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   BFH, 06.04.2016 - X K 1/15   

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https://dejure.org/2016,12807
BFH, 06.04.2016 - X K 1/15 (https://dejure.org/2016,12807)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2016 - X K 1/15 (https://dejure.org/2016,12807)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2016 - X K 1/15 (https://dejure.org/2016,12807)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 1, GVG § 198 Abs 3
    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • Bundesfinanzhof

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 3 GVG
    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • IWW

    GVG § 198

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der verspäteten Erhebung einer Verzögerungsrüge

  • Betriebs-Berater

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • rewis.io

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198
    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge, materieller Schaden

  • rechtsportal.de

    GVG § 198
    Rechtsfolgen der verspäteten Erhebung einer Verzögerungsrüge

  • datenbank.nwb.de

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge, materieller Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzögerungsrüge bei überlangem Gerichtsverfahren - und ihre begrenzte Rückwirkung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Folgen einer verspäteter Verzögerungsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 205
  • NJW 2016, 2365
  • BB 2016, 1429
  • BB 2016, 1505
  • BStBl II 2016, 694
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X K 1/15
    Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).

    Für einen Entschädigungskläger ist die hierin liegende Einschränkung der Rückwirkung auch deshalb zumutbar, weil nur sehr geringe Anforderungen daran gestellt werden, ein Verhalten oder eine Äußerung des Klägers als Verzögerungsrüge auszulegen (vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 27).

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X K 1/15
    Hieraus schließen sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch das Bundessozialgericht (BSG) in obiter dicta und damit den erkennenden Senat nicht bindend, dass die Verzögerungsrüge lediglich im laufenden Ausgangsverfahren erhoben werden müsse, ohne dass ein Endtermin bestimmt und damit eine Frist für die Rüge festgelegt werde (so BGH-Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 1967, Rz 31) und eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge unschädlich sei (BSG-Urteil vom 5. Mai 2015 B 10 ÜG 8/14 R, Sozialrecht 4 1710 Art. 23 Nr. 4, Rz 24).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X K 1/15
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den Erlass von Aussetzungszinsen bei gewährter AdV im Falle überlanger Verfahrensdauer, die einen Billigkeitserlass ablehne (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498), könne auch auf dieses Verfahren übertragen werden.
  • BFH, 19.03.2014 - X K 3/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X K 1/15
    Die Dauer des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sei hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053).
  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X K 1/15
    Die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG kann nach Monaten bemessen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2014 X K 9/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz 38), so dass dem Kläger eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile für 19 Monate in Höhe von insgesamt 1.900 EUR zu gewähren ist.
  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X K 1/15
    Dies zeige auch das Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584), in dem ein gerichtlicher Untätigkeitszeitraum von 20 Monaten als unschädlich angesehen wurde.
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X K 1/15
    b) Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.6.a).
  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen

    Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967; Abgrenzung zu BFH, 6. April 2016, X K 1/15, BFHE 253, 205).

    Die geltend gemachte Entschädigungsforderung scheitere daran, dass die Verzögerungsrüge vom 28. März 2019 keine Rückwirkung bis Oktober 2017 entfalten könne (Hinweis auf BFHE 253, 205).

    Soweit der Bundesfinanzhof eine "Rückwirkung" der Verzögerungsrüge nur für einen Zeitraum von im Regelfall sechs Monaten annehme (Hinweis auf BFHE 253, 205 Rn. 46), sei dem nicht zu folgen.

    (2) Soweit der Bundesfinanzhof den nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" bei einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhobenen Rüge durch eine Vermutungsregel typisieren und im Regelfall die Rückwirkung einer Verzögerungsrüge auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzen will (BFHE 253, 205 Rn. 46; bestätigt durch Urteil vom 25. Oktober 2016 - X K 3/15, juris Rn. 39), vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen.

  • BFH, 27.04.2016 - X R 1/15

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines

    In Übereinstimmung damit hat der Senat bereits entschieden, dass Aufwendungen für eine Avalprovision, die dem Steuerpflichtigen zur Erbringung einer Sicherheitsleistung für die Zeit der AdV entstehen, als materieller Schaden ersatzfähig sind (Urteil vom 6. April 2016 X K 1/15, unter II.2.a).
  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    bb) Dem steht das Urteil des BFH vom 6.4.2016 nicht entgegen (X K 1/15 - BFHE 253, 205 = BStBl II 2016, 694) .
  • BFH, 29.11.2017 - X K 1/16

    Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

    Die am 14. Juli 2015 erhobene Verzögerungsrüge könne indes nur bis zum 14. Januar 2015 zurückwirken, da im Regelfall ein Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirke, als angemessen und zumutbar erscheine (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694).

    Diese Vermutung gilt indes nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt (so Senatsurteil in BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 24).

    (a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, unter II.3.

  • BSG, 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als

    Anders als die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6.4.2016 - X K 1/15 - juris RdNr 46) meint, wirkt diese Verzögerungsrüge nicht nur sechs Monate, sondern auf das gesamte verzögerte Verfahren zurück.

    Daher kann der Feststellungsausspruch Zeitraum oder Zeitdauer der Überlänge genauer beziffern (vgl BFH Urteil vom 6.4.2016 - X K 1/15 - juris) , muss es aber nicht (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 RdNr 165) .

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

    In Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BFH, der den Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer aufgrund der Besonderheiten des finanzgerichtlichen Verfahrens durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge im Regelfall auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Erhebung der Rüge begrenzt (BFH Urteil vom 29.11.2017 - X K 1/16 - juris RdNr 42 ff; BFH Urteil vom 25.10.2016 - X K 3/15 - juris RdNr 39; BFH Urteil vom 6.4.2016 - X K 1/15 - juris RdNr 44 ff) , hat der Senat ausgeführt, dass es in Bezug auf das sozialgerichtliche Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Annahme eines Endtermins gibt, zu dem eine Verzögerungsrüge im laufenden Ausgangsverfahren spätestens einzulegen ist mit der Folge der Präklusion eines vorherigen Entschädigungsanspruchs (Senatsurteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 18 RdNr 29; Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 14 RdNr 21 f) .
  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Weitere Abzüge sind nicht mit Blick auf das Urteil des BFH vom 06.04.2016 (X K 1/15 - juris) vorzunehmen.
  • BFH, 25.10.2016 - X K 3/15

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der

    NV: Wird eine Verzögerungsrüge erstmals deutlich nach dem Zeitpunkt erhoben, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzusehen ist, ist die Rückwirkung der Verzögerungsrüge für Zwecke der Begründung eines Geldanspruchs auf Entschädigung im Regelfall auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzt (Anschluss an Senatsurteil vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.).

    c) Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass auf der Grundlage einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen über die Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 GVG) von einer im Regelfall gut sechsmonatigen Rückwirkung einer Verzögerungsrüge auszugehen ist (Senatsurteil vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694).

  • BFH, 26.10.2016 - X K 2/15

    Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge

    Es sei widersprüchlich, wenn auf der einen Seite eine späte Verzögerungsrüge den Verlust von Entschädigungsansprüchen bis auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Rüge zur Folge habe (so der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694), auf der anderen Seite aber eine zeitige Verzögerungsrüge ebenfalls zum Verlust von Entschädigungsansprüchen führe, weil sie angeblich zu früh erhoben sei.
  • BFH, 06.06.2018 - X K 2/16

    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens,

    Dem trete der erkennende Senat zwar in seinem Urteil vom 6. April 2016 X K 1/15 (BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694) entgegen, lasse aber eine klare Begründung wie auch eine gesetzeskonforme Auslegung vermissen.

    dd) Selbst unter Berücksichtigung der von den Klägern kritisierten Rechtsprechung des Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile in BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39), wäre deshalb ausgehend von der zweiten Verzögerungsrüge ein Zeitraum von Februar 2016 bis August 2016 sowie darüber hinaus der Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 --13 Monate-- entschädigungspflichtig gewesen.

  • OLG Bremen, 20.10.2021 - 1 EK 2/19

    Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG wegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem

  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 2/19 R

    Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer des

  • BFH, 23.03.2022 - X K 6/20

    Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 306/20

    Entschädigung; immaterieller Schaden; Überlange Verfahrensdauer; unangemessene

  • LSG Hamburg, 05.04.2018 - L 1 SF 1/17

    Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 F 73/20

    Entschädigung; Feststellung; immaterieller Schaden; Überlange Verfahrensdauer

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 496/21

    Asylrechtliches Klageverfahren; durchschnittliche Bedeutung; Entschädigungsklage;

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 FEK 484/21

    Bedeutung, durchschnittliche; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 343/20

    Bindung an Antrag; Entschädigung; immaterieller Schaden; unangemessene

  • LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15

    Erheben einer Verzögerungsrüge erst kurz vor der mündlichen Verhandlung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2018 - L 10 SF 12/17
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