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   BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13   

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https://dejure.org/2014,29680
BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13 (https://dejure.org/2014,29680)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2014 - VI R 51/13 (https://dejure.org/2014,29680)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - VI R 51/13 (https://dejure.org/2014,29680)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • openjur.de

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f, EStG VZ 2007
    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • Bundesfinanzhof

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f EStDV vom 01.11.2011, EStG VZ 2007
    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • Betriebs-Berater

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • rewis.io

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten wissenschaftlich nicht anerkannter, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommener Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten wissenschaftlich nicht anerkannter, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommener Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachweis wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Operationskosten sind nur bei anerkannten Heilmethoden absetzbar

  • bista.de (Kurzinformation)

    Steuervergünstigung nur bei wissenschaftlich anerkannter medizinischen Behandlung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 326
  • BB 2014, 2581
  • BStBl II 2015, 9
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13
    b) Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).

    Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13
    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).

    d) Ein solcher qualifizierter Nachweis ist --aufgrund der in § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 (Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577)-- auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011), erforderlich.

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13
    In den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458, und vom 26. Februar 2014 VI R 27/13, BFHE 245, 18) ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011).

    Fehlt dem FG die erforderliche Sachkunde, um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung zu beurteilen, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458).

  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (Senatsurteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Dieses Verständnis vermeidet zudem einen Wertungswiderspruch zu der Fallgruppe der Krankheitskosten, die ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung nach § 33 EStG als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen anerkennt werden (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VI R 51/13 -, juris, Rdn. 14), auch wenn nicht "das Leben des Steuerpflichtigen auf dem Spiel steht" (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 ) .
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; Senatsurteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

    aa) Diese Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 33 EStG, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (u.a. BFH-Urteil in BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; Senatsurteil in BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

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