Rechtsprechung
   BFH, 15.04.2015 - V R 27/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,19314
BFH, 15.04.2015 - V R 27/14 (https://dejure.org/2015,19314)
BFH, Entscheidung vom 15.04.2015 - V R 27/14 (https://dejure.org/2015,19314)
BFH, Entscheidung vom 15. April 2015 - V R 27/14 (https://dejure.org/2015,19314)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,19314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 118 Abs 2, FGO § ... 126 Abs 3 S 1 Nr 1, FGO § 135 Abs 1, FGO § 139 Abs 1, FGO § 143 Abs 1, FGO § 149 Abs 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 2
    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 1 FGO, § 135 Abs 1 FGO, § 139 Abs 1 FGO, § 143 Abs 1 FGO
    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (ESt... G), § 139 Abs. 1 FGO, § 247 Abs. 1 BGB, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 143 Abs. 1 FGO, § 139 FGO, § 149 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung für den Besuch der Fachoberschule für Technik im Anschluss an den Abschluss einer Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung für den Besuch der Fachoberschule für Technik im Anschluss an den Abschluss einer Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld bei mehraktiger Berufsausbildung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehraktige Ausbildung und das Kindergeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindergeld bei noch nicht abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 500
  • NJW 2015, 3183
  • FamRZ 2015, 1796
  • BStBl II 2016, 163
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 ff.).

    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22).

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus den im BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff. genannten Gründen an.

    bb) Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25).

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27 und 30).

    Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30 a.E.).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Das ist u.a. dann der Fall, wenn dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rz 9, m.w.N.).

    Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH --der sich der Senat anschließt-- ist der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil C im Streitzeitraum einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rz 11).

    Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rz 11 ff.).

  • FG Münster, 04.03.2014 - 1 K 1772/13

    Mehr als 20stündige Berufstätigkeit des volljährigen Kindes nach Abschluss einer

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. März 2014  1 K 1772/13 Kg und die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2013 sowie der Bescheid vom 16. Oktober 2012 der Beklagten über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung des Kindes C (geb. 1990) für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1595 veröffentlichten Urteil ab.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 4. März 2014  1 K 1772/13 Kg und die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2013 sowie den Bescheid vom 16. Oktober 2012 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum aufzuheben, den Streitwert auf 920 EUR festzusetzen und "festzustellen, dass der Beklagte im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 139 Abs. 1 FGO auch verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 220, 00 EUR 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hilfsweise Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 1 BGB mindestens jedoch 1, 4 % p.a. Zinsen nach dem Zinssatz für Tagesgeldzinsen der Volkswagen Bank seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse (= 19.06.2013) bis zum Tage der Erstattung dieses Betrages zu zahlen".

  • BFH, 17.10.2013 - III R 22/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15, und vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21).
  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, unter 2.a, und vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, unter II.1.).
  • BFH, 15.10.2010 - V R 20/09

    Kosten bei Anschlussrevision - Antrag auf Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Dieses fehlt u.a. dann, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 V R 20/09, BFH/NV 2011, 280, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2014 - XI R 32/13

    Zum Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15, und vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21).
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus BFH, 15.04.2015 - V R 27/14
    Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, unter 2.a, und vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, unter II.1.).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500).

    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22, und in BFHE 249, 500).

    bb) Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25, und in BFHE 249, 500).

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27 und 30, und in BFHE 249, 500).

    Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30, und in BFHE 249, 500).

    Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30 a.E., und in BFHE 249, 500).

    (1) Bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, und in BFHE 249, 500).

    Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (BFH-Urteil in BFHE 249, 500; Wendl, Finanz-Rundschau 2014, 167, 169, unter 3.b aa).

    Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15; vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21, und in BFHE 249, 500).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

    Diese objektiven Beweisanzeichen sprechen dafür, dass C ihr angestrebtes Berufsziel nicht bereits mit dem ersten Abschluss, sondern erst mit dem Abschluss zur "geprüften Immobilienfachwirtin" erlangen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Mit Urteilen vom 15. April 2015 und vom 3. September 2015 hat der BFH die im Streitfall zu klärenden Rechtsfragen geklärt (V R 27/14, a.a.O. und VI 9/15, a.a.O.).

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Er macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2015 V R 27/14 (BFHE 249, 500) geltend, dass mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren seien, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne.

    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16).

    Das Ergebnis --die Annahme einer Zweitausbildung-- steht aufgrund eines nicht vergleichbaren Sachverhalts auch nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH in BFHE 249, 500.

  • FG Niedersachsen, 06.02.2018 - 13 K 171/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt

    Deshalb war X allein aus schulorganisatorischen Gründen gehindert, seine Ausbildung fortzusetzen (ebenso für einen Fall der mehraktigen Berufsausbildung: BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Die Berücksichtigungstatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil X in den Monaten Februar 2017 bis Mai 2017 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    c) Das Tatbestandsmerkmal des "Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung" im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Abzustellen ist darauf, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, juris).

    Die Ausbildungsabschnitte stellen sich deshalb als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung dar, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13 BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, juris).

    Dass die beiden Ausbildungsabschnitte im Rahmen von unterschiedlichen Qualifikationsstufen auf das zukünftige Berufsfeld vorbereiten, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Der enge zeitliche Zusammenhang entfällt nach Ansicht des BFH erst, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl das Kind damit hätte beginnen können (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Tz. 26 bei juris; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Tz. 22 bei juris).

    Seine anschließenden Bemühungen dienten dem - objektiv feststellbaren - Ziel der Erlangung des Abschlusses als Bankfachwirt (ebenso für einen vergleichbaren Fall: BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Tz. 23 und 26 bei juris; vgl. auch: BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Tz. 19 bei juris).

    a) Zwar trifft es zu, dass der Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger ist, als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird." (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152; BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166).

    Dieser Grundsatz ist vom BFH auch bereits mehrfach für mehraktige Berufsausbildungen bestätigt worden (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Tz. 28 bei juris; BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278; inzident auch in: BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166, Tz. 24 bei juris).

  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, darauf an, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 12; vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

    bb) Am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn das Kind nach Erlangung eines ersten --objektiv berufsqualifizierenden-- Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können (BFH-Urteile in BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 26).

  • BFH, 12.10.2023 - III R 10/22

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei Freiwilligendienst

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nur dann gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015 - V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 26 sowie Senatsurteile vom 11.04.2018 - III R 18/17, BFHE 261, 151, BStBl II 2018, 548, Rz 22 und vom 09.09.2020 - III R 2/19, BFHE 270, 429, BStBl II 2021, 861, Rz 21; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 32 EStG Rz 124).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 3796/16

    Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil

    (aa) Bei der Prüfung des engen sachlichen Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163).

    Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (BFH-Urteile vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, und vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17

    Kindergeld

    Abzustellen sei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium stehe und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werde (BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015, V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015, XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; und vom 3. September 2015, VI R 9/15, BFHE 251, 10).

    Im Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Fall in BFHE 249, 500, in dem das Kind unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung Bewerbungen zur Aufnahme an einer weiterführenden bzw. einer Fachschule erkennbar machten, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht war, fehlt es vorliegend gänzlich an einer solchen objektiven Feststellbarkeit (s. dazu weitergehend zu d.).

    In dem Fall in BFHE 249, 500, in dem der BFH den engen zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte ebenfalls bejahte, schloss das Kind im Februar 2012 eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik ab.

    Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982), und das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013, III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257; und vom 5. März 2014, XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, und in BFHE 249, 500).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

    Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris), in dem der BFH eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme als Teil einer einheitlichen Erstausbildung eingestuft hatte.

    Es läge eine sog. mehraktige Ausbildung im Sinne des BFH-Urteils vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris) vor.

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris).

    Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris).

  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

  • FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17

    Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

  • FG Saarland, 02.03.2018 - 2 K 1006/17

    Kindergeld: Aufnahme eines Fernstudiums nach Abschluss einer Ausbildung zur

  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

  • BFH, 22.06.2016 - V R 32/15

    Zum Verbrauch der Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum

  • BFH, 11.12.2018 - III R 32/17

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • FG Münster, 22.01.2019 - 12 K 3654/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit der Absolvierung eines Masterstudiums;

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17

    Kindergeld ab Juli 2015 für T

  • FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur

  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

  • BFH, 09.09.2020 - III R 2/19

    Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

  • FG Niedersachsen, 06.04.2018 - 7 K 253/17

    Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zur/zum geprüften

  • FG Niedersachsen, 17.04.2018 - 13 K 178/17

    Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines

  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

  • SG Osnabrück, 26.07.2019 - S 43 AL 68/19

    Rechtsstreit um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form

  • FG Nürnberg, 17.01.2018 - 7 K 826/16

    Verpflichtung der Familienkasse zur Zahlung des Kindergeldes

  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1902/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3559/17

    Kindergeld - Stellen eine Bankausbildung und ein anschließendes Bachelorstudium

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 2774/18

    Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - 3 K 3221/15

    Kindergeldrecht - Mindestumfang einer Ausbildung

  • BFH, 22.05.2019 - III R 54/18

    Kindergeld

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1903/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1449/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

  • FG Niedersachsen, 04.04.2018 - 3 K 152/17

    Kindergeld: Nachweisanforderungen bei mehraktiger Ausbildung

  • FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14

    Berücksichtigung von Verwendungslehrgängen beim Anspruch auf Kindergeld für einen

  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

  • FG Niedersachsen, 15.03.2018 - 6 K 301/17

    Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss einer Berufsausbildung; Verbrauch der

  • LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 147/19

    Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 5 K 34/20

    Darstellen des Masterstudiengangs noch als Teil einer einheitlichen

  • FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 224/18

    Gewährung von Kindergeld i.R.e. Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 1541/17

    Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung: Prüfung zur Steuerfachwirtin als

  • SG Berlin, 07.02.2019 - S 72 KR 748/18

    Krankenversicherung der Studenten - Studium der Elektrotechnik - Bachelor- und

  • FG Nürnberg, 09.01.2023 - 3 K 782/22

    Kindergeld im Rahmen der Erstausbildung

  • FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22

    Kein Anspruch auf Kindergeld wegen "schädlicher" Tätigkeit nach Abschluss einer

  • FG Köln, 14.05.2018 - 7 K 2906/17

    Gewährung von Kindergeld nach dem Abschluss einer dualen Ausbildung zum

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 9 K 9251/13

    Familienleistungsausgleich Januar 2012 bis Juli 2013 für das Kind ...

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 11 AL 70/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht