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   BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12   

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https://dejure.org/2014,32725
BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12 (https://dejure.org/2014,32725)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2014 - IV R 31/12 (https://dejure.org/2014,32725)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - IV R 31/12 (https://dejure.org/2014,32725)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG - Teleologische Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG

  • openjur.de

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG; Teleologische Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 5 S 3 Nr 2, EStG § 6 Abs 5 S 4, EStG VZ 2007, EStG § 6 Abs 5 S 3 Nr 1, EStR R 6.15
    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG - Teleologische Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG - Teleologische Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG 2002, § 6 Abs 5 S 4 EStG 2002, EStG VZ 2007, § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG 2002, R 6.15 EStR 2005
    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG - Teleologische Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG

  • IWW

    § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG, § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 6 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG, § 6b Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG, § 6b EStG, § 6b EStG

  • Betriebs-Berater

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG - Teleologische Auslegung von § 6 Abs. 5 S. 4 EStG

  • rewis.io

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG - Teleologische Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4
    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • datenbank.nwb.de

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Buchwertübertragung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer KG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern bei einer Einmann GmbH & Co. KG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei Einmann-GmbH & Co. KG

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Unentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft zu Buchwerten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 413
  • BB 2014, 2864
  • DB 2014, 2565
  • BStBl II 2015, 463
  • NZG 2015, 80
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.07.2013 - I R 44/12

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co.

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12
    Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Übertragenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 I R 44/12, BFHE 242, 240).

    Mit Vorsitzendenschreiben vom 14. November 2013 wurde das FA um Stellungnahme zu möglichen Folgerungen aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2013 I R 44/12 (BFHE 242, 240) gebeten.

    Für einen unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG subsumierten Fall der Einbringung des Grundstücks einer AG (später GmbH) als alleiniger Kommanditistin einer neu gegründeten GmbH & Co. KG --die Komplementär-GmbH war weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust beteiligt-- in diese KG zum Buchwert, in dem die KG das Grundstück innerhalb der vorgenannten Sperrfrist an einen Dritten weiterveräußert hatte, hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 242, 240 den rückwirkenden Ansatz des Teilwerts im Jahr der Einbringung verneint.

    Der I. Senat ist damit nach eigenem Bekunden der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gefolgt, nach der die Sperrfristbestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG in der Situation der sog. "Einmann-GmbH & Co. KG" auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn für das vom allein vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter eingebrachte Wirtschaftsgut keine Ergänzungsbilanz erstellt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 9, m.w.N.).

    Da unter diesen Voraussetzungen die Gesamtregelung zur Wahrung der Sperrfrist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nicht zu beachten sei (teleologische Reduktion), bedürfe es auch keiner Ergänzungsbilanz, um den rückwirkenden Teilwertansatz zu vermeiden (BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 15).

    Deshalb braucht der Senat nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es --wie es die Finanzverwaltung vertritt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2011 IV C 6-S 2241/10/10002, 2011/0973858, BStBl I 2011, 1279, Rz 26; R 6.15 EStR 2005/2008/2012), ohne diese Rechtsansicht zu erläutern (näher zu ihrer mutmaßlichen Begründung BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 14)-- dem übertragenden Gesellschafter einer sog. Einmann-GmbH & Co. KG verwehrt ist, im Hinblick auf eine mögliche, dem Wirtschaftsguttransfer und Rechtsträgerwechsel nachfolgende Änderung der Beteiligungsverhältnisse eine Ergänzungsbilanz aufzustellen, um hierdurch die personelle Zuordnung der bis zum Übertragungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven sicherzustellen und so einen rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu vermeiden.

    Nach Ansicht des Senats ist diese Frage mit der (auch) hier vertretenen teleologischen Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG noch nicht entschieden (ausdrücklich offengelassen im BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 14).

  • BFH, 19.09.2012 - IV R 11/12

    Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12
    Denn der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass der Transfer eines Wirtschaftsguts vom Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen der nämlichen Personengesellschaft nicht zu einer (bewertungsbedürftigen) Entnahme führt, weil das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter umfasst (BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 11/12, BFHE 239, 76, Rz 14, m.w.N.).

    Wie § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, der als Bewertungsvorschrift für die dort genannten Wirtschaftsguttransfers zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz 15), knüpft nämlich auch Satz 4 der Vorschrift maßgeblich an einen zivilrechtlichen --nach Satz 3 der Norm privilegierten-- Rechtsträgerwechsel an, der auch ohne gleichzeitige Entnahme denkbar ist (BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz 14).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12
    Einerseits beansprucht das Subjektsteuerprinzip auch bei Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften Geltung, was den erkennenden Senat zu einer Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bewogen hat, die diesem Prinzip zur Wahrung der Verfassungskonformität der Norm Rechnung trägt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971), während der I. Senat des BFH die Regelung als verfassungswidrig beurteilt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004).
  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12
    Einerseits beansprucht das Subjektsteuerprinzip auch bei Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften Geltung, was den erkennenden Senat zu einer Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bewogen hat, die diesem Prinzip zur Wahrung der Verfassungskonformität der Norm Rechnung trägt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971), während der I. Senat des BFH die Regelung als verfassungswidrig beurteilt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004).
  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12
    Die vom I. Senat des BFH anlässlich einer Einbringung (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617) angestellten Erwägungen können deshalb in gleicher Weise auf unentgeltliche Übertragungen Anwendung finden.
  • FG Düsseldorf, 06.07.2012 - 3 K 2579/11

    Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 31/12
    Das Finanzgericht (FG) änderte den Feststellungsbescheid 2007 vom 2. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2011 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1914 veröffentlichten Gründen dahingehend ab, dass im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2007 eine Verringerung um den in die Ergänzungsbilanz eingestellten Betrag in Höhe von 6.497.183,63 EUR sowie um den auf die technischen Anlagen entfallenden Buchwert in Höhe von 16.440 EUR erfolgt.
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Vor diesem Hintergrund wird die Überführung allgemein als Transfer ohne einen (zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen) Rechtsträgerwechsel verstanden, während eine Übertragung mit einem solchen Rechtsträgerwechsel verbunden ist (vgl. BFHE 237, 503 ; 238, 135 ; 246, 413 ; Krumm, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 6 EStG Rn. 1844 ; Niehus/Wilke, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rn. 1526 ).
  • BFH, 15.07.2021 - IV R 36/18

    Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer

    So hat der BFH beispielsweise den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG teleologisch reduziert, wenn ein Wirtschaftsgut durch den zu 100 % beteiligten Kommanditisten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eingebracht wird und dieses Wirtschaftsgut bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Sperrfrist durch die KG veräußert wird; tragend hierfür war, dass § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nach seinem Zweck lediglich Vorsorge dagegen treffen wolle, dass innerhalb der Sperrfrist die Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung oder Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter den Mitgesellschaftern unter Verletzung des Subjektsteuerprinzips zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 31.07.2013 - I R 44/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz 16; gleicher Ansicht BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz 30, zu § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG).
  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

    Das Subjektsteuerprinzip wird in den Fällen des § 6 Abs. 5 EStG gerade in der Rechtsprechung des I. und IV. Senats stark betont (vgl. zur Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG BFH-Urteile vom 31. Juli 2013 I R 44/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz 10, und vom 26. Juni 2014 IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz 27).
  • BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20

    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

    So hat der BFH beispielsweise den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG teleologisch reduziert, wenn ein Wirtschaftsgut durch den zu 100 % beteiligten Kommanditisten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eingebracht wird und dieses Wirtschaftsgut bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Sperrfrist durch die KG veräußert wird (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.2013 - I R 44/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz 30 zu § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG).

    Für die Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt festgestellt, wonach die Grundregelung "Buchwertfortführung" des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG trotz Nichteinhaltung der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG (als "Ausnahme") auch dann gelte, wenn die bis zur Übertragung eines Wirtschaftsguts durch die Mitunternehmerschaft aufgedeckten stillen Reserven dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind (BFH-Urteile in BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, und in BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463).

  • FG Düsseldorf, 10.04.2014 - 11 K 3050/11

    Rückwirkende Erfassung eines Übertragungsgewinns infolge einer Veräußerung

    Der Beklagte beantragt, das Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren IV R 31/12 auszusetzen, hilfsweise, die Klage abzuweisen und.

    Die Klägerin hat zu dem Antrag des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens ausgeführt, dass die in dem Revisionsverfahren IV R 31/12 zu klärende Rechtsfrage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend sei.

    Das Gericht konnte trotz des Antrags des Beklagten, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren IV R 31/12 auszusetzen, sachlich entscheiden.

    Der Senat hält eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren IV R 31/12 nicht für geboten.

    Ein Revisionsgrund ergibt sich nicht aus dem noch anhängigen Verfahren IV R 31/12, da eine Entscheidung zu der streitentscheidenden Frage, ob § 6 Abs. 5 S. 4 EStG auch in Fällen der Einmann-GmbH & Co KG anzuwenden ist, bereits im Urteil I R 44/12 getroffen worden ist.

  • FG Düsseldorf, 10.04.2014 - 11 K 863/14

    Rückwirkende Erfassung eines Übertragungsgewinns im Sonderbetriebsvermögen einer

    Der Beklagte beantragt, das Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren IV R 31/12 auszusetzen, hilfsweise, die Klage abzuweisen und.

    Die Klägerin hat zu dem Antrag des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens ausgeführt, dass die in dem Revisionsverfahren IV R 31/12 zu klärende Rechtsfrage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend sei.

    Das Gericht konnte trotz des Antrags des Beklagten, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren IV R 31/12 auszusetzen, sachlich entscheiden.

    Der Senat hält eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren IV R 31/12 nicht für geboten.

    Ein Revisionsgrund ergibt sich nicht aus dem noch anhängigen Verfahren IV R 31/12, da eine Entscheidung zu der streitentscheidenden Frage, ob § 6 Abs. 5 S. 4 EStG auch in Fällen der Einmann-GmbH & Co KG anzuwenden ist, bereits im Urteil I R 44/12 getroffen worden ist.

  • FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 3029/18

    Einkommensteuer - Findet § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG auch auf solche zuvor zu

    Daher finde nach der ständigen Rechtsprechung des BFH diese Vorschrift mit dem Zweck der Missbrauchsvermeidung keine Anwendung, wenn die Einbringung durch einen zu 100 % am Vermögen der Mitunternehmerschaft beteiligten Gesellschafter erfolge und dieser auch im Veräußerungszeitpunkt noch unverändert an der aufnehmenden Mitunternehmerschaft beteiligt sei (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 44/12, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 450; vom 26.6.2014 IV R 31712, BStBl II 2015, 463).

    Der BFH legt § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG in gefestigter Rechtsprechung im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend dahingehend aus, dass kein rückwirkender Teilwertansatz erfolgt, wenn ein Wirtschaftsgut durch einen zu 100 % am Vermögen einer Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft übertragen und innerhalb der Sperrfrist - bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen - veräußert wird; dies gelte unabhängig davon, ob eine negative Ergänzungsbilanz aufgestellt worden sei (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 44/12, BStBl II 2015, 450; vom 26.6.2014 IV R 31/12, BStBl II 2015, 463).

    Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 44/12, BStBl II 2015, 450; vom 26.6.2014 IV R 31/12, BStBl II 2015, 463) teleologisch zu reduzieren und mithin im Streitfall nicht anwendbar.

  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 13 K 378/19

    Steuerpflichtige Entnahme eines Grundstücks innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs.

    Denn die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG knüpft -wie § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG- maßgeblich an einen zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel an, der auch ohne gleichzeitige Entnahme denkbar ist (s. BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463).

    Die durch den rückwirkenden Ansatz des Teilwertes ausgelöste Besteuerung der stillen Reserven steht in Einklang mit dem Regelungszweck des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, unter II. 2.).

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