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   BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12   

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BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12 (https://dejure.org/2015,29067)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2015 - GrS 2/12 (https://dejure.org/2015,29067)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2015 - GrS 2/12 (https://dejure.org/2015,29067)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 6, UmwStG § 12 Abs 3 S 1, UmwStG § 20, UmwStG § 22 Abs 1, UmwG § 123 Abs 3 Nr 1, FGO § 11 Abs 2
    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Ansparabschreibung bei späterer Buchwerteinbringung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 7g
    Ansparabschreibung, Investition, Einbringung, Buchwert, Kapitalgesellschaft

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ansparrücklage
    Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
    Wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs
    Bildung der Rücklagen
    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
    Erhöhung des Investitionsabzugsbetrag in Folgejahren
    Investitionsabzugsbetrag und Betriebsveräußerung sowie unentgeltliche Betriebsübertragung
    Unentgeltliche Betriebsübertragung

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 338
  • DB 2015, 2548
  • BStBl II 2015, 1007
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 19.05.2010 - I R 70/09

    Keine Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Wege

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Er sieht sich daran durch die gegenteilige Aussage im Urteil des I. Senats vom 19. Mai 2010 I R 70/09 (BFH/NV 2010, 2072, Rz 17) gehindert.

    Auf Anfrage des X. Senats (§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat der I. Senat beschlossen, an seiner im Urteil in BFH/NV 2010, 2072 geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten.

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072 betreffe dieses subjektive Moment den die Ansparabschreibung oder den Investitionsabzugsbetrag erstmals geltend machenden Steuerpflichtigen und nicht den übernehmenden Rechtsträger.

    Die Vorlage des X. Senats ist zulässig, da der X. Senat hinsichtlich der Vorlagefrage vom Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 abweichen will (§ 11 Abs. 2 FGO) und der I. Senat mitgeteilt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO).

    Die Vorlagefrage war auch für das Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 entscheidungserheblich.

    Die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG 2002 ist ein veräußerungs- und tauschähnlicher Vorgang; der Betrieb wird gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert (BFH-Urteile vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88; vom 7. April 2010 I R 55/09, BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094, und in BFH/NV 2010, 2072; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 6. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 20 bis 23 UmwStG Rz 3 und § 20 UmwStG Rz 12; Menner in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 20 Rz 180; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz 20.01).

    Auch in diesem Fall ändert sich der Rechtsträger und es liegt ein veräußerungsähnlicher Vorgang vor (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253, und in BFH/NV 2010, 2072, m.w.N.).

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH bei Überpari-Emission

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Die erste betrifft den Fall, dass der Steuerpflichtige nach der Betriebsveräußerung unter Einsatz des bei der Veräußerung zurückbehaltenen (nicht wesentlichen) Betriebsvermögens weiterhin zwar in geringerem Umfang, aber der Art nach wie bisher tätig wird und somit einen "Restbetrieb" fortführt und die geplante Investition in diesem Restbetrieb sowohl objektiv möglich als auch wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., Rz 11; vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299, Rz 15, und vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, Rz 30).

    Die Ansparabschreibung kann weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn trotz des Entschlusses zur Betriebsveräußerung die Möglichkeit zur Investition noch vor der Veräußerung besteht; dies kommt insbesondere bei kleineren Investitionen in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).

    Der VIII. Senat des BFH hielt es für unschädlich, dass die Realteilung als eine Form der Betriebsaufgabe anzusehen ist, und ließ unter Hinweis auf die Buchwertfortführung und das BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106 die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebs genügen (BFH-Urteil in BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299; zustimmend Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 995).

    In einem solchen Fall ist eine Förderung nach dem Wortlaut des § 7g EStG 2002 a.F. ebenfalls nicht möglich, es sei denn, das begünstigte Wirtschaftsgut wird voraussichtlich noch vor der Einbringung angeschafft oder hergestellt (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106).

  • BFH, 28.11.2007 - X R 43/06

    Fortbestand einer Ansparrücklage bei Einbringung des Betriebes nach § 24 UmwStG;

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Danach ist keine Ansparabschreibung anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Betriebsveräußerung oder -aufgabe objektiv nicht mehr vornehmen kann (zur Betriebsaufgabe BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, und vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848; zur Betriebsveräußerung BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 17).

    Darüber hinaus scheidet die Anerkennung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.d, Rz 25, und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 18).

    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist oder die Investition durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen erscheint, weil die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht vollzogen, aber --z.B. durch Abschluss entsprechender obligatorischer Verträge-- bereits in die Wege geleitet worden ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1400; in BFH/NV 2005, 848; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und in BFH/NV 2008, 554).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei Feststehen der

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Dem ist das Niedersächsische FG mit Urteil vom 11. April 2012  4 K 210/11 (EFG 2012, 1537, Revision anhängig unter IV R 14/12) gefolgt und hat dem Übergeber den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG n.F.) versagt.

    Zugleich wird jedoch darauf hingewiesen (Rz 69), die beim BFH in Zusammenhang mit unentgeltlichen Betriebsübertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG n.F. und Buchwerteinbringungen nach §§ 20, 24 UmwStG anhängigen Verfahren GrS 2/12 und IV R 14/12 seien abzuwarten.

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Die erste betrifft den Fall, dass der Steuerpflichtige nach der Betriebsveräußerung unter Einsatz des bei der Veräußerung zurückbehaltenen (nicht wesentlichen) Betriebsvermögens weiterhin zwar in geringerem Umfang, aber der Art nach wie bisher tätig wird und somit einen "Restbetrieb" fortführt und die geplante Investition in diesem Restbetrieb sowohl objektiv möglich als auch wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., Rz 11; vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299, Rz 15, und vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, Rz 30).

    Der VIII. Senat des BFH hielt es für unschädlich, dass die Realteilung als eine Form der Betriebsaufgabe anzusehen ist, und ließ unter Hinweis auf die Buchwertfortführung und das BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106 die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebs genügen (BFH-Urteil in BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299; zustimmend Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 995).

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Danach ist keine Ansparabschreibung anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Betriebsveräußerung oder -aufgabe objektiv nicht mehr vornehmen kann (zur Betriebsaufgabe BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, und vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848; zur Betriebsveräußerung BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 17).

    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist oder die Investition durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen erscheint, weil die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht vollzogen, aber --z.B. durch Abschluss entsprechender obligatorischer Verträge-- bereits in die Wege geleitet worden ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1400; in BFH/NV 2005, 848; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und in BFH/NV 2008, 554).

  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Grunderwerbsteuer als Umwandlungskosten bei Verschmelzung

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Danach ist keine Ansparabschreibung anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Betriebsveräußerung oder -aufgabe objektiv nicht mehr vornehmen kann (zur Betriebsaufgabe BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, und vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848; zur Betriebsveräußerung BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 17).

    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist oder die Investition durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen erscheint, weil die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht vollzogen, aber --z.B. durch Abschluss entsprechender obligatorischer Verträge-- bereits in die Wege geleitet worden ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1400; in BFH/NV 2005, 848; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und in BFH/NV 2008, 554).

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Ansparrücklage für ein Einzelunternehmen trotz Einbringung des Einzelunternehmens

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Darüber hinaus scheidet die Anerkennung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.d, Rz 25, und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 18).

    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist oder die Investition durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen erscheint, weil die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht vollzogen, aber --z.B. durch Abschluss entsprechender obligatorischer Verträge-- bereits in die Wege geleitet worden ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1400; in BFH/NV 2005, 848; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und in BFH/NV 2008, 554).

  • BFH, 19.03.2014 - X R 46/11

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Die erste betrifft den Fall, dass der Steuerpflichtige nach der Betriebsveräußerung unter Einsatz des bei der Veräußerung zurückbehaltenen (nicht wesentlichen) Betriebsvermögens weiterhin zwar in geringerem Umfang, aber der Art nach wie bisher tätig wird und somit einen "Restbetrieb" fortführt und die geplante Investition in diesem Restbetrieb sowohl objektiv möglich als auch wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., Rz 11; vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299, Rz 15, und vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36, Rz 30).
  • FG Niedersachsen, 11.04.2012 - 4 K 210/11

    Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12
    Dem ist das Niedersächsische FG mit Urteil vom 11. April 2012  4 K 210/11 (EFG 2012, 1537, Revision anhängig unter IV R 14/12) gefolgt und hat dem Übergeber den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG n.F.) versagt.
  • BFH, 27.01.2016 - X R 31/11

    Nach Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist finden Werbungskostenüberschüsse

  • FG Düsseldorf, 04.11.2010 - 16 K 4643/09

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

  • FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08

    Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung - Umwandlungssteuerrechtlicher Begriff

  • BFH, 07.04.2010 - I R 55/09

    Fortführung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Rücklage nach

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 3 K 2497/08

    Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bei nicht mehr möglicher

  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 2 K 273/06

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

  • FG Münster, 15.05.2003 - 14 K 7166/01

    Sacheinlage; Entgeltlichkeit der Einbringung

  • BFH, 24.04.2007 - I R 35/05

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

  • BFH, 05.06.2002 - I R 6/01

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

  • BFH, 15.10.1997 - I R 22/96

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

  • FG Köln, 28.08.2002 - 14 K 387/01

    Abfindungsproblematik

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

  • BFH, 16.05.2002 - III R 45/98

    Aktivierung der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Unternehmensteuerreformgesetz 2008

  • BFH, 17.09.2003 - I R 97/02

    Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes

  • Drs-Bund, 08.05.1987 - BT-Drs 11/257

    Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen

  • Drs-Bund, 20.01.1993 - BT-Drs 12/4158

    Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 28/09
  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 22/11

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

  • FG Münster, 25.02.2009 - 7 K 5021/07

    Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns -

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Für die Zulässigkeit einer Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 2 FGO wegen Abweichung ist Voraussetzung, dass die vorgelegte Rechtsfrage sowohl für die Entscheidung des Senats, von der der anrufende Senat abweichen will, als auch für die Entscheidung des anrufenden Senats entscheidungserheblich ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262, unter C.I.2., Rz 14; vom 9. Oktober 2014 GrS 1/13, BFHE 247, 291, BStBl II 2015, 345, Rz 29; vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 31; BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 35).
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Für die Zulässigkeit einer Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO wegen Abweichung ist Voraussetzung, dass die vorgelegte Rechtsfrage sowohl für die Entscheidung des Senats, von der der anrufende Senat abweichen will, als auch für die Entscheidung des anrufenden Senats entscheidungserheblich ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262, unter C.I.2., Rz 14; vom 9. Oktober 2014 GrS 1/13, BFHE 247, 291, BStBl II 2015, 345, Rz 29; vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 31; BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 35).
  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 522/22

    Umwandlungen - Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags nach Einbringung eines

    Auch der BFH-Beschluss vom 14.04.2015 (Az. GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007) sei nicht anwendbar, da dieser lediglich Ansparabschreibungen betreffe, welche zu einem Zeitpunkt gebildet worden seien, zu dem schon festgestanden habe, dass eine Buchwerteinbringung erfolge.

    Daraufhin änderte der Beklagte nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG mit Datum vom 16.06.2021 entsprechend seiner Rechtsauffassung die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 und führte ergänzend aus, dass es sich bei der Buchwerteinbringung gegen neue Anteile um einen tauschähnlichen Vorgang handele, der einen Rechtsträgerwechsel zur Folge habe und verwies hierzu auf den BFH-Beschluss vom 14.04.2015 (Az. GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007 unter C.III.2.).

    Auch der BFH stelle in seinem Beschluss vom 14.04.2015 (Az. GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007 unter C.III.3.a.) fest, dass eine rechtmäßig gebildete Ansparrücklage fortgeführt werden könne.

    Wenn eine Einbringung feststehe, dürfe nach dem BFH-Beschluss vom 14.04.2015 (Az. GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007) kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

    Da in § 7g EStG keine innerbilanzielle Rücklage mehr vorgesehen sei, könne der letzte Satz des BFH-Beschlusses vom 14.04.2015 (Az. GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007 unter C.III.3.a.) eben nicht übertragen werden.

    Auch stand im Zeitpunkt der Geltendmachung der Investitionsabzugsbeträge beim Finanzamt noch nicht fest, dass der Betrieb des Klägers zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (vgl. hierzu: Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.06.2023 1 K 98/23, DStRK 2023, 259 im Anschluss an BFH-Beschluss vom 14.04.2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 zu § 7g EStG a.F.).

    Ebenso wie bereits die Bildung eines Investitionsbetrags ausscheidet, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung beim Finanzamt feststand, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden soll (vgl. hierzu: Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.06.2023 1 K 98/23, DStRK 2023, 259 im Anschluss an BFH-Beschluss vom 14.04.2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 zu § 7g EStG a.F.), so ist ein zunächst rechtmäßig gebildeter Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn bei einer (rückwirkenden) Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft die Investitionen letztlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft erfolgen (s. auch: Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 322. Lieferung 11/2023, § 7g EStG Rn. 6).

    An dieser Einordnung als veräußerungsähnlichen Vorgang ändert sich auch nichts dadurch, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens ansetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 und Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.06.2023 1 K 98/23, DStRK 2023, 259; zustimmend: Förster BFH/PR 2016, 2; Schuster, jurisPR-SteuerR 50/2015 Anm. 2; Schimmele EStB 2015, 391; Schimmele GmbH-StB 2016, 4; s. auch Reddig FR 2018, 925; Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 322. Lieferung 11/2023, § 7g EStG Rn. 6; Bugge in Kirchhof/Söhn, EStG, 340. Lieferung 11/2023, § 7g, B14; Roland in Bordewin/Brandt, EStG, 458. Lieferung 1/2024, § 7g, Rn. 13).

    Zwar ist die R GmbH als übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung zum ...2018 gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 1. Halbsatz UmwStG 2006 in die steuerliche Rechtsstellung des Einzelunternehmens des Klägers eingetreten, jedoch führt die steuerliche Rechtsnachfolge weder dazu, dass die übernehmende Gesellschaft in die Steuerschuldverhältnisse eintritt noch folgt sie dem Einbringenden als Steuerpflichtiger rechtlich nach (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2015, GrS 2/12, BStBl 11, 1007 unter C.III.3.a.; Burch in: Bordewin/Brandt, EStG, Kommentar, 455. Lieferung, 8/2023, Rn. 100).

    Die Regelungen begründen gerade keine Gesamtrechtsnachfolge und damit auch keine "Vereinigung" der Leistungsfähigkeit des Einbringenden mit der aufnehmenden Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2015, GrS 2/12, BStBl 11, 1007 unter C.III.3.a. m.w.N.).

    Die übernehmende Gesellschaft tritt in die Rechtsstellung des Einbringenden lediglich im Hinblick auf das übernommene Betriebsvermögen und damit nur hinsichtlich objektbezogener Besteuerungsmerkmale ein, die den eingebrachten Wirtschaftsgütern anhaften (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2015, GrS 2/12, BStBl II, 1007 C.III.3., BT-Drucks. 14/2070, 24; BT-Drucks. 16/2710, 50).

    Der entscheidende Unterschied zu der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft liegt in der fehlenden Überlassung des Liquiditätsvorteils, da bei der Einbringung nicht unterstellt werden kann, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 unter C.III.3.b.; ebenso Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.06.2023 1 K 98/23, DStRK 2023, 259 unter I.2.b.).

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

    Denn der Förderzweck des § 7g EStG a.F., die Liquidität und Eigenkapitalausstattung und damit die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu stärken, dass Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung und Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts verlagert wird, kann in derartigen Fällen nicht mehr erreicht werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 57, m.w.N.).

    Es kann nicht unterstellt werden, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007).

    Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft, da in diesem Fall nicht unterstellt werden kann, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber den Förderbetrag der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007).

  • BFH, 27.01.2016 - X R 31/11

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Personengesellschaft

    Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren am 21. November 2012 mit Zustimmung der Beteiligten im Hinblick auf das seinerzeit vor dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) anhängige Verfahren GrS 2/12, das die Rücklagenbildung im Vorfeld einer Buchwerteinbringung in eine Kapitalgesellschaft betraf, zum Ruhen gebracht.

    Nach Ergehen der Entscheidung des Großen Senats (Beschluss vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007) und der Aufnahme des vorliegenden Revisionsverfahrens hat der Kläger ausgeführt, die vom Großen Senat in Bezug auf Kapitalgesellschaften gegebene Begründung sei auf Einbringungen in Personengesellschaften nicht übertragbar.

    Der Große Senat des BFH hat mit seinem Beschluss in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 entschieden, eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 dürfe nicht mehr vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststehe, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werde.

    Im Übrigen hat der Große Senat (Beschluss in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007, Rz 45) die instanzgerichtliche Rechtsprechung referiert, in der die Anwendbarkeit des § 7g EStG 2002 im Vorfeld der Einbringung in eine Personengesellschaft ganz überwiegend versagt wird, und ausdrücklich hinzugefügt, die Rechtsfolgen der Buchwerteinbringung in eine Kapital- und in eine Personengesellschaft seien "im Wesentlichen identisch".

  • BFH, 15.11.2017 - VI R 44/16

    Kein Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer

    Deren Investitions- und Innovationskraft soll dadurch gestärkt werden, dass Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts verlagert wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007; vgl. BTDrucks 10/336, 13, 25 f.; BTDrucks 11/257, 8 f.; BTDrucks 11/285, 45; BTDrucks 12/4158, 33; BTDrucks 12/4487, 33; BTDrucks 16/4841, 51 f., sowie BTDrucks 18/4902, 42).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 21/09

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft

    NV: Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) geltenden Fassung darf nicht vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Nachfolgeentscheidung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338 BStBl II 2015, 1007).

    Der Große Senat hat diese Rechtsfrage mit Beschluss vom 14. April 2015 GrS 2/12 (BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007) verneint.

    Diese gesetzlichen Regelungszusammenhänge hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 dahingehend gewürdigt, dass eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 nicht mehr vorgenommen werden dürfe, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststehe, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werde.

  • BFH, 11.04.2019 - IV R 1/17

    Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen

    Ob der Investitionsabzugsbetrag dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gebildet worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. vor einer Umwandlung Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007).
  • BFH, 22.01.2020 - II R 41/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 8/18 -

    Ungeachtet der Frage, inwieweit das UmwStG im Rahmen der §§ 13a, 13b ErbStG a.F. dem Grunde nach anwendbar sein kann, können bestimmte Vorschriften, soweit sie reichen, dies ausschließen (vgl. die dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14.04.2015 - GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 zugrunde liegende Problematik).
  • BFH, 28.04.2016 - I R 33/14

    Negativer Geschäftswert bei Einbringung - Beiladung: Gerichtkosten,

    b) Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Erhalt neuer Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft ein tauschähnlicher Vorgang und somit eine Veräußerung einerseits und eine Anschaffung andererseits ist (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007; Senatsurteile vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253; vom 7. April 2010 I R 55/09, BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; s.a. Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 00.02; eingehend Hageböke/ Schmidt-Fehrenbacher in Flick Gocke Schaumburg/Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, Rz 00.02).
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der

  • BFH, 24.11.2016 - IV R 46/13

    Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1.

  • FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15

    (Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei der Berechnung

  • BFH, 12.04.2017 - I R 36/15

    Bewertung eines durch Sacheinlage erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 22.06.2017 - VI R 97/13

    Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 1 K 98/23

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags, weil die Voraussetzungen für

  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 2320/15

    Investitionsabzugsbetrag: Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10192/19

    Einzelheiten zum Verlustverrechnungsverbot aus § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei

  • FG München, 27.06.2019 - 11 K 3048/18

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15

    Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.04.2014 - 2 K 644/12
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