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   BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11   

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https://dejure.org/2014,40102
BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11 (https://dejure.org/2014,40102)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2014 - IV R 61/11 (https://dejure.org/2014,40102)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - IV R 61/11 (https://dejure.org/2014,40102)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt auch ohne Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG - Kein Wegfall einer gesetzlichen Steuererklärungspflicht wegen fehlender Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 170 Abs 2 Nr 1, AO § ... 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 2, AO § 181 Abs 1 S 2, AO § 181 Abs 2 S 1, AO § 181 Abs 2 S 2 Nr 1, EStG § 13a Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 13a Abs 1 S 2, EStG § 25 Abs 3, EStDV § 56 S 1 Nr 1 Buchst a, GG Art 3 Abs 1, EStG § 13a Abs 1 S 2, LwBestG Art 1 Nr 3, AO § 149 Abs 1
    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt auch ohne Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG - Kein Wegfall einer gesetzlichen Steuererklärungspflicht wegen fehlender Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

  • Bundesfinanzhof

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt auch ohne Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG - Kein Wegfall einer gesetzlichen Steuererklärungspflicht wegen fehlender Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 170 Abs 2 Nr 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 AO, § 181 Abs 1 S 2 AO, § 181 Abs 2 S 1 AO
    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt auch ohne Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG - Kein Wegfall einer gesetzlichen Steuererklärungspflicht wegen fehlender Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

  • IWW

    § 13a des Eink... ommensteuergesetzes (EStG), § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, § 149 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 25 Abs. 3 EStG, § 13a EStG, § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 4 Abs. 1 EStG, § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 56 EStDV, § 162 AO, § 13a Abs. 3 bis Abs. 6 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Bewertungsgesetzes, § 52 BewG, § 52 Abs. 31 EStG, § 141 Abs. 2 AO, § 24 des Umwandlungssteuergesetzes, § 13a Abs. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO, § 181 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AO, § 181 Abs. 1 Satz 2 AO, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV, § 141 Abs. 2 Satz 1 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

  • rewis.io

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt auch ohne Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG - Kein Wegfall einer gesetzlichen Steuererklärungspflicht wegen fehlender Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnermittlung bei einem Land- und Forstwirt

  • rechtsportal.de

    Gewinnermittlung bei einem Land- und Forstwirt

  • datenbank.nwb.de

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt auch ohne Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewinnermittlung bei einem Land- und Forstwirt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Ende der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 332
  • BStBl II 2015, 478
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11
    Im Übrigen werde auch der der Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG zu Grunde liegende Schutzgedanke (siehe dazu BFH-Urteil vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147) nicht berührt, da im Streitfall nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinnermittlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werde.

    Auch der in dem Urteil des BFH in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147 enthaltene Rechtssatz, dass es einer Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht bedürfe, wenn die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nur auf Grund wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts bejaht worden seien, sei nicht auf den Streitfall übertragbar, da hier ebenfalls ein anderer Sachverhalt zu beurteilen sei.

    Daneben hat der BFH das Erfordernis einer Mitteilung auch in den Fällen negiert, in denen das FA die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur auf Grund wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat (BFH-Urteil in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147).

    Hauptziel des LwBestG war es nämlich, innerhalb der Landwirtschaft für größere Steuergerechtigkeit zu sorgen, weil bisher die tatsächlichen Gewinne --vor allem durch den früheren § 13a EStG a.F.-- nur sehr unzureichend erfasst waren (BTDrucks 8/3673, S. 13; vgl. dazu auch BFH-Urteile in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147, und in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816).

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch --freiwillig oder dazu verpflichtet-- Bücher, so ist die Finanzbehörde gemäß § 162 AO zur Schätzung befugt (BFH-Urteile in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, und in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147).

  • BFH, 26.06.1986 - IV R 151/84

    Zum Erfordernis der Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Neueröffnung

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11
    b) Ausgehend von diesem der Norm zu Grunde liegenden Schutzgedanken und unter Heranziehung des Wortlauts des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hat der BFH eine Mitteilung in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741), oder --damit vergleichbar-- in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891).

    Dieser Vertrauenstatbestand muss zudem ursächlich für Maßnahmen, Handlungen oder Dispositionen des Steuerpflichtigen gewesen sein (BFH-Urteil in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741).

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch --freiwillig oder dazu verpflichtet-- Bücher, so ist die Finanzbehörde gemäß § 162 AO zur Schätzung befugt (BFH-Urteile in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, und in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147).

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 14/05

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Wirksamkeit der Mitteilung gemäß § 13a

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11
    Erst die Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, die der Mitteilung gemäß § 141 Abs. 2 AO nachgebildet ist (vgl. BTDrucks 8/3673, S. 16), schließt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutiv die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre aus (BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 14/05, BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816).

    Die Vorschrift entspringt daher bereits dem aus Treu und Glauben folgenden Fürsorgegedanken (BFH-Urteil in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816).

    Hauptziel des LwBestG war es nämlich, innerhalb der Landwirtschaft für größere Steuergerechtigkeit zu sorgen, weil bisher die tatsächlichen Gewinne --vor allem durch den früheren § 13a EStG a.F.-- nur sehr unzureichend erfasst waren (BTDrucks 8/3673, S. 13; vgl. dazu auch BFH-Urteile in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147, und in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816).

  • BFH, 22.09.2010 - IV B 120/09

    Berücksichtigung unterlassener Verfahrensaussetzung im Verfahren der

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11
    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09 (BFH/NV 2011, 257) das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss in BFH/NV 2011, 257 ausgeführt, dass die Kläger wegen der Vereinbarung des Güterstands der Gütergemeinschaft auch ohne ausdrücklich geschlossenen Gesellschaftsvertrag den landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG betrieben haben.

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11
    Allein das Untätigbleiben des FA ist nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand der Kläger zu begründen (vgl. insoweit auch zur Verwirkung eines Steueranspruchs: BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716).
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 34/92

    Land und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Teilwert - Buchwert -

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11
    b) Ausgehend von diesem der Norm zu Grunde liegenden Schutzgedanken und unter Heranziehung des Wortlauts des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hat der BFH eine Mitteilung in den Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741), oder --damit vergleichbar-- in denen er einen Betrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891).
  • BFH, 01.07.1997 - IV B 35/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beurteilung der für die Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11
    Für diesen Fall habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bedurft habe (BFH-Beschluss vom 1. Juli 1997 IV B 35/96, BFH/NV 1997, 856).
  • FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06

    Gewinnschätzung durch die Finanzbehörde trotz fehlender Mitteilung über den

    Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 K 4141/06 erhobene Klage, mit der die Kläger geltend machten, dass der Gewinn auch für die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01 und 2001/02 gemäß § 13a EStG zu ermitteln sei, da das FA nicht rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen habe, hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.
  • BFH, 27.09.2017 - II R 41/15

    Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft

    Ein Vertrauenstatbestand muss ursächlich für Maßnahmen, Handlungen oder Dispositionen des Steuerpflichtigen gewesen sein (BFH-Urteile vom 30. Oktober 2014 IV R 61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478, Rz 34, und vom 7. September 2016 I R 23/15, BFHE 255, 190, BStBl II 2017, 472, Rz 19).
  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Liegen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor und ist der Steuerpflichtige vom FA darauf hingewiesen worden (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, hat er seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln  (s. BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891; vom 30. Oktober 2014 IV R 61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch --freiwillig oder dazu verpflichtet-- Bücher (§ 141 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO), so ist die Finanzbehörde gemäß § 162 AO zur Schätzung befugt (BFH-Urteile in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147; in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).

    In diesem Fall führt der Wegfall der Voraussetzungen allein grundsätzlich noch nicht dazu, dass die Gewinnermittlung nicht mehr nach Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (BFH-Urteil in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).

    Daneben hat der BFH das Erfordernis einer Mitteilung auch in den Fällen verneint, in denen das FA die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufgrund wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat (BFH-Urteil in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147) oder der Steuerpflichtige für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung eingereicht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen war (BFH-Urteil in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).

    Mit dem gesetzgeberischen Ziel wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wenn die unter Beachtung des Gleichheitssatzes gebotene Ermittlung des tatsächlichen Gewinns durch eine dem Sinn und Zweck widersprechende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG weiter hinausgezögert würde (BFH-Urteile in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816, und in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).

  • BFH, 24.08.2016 - V R 36/15

    Organschaft in der Insolvenz - Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften

    a) Die Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben sowie von Vertrauensschutz sind nur unter Berücksichtigung der "Maßnahmen, Handlung[en] oder Dispositionen des Steuerpflichtigen" von Bedeutung (vgl. nur BFH-Urteil vom 30. Oktober 2014 IV R 61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478, unter II.3.d).
  • BFH, 20.10.2015 - IV B 80/14

    Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung

    Abgesehen davon übersieht die Klägerin, dass eine Verwirkung von Steueransprüchen neben einem vom FA geschaffenen Vertrauenstatbestand zusätzlich voraussetzt, dass der Steuerpflichtige darauf vertraut und im Hinblick darauf entsprechende Dispositionen getroffen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2015 IX R 5/14, BFH/NV 2015, 1329; vom 21. Januar 2015 X R 16/12, BFH/NV 2015, 815; vom 30. Oktober 2015 IV R 61/11, BFHE 247, 323, BStBl II 2015, 478; vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123).
  • BFH, 07.09.2016 - I R 23/15

    Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen - Grundsatz von Treu und

    Dieser Vertrauenstatbestand muss zudem ursächlich für Maßnahmen, Handlungen oder Dispositionen des Steuerpflichtigen gewesen sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2014 IV R 61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).
  • FG Niedersachsen, 25.03.2014 - 12 K 38/10

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land und

    Der Senat erachtet es daher auch in solchen Konstellationen als sachgerecht, mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch für vergangene Veranlagungszeiträume/Wirtschaftsjahre in der Weise zu ermitteln, als habe das Finanzamt rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung in Ansehung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen (vgl. Urteil des FG München vom 29. November 2011 2 K 845/11, EFG 2012, 318 - Revision beim BFH unter IV R 61/11 anhängig - BFH-Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257 zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage; so auch Blümich-Nacke, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, Rz. 10 zu § 13a EStG; Felsmann, Einkommensbesteuerung der LuF, Anm. C 159; Herrmann/Heuer/Raupach-Kanzler, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Rz. 25 zu § 13a EStG; Littmann/Bitz/Pust-Mitterpleininger, Das Einkommensteuerrecht, Rz. 42 zu § 13a; Schmidt-Kulosa, Kommentar zum EStG, 33. Auflage (2014), Rz. 7 zu § 13a).

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob eine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entbehrlich ist, wenn der Steuerpflichtige jahrelang keine Steuererklärungen abgibt, aus denen das Finanzamt den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG hätte erkennen können, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257 sowie das zu dieser Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen IV R 61/11 beim BFH bereits anhängige Revisionsverfahren).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14).

    Die Schutzwirkung der Vorschrift wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Mitteilung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutive Wirkung beigemessen wird, die die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erst für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre ausschließt (ständige Rspr., BFH-Urteile vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris und vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl. II 2007, 816).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14).

    Die Schutzwirkung der Vorschrift wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Mitteilung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutive Wirkung beigemessen wird, die die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erst für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre ausschließt (ständige Rspr., BFH-Urteile vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris und vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl. II 2007, 816).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14).

    Die Schutzwirkung der Vorschrift wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Mitteilung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutive Wirkung beigemessen wird, die die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erst für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre ausschließt (ständige Rspr., BFH-Urteile vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris und vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl. II 2007, 816).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14).

    Die Schutzwirkung der Vorschrift wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Mitteilung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutive Wirkung beigemessen wird, die die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erst für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre ausschließt (ständige Rspr., BFH-Urteile vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris und vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl. II 2007, 816).

  • FG Düsseldorf, 09.02.2015 - 6 K 2167/12

    Höchstbetragsberechnung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV bei

  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 2839/18

    Anwendung des ermäßigten oder des Regelsteuersatzes für den Verkauf von Büchern

  • FG München, 21.11.2017 - 2 K 154/16

    Schätzung der Einkünfte

  • FG München, 22.08.2017 - 2 K 846/15

    Streit um die Frage der Zuordnung eines land- und forstwirtschaftlichen

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