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   BFH, 20.08.2014 - X R 33/12   

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https://dejure.org/2014,37615
BFH, 20.08.2014 - X R 33/12 (https://dejure.org/2014,37615)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2014 - X R 33/12 (https://dejure.org/2014,37615)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2014 - X R 33/12 (https://dejure.org/2014,37615)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • openjur.de

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2007
    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • Bundesfinanzhof

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, EStG VZ 2007
    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 129 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 23 Abs. 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG, § 10 EStG, § 175 AO

  • cpm-steuerberater.de

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • Betriebs-Berater

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • rewis.io

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • rechtsportal.de

    Abänderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der Berücksichtigung des Realsplittings

  • datenbank.nwb.de

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Realsplitting - und der bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheid

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abänderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der Berücksichtigung des Realsplittings

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der nach Bestandskraft gestellte Antrag auf Realsplitting ist kein rückwirkendes Ereignis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als rückwirkendes Ereignis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachträglicher Antrag auf Realsplittung kein rückwirkendes Ereignis

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 105
  • FamRZ 2015, 259
  • BB 2014, 3093
  • DB 2015, 106
  • BStBl II 2015, 138
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    Ein erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings ist kein rückwirkendes Ereignis, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Geber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).

    Zwar ermögliche die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eine Änderung, wenn erst nach Eintritt der Bestandskraft des bisherigen Bescheids sowohl die Zustimmungserklärung erteilt als auch der Antrag gestellt werde (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).

    Es muss ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen (BFH-Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, unter 1.a).

    c) Eine solche Ausnahmekonstellation hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 in Bezug auf das Realsplitting auch für den Fall bejaht, dass erst nach Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids sowohl die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen erteilt als auch der Antrag des Gebers gestellt wurde (ebenso BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 94/93, BFHE 181, 458 zur Übertragung des Kinderfreibetrags, wenn sowohl Antrag als auch Zustimmung erst nach Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids vorliegen).

    Diese Ausführungen könnten --bei isolierter Betrachtung-- dafür sprechen, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zustimmungserklärung des Empfängers im Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids bereits vorlag oder ob --wie im Fall des Senatsurteils in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957-- beide Verfahrenserklärungen erst nachträglich abgegeben wurden.

  • FG Köln, 27.04.1995 - 2 K 3854/94

    Änderung des Einkommensteuerbescheids des geschiedenen Unterhaltsempfängers trotz

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    Die Auffassung des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Besteuerung des Empfängers der Unterhaltsleistungen der Antrag des Gebers unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung des Empfängers ein rückwirkendes Ereignis darstellt (vgl. Urteile des FG Köln vom 27. April 1995  2 K 3854/94, EFG 1995, 893, und des FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05

    Antrag auf betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    d) Dem steht das --zu der seit 1990 geltenden Rechtslage ergangene-- BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 32/05 (BFHE 214, 314, BStBl II 2007, 5) nicht entgegen.
  • FG Hamburg, 13.06.1995 - III 170/93

    Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids; Geltendmachung

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    Die Auffassung des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Besteuerung des Empfängers der Unterhaltsleistungen der Antrag des Gebers unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung des Empfängers ein rückwirkendes Ereignis darstellt (vgl. Urteile des FG Köln vom 27. April 1995  2 K 3854/94, EFG 1995, 893, und des FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).
  • BFH, 10.11.2004 - II R 24/03

    Nach Eintritt der Bestandskraft abgegebene Erklärung des Schenkers nach § 13 Abs.

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    Die von der Rechtsprechung bisher angenommenen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in aller Regel dadurch gekennzeichnet, dass zumindest bei einer übergreifenden Betrachtung noch keine vollständige Bestandskraft eingetreten war (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690: ein Antrag auf getrennte Veranlagung, den ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids stellt, ist für den anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis anzusehen; BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182: die Erklärung des Schenkers, den schenkungsteuerrechtlichen Freibetrag für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen zu wollen, ist dann ein rückwirkendes Ereignis, wenn die Schenkungsteuerfestsetzung hinsichtlich des Betriebsvermögens noch vorläufig ist; anders jedoch BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 72/91, BFHE 173, 226, BStBl II 1994, 302: der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes auf Anwendung des ab dem 1. Januar 1983 geltenden Rechts auf Erwerbsvorgänge vor diesem Stichtag stellt auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn nicht nur die Grunderwerbsteuerfestsetzung, sondern auch die Festsetzung einer Nachsteuer bereits bestandskräftig geworden ist).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    Die von der Rechtsprechung bisher angenommenen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in aller Regel dadurch gekennzeichnet, dass zumindest bei einer übergreifenden Betrachtung noch keine vollständige Bestandskraft eingetreten war (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690: ein Antrag auf getrennte Veranlagung, den ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids stellt, ist für den anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis anzusehen; BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182: die Erklärung des Schenkers, den schenkungsteuerrechtlichen Freibetrag für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen zu wollen, ist dann ein rückwirkendes Ereignis, wenn die Schenkungsteuerfestsetzung hinsichtlich des Betriebsvermögens noch vorläufig ist; anders jedoch BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 72/91, BFHE 173, 226, BStBl II 1994, 302: der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes auf Anwendung des ab dem 1. Januar 1983 geltenden Rechts auf Erwerbsvorgänge vor diesem Stichtag stellt auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn nicht nur die Grunderwerbsteuerfestsetzung, sondern auch die Festsetzung einer Nachsteuer bereits bestandskräftig geworden ist).
  • BFH, 10.10.1996 - III R 94/93

    Übertragung des Kinderfreibetrags - Änderung des Steuerbescheids - Zustimmung des

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    c) Eine solche Ausnahmekonstellation hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 in Bezug auf das Realsplitting auch für den Fall bejaht, dass erst nach Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids sowohl die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen erteilt als auch der Antrag des Gebers gestellt wurde (ebenso BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 94/93, BFHE 181, 458 zur Übertragung des Kinderfreibetrags, wenn sowohl Antrag als auch Zustimmung erst nach Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids vorliegen).
  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    b) Räumt das Gesetz dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, dessen Ausübung keiner ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung unterliegt, ergibt sich eine solche Begrenzung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung --jedenfalls vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Ausnahmekonstellationen-- gleichwohl durch das allgemeine verfahrensrechtliche Institut der Bestandskraft (BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, unter II.2.a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    Ob ein Ereignis ausnahmsweise steuerlich in die Vergangenheit zurückwirkt, richtet sich allein nach den Normen des jeweils einschlägigen materiellen Steuerrechts (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c, m.w.N.).
  • BFH, 12.01.1994 - II R 72/91

    Die Anwendung des neuen Rechts nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983 kann auch bei

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 33/12
    Die von der Rechtsprechung bisher angenommenen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in aller Regel dadurch gekennzeichnet, dass zumindest bei einer übergreifenden Betrachtung noch keine vollständige Bestandskraft eingetreten war (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690: ein Antrag auf getrennte Veranlagung, den ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids stellt, ist für den anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis anzusehen; BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182: die Erklärung des Schenkers, den schenkungsteuerrechtlichen Freibetrag für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen zu wollen, ist dann ein rückwirkendes Ereignis, wenn die Schenkungsteuerfestsetzung hinsichtlich des Betriebsvermögens noch vorläufig ist; anders jedoch BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 72/91, BFHE 173, 226, BStBl II 1994, 302: der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes auf Anwendung des ab dem 1. Januar 1983 geltenden Rechts auf Erwerbsvorgänge vor diesem Stichtag stellt auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn nicht nur die Grunderwerbsteuerfestsetzung, sondern auch die Festsetzung einer Nachsteuer bereits bestandskräftig geworden ist).
  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 14/13

    Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) nach §

    Da die Voraussetzungen für eine Ausübung des Wahlrechts nach § 32d Abs. 6 EStG bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlagen, besteht kein Bedürfnis, den erst nach Eintritt der Bestandskraft gestellten Antrag zurückwirken zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2014 X R 33/12, BFHE 247, 105, BStBl II 2015, 138).
  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 6/17

    Erstmaliger Eintritt der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf

    Es muss aufgrund des Ereignisses ein korrekturbedürftiger Zustand geschaffen werden und das Bedürfnis bestehen, die schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.07.1989 - X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, unter 1.a und b; vom 20.08.2014 - X R 33/12, BFHE 247, 105, BStBl II 2015, 138, Rz 13, 17).

    aaa) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Antragstellung selbst kein rückwirkendes Ereignis (Senatsurteil in BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz 24, mit Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 247, 105, BStBl II 2015, 138, Rz 20; ebenso zum Antrag gemäß § 32d Abs. 4 EStG BFH-Urteil in BFHE 266, 163, BStBl II 2020, 99, Rz 45).

  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

    Es muss ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen (BFH-Urteil vom 20.08.2014 X R 33/12, BStBl II 2015, 138).

    Begrenzt wird die Änderungsmöglichkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber durch die Bestandskraft (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2014, a. a. O. unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 30.08.2001 IV R 30/99, BStBl II 2002, 49 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • FG Köln, 30.03.2017 - 15 K 2258/14

    Einkommensteuer: Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Günstigerprüfung

    Es muss zudem ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 20.8.2014, X R 33/12 BStBl II 2015, 138).
  • FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16

    Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehegatten im Wege

    Hinzu kommt, dass in der (relativ) aktuellen Rechtsprechung des BFH dieser die oben angeführte Entscheidung des FG Hamburg zitiert (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2014 X R 33/12, BStBl II 2015, 138) und insoweit ausgeführt hat: "Die Auffassung des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Besteuerung des Empfängers der Unterhaltsleistungen der Antrag des Gebers unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung des Empfängers ein rückwirkendes Ereignis darstellt (vgl. ...; FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).
  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 8 K 1062/22

    Einkommensteuererklärungen für eine Erblasserin

    Im Urteil vom 14.07.2020 VIII R 6/17, BStBl II 2021, 92, Rn. 24 führt der BFH aus wie folgt: "Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Antragstellung selbst kein rückwirkendes Ereignis (Senatsurteil in BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz 24, mit Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 247, 105, BStBl II 2015, 138, Rz 20; ebenso zum Antrag gemäß § 32d Abs. 4 EStG BFH-Urteil in BFHE 266, 163, BStBl II 2020, 99, Rz 45).

    Bei dieser Sachlage besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch kein Bedürfnis, den erst nach Eintritt der Bestandskraft gestellten Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zurückwirken zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2014 X R 33/12, BStBl II 2015, 138; vom 12.05.2015 VIII R 14/13, BStBl II 2015, 806; FG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2020 15 K 279/19 E, EFG 2021, 1552, Rev. anhängig unter VIII R 10/21).

  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    Nach dem etwa auch bei den Regelungen zum sog. Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 1a EStG a. F. (BFH-Urteile vom 20.08.2014 X R 26/12, BFH/NV 2015, 14; vom 20.08.2014 X R 33/12, BFHE 247, 105, BStBl II 2015, 138) und den auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1b EStG a. F.; BFH-Urteil vom 25.02.2014 X R 34/11, BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665) geltenden materiell-rechtlichen Korrespondenzprinzip soll der Sonderausgabenabzug nur eingreifen, wenn und soweit steuerbare Einkünfte auf den Zahlungsempfänger transferiert werden (für Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs BFH-Beschluss vom 07.07.2014 X B 135/13, BFH/NV 2014, 1542; 2014, 1542; vorgehend Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.05.2013 1 K 166/12, EFG 2013, 1490, mit ausführlicher Begründung; BFH-Urteile vom 15.10.2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478; vom 18.09.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).
  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 5 K 809/12

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Nichtstellung oder verspäteter Stellung des

    Sie hatte für die hierfür anzustellenden steuerlichen Überlegungen Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt auf ihrer sowie auf der Ebene des Kl. Vor diesem Hintergrund stellt die Notwendigkeit der Antragstellung vor Bestandskraft des KSt-Bescheids keine unzumutbare Belastung dar, da die GmbH es insoweit selbst in der Hand hatte, den steuerlichen Sachverhalt zu gestalten (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2009 IV R 6/07, BFH/NV 2009, 1989 zu § 14a Abs. 5 EStG; vom 17. September 2008 IX R 72/06, BStBl II 2009, 639 zu § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG; s.a. FG Münster mit Urteil vom 05. September 2012 12 K 1948/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 2183, nicht rkr., zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Vorliegen einer wirksamen Zustimmungserklärung des Ehegatten - Revisionsverfahren beim BFH mit dem Az. X R 33/12 anhängig).
  • FG Sachsen, 13.06.2023 - 2 K 209/23

    Frage nach der gemeinsamen oder getrennten Veranlagung

    Es muss ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. August 2014 - X R 33/12, zitiert nach beck-online).
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