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   BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14   

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https://dejure.org/2015,24666
BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14 (https://dejure.org/2015,24666)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2015 - VII R 30/14 (https://dejure.org/2015,24666)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - VII R 30/14 (https://dejure.org/2015,24666)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers - Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2, AO § 163, AO § 227, UStG § 15 Abs 1, UStG § 14c, UStG § 17 Abs 1, AO § 218 Abs 2, UStG VZ 2009
    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers - Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • Bundesfinanzhof

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers - Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 AO, § 163 AO, § 227 AO, § 15 Abs 1 UStG 2005, § 14c UStG 2005
    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers - Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstattung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer bein Insolvenz des Rechnungsausstellers

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Fiskus auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer bei Insolvenz des Rechnungsausstellers

  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter USt bei Insolvenz

  • rewis.io

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers - Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2, § 163, § 227; UStG § 15 Abs. 1
    Erstattung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer bein Insolvenz des Rechnungsausstellers

  • datenbank.nwb.de

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    In welchem Verfahren muss der Leistungsempfänger bei Insolvenz des Leistenden wegen zu Unrecht gezahlter USt möglichen Erstattungsanspruch geltend machen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer - und die Insolvenz des Rechnungsausstellers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer aus § 37 Abs. 2 AO bei Insolvenz des Rechnungsausstellers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer bei Insolvenz des Rechnungsausstellers

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzen und Steuern
    Die Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren
    Umsatzsteuer nach § 14c UStG
    Rechnung
    Rechnungsberichtigung
    Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis
    Entsprechende Anwendung des § 17 UStG
    Umsatzsteuerberichtigung
    Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
    Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG
    Rechnungsberichtigung
    Vorsteuerabzug
    Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
    Anzahlungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 34
  • ZIP 2015, 1984
  • NZI 2015, 951
  • BB 2015, 2325
  • DB 2015, 2187
  • DB 2015, 2301
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    Dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) ist kein unionsrechtliches Gebot zu entnehmen, einen Anspruch des Leistungsempfängers aus § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellter Umsatzsteuer gegen den Fiskus anzuerkennen, wenn eine Erstattung vom Leistenden wegen dessen Insolvenz nicht mehr (vollständig) erreicht werden kann.

    Insbesondere ergebe sie sich nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Reemtsma vom 15. März 2007 C-35/05 (EU:C:2007:167).

    Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, bei der Umsatzsteuer müsse der Leistungsempfänger als derjenige angesehen werden, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, wenn der Steuerpflichtige zur Rückabwicklung nicht in der Lage ist (vgl. von Streit, "Rs. C-35/05 - Reemtsma, C-427/10 - Banca Antoniana und andere - Wann bleibt der Steuerpflichtige auf der Mehrwertsteuer sitzen?", in EU-Umsatzsteuer-Berater 2012, 38, 41), steht nicht nur zu dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 2 AO in Widerspruch, sondern auch zur Zielsetzung der Norm, dem Fiskus zur Vereinfachung im Massengeschäft komplexe Prüfungen des "wahren" Leistungserbringers zu ersparen (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47, 48, bestätigt im Urteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537).

    Abgesehen davon ergibt sich aus der Reemtsma-Entscheidung (EU:C:2007:167, Rz 38), dass die dort erörterte Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 331/11), die die Regelung in Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABlEG Nr. L 145/1) ausdrücklich in Bezug nimmt, keine Erstattungsvorschrift für die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer durch den Aussteller vorsieht und demzufolge die Mitgliedstaaten die Berichtigungsvoraussetzungen für diese Fälle festzulegen haben.

    Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überlässt es der EuGH dem jeweiligen Mitgliedsstaat, die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, autonom zu regeln (EuGH-Urteil Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 40).

    cc) Ein Billigkeitserweis erscheint im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden auch nicht von vornherein ausgeschlossen, auch wenn nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass der BFH der Reemtsma-Entscheidung (EU:C:2007:167) jedenfalls dann keine Erstattungsverpflichtung des Fiskus zu entnehmen vermochte, wenn die Steuer gar nicht an ihn entrichtet worden war (Urteil in BFH/NV 2009, 1156; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, am Ende).

  • FG Saarland, 24.04.2013 - 1 K 1156/12

    Kein direkter Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    a) § 37 Abs. 2 AO regelt keinen Rückzahlungsanspruch des Leistungsempfängers, der die in der ihm gestellten Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer dem Rechnungsaussteller gezahlt hat (Urteil des FG des Saarlandes vom 24. April 2013  1 K 1156/12, EFG 2013, 1637; Urteil des FG Münster vom 3. September 2014  6 K 939/11 AO, EFG 2014, 1934; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 60).

    aa) Anders als das FG des Saarlandes (Urteil in EFG 2013, 1637) hat der Senat zwar keinen Zweifel, dass die von den Beteiligten erörterten Rechtsgrundsätze dieser Entscheidung, der ein grenzüberschreitender Sachverhalt zum Verfahren der Vorsteuervergütung entsprechend § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige zugrunde lag, für den vorliegenden Fall einschlägig sind.

    Ob diese Feststellung auch auf den Fall der vorliegenden Erstattung des FA an die Insolvenzmasse nach Rechnungsberichtigung ausgedehnt werden kann, könnte davon abhängen, ob der Fiskus zur Erstattung verpflichtet war oder ob er ausnahmsweise die Zustimmung zur Rechnungsberichtigung und damit die Erstattung hätte verweigern können, weil sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse geführt hätte (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20. Oktober 2010 C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 20 ff.; Anm. Büchter-Hole zum Urteil des FG des Saarlandes 1 K 1156/12 in EFG 2013, 1640, rechte Spalte).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    b) Allerdings bieten die Billigkeitsregelungen der §§ 163 (abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen) und 227 AO (Erstattung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis) eine hinreichende Möglichkeit, trotz Nichtvorliegens der materiell-umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug --jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis-- geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744), um auf diesem Weg den im Insolvenzverfahren nicht zu realisierenden Teil der gegen den Rechnungsaussteller gerichteten, zivilrechtlichen Forderung vom Finanzamt gutgebracht zu bekommen.

    Erfordern nämlich gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme --was (zumindest) unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien zunächst festzustellen wäre--, ist das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf null reduziert (BFH-Urteil in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2008 - XI R 57/06

    Kein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege aus Rechnungen für Scheinlieferungen

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg zu gewähren sein, wenn der Gesetzeswortlaut die Entstehung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug an Voraussetzungen knüpft, deren Erfüllung im Einzelfall vom leistungsempfangenden Unternehmer unter Beachtung der Wertungen des Gesetzgebers nicht verlangt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2008 XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156, m.w.N.).

    cc) Ein Billigkeitserweis erscheint im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden auch nicht von vornherein ausgeschlossen, auch wenn nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass der BFH der Reemtsma-Entscheidung (EU:C:2007:167) jedenfalls dann keine Erstattungsverpflichtung des Fiskus zu entnehmen vermochte, wenn die Steuer gar nicht an ihn entrichtet worden war (Urteil in BFH/NV 2009, 1156; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, am Ende).

  • FG Köln, 24.04.2014 - 1 K 2015/10

    Frage des Umfangs des Erstattungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. April 2014  1 K 2015/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1566 veröffentlicht.

  • BFH, 21.08.1997 - V R 47/96

    Steuerpflicht von Bauleistungen nach dem UStG -DDR

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    dd) Jedenfalls könnte dem Verweis auf eine Billigkeitsentscheidung nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Entscheidung nach § 163 AO grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. dazu Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603, zu § 131 der Reichsabgabenordnung; BFH-Urteil vom 21. August 1997 V R 47/96, BFHE 183, 304, BStBl II 1997, 781), die im finanzgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 102 FGO).
  • BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08

    Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen, da er das Verfahren durch Sachvortrag und durch die Stellung eines eigenen Sachantrags gefördert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).
  • FG Münster, 04.06.2013 - 1 K 813/10

    Keine Teilwertabschreibung auf originär erworbenes Zuckerrübenlieferungsrecht

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    Ob diese Feststellung auch auf den Fall der vorliegenden Erstattung des FA an die Insolvenzmasse nach Rechnungsberichtigung ausgedehnt werden kann, könnte davon abhängen, ob der Fiskus zur Erstattung verpflichtet war oder ob er ausnahmsweise die Zustimmung zur Rechnungsberichtigung und damit die Erstattung hätte verweigern können, weil sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse geführt hätte (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20. Oktober 2010 C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 20 ff.; Anm. Büchter-Hole zum Urteil des FG des Saarlandes 1 K 1156/12 in EFG 2013, 1640, rechte Spalte).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    Ob diese Feststellung auch auf den Fall der vorliegenden Erstattung des FA an die Insolvenzmasse nach Rechnungsberichtigung ausgedehnt werden kann, könnte davon abhängen, ob der Fiskus zur Erstattung verpflichtet war oder ob er ausnahmsweise die Zustimmung zur Rechnungsberichtigung und damit die Erstattung hätte verweigern können, weil sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse geführt hätte (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20. Oktober 2010 C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 20 ff.; Anm. Büchter-Hole zum Urteil des FG des Saarlandes 1 K 1156/12 in EFG 2013, 1640, rechte Spalte).
  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14
    cc) Ein Billigkeitserweis erscheint im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistenden auch nicht von vornherein ausgeschlossen, auch wenn nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, dass der BFH der Reemtsma-Entscheidung (EU:C:2007:167) jedenfalls dann keine Erstattungsverpflichtung des Fiskus zu entnehmen vermochte, wenn die Steuer gar nicht an ihn entrichtet worden war (Urteil in BFH/NV 2009, 1156; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, am Ende).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • FG Münster, 03.09.2014 - 6 K 939/11

    Erstattung von Umsatzsteuerzahlungen bei überhöhten Rechnungsausweis

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

  • BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89

    Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs aus Verlustrücktrag gem. § 10d EStG

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

  • BFH, 26.11.2014 - VII R 32/13

    Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen

  • BFH, 16.05.2018 - XI R 28/16

    Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

    Ferner ist dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer in der Regel genügt, wenn der Leistende die Erstattung der irrtümlich bzw. zu Unrecht an die Steuerbehörden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge erheben kann (vgl. dazu EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken, EU:C:2007:167, HFR 2007, 515, Rz 39; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 26; ferner BFH-Urteile in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.6.b, Rz 64; vom 24. April 2013 XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457, Rz 35; vom 30. Juni 2015 VII R 30/14, BFHE 250, 34, BFH/NV 2015, 1611, Rz 18).
  • BFH, 22.01.2020 - XI R 10/17

    Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

    Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Verfahren die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer gegen das FA geltend machen könnte (sog. Reemtsma-Anspruch, s. EuGH Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 515, Rz 41; Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, UR 2017, 438; zur Frage der Berücksichtigung eines solchen Erstattungsanspruchs im Festsetzungsverfahren s. Klenk, HFR 2017, 555; s.a. BFH-Urteil vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34).
  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    (4) Ein Verstoß gegen das Gläubigergleichbehandlungsgebot des Insolvenzrechts liegt hierin --anders als von einer Behörde in einem beim erkennenden Senat anhängigen Parallelverfahren mit Bezug auf das BFH-Urteil vom 30. Juni 2015 VII R 30/14 (BFHE 250, 34, UR 2015, 802, Rz 25) vertreten-- nicht.
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 5/18

    Rechnung i.S. des § 14c UStG; Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung; Ausweis

    c) Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf im Streitfall, ob die Gefährdung des Steueraufkommens i.S. des § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG auch dann durch eine Versagung des Vorsteuerabzugs "endgültig" (vgl. dazu EuGH-Urteil Rusedespred vom 11.04.2013 - C-138/12, EU:C:2013:233, UR 2013, 432, Rz 33) beseitigt ist, wenn zwar der Leistungsempfänger die gezogene Vorsteuer nach Ergehen eines Umsatzsteuer-Änderungsbescheids an das für ihn zuständige FA zurückgezahlt hat, er aber entweder auf Basis der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34, BFH/NV 2015, 1611, Rz 22 ff.; vom 30.06.2015 - VII R 42/14, juris, Rz 23 ff.) eine Billigkeitsmaßnahme bezüglich seines Vorsteuerabzugs beantragt oder wegen der Insolvenz des Unternehmers auf Basis der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.05.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 515; Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, UR 2017, 438, Rz 53, 54 und 56; Kollroß vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16, EU:C:2018:372, UR 2018, 519, Rz 66; PORR Epitesi Kft.
  • BFH, 22.08.2019 - V R 50/16

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

    Hierüber ist im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu entscheiden (BFH-Urteil vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34, unter II.2.b bb).
  • BFH, 10.12.2020 - V R 7/20

    Steuerschuld des Leistungsempfängers

    Die vom Kläger vertretene Auffassung, nach der bei der Umsatzsteuer der Leistungsempfänger als derjenige angesehen werden müsse, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, steht nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut von § 37 Abs. 2 AO, sondern ebenso zur Zielsetzung der Vorschrift, die darin besteht, der Finanzverwaltung komplexe Prüfungen des "wahren" Leistungserbringers zu ersparen, wie der BFH bereits entschieden hat und worauf der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (BFH-Urteil vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34, Rz 12).
  • FG Düsseldorf, 04.12.2020 - 1 K 1510/18

    Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug

    Hierüber ist im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu entscheiden (BFH-Urteile vom 30.06.2015 VII R 30/14, BFHE 250, 34, vom 22. August 2019 V R 50/16, BFHE 266, 395).

    Der BFH hat in seinen Urteilen in BFHE 250, 34; vom 10.12.2008 XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; vom 11.10.2007 V R 27/05, BFHE 219, 266 entschieden, dass dann keine Erstattungsverpflichtung des Fiskus besteht, wenn die Steuer gar nicht an ihn entrichtet worden war.

    Der BFH hat in der Entscheidung VII R 30/14 (BFHE 250, 34), der ein vergleichbarer Fall zugrunde lag (Erstattung der ursprünglich an den Fiskus abgeführten Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse) dazu ausgeführt, dass der Direktanspruch davon abhängen könnte, ob der Fiskus zur Erstattung verpflichtet war oder ob er ausnahmsweise die Zustimmung zur Rechnungsberichtigung und damit die Erstattung hätte verweigern können, weil sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse geführt hätte.

  • FG Münster, 08.10.2020 - 5 K 20/17

    Erstattungspflicht bei zu Unrecht an Insolvenzverwalter ausgewiesenem

    Der Kläger verweist auf das BFH-Urteil vom 30.06.2015, VII R 30/14, DStRE 2015, 1318.

    Das vom Kläger zitierte BFH-Urteil vom 30.06.2015, VII R 30/14 sei nicht einschlägig, da es in dem Urteilsfall um den Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers und nicht des Rechnungsausstellers gehe.

    d) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob in den Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechnungsausstellers zur Gewährleistung/Herstellung der Neutralität der Umsatzsteuer (im Wege der richtlinienkonformen Auslegung) ein Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen den Fiskus auf Erstattung der Mehrwertsteuer nach § 37 Abs. 2 AO besteht (so wohl Leipold, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 14c Rdn. 122, 149; Meyer-Burow/Connemann, UStB 2015, 318, 324; vgl. EuGH, Urt. vom 15.03.2007 - C-35/05, HFR 2007, 515 "Reemtsma" Rdn. 36) oder aber die Neutralität durch Gewährung des Vorsteuerabzugs im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO bzw. § 227 AO hergestellt werden kann bzw. muss (so wohl BFH, Urt. vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34) bzw. über einen Direktanspruch im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu entscheiden ist (BFH, Urt. vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395).

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 8/14

    Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für

    (4) Ein Verstoß gegen das Gläubigergleichbehandlungsgebot des Insolvenzrechts liegt hierin --anders als von einer Behörde in einem beim erkennenden Senat anhängigen Parallelverfahren mit Bezug auf das BFH-Urteil vom 30. Juni 2015 VII R 30/14 (BFHE 250, 34, UR 2015, 802, Rz 25) vertreten-- nicht.
  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und

    Solches könne ohnehin nicht im Festsetzungsverfahren, sondern allenfalls im Billigkeitswege nach §§ 163, 227 AO verlangt werden (Verweis auf BFH vom 30.06.2015 - VII R 30/14).

    Entgegen der Rechtsprechung des 7. Senats des BFH (bei dem es sich nicht um einen für Umsatzsteuerfragen zuständigen Senat handele) im Verfahren VII R 30/14 und der Handhabung der Finanzverwaltung (BMF vom 12.04.2022, BStBl. I 2022, 652) - so die Klägerin weiter - sei der Reemtsma-Anspruch nicht im Billigkeits-, sondern bereits im Festsetzungsverfahren zu gewähren, da er nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in das (durch §§ 163, 227 AO jedoch eröffnete) Ermessen der Finanzbehörden gestellt sei und eine effektive Durchsetzung nach der unionsrechtlichen Rechtsanwendungsgleichheit nur im Festsetzungsverfahren möglich wäre (Verfahren 6 K 1285/21).

    Ein solcher Anspruch ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern im Wege eines Antrags auf abweichende Festsetzung oder Erlass aus Billigkeitsgründen geltend zu machen (BFH vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BStBl. II 2022, 246; BFH vom 30.06.2015 - VII R 42/14, n. v. Juris; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; vgl. für die Finanzverwaltung bindend entsprechend BMF vom 12.04.2022, BStBl. I 2022, 652).

  • BFH, 05.01.2021 - XI S 20/20

    Zur Erstattung eines zu Unrecht ausgewiesenen nicht zurückgezahlten Steuerbetrags

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 10/16

    Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes

  • FG Nürnberg, 27.10.2020 - 2 K 483/18

    Umsatzsteuer 2010 - abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus

  • FG Münster, 27.06.2022 - 15 K 2327/20

    Vorlage zur Reichweite des sog. "Reemtsma-Anspruchs"

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21

    Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 88/18

    Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungsberichtigung

  • FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 1062/15

    Rechtsstreit über das Erbringen von vorsteuerabzugsbegründenden Dienstleistungen

  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 1251/20

    Umsatzsteuerpflichtigkeit geleisteter Abschlagszahlungen als Leistungsempfänger

  • FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 2794/17

    Ansetzng des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 7 % für die aus Lieferungen von Holz

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