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   BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09   

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https://dejure.org/2012,31876
BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09 (https://dejure.org/2012,31876)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2012 - IV R 45/09 (https://dejure.org/2012,31876)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2012 - IV R 45/09 (https://dejure.org/2012,31876)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 FGO - Keine Erhebung von Kosten einer Beweisaufnahme

  • openjur.de

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 FGO; Keine Erhebung von Kosten einer Beweisaufnahme

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 1, FGO § 76 Abs 1, FGO § 79, FGO § 104 Abs 2, FGO § 119 Nr 3, HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 253 Abs 1 S 2, EStG § 5 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GKG § 21 Abs 1 S 1
    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 FGO - Keine Erhebung von Kosten einer Beweisaufnahme

  • Bundesfinanzhof

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 FGO - Keine Erhebung von Kosten einer Beweisaufnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 EStG 1990, § 76 Abs 1 FGO, § 79 FGO, § 104 Abs 2 FGO, § 119 Nr 3 FGO
    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 FGO - Keine Erhebung von Kosten einer Beweisaufnahme

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Rückstellung für Rabattgutscheine

  • rewis.io

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 FGO - Keine Erhebung von Kosten einer Beweisaufnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen hinsichtlich mittels Gutscheinen versprochener Preisermäßigungen

  • datenbank.nwb.de

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellungen für Frisör-Gutscheine

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen hinsichtlich mittels Gutscheinen versprochener Preisermäßigungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rückstellungen für Frisör-Gutscheine

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Rückstellung bei Gutscheinen nicht erlaubt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bilanzierung von Gutscheinen für Dienstleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Verbindlichkeit oder Rückstellung für Gutscheine im Ausgabejahr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 66
  • BB 2012, 2878
  • DB 2012, 2431
  • BStBl II 2013, 123
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 12.03.2004 - VII B 239/02

    Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    Zweck der Regelung ist es nicht nur, den Beteiligten alsbald Gewissheit über die getroffene Entscheidung zu verschaffen; sie dient vornehmlich dazu, den notwendigen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil zu wahren und sicherzustellen, dass der Inhalt des Urteils dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG-Beschluss vom 6. Mai 1998  7 B 437/97, BVerwGE 106, 366, zu der gleich lautenden Vorschrift in § 116 Abs. 2 VwGO; BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, unter II.B.1.a dd der Gründe).

    Dieser zeitliche Zusammenhang ist in der Regel nicht gewahrt, wenn das Urteil erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung gefällt wird (BVerwG-Beschlüsse vom 7. Juli 1998  9 B 931/97, juris; in BVerwGE 106, 366; BVerwG-Urteil vom 11. November 1971 I C 64.67, BVerwGE 39, 51; gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1114).

    Die Frist von fünf Monaten beginnt mit Ablauf desjenigen Tages, an dem die Entscheidungsformel spätestens der Geschäftsstelle hätte übergeben werden müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1114, unter II.B.1.a der Gründe, m.w.N.).

  • BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97

    Verwaltungsprozeßrecht, Immissionsschutzrecht

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    Zweck der Regelung ist es nicht nur, den Beteiligten alsbald Gewissheit über die getroffene Entscheidung zu verschaffen; sie dient vornehmlich dazu, den notwendigen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil zu wahren und sicherzustellen, dass der Inhalt des Urteils dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG-Beschluss vom 6. Mai 1998  7 B 437/97, BVerwGE 106, 366, zu der gleich lautenden Vorschrift in § 116 Abs. 2 VwGO; BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114, unter II.B.1.a dd der Gründe).

    Dieser zeitliche Zusammenhang ist in der Regel nicht gewahrt, wenn das Urteil erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung gefällt wird (BVerwG-Beschlüsse vom 7. Juli 1998  9 B 931/97, juris; in BVerwGE 106, 366; BVerwG-Urteil vom 11. November 1971 I C 64.67, BVerwGE 39, 51; gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1114).

    Das BVerwG hat deshalb ein Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 116 Abs. 2 VwGO in einem Fall aufgehoben, in dem die Urteilsformel erst dreieinhalb Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen worden war (BVerwG-Beschluss in BVerwGE 106, 366).

  • BFH, 04.12.1959 - III 317/59 S

    Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf -

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    Insofern unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 4. Dezember 1959 III 317/59 S (BFHE 70, 212, BStBl III 1960, 80) zu Grunde liegt.

    Denn die Ausgabe der Rabattmarken im damaligen Urteilsfall betraf die Gewährung eines Nachlasses auf schon getätigte Einkäufe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 70, 212, BStBl III 1960, 80, unter I. der Gründe); dem entsprechend war der Rabattbetrag mit dem Erreichen des Mindesteinkaufs auszuzahlen.

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    a) Verbindlichkeiten hatte die GmbH wegen der Ausgabe der Gutscheine nicht auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen der GmbH im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss waren (vgl. BFH-Urteile vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.1.a der Gründe; vom 17. Dezember 1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116, unter 2. der Gründe).

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von dem Urteilsfall in BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, in dem der BFH bei der Ausgabe von Gutmünzen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gewisse Verbindlichkeiten angenommen hat.

  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    a) Verbindlichkeiten hatte die GmbH wegen der Ausgabe der Gutscheine nicht auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen der GmbH im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss waren (vgl. BFH-Urteile vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.1.a der Gründe; vom 17. Dezember 1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116, unter 2. der Gründe).

    Der Schuldner muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen, und die Geltendmachung der Verpflichtung muss nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116).

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach, deren Höhe zudem ungewiss sein kann (u.a. BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122, unter II.1.a der Gründe).

    bb) Schließlich muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein, wobei in der Rechtsprechung des BFH nicht abschließend geklärt ist, ob das Erfordernis der wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag auch für rechtlich entstandene und nur der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten gilt (BFH-Urteil in BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122, unter II.1.a der Gründe).

  • BFH, 06.12.1978 - I R 35/78

    Anspruch auf verbilligten Nachbezug - Rohstoffe - Bezugsberechtigungsschein

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    Insofern verhält es sich ähnlich wie in dem vom BFH mit Urteil vom 6. Dezember 1978 I R 35/78 (BFHE 126, 549, BStBl II 1979, 262) entschiedenen Fall, wonach der Anspruch auf verbilligten Nachbezug von Rohstoffen nicht wirtschaftlich verursacht ist, solange die Berechtigung und der Abschluss eines neuen Vertrages nicht nachgewiesen waren.
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 25/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    Die Kosten einer nicht erforderlichen Beweisaufnahme gehören zu den Kosten, auf deren Erhebung verzichtet werden kann (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235, unter 4. der Gründe).
  • BFH, 24.01.2008 - XI R 63/06

    Verfahrensrechtliche Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    Zu den Gerichtskosten, auf deren Erhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung verzichtet werden kann, zählen auch die Auslagen (Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 50), nicht jedoch außergerichtliche Kosten der Beteiligten (u.a. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606, unter II.5. der Gründe).
  • BFH, 27.01.2010 - I R 103/08

    Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09
    Der Tatbestand, an den die Leistungspflicht --die Verrechnung des im Gutschein ausgewiesenen Betrages-- geknüpft war, war damit im Ausgabejahr noch nicht verwirklicht; die Verpflichtung war daher in dem für die Bilanzierung maßgeblichen Sinne rechtlich noch nicht entstanden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 I R 103/08, BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614, unter II.2.c aa der Gründe).
  • BFH, 22.02.1980 - VI R 132/79

    Berufsrichter - Rechtsmittelbelehrung - Entscheidungsgründe - Verfahrensmangel -

  • BFH, 16.03.1983 - IV R 147/80

    Aufforderung - Tatsachen - Frist

  • BFH, 30.04.1987 - V B 86/86

    BFH - Beschwerdegericht - Prüfungsumfang - Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BFH, 01.03.1995 - III B 84/93

    Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung bei Beschränkung des Kundenkreises auf

  • BFH, 23.08.2002 - IV B 89/01

    NZB; Verfahrensmangel; Urteilszustellung

  • BFH, 21.12.2004 - IX B 42/04

    Verspätete Übergabe des Urteilstenors an Geschäftsstelle

  • BFH, 12.08.2005 - VIII B 280/04

    Verspätete Urteilsübergabe

  • BFH, 03.06.2008 - IX B 2/08

    Entscheidung über einen Verfahrensmangel - Verlust des Rügerechts

  • BFH, 30.06.2011 - IV R 30/09

    Wohnteil im Privatvermögen; Einheitswert-Grenze bei Ansparabschreibung land- und

  • BVerwG, 11.11.1971 - I C 64.67

    Zahlung von Ausgleichsabgaben für Milch - Zustellung eines Urteils

  • BVerwG, 07.07.1998 - 9 B 931.97

    Verspätete Fällung eines Urteils

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

  • BFH, 28.04.1999 - V R 49/98

    Verspätete Urteilszustellung

  • BFH, 25.04.2000 - VII R 51/99

    Zulassungsfreie Revision; nicht mit Gründen versehene Entscheidung

  • FG Nürnberg, 25.04.2019 - 4 K 1050/17

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Hierin liege der wesentliche Unterschied zum Urteilsfall des Bundesfinanzhofes im Verfahren IV R 45/09 vom 19.09.2012, bei dem es um die mögliche vergünstigte Inanspruchnahme von zukünftigen Dienstleistungen gegangen sei.

    Darin sei auch der wesentliche Unterschied zu dem vom Bundesfinanzhof im Verfahren IV R 45/09 beurteilten Fall der Ausgabe von 10 DM-Gutscheinen als Weihnachtsgeschenke zu sehen, die keinen Bezug zu Umsätzen der Vergangenheit aufwiesen, sondern anlassbezogen zu Weihnachten ausgegeben worden seien.

    Auch bei den Sachverhalten, die den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 19.09.2012, Az. IV R 45/09, und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.06.2013, Az. 6 K 357/12, zu Grunde gelegen hätten, habe die Ausgabe der Bonuspunkte bzw. Gutscheine an Umsätze aus der Vergangenheit angeknüpft.

    Hiervon unterscheidet sich nach Ansicht des Senats der vorliegende Streitfall von dem Urteilsfall des Bundesfinanzhofes im Verfahren mit dem Aktenzeichen IV R 45/09 (Frisör-Gutschein-Fall, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123), in dem der 10-DM-Gutschein als Weihnachtsgeschenk - und damit anlassbezogen - ausgegeben wurde und dem Grunde und der Höhe nach keinen Bezug zu Umsätzen der Vergangenheit aufwies.

    Hierin liegt ebenfalls ein weiterer Unterschied zum Urteilsfall des Bundesfinanzhofes im Verfahren IV R 45/09 (Frisör-Gutscheine-Fall), bei dem es um die mögliche vergünstigte Inanspruchnahme von zukünftigen Dienstleistungen ging.

    Rechtlich ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung von Bonuspunkten und Gutscheinen und deren Akzeptanz als Zahlungsmittel - im Rahmen eines erst noch abzuschließenden neuen Kaufvertrages - aus den Vereinbarungen mit dem einzelnen Kunden über das Bonussystem (bindender Vertrag) und unterscheidet sich in der rechtlichen Ausgestaltung damit deutlich von anlassbezogenen Gutscheinen wie im Frisör-Gutschein-Fall (IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123), in dem der Kunde ohne Rechtsanspruch einen Gutschein anlässlich des Weihnachtsfestes überreicht bekam.

  • BFH, 29.09.2022 - IV R 20/19

    Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm

    Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem "Friseurgutschein-Fall" (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.09.2012 - IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123) vergleichbar, wie das Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.06.2013 - 6 K 357/12 bestätige.

    Der Tatbestand, an den die Leistungspflicht --die Verrechnung des im Gutschein ausgewiesenen Betrags-- geknüpft sei, sei im Ausgabejahr noch nicht verwirklicht; die Verpflichtung sei daher in dem für die Bilanzierung maßgeblichen Sinne rechtlich noch nicht entstanden (BFH-Urteil in BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123 - "Friseurgutschein-Fall").

    Der Anspruch auf Preisermäßigung könne wirtschaftlich nicht schon früher verursacht sein als das Geschäft, auf das er sich beziehe (BFH-Urteil in BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123).

    Anders als im "Friseurgutschein-Fall", dem ein gegenüber dem "Rabattmarken-Fall" (BFH-Urteil in BFHE 70, 212, BStBl III 1960, 80) anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt (so ausdrücklich auch BFH-Urteil in BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 43), rabattiert die Klägerin deshalb keine künftige Leistung, sondern gewährt --insoweit dem "Rabattmarken-Fall" vergleichbar-- einen Nachlass auf bereits getätigte Einkäufe des Kundenkarteninhabers.

  • FG Niedersachsen, 03.06.2013 - 6 K 357/12

    Rückstellung von Bonusgutscheinen zur Verrechnung mit Entgelten aus zukünftigen

    Ergänzend nimmt sie zu dem inzwischen ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. September 2012 (IV R 45/09, BStBl II 2013, 123) Stellung.

    Ergänzend nimmt er Bezug auf das Urteil des BFH vom 19. September 2012 (IV R 45/09, a.a.O.).

    Schließlich muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein, wobei in der Rechtsprechung des BFH nicht abschließend geklärt ist, ob das Erfordernis der wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag auch für rechtlich entstandene und nur der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten gilt (BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 45/09, BStBl II 2013, 123).

    35 b) Eine Berücksichtigung der streitigen Beträge als passive Rechnungsabgrenzungsposten kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 45/09, a.a.O.).

  • BFH, 30.06.2023 - V B 13/22

    "Videokonferenz" und gesetzlicher Richter

    a) Die Tatsachen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, kann der BFH im Wege des Freibeweises feststellen (Senatsurteil vom 18.04.1996 - V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, unter II.2.c und BFH-Urteil vom 19.09.2012 - IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 31).
  • BFH, 21.08.2013 - I B 60/12

    Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile

    Auch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf --neben anderen Voraussetzungen-- nur gebildet werden, wenn die Geltendmachung der Verpflichtung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist (BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123), weil mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme bestehen (Senatsurteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 6. Dezember 1995 I R 14/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406; BFH-Urteile vom 27. November 1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; vom 18. Januar 2007 IV R 42/04, BFHE 216, 340, BStBl II 2008, 956; Crezelius in Kirchhof, a.a.O., § 5 Rz 121).
  • FG Münster, 25.07.2019 - 10 K 902/15

    Einkommensteuer - Zur Bildung einer Rückstellung für Nachbetreuungsleistungen,

    Der Außenprüfer verweist insoweit auf die Entscheidungen des BFH vom 19.09.2012- IV R 45/09, BStBl II 2013, 123; vom 10.12.1992 - XI R 34/91, BStBl II 1994, 158).

    Weitere Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht ist, mithin bereits zum Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Belastung eingetreten ist und die Aufwendungen nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind (s. zu den obigen Grundsätzen BFH-Urteile v. 19.10.2005 - XI R 64/04, BStBl. II 2006, 371; v. 25.04.2006 - VIII R 40/04, BStBl. II 2006, 749; v. 19.07.2011 - X R 26/10, BStBl II 2012, 856; v. 19.09.2012 - IV R 45/09, BStBl II 2013, 123; v. 06.02.2013 - I R 8/12; BStBl II 2013, 686; v. 09.11.2016 - I R 43/15, BStBl II 2017, 379).

  • BFH, 31.05.2017 - X R 29/15

    Zur Quantifizierung "künftiger Vorteile" i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c

    Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten ist nämlich u.a., dass die tatsächliche Inanspruchnahme aus der Verpflichtung am Bilanzstichtag überhaupt zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 39, m.w.N.; grundlegend zum Ende der Abrechnungsfrist bei der Gewerberaummiete Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 27. Januar 2010 XII ZR 22/07, BGHZ 184, 117, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 1065, unter II.3.a).
  • BFH, 03.02.2016 - II B 67/15

    Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO bei Urteil eines Einzelrichters

    Dieser zeitliche Zusammenhang ist in der Regel nicht gewahrt, wenn das Urteil erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung gefällt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2012 IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 27 f., m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG--).

    Der BFH kann über diesen Zeitpunkt ggf. im Wege des Freibeweises durch Vernehmung der beteiligten Richter Beweis erheben (BFH-Urteil in BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 31, 33).

  • BFH, 17.05.2022 - VII R 4/19

    Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz

    Ist die Revision teilweise unzulässig und teilweise unbegründet, kann der Bundesfinanzhof (BFH) darüber einheitlich durch Urteil entscheiden (BFH-Urteil vom 19.09.2012 - IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 22, m.w.N.; s.a. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 126 Rz 4).
  • BFH, 23.08.2017 - I B 126/16

    Hinterlegungsfrist für Tatbestand und Entscheidungsgründe

    Deshalb hält der BFH zutreffend an der genannten Frist fest (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123).
  • FG Niedersachsen, 11.07.2013 - 6 K 124/12

    Bemessen der Rückstellung für Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden nach

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