheleute A als beherrschende Stifter und ihrer damit unmittelbar verbundenen Stellung als wirtschaftlich berechtigte und unmittelbar verfügungsbefugte Personen an dem Stiftungsvermögen in Form der Konten bei schweizerischen Banken hält der erkennende Senat die vom BFH in seinem Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) aufgestellten Grundsätze zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) beider Ehegatten auf den Streitfall für vollumfänglich anwendbar.

    Die Richtigkeit der Behauptung einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung über das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten A ergibt sich nach Ansicht des Senats und in Übereinstimmung mit den vom BFH in seinem Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) entwickelten Grundsätzen aus der tatsächlichen Handhabung der C-Stiftung sowie der Verwaltung und den Verfügungen über das Stiftungsvermögen in Form der Konten bei schweizerischen Banken in der Zeit nach Errichtung des Stiftungskonstrukts bis zum Tod der Ehefrau.

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage ergangen ist, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) auch auf den Fall einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gegründeten Stiftung Anwendung finden.

  • FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12

    Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach

    Im Streitfall könne eine Zurechnung des Stiftungsvermögens nicht allein nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) zu Übertragungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto beider Ehegatten erfolgen, da der Sachverhalt der Errichtung eines liechtensteinischen Stiftungskonstrukts mit einer zwischengeschalteten Ltd. mit Sitz auf den Bahamas und einer Vielzahl von formularmäßigen Vereinbarungen nicht mit den Regelungen im Innen- und Außenverhältnis zu einem bloßen Oder-Konto vergleichbar sei.

    Es reicht nicht aus, dass der Empfänger nach außen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen kann, entscheidend ist vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BStBl II 2008, 631; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt jedoch nur vor, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Während intakter Ehe der Inhaber scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass i.S.d. § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705; BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Konnte bzw. kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473; Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG-Kommentar, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 204; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG-Kommentar, § 7 Rn. 173).

    Kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies nach Ansicht des BFH wiederum dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben solle und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Für die Entscheidung der Frage, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben auf dem Oder-Konto im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten frei verfügen kann, ist letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgebend (BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    bb) Angesichts der transparenten Beurteilung der E-Stiftung und des damit verbundenen schenkungsteuerrechtlichen Durchgriffs auf die Ebene der beiden Eheleute S als beherrschende Stifter und ihrer damit unmittelbar verbundenen Stellung als wirtschaftlich berechtigte und unmittelbar verfügungsbefugte Personen an dem Stiftungsvermögen in Form des Kontos der von der E-Stiftung gehaltenen C-Ltd. hält der erkennende Senat die vom BFH in seinem Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) aufgestellten Grundsätze zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) beider Ehegatten auf den Streitfall für vollumfänglich anwendbar.

    Die Richtigkeit der Behauptung einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung über das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten S ergibt sich nach Ansicht des Senats und in Übereinstimmung mit den vom BFH in seinem Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) entwickelten Grundsätzen aus der tatsächlichen Handhabung der E-Stiftung sowie der Verwaltung und den Verfügungen über das Stiftungsvermögen in Form des Kontos der C-Ltd. bei der B-Bank in der Zeit nach Errichtung des Stiftungskonstrukts.

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage ergangen ist, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) auch auf den Fall einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gegründeten Stiftung Anwendung finden.

  • BFH, 30.01.2013 - II R 6/12

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum

    a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2011 II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 20), und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010 II R 41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz 9).
  • BFH, 23.06.2015 - II R 52/13

    Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 26, m.w.N.).
  • BFH, 08.06.2021 - II R 23/19

    Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei

    bb) Eine Bereicherung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt auch bei der Verschaffung einer Gesamtgläubigerstellung i.S. des § 428 BGB voraus, dass der Bedachte über den Gegenstand der Zuwendung --die Gesamtgläubigerstellung-- tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 23.11.2011 - II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 21 ff.).

    Insoweit wird auf die zu sog. Oderkonten entwickelten und entsprechend anzuwendenden Grundsätze verwiesen (BFH-Urteile in BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28, unter II.2.a; in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 23 f., und vom 29.06.2016 - II R 41/14, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz 21).

    Letztlich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgebend (BFH-Urteile in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 24, und in BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz 21).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 21/11

    Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen

    a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteile vom 23. November 2011 II R 33/10, BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 20, und vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFH/NV 2013, 846, Rz 11), und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010 II R 41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz 9, und in BFH/NV 2013, 846, Rz 11).
  • FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1403/12

    Schenkung bei Übertragung eines ausländischen Kontos bzw. Depots auf Einzelkonto

    Aus dem BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10 zur Auslegungsregel des § 430 BGB bei "Oder-Konten" von Ehegatten sei aber nun der allgemeine Grundgedanke zu entnehmen, dass keine überzogenen formalistischen Anforderungen an den Nachweis einer zivilrechtlichen Absprache gestellt werden dürfen, wenn die zugrundeliegende Absprache von der formalen Rechtstellung abweicht.

    (3) Das BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10 setze sich mit der Problematik auseinander, ob Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto entsprechend § 430 BGB zu einer freigebigen Zuwendung an den anderen Ehegatten über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens führen; bei Übertragung von Einzelkonten und -depots, auch wenn diese mit umfangreichen Verfügungsvollmachten belastet sind, stelle sich diese Rechtsfrage nicht, da zwischen Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten keine Gesamtgläubigerschaft bestehe.

    Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473 und vom 30.11.2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).

    Der Klägervertreter ist der Auffassung, dem BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl II 2012, 473) sei allgemein zu entnehmen, dass keine überzogenen formalistischen Anforderungen an den Nachweis einer zivilrechtlichen Absprache gestellt werden dürfen, wenn die zugrunde liegende Absprache von der formalen Rechtsstellung abweicht.

    Die Revision wird im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zur Klärung der Frage der Feststellungslast bei einer von der formalen Rechtsinhaberschaft abweichenden tatsächlichen Handhabung zwischen nahe stehenden Personen vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl II 2012, 473) zugelassen.

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 10/14

    AfA-Befugnis des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des

  • BFH, 15.10.2014 - II R 14/14

    Änderungsbefugnis des FG bei Feststellungsbescheid; Grunderwerbsteuerbefreiung

  • FG Niedersachsen, 08.06.2015 - 3 K 72/15

    Schenkungssteuerpflicht verdeckter Gewinnausschüttungen an eine einem

  • FG Münster, 14.02.2019 - 3 K 2098/16

    Schenkungsteuer - Unter welchen Voraussetzungen stellt die Übertragung eines

  • LG Bielefeld, 30.09.2020 - 3 O 21/20

    Anforderungen an notarielles Nachlassverzeichnis

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.01.2021 - 2 K 1590/19

    Steuerbarkeit der Entschädigung der Bank für die Nutzung von vom Darlehensnehmer

  • FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15

    Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung

  • FG Düsseldorf, 23.02.2022 - 4 K 929/19

    Berücksichtigung der Belastung mit einem Nießbrauch hinsichtlich des Vorerwerbs

  • FG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4 K 1652/16

    Rechtmäßige Festsetzung der Schenkungssteuer bei einer Verfügung über Geldbeträge

  • BFH, 23.05.2013 - IX B 45/13

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 23.05.2013 - IX B 7/13

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 4 K 1222/21

    Ankaufsrecht, Erbbauberechtigter, Erbbaurechtsvertrag, Festsetzungsfrist,

  • FG Düsseldorf, 23.02.2022 - 4 K 930/19

    Erbschaftsteuerliche Hinzurechnung des Vorerwerbs: Erwerbsmindernde

  • FG Bremen, 25.06.2015 - 3 K 63/13

    Keine nachträgliche Berücksichtigung schuldhaft nicht geltend gemachter

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