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   BFH, 28.10.2015 - X R 22/13   

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https://dejure.org/2015,39278
BFH, 28.10.2015 - X R 22/13 (https://dejure.org/2015,39278)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2015 - X R 22/13 (https://dejure.org/2015,39278)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - X R 22/13 (https://dejure.org/2015,39278)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2 S 1, GewStG § 7, EStG § 16 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • Bundesfinanzhof

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 EStG 1997, § 7 GewStG 1999, § 16 Abs 3 EStG 1997, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 2 GewStG, § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 15 EStG, § 16 EStG, § 20 des Umwandlungssteuergesetzes, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 35b Abs. 2 GewStG, § 8 Nr. 1 GewStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 7
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine ihrerseits als Grundstückshändlerin tätige Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Begriff des gewerblichen Grundstückshandels; Zurechnung von Grundstücksgeschäften einer Personengesellschaft; Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken anlässlich der Betriebsaufgabe

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine grundstückshandelnde PersGes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 7
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Grundstückshandel betreibende KG

  • rewis.io

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 7
    Begriff des gewerblichen Grundstückshandels

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 7
    Begriff des gewerblichen Grundstückshandels

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft - und der gewerbliche Grundstückshandel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksverkauf und Grundstückseinbringung als Betriebsaufgabe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesellschafter kann wegen Beteiligung an einer GbR als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückshandel bei Einbringung in eine Personengesellschaft

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 369
  • BB 2016, 86
  • BStBl II 2016, 95
  • BauR 2016, 1062
  • NZG 2016, 276
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    aa) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 erfasst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters (im Folgenden einheitlich: Gesellschafter) alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG, § 2 GewStG; s.a. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12).

    Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der erkennende Senat auf die Ausführungen des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.b.

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.2. a.E.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    bb) Zu Recht hat das FG, dessen Sache es ist, die vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu gewichten (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089, unter II.1.c bb, m.w.N.), im Streitfall in der Vermietung der Objekte keinen Umstand gesehen, der dazu führen könnte, einen gewerblichen Grundstückshandel zu verneinen, weil eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen würden (s. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).

    Allerdings können auch die erst nach Ablauf von fünf, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußerten Immobilien in den gewerblichen Grundstückshandel mit einzubeziehen sein, da der Fünfjahreszeitraum nur indizielle Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.4.).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Auch gewerbesteuerrechtlich sei davon auszugehen, dass die Umsätze aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe dem laufenden Gewinn zuzuordnen seien (s. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, unter II.5.b, m.w.N.).

    Diese Grundsätze wurden vom erkennenden Senat auch auf Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und weitere Gegenleistungen gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 erstreckt (Senatsurteil in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171).

  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Der Fünfjahreszeitraum beginnt in Herstellungsfällen --ungeachtet der Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit möglicherweise bereits mit dem Grundstückserwerb oder der Vorbereitung der Bebauung beginnt-- nicht mit dem Abschluss der Bauverträge, sondern mit der Fertigstellung des Gebäudes (BFH-Urteil in BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.2., m.w.N.).

  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Der BFH hat indes ebenfalls entschieden, dass Mietverträge von unbestimmter Dauer, die innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Fristen kündbar sind, hiermit nicht vergleichbar sind, wobei nicht entscheidend ist, dass das Mietverhältnis tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bestanden hat (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.3.b, und Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 X B 118/08, BFH/NV 2009, 152, unter II.1.b).

    Dem BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950 kann indes entnommen werden, dass die dortigen in Eigentumswohnungen aufgeteilten Mehrfamilienhäuser auf ausdrücklichen Wunsch des Veräußerers nur en bloc verkauft wurden, so dass sich die Interessenlagen der Erwerber insoweit nicht grundlegend unterscheiden dürften.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe).

    Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    bb) Zu Recht hat das FG, dessen Sache es ist, die vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu gewichten (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089, unter II.1.c bb, m.w.N.), im Streitfall in der Vermietung der Objekte keinen Umstand gesehen, der dazu führen könnte, einen gewerblichen Grundstückshandel zu verneinen, weil eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen würden (s. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).

    Sofern sich das Vorbringen der Klägerin auf die langfristige Vermietung der Gewerbeobjekte bezieht, erkennt das FG ebenfalls unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2004, 1089, unter II.1.c aa, und vom 13. November 2006 IV B 47/06, BFH/NV 2007, 234) zu Recht, dass eine solche der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht von vornherein nicht entgegenstehe, da diese Verträge das Objekt für Kapitalanleger interessant machten und damit eher verkaufsfördernd wirkten.

  • BFH, 22.08.2012 - X R 24/11

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personalgesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865).

    aa) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 erfasst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters (im Folgenden einheitlich: Gesellschafter) alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG, § 2 GewStG; s.a. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12).

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 8 K 2832/11 -

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2013  8 K 2759/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 35 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, unter II.2.).
  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

  • BFH, 17.02.1993 - X R 108/90

    Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 20.12.2001 - X B 91/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; neues Zulassungsrecht

  • BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06

    Verfahrensmangel

  • BFH, 27.12.2007 - IV B 124/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - Bedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung von

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 158/08

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Einbringung von

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 28.10.2015 - X R 21/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 10. 2015 X R 22/13 -

  • BFH, 22.11.2013 - X B 114/13

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt

  • BFH, 23.01.1991 - X R 105/88

    Selbstgenutzte Einfamilienhäuser als Betriebsvermögen eines gewerblichen

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BFH, 13.11.2006 - IV B 47/06

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

  • BFH, 14.10.2008 - X B 118/08

    Zuordnung einer nach Fertigstellung an den Sohn vermieteten und erst nach einer

  • BFH, 27.09.2012 - III R 19/11

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen zur Vermeidung einer

  • BFH, 12.05.2016 - II R 56/14

    Vollständige Schenkungsteuerbefreiung des Erwerbs einer Kunstsammlung

    der Gründe; BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95).
  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Die Mitunternehmerschaft entfaltet keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr getätigten Geschäfte an den Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.; hieran anknüpfend Senatsurteile vom 22.08.2012 - X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12, sowie vom 28.10.2015 - X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 16).
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

    Ein Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums hat lediglich zur Folge, dass die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung bestehenden (bedingten) Veräußerungsabsicht verringert wird und ggf. durch andere Anhaltspunkte ergänzt werden muss (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36).

    Es gilt allerdings grundsätzlich ein maximaler Betrachtungszeitraum von zehn Jahren (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 2/98, BFH/NV 1999, 1320; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36; Buge, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 275. Lieferung 2016, § 15 Rn. 1134; Carlé, DStZ 2009, 278, 279; Reiß, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 15 Rn. 119).

    Die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang sind demnach Beweisanzeichen (Indizien), die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 37).

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2008 X R 59/08, juris Rn. 33 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 34).

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 34).

    Auch die nach Ablauf von fünf, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußerten Immobilien können deshalb in den gewerblichen Grundstückshandel miteinzubeziehen sein (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36).

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen die besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36 aE).

  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/16

    Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage; Widmung als Voraussetzung für die

    a) Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 34).
  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

    Er weist darauf hin, dass der BFH auch in seiner aktuellen Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14) an den von ihm in ständiger Rechtsprechung angewendeten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung festhalte.

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Großer Senat, Beschluss in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 , [...] Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14) wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb beim An- und Verkauf von Grundstücken überschritten, wenn - bei Vorliegen der vier positiven Merkmale gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG im Übrigen - nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.

    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss - wie vorstehend ausgeführt - hinzukommen, dass durch die Tätigkeit die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14; in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, [...] Rz 16 m.w.N.).

    bb) Der An- und Verkauf von Grundstücken führt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH-Urteile in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, [...] Rz 16 ff. m.w.N.; in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14 m.w.N.) - bei Vorliegen der vorgenannten vier positiven Merkmale gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG im Übrigen - im Regelfall zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden - sog. "Drei-Objekt-Grenze" -, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ebenso Lindberg in Frotscher/Geurts, § 23 EStG Rz 18b, Stand: 10.02.2011).

    Hierbei wird übersehen, dass die Qualifikation als gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuerbarkeit zur Folge hat (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14).

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20

    Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der

    Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 14; vom 17.12.2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Durch das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze wird die innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs indiziert (BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 23).

    Die durch das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indizierte innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht kann nur durch außergewöhnliche Umstände widerlegt werden, etwa eine im Zeitpunkt des Erwerbs eingegangene langfristige Finanzierung oder langfristige Vermietung bzw. Verpachtung, wenn diese sich im Falle einer Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen würde (BFH-Urteile vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 23; vom 27.9.2012 III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 23).

    der Gründe; BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 35).

    Bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängert sich der Fünfjahreszeitraum (vgl. zum Folgenden: BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 35), so beispielsweise bei einer nur geringfügigen zeitlichen Überschreitung (BFH-Urteil vom 21.6.2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, Rz. 63: zwei Monate), einer größeren Anzahl von Objekten (BFH-Urteil vom 9.5.2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545, Rz. 16: 26 Objekte; BFH-Urteil vom 15.6.2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, Rz. 37: 17 Objekte), der Ausübung eines branchennahen Hauptberufs (BFH-Beschluss vom 20.12.2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775: Immobilienmakler; BFH-Urteil vom 15.6.2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, Rz. 37: Grundstücksmakler oder Tätigkeit im Baubereich) oder kontinuierlich fortlaufenden Grundstücksankäufen und Grundstücksverkäufen (BFH-Urteil vom 14.11.1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466).

  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird bei Grundstückskäufen und -verkäufen die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95).

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95; vom 13.08.2002 VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811) und bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    ddd) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95).

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Indiz für den notwendigen zeitlichen Zusammenhang ist u.a. eine Zeitspanne von in der Regel nicht mehr als fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der einzelnen Objekte (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 35).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn anzunehmen ist, dass sich dieses im Falle der Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen würde (BFH, Urteil vom 28. Oktober 2015, X R 22/13, BStBl. II 2016, 95).
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