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   BFH, 19.03.2014 - X R 28/12   

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https://dejure.org/2014,16115
BFH, 19.03.2014 - X R 28/12 (https://dejure.org/2014,16115)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2014 - X R 28/12 (https://dejure.org/2014,16115)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2014 - X R 28/12 (https://dejure.org/2014,16115)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF - Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten - Begriffe der sog. strengen Trennungstheorie, modifizierten ...

  • openjur.de

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF; Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten; Begriffe der sog. strengen Trennungstheorie, modifizierten ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 5 S 3, EStG VZ 2005, EStG § 15, EStG § 17, EStG § 23, EStG § 20 Abs 2
    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF - Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten - Begriffe der sog. strengen Trennungstheorie, modifizierten ...

  • Bundesfinanzhof

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF - Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten - Begriffe der sog. strengen Trennungstheorie, modifizierten ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und die folgenden Fragen zu beantworten

    § 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, EStG VZ 2005, § 15 EStG 2002, § 17 EStG 2002, § 23 EStG 2002
    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF - Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten - Begriffe der sog. strengen Trennungstheorie, modifizierten ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF – Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten – Begriffe der sog. strengen Trennungstheorie, ...

  • Betriebs-Berater

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter - Beitrittsaufforderung an das BMF

  • Betriebs-Berater

    Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter in eine neu gegründete KG - Beitrittsaufforderung an das BMF

  • rewis.io

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF - Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten - Begriffe der sog. strengen Trennungstheorie, modifizierten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 5 Satz 3
    Aufforderung an den Bundesminister der Finanzen zum Beitritt; Abgrenzung von teilentgeltlicher Übertragung und vollentgeltlicher Übertragung gegen Mischentgelt

  • datenbank.nwb.de

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an das BMF

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Strenge oder modifizierte Trennungstheorie?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgrenzung von teilentgeltlicher Übertragung und vollentgeltlicher Übertragung gegen Mischentgelt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter - Beitrittsaufforderung an das BMF

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Umfang der Gewinnrealisierung bei teilentgeltlicher Übertragung einzelner WG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei Einbringung eines Betriebs

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 164
  • BB 2014, 1833
  • DB 2014, 2254
  • BStBl II 2014, 629
  • NZG 2014, 1155
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 19.09.2012 - IV R 11/12

    Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    Die Trennungstheorie sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben worden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 2012 IV R 1/08, BFHE 237, 503, und vom 19. September 2012 IV R 11/12, BFHE 239, 76).

    (1) Dabei ist auch nach der Rechtsprechung des IV. Senats die Übernahme einer Verbindlichkeit --außerhalb des Anwendungsbereichs der Einheitstheorie-- als Entgelt anzusehen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 IV R 28/97, BFH/NV 1998, 836, unter II.2.a; in BFHE 237, 503, unter II.b aa, und in BFHE 239, 76, unter 1.a).

    (4) Das BFH-Urteil in BFHE 239, 76 (Nichtanwendungserlass durch BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1164) betraf die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft im zeitlichen Anwendungsbereich der auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der ab 2001 geltenden Fassung).

    Obwohl die in dieser Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur Verneinung einer Gewinnrealisierung aus dem entgeltlichen Teil des Geschäfts auch dann Geltung beanspruchen würden, wenn man die weiteren Ausführungen zur fehlenden Erfüllung des Entnahmetatbestands in Bezug auf den unentgeltlichen Teil des Geschäfts hinwegdenkt, hat der IV. Senat am Ende der Entscheidungsgründe die ausdrückliche Einschränkung vorgenommen, dass seine Beurteilung nur Fälle betreffe, in denen der Entnahmetatbestand in Bezug auf die Differenz zwischen Teilentgelt und Verkehrswert bereits dem Grunde nach nicht erfüllt sei, und keine Veranlassung bestehe, auf die nicht entscheidungserhebliche Frage einzugehen, welche Rechtsfolge bei Erfüllung des Entnahmetatbestands eintrete (Urteil in BFHE 239, 76, unter c).

    aa) Vor Bekanntwerden der Entscheidungen des IV. Senats in BFHE 237, 503 und BFHE 239, 76 folgte ein wohl leicht überwiegender Teil der Literatur der von der Finanzverwaltung vertretenen strengen Trennungstheorie, zumeist allerdings ohne eigene Begründung (van Lishaut, DB 2000, 1784, 1786, und DB 2001, 1519, 1520; Brandenberg, FR 2000, 1182, 1185; DStZ 2002, 551, 558, und Steuerberatung 2012, 145, 150; Kloster/Kloster, GmbHR 2000, 1129, 1132, und GmbHR 2002, 717, 726; Kölpin, Steuern und Bilanzen 2001, 322; Dötsch, HFR 2002, 513; Röhner, Der Steuerberater --StB-- 2003, 206; Niehus/Wilke, FR 2005, 1012, 1015, und in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1453; Jäschke, GmbHR 2012, 601, 602; ohne eigene Stellungnahme die als "herrschende Ansicht" bezeichnete Verwaltungsauffassung wiedergebend Strahl, Kölner Steuer-Dialog --KÖSDI-- 2001, 12802, 12806, und FR 2005, 797; Rogall/Gerner, Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2012, 81, 84).

    bb) Nach Bekanntwerden der im Jahr 2012 ergangenen Entscheidungen des IV. Senats ist die Zahl der Befürworter der modifizierten Trennungstheorie gestiegen (Wendt, BFH-Praxisreport 2012, 299; StbJb 2012/2013, 29, 42, und DB 2013, 834; Wit, DStR 2012, 2053; Bode, DB 2012, 2376; Prinz/Hütig, DB 2012, 2597, 2599; Kempermann, FR 2012, 1082, und FR 2012, 1155; Strahl, KÖSDI 2012, 18054, 18057, und FR 2013, 322; U. Förster, DB 2013, 2047, 2051; Bohn/Pelters, DStR 2013, 281, 285; Stein/Stein, FR 2013, 156; Levedag, GmbHR 2013, 673, 677; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 6 Rz 1191; Reiß in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 15 Rz 376a).

    Von zahlreichen Autoren wird nunmehr darüber hinaus die Anwendung der --traditionell auf die Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten beschränkten-- Einheitstheorie im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vertreten (Demuth, Beratersicht zur Steuerrechtsprechung --BeSt-- 2012, 33, 34; EStB 2012, 457, 459, und in Demuth/Eisgruber, DStR 2012, Beihefter zu Heft 49, S. 135, 147; Wit, DStR 2012, 1503; kk, KÖSDI 2012, 18042, 18045; Geck/Messner, ZEV 2012, 633, 636; Stahl, BeSt 2013, 3; Plewka/Pott, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 573, 575).

    bb) In der Literatur wird teilweise vertreten, die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie führe auf der Seite des Erwerbers zu Problemen, weil der Buchwert bereits beim entgeltlichen Teil des Geschäfts verbraucht werde und der --eine Entnahme darstellende-- unentgeltliche Teil des Geschäfts daher mit 0 EUR bewertet werden müsse, was der in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG getroffenen Regelung widerspreche (so Demuth, BeSt 2012, 33, 34; EStB 2012, 457, 459, und in Demuth/Eisgruber, DStR 2012, Beihefter zu Heft 49, S. 135, 147; Stahl, BeSt 2013, 3, 4).

    Dementsprechend meint ein Teil der Literatur, die vom IV. Senat aufgestellten Grundsätze seien ohne Weiteres auch auf teilentgeltliche Veräußerungen steuerverstrickter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anzuwenden (so Demuth, BeSt 2012, 33, 34; EStB 2012, 457, 459, und in Demuth/Eisgruber, DStR 2012, Beihefter zu Heft 49, S. 135, 146; Dornheim, Ubg 2012, 618, 622; a.A. Stahl, BeSt 2013, 3, 4).

  • BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08

    Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    Die Trennungstheorie sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben worden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 2012 IV R 1/08, BFHE 237, 503, und vom 19. September 2012 IV R 11/12, BFHE 239, 76).

    Derartige Darlehensforderungen stellen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Gegenleistung dar (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b bb bbb; vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.2.a; in BFHE 237, 503, unter II.b aa, und vom 18. September 2013 X R 42/10, BFHE 242, 489, unter II.2.).

    (1) Dabei ist auch nach der Rechtsprechung des IV. Senats die Übernahme einer Verbindlichkeit --außerhalb des Anwendungsbereichs der Einheitstheorie-- als Entgelt anzusehen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 IV R 28/97, BFH/NV 1998, 836, unter II.2.a; in BFHE 237, 503, unter II.b aa, und in BFHE 239, 76, unter 1.a).

    (3) Im Fall des BFH-Urteils in BFHE 237, 503 übertrug der Kläger ein Grundstück mit hohen stillen Reserven von seinem Sonderbetriebsvermögen bei der einen Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt war.

    aa) Vor Bekanntwerden der Entscheidungen des IV. Senats in BFHE 237, 503 und BFHE 239, 76 folgte ein wohl leicht überwiegender Teil der Literatur der von der Finanzverwaltung vertretenen strengen Trennungstheorie, zumeist allerdings ohne eigene Begründung (van Lishaut, DB 2000, 1784, 1786, und DB 2001, 1519, 1520; Brandenberg, FR 2000, 1182, 1185; DStZ 2002, 551, 558, und Steuerberatung 2012, 145, 150; Kloster/Kloster, GmbHR 2000, 1129, 1132, und GmbHR 2002, 717, 726; Kölpin, Steuern und Bilanzen 2001, 322; Dötsch, HFR 2002, 513; Röhner, Der Steuerberater --StB-- 2003, 206; Niehus/Wilke, FR 2005, 1012, 1015, und in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1453; Jäschke, GmbHR 2012, 601, 602; ohne eigene Stellungnahme die als "herrschende Ansicht" bezeichnete Verwaltungsauffassung wiedergebend Strahl, Kölner Steuer-Dialog --KÖSDI-- 2001, 12802, 12806, und FR 2005, 797; Rogall/Gerner, Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2012, 81, 84).

    bb) In der Literatur wird teilweise vertreten, die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie führe auf der Seite des Erwerbers zu Problemen, weil der Buchwert bereits beim entgeltlichen Teil des Geschäfts verbraucht werde und der --eine Entnahme darstellende-- unentgeltliche Teil des Geschäfts daher mit 0 EUR bewertet werden müsse, was der in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG getroffenen Regelung widerspreche (so Demuth, BeSt 2012, 33, 34; EStB 2012, 457, 459, und in Demuth/Eisgruber, DStR 2012, Beihefter zu Heft 49, S. 135, 147; Stahl, BeSt 2013, 3, 4).

    Dementsprechend meint ein Teil der Literatur, die vom IV. Senat aufgestellten Grundsätze seien ohne Weiteres auch auf teilentgeltliche Veräußerungen steuerverstrickter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anzuwenden (so Demuth, BeSt 2012, 33, 34; EStB 2012, 457, 459, und in Demuth/Eisgruber, DStR 2012, Beihefter zu Heft 49, S. 135, 146; Dornheim, Ubg 2012, 618, 622; a.A. Stahl, BeSt 2013, 3, 4).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    Derartige Darlehensforderungen stellen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Gegenleistung dar (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b bb bbb; vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.2.a; in BFHE 237, 503, unter II.b aa, und vom 18. September 2013 X R 42/10, BFHE 242, 489, unter II.2.).

    (3) Im BFH-Urteil in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420 war die Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in eine Personengesellschaft zum Verkehrswert --also kein teilentgeltlicher Vorgang-- zu beurteilen.

    Die Behandlung teilentgeltlicher Übertragungsvorgänge hat der VIII. Senat hingegen ausdrücklich offengelassen (Urteil in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b cc aaa am Ende).

    Insoweit unterscheidet sich diese Auffassung nicht von der Sichtweise der strengen Trennungstheorie (vgl. zur Behandlung der Übernahme von Verbindlichkeiten mit ausführlicher Begründung BFH-Urteil in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b bb aaa).

    Ferner soll diese Betrachtung sicherstellen, dass der Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG ein in der Praxis relevanter Anwendungsbereich verbleibt, indem bei Betriebsvermögen, zu denen --wie allgemein üblich-- nicht nur aktive Wirtschaftsgüter, sondern auch Schulden gehören, eine unentgeltliche Übertragung nicht schon durch die Vorgabe einer bestimmten Berechnungstechnik ausgeschlossen wird (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 836, unter II.2.a, und in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b bb aaa).

    Dies ist nicht nur vom VIII. Senat des BFH tragend entschieden worden (Urteil in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b), sondern liegt der Sache nach auch einer Entscheidung des IV. Senats zugrunde (Urteil in BFH/NV 1998, 836, unter II.2.b; dort hat der IV. Senat einen vom FA nach den Grundsätzen der strengen Trennungstheorie ermittelten Gewinnrealisierungsbetrag auch der Höhe nach ausdrücklich bestätigt).

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 28/97

    Steuerliche Berücksichtigung der Übertragung des eigenbetrieblich genutzten

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    (1) Dabei ist auch nach der Rechtsprechung des IV. Senats die Übernahme einer Verbindlichkeit --außerhalb des Anwendungsbereichs der Einheitstheorie-- als Entgelt anzusehen (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 IV R 28/97, BFH/NV 1998, 836, unter II.2.a; in BFHE 237, 503, unter II.b aa, und in BFHE 239, 76, unter 1.a).

    Ferner soll diese Betrachtung sicherstellen, dass der Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG ein in der Praxis relevanter Anwendungsbereich verbleibt, indem bei Betriebsvermögen, zu denen --wie allgemein üblich-- nicht nur aktive Wirtschaftsgüter, sondern auch Schulden gehören, eine unentgeltliche Übertragung nicht schon durch die Vorgabe einer bestimmten Berechnungstechnik ausgeschlossen wird (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 836, unter II.2.a, und in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b bb aaa).

    Beide Gesichtspunkte sind auf die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Gesellschafter indes nicht übertragbar (so auch BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 836, unter II.2.a).

    Dies ist nicht nur vom VIII. Senat des BFH tragend entschieden worden (Urteil in BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b), sondern liegt der Sache nach auch einer Entscheidung des IV. Senats zugrunde (Urteil in BFH/NV 1998, 836, unter II.2.b; dort hat der IV. Senat einen vom FA nach den Grundsätzen der strengen Trennungstheorie ermittelten Gewinnrealisierungsbetrag auch der Höhe nach ausdrücklich bestätigt).

  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    In H 140 Abs. 4 EStH 2000 wird wiederum auf das BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 15/76 (BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11) Bezug genommen, in dem die Anwendbarkeit der "Trennungstheorie" für die teilentgeltliche Übertragung wesentlicher Beteiligungen im Sinne der damaligen Fassung des § 17 EStG ausführlich begründet worden ist und deren Rechtsfolgen dargestellt wurden.

    (1) Im Fall des BFH-Urteils in BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11 übertrug der Steuerpflichtige Anteile i.S. des § 17 EStG gegen eine Zahlung in Höhe des Nennwerts auf seine Kinder.

    Die Berechnungsweise des dortigen FA, zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns von der gesamten Gegenleistung Anschaffungskosten lediglich in Höhe eines der Entgeltlichkeitsquote entsprechenden Teils der Gesamt-Anschaffungskosten ("Buchwert") abzuziehen, hat der IV. Senat ausdrücklich bestätigt (BFH-Urteil in BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 4.).

    Diese Frage ist nicht notwendig verknüpft mit der Frage, welche einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen eine Übertragung auslöst, die im Wege einer gemischten Schenkung vorgenommen wird (so zutreffend bereits BFH-Urteil in BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, unter 3.a).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    (4) In den Senatsurteilen vom 16. Juni 2004 X R 34/03 (BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378, unter II.7.) und vom 23. Juni 2004 X R 37/03 (nicht veröffentlicht, unter II.7.) ist die Anwendung der strengen Trennungstheorie zwar ausdrücklich bejaht worden.

    Nach dem Subjektsteuerprinzip bzw. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit muss grundsätzlich derjenige die stillen Reserven versteuern, bei dem sie entstanden sind (vgl. Reiß, BB 2001, 1225, 1226, und StbJb 2001/2002, 281, 305; Wendt, EStB 2002, 137; Crezelius, FR 2011, 401; ähnlich auch Senatsurteil in BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378, unter II.2.b).

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    (2) Dem BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99 (BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, unter 3.b) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem Grundstücke mit stillen Reserven zum Buchwert (ohne Gewährung zusätzlicher Gesellschaftsrechte) von einer Personengesellschaft an eine Schwester-Personengesellschaft verkauft worden waren.

    Schon damals vertraten allerdings erhebliche Teile der Literatur --zumeist unter Berufung auf die nicht tragenden Erwägungen im Urteil des IV. Senats in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229-- die Auffassung, teilentgeltliche Übertragungen seien nach Maßgabe der modifizierten Trennungstheorie zu beurteilen (Düll/Fuhrmann/Eberhard, DStR 2000, 1713, 1716; Korn, KÖSDI 2000, 12646, 12650, und KÖSDI 2002, 13272, 13276; Geck, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2001, 41, 43; Schulze zur Wiesche, DStZ 2002, 740, 745, und DB 2004, 1388; Wendt, EStB 2002, 137, 138; FR 2002, 53, 63, und FR 2005, 468, 474; Böhme/Forster, Betriebs-Berater --BB-- 2003, 1979, 1983; Groh, DB 2003, 1403, 1408; Scharfenberg, DB 2012, 193).

  • BFH, 18.09.2013 - X R 42/10

    Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog.

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    Derartige Darlehensforderungen stellen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Gegenleistung dar (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, unter B.I.3.b bb bbb; vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617, unter II.2.a; in BFHE 237, 503, unter II.b aa, und vom 18. September 2013 X R 42/10, BFHE 242, 489, unter II.2.).

    Der erkennende Senat hat die Einheitsbetrachtung jüngst auch auf Fälle der Einbringung strukturierter betrieblicher Einheiten in eine Personengesellschaft (§ 24 des Umwandlungssteuergesetzes) gegen Gewährung eines Mischentgelts (Gesellschaftsrechte und sonstiges Entgelt) erstreckt (Urteil in BFHE 242, 489).

  • BFH, 12.10.2005 - X R 35/04

    Personengesellschaft zwischen nahen Angehörigen; Einbringung Einzelunternehmen

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    Entscheidend für die Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten ist vor allem, ob auf dem Konto Verlustanteile verbucht werden sollen, und ob es im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft in die Ermittlung des Abfindungsguthabens eingeht (vgl. BFH-Urteile vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171, unter 2.b; vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521, unter II.2.d cc, und vom 26. Juni 2007 IV R 29/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103, unter II.1.c bb).

    Das von den Klägern in den Vordergrund gestellte Kriterium der auf dem Verrechnungskonto bestehenden Entnahmebeschränkung ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von entscheidender Bedeutung, weil auch Gesellschafterdarlehen mit Kündigungsbeschränkungen versehen sein können, die Entnahmebeschränkungen beim Eigenkapital wirtschaftlich vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 521, unter II.2.d cc, und in BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103, unter II.1.c bb).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 29/06

    Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sind

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X R 28/12
    Entscheidend für die Zuordnung eines in einer Personengesellschaft für einen Gesellschafter geführten Kontos zu den Kapitalkonten ist vor allem, ob auf dem Konto Verlustanteile verbucht werden sollen, und ob es im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft in die Ermittlung des Abfindungsguthabens eingeht (vgl. BFH-Urteile vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171, unter 2.b; vom 12. Oktober 2005 X R 35/04, BFH/NV 2006, 521, unter II.2.d cc, und vom 26. Juni 2007 IV R 29/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103, unter II.1.c bb).

    Das von den Klägern in den Vordergrund gestellte Kriterium der auf dem Verrechnungskonto bestehenden Entnahmebeschränkung ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von entscheidender Bedeutung, weil auch Gesellschafterdarlehen mit Kündigungsbeschränkungen versehen sein können, die Entnahmebeschränkungen beim Eigenkapital wirtschaftlich vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 521, unter II.2.d cc, und in BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103, unter II.1.c bb).

  • BFH, 29.06.2011 - IX R 63/10

    Teilentgeltlichkeit bei Erwerb durch Vermächtnis

  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

  • BFH, 02.02.1989 - IV R 96/87

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel der Ehefrau

  • FG Sachsen, 05.05.2010 - 8 K 1853/09

    Notwendigkeit des Nachweises eines vorgefertigten Konzepts für die Annahme eines

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 46/99

    Übertragung aus Gesamthandsvermögen in Einzelunternehmen

  • FG Münster, 28.03.2001 - 8 K 5523/97

    Gemischte Schenkung von Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 20.04.2004 - IX R 5/02

    Erwerb eines Erbteils als Anschaffung

  • BFH, 05.06.1991 - XI R 3/84

    Berechnung des Wertes der Abschreibung für Abnutzung für eine Abfindung

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

  • BFH, 24.10.2000 - IX R 95/97

    Grundbesitz - Miteigentümer - Ausgleichszahlung - Erbauseinandersetzung -

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

  • BFH, 22.09.1987 - IX R 15/84

    Spekulationsgewinn bei Erbauseinandersetzung (Grundstücksrealteilung) mit

  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

  • BFH, 23.06.2004 - X R 37/03

    Veräußerungsgeschäfte bzw. verdeckte Einlagen bei teilentgeltlicher Übertragung

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 20/89

    Entstehung von Anschaffungskosten durch die Übertragung eines Grundstücks im Wege

  • BFH, 24.04.1991 - XI R 5/83

    Zur Aufteilung des Rechtsgeschäftes in einen entgeltlichen und einen

  • BFH, 04.04.2006 - IV B 12/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Gewinnrealisierung bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • BFH, 18.03.1980 - VIII R 148/78

    Bodenschatz - Privatvermögen - Gemischte Schenkung - Anschaffungsaufwand -

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99

    Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

    Der Senat hat mit Beschluss vom 19. März 2014 X R 28/12 (BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Beitritt aufgefordert, um die Beantwortung von vier Fragen gebeten und zugleich seine eigene vorläufige Rechtsauffassung zu diesen Fragen mitgeteilt.

    Wegen der Einzelheiten und Nachweise nimmt der Senat auf seinen im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss über die Beitrittsaufforderung an das BMF Bezug (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, hier Rz 34 bis 38).

    Zu Sachverhaltskonstellationen und/oder Rechtslagen, die zwar jeweils durch eine gewisse, aber nicht durch vollständige Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden Vorgang gekennzeichnet sind, liegen sowohl BFH-Entscheidungen vor, denen sich eine Zustimmung zur strengen Trennungstheorie entnehmen lassen könnte, als auch Entscheidungen, in denen diese abgelehnt und eine "modifizierte Trennungstheorie" an deren Stelle gesetzt wird (Einzelheiten und Nachweise im Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 39 bis 59).

    Im Bereich des Privatvermögens werden teilentgeltliche Übertragungsvorgänge hingegen von den hierfür zuständigen Senaten des BFH durchgängig nach Maßgabe der strengen Trennungstheorie beurteilt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 64 bis 68).

    In der Literatur ist die Rechtsfrage ebenfalls umstritten (zu der bis zum Beschluss über die Beitrittsaufforderung erschienenen Literatur vgl. Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 73 bis 80).

    Der vorlegende Senat hält an seiner im Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 111) geäußerten Auffassung fest, wonach die dogmatischen Argumente, die für die strenge Trennungstheorie sprechen, etwas höher zu gewichten sind als die für die denkbaren Gegenauffassungen sprechenden Erwägungen.

    Eine Anwendung der sog. "Einheitstheorie" auf die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter scheidet von vornherein aus (näher dazu Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 69 bis 72, 77, m.w.N.).

    Der vorlegende Senat hat die Notwendigkeit einer einheitlichen Beurteilung schon in seinem Beschluss über die Beitrittsaufforderung in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 (Rz 96) daraus abgeleitet, dass einerseits die Art und Weise der Ermittlung des Veräußerungsgewinns beim Übertragenden jeweils in folgerichtiger Weise Auswirkungen auf die Anschaffungskosten des Erwerbers haben muss (gesetzlich angeordnete Wertverknüpfung; dazu noch unten e), andererseits aber nach einhelliger Auffassung der Begriff der Anschaffungskosten bei allen Einkunftsarten einheitlich zu verstehen ist.

    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss über die Beitrittsaufforderung Bezug (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 90 bis 94).

    In seinem Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 83 bis 89) hatte der Senat noch die Frage aufgeworfen, ob der Klägerin im Streitfall möglicherweise gar kein Teilentgelt, sondern ein Mischentgelt gewährt worden ist.

    Auf die Auffassung der Kläger, es sei nicht auf den Wortlaut des Gesellschafts- und Einbringungsvertrags und deren Vollzug in dem ursprünglichen Jahresabschluss vom 14. Dezember 2006 abzustellen, sondern auf den während des Einspruchsverfahrens eingereichten geänderten Jahresabschluss vom 3. Juli 2008, verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss über die Beitrittsaufforderung (in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 26 ff., insbesondere Rz 32).

    Die Anrufung des Großen Senats des BFH wird von allen drei Verfahrensbeteiligten sowie einem großen Teil der Literatur (Hennigfeld, DB 2014, 2254, 2256; Demuth, EStB 2014, 373, 376; Strahl, FR 2014, 763, 764; Keller/Sundheimer, GmbHR 2014, 888, 890; kk, KÖSDI 2014, 18950) befürwortet.

  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Jedenfalls dann, wenn die Werte der beiden Entgeltkomponenten dem Teilwert des eingebrachten Wirtschaftsguts entsprechen, handelt es sich um einen vollentgeltlichen, tauschähnlichen Vorgang (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.03.2014 - X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 84; Dötsch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 513).

    Diese Rechtsauffassung wird im Schrifttum weit überwiegend geteilt (vgl. zum Meinungsstand ausführlich Senatsbeschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 86, 88, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., § 6 Rz 697).

    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 angedeutet, dass er diese Grundsätze auch auf die seit dem Jahr 1999 geltende --durch die Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Ausdruck kommende-- Rechtslage übertragbar hält (dort Rz 87).

  • BFH, 12.12.2023 - IX R 15/23

    Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines

    Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung für einkommensteuerliche Zwecke eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; BFH-Beschluss vom 31.05.2005 - VIII B 67/96, BFH/NV 2005, 2178, unter 2.b; vgl. auch BFH-Urteile vom 14.06.2005 - VIII R 37/03, juris, unter II.2.d und vom 10.11.1998 - VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616, unter II.1.b am Ende; Nachweise bei BFH-Beschluss vom 19.03.2014 - X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 64 ff.).

    Für die teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) ist dagegen umstritten, ob zwar eine Aufteilung des Vorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu erfolgen hat, der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts jedoch bis zur Höhe des Entgelts dem entgeltlichen Teil und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil zuzuordnen ist (Überblick vgl. BFH-Beschluss vom 19.03.2014 - X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629).

    Dabei hat der X. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss wie auch in der vorhergehenden Beitrittsaufforderung an das BMF (BFH-Beschluss vom 19.03.2014 - X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 96) die Ansicht geäußert, dass teilentgeltliche Übertragungen im Betriebsvermögen und im steuerverstrickten Privatvermögen nach denselben Grundsätzen beurteilt werden müssten.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 2 K 1617/19

    Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung von Anteilen

    Nach der sog. strengen Trennungstheorie wird der Buchwert anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert (Entgeltlichkeitsquote) zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil aufgeteilt; dagegen wird nach der sog. modifizierten Trennungstheorie der Buchwert bis zur Höhe des Teilentgelts dem entgeltlichen Teil und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil zugeordnet (vgl. zum Meinungsstand vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 [Beitrittsaufforderung] sowie vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [Vorlagebeschluss]).

    So sind nach der Rechtsprechung des IX. und XI. Senats des BFH die Anschaffungskosten des teilentgeltlichen Erwerbers eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Rahmen von § 21 EStG und die Anschaffungskosten bei einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 EStG nach den Grundsätzen der strengen Trennungstheorie zu ermitteln (vgl. Nachweise in BFH-Beschluss vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 Rn. 66, 68).

    Soweit der X. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 (X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rn. 57 ff.) - wie bereits in seinem Beschluss zur Beitrittsaufforderung an das BMF vom 19.03.2014 (X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rn. 95 ff.) - die Auffassung vertreten hat, teilentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern müssten sowohl im Betriebsvermögen als auch im steuerverstrickten Privatvermögen nach denselben Grundsätzen beurteilt werden, so dass dem Meinungsstreit auch für das vorliegende Verfahren Bedeutung zukommen könnte, hält das erkennende Gericht dies im Hinblick darauf, dass Gewinn- und Überschusseinkünfte - insbesondere auch hinsichtlich der Steuerverstrickung stiller Reserven - jeweils eigenständigen Regeln folgen, nicht für zwingend (so auch Wendt, DB 2013, 834, 839; Graw, FR 2015, 260, 266; Demuth EStB 2014, 373, 376).

    Denn diese Rechtsgebiete folgen jeweils eigenen Regeln und Teleologien, die nicht notwendig mit der Frage der ertragsteuerlichen Rechtsfolgen einer Übertragung im Wege der gemischten Schenkung verknüpft sind (BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 Rn. 110; vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81, Rn. 64).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 1/14

    Vorzeitige Zahlung eines abgezinsten Kaufpreises für einen Mitunternehmeranteil -

    Es ergibt sich ein Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 2 EStG, wenn und soweit --wie im Streitfall-- die Gegenleistung den Buchwert des Kapitalkontos des Veräußerers (hier: K) übersteigt (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, Rz 69 f.; BFH-Urteile vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158, Rz 42; vom 6. April 2016 X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 30).
  • BFH, 04.09.2014 - IV R 44/13

    Notwendige Beiladung eines nach Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafters -

    Der Gewinn aus der Veräußerung könnte allenfalls höher als der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gewinn sein, nämlich dann, wenn in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Entgelt eine nicht nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG privilegierte Entnahme zu sehen wäre oder wenn im Fall einer Privilegierung entgegen der Auffassung des erkennenden Senats die sog. strenge Trennungstheorie nach dem Verständnis der Finanzverwaltung anzuwenden wäre (vgl. zur Diskussion über die Trennungstheorie BFH-Beschluss vom 19. März 2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2023 - 2 K 1826/20

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von

    22 b) Bei teilentgeltlicher Übertragung ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, in welcher Weise bei der Aufteilung des Vorgangs in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts den beiden Teilen des Rechtsgeschäfts zuzuordnen ist (vgl. zum Meinungsstand ausführlich BFH-Beschlüsse vom 19.03.2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629 [Beitrittsaufforderung] sowie vom 27.10.2015 X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81 [Vorlagebeschluss], jeweils m.w.N.).

    Auch im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des X. Senats an und verweist um Wiederholungen zu vermeiden, auf die amtlich veröffentlichten Ausführungen in der Beitrittsaufforderung vom 19.03.2014 sowie seinem Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, a.a.O. unter Randnummer 46-74.

  • FG München, 30.01.2018 - 5 K 1588/15

    Privates Veräußerungsgeschäft

    Die Frage, ob bei Übertragungsvorgängen der Gewinn bzw. Überschuss nach der "strengen Trennungstheorie", der sog. "modifizierten Trennungstheorie" oder gar - bei der Übertragung strukturierter betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) - der "Einheitstheorie" zu ermitteln ist, stellt sich immer erst dann, wenn feststeht, dass der Anschaffungsvorgang ein teilentgeltlicher Vorgang war; auf die Frage der Teilentgeltlichkeit selbst lassen die Theorien hingegen keinen Rückschluss zu (vgl. hierzu ausführlich BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 X R 28/12, BStBl II 2014, 629, und vom 27. Oktober 2015 X R 28/12, BStBl II 2016, 81).
  • BFH, 30.06.2015 - VIII B 5/14

    Behandlung eines Überpreises für ein festverzinsliches Wertpapier -

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher Ertragsteuersenate des BFH ist der Begriff der Anschaffungskosten bei allen Einkunftsarten einheitlich zu verstehen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 19. März 2014 X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629, unter Rz 96).
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