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   BFH, 10.10.2017 - X R 6/16   

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https://dejure.org/2017,56023
BFH, 10.10.2017 - X R 6/16 (https://dejure.org/2017,56023)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2017 - X R 6/16 (https://dejure.org/2017,56023)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - X R 6/16 (https://dejure.org/2017,56023)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 162 Abs 5, AO § ... 171 Abs 10, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 180 Abs 2, AO1977§180Abs2V § 1 Abs 1 S 1, AO1977§180Abs2V § 1 Abs 1 S 2, EStG § 7, EStG § 7h Abs 1, EStG § 7h Abs 2, EStG § 7i, EStG § 10f, EStG § 7, EStG § 7h Abs 1, EStG § 7h Abs 2, EStG § 7i, EStG § 10f, BauGB § 177, WoEigG § 1, WoEigG § 3, WoEigG § 5 Abs 2, WoEigG § 8, FöGbG § 3, FöGbG § 4, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

  • Bundesfinanzhof

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 162 Abs 5 AO, § 171 Abs 10 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 2 AO, § 1 Abs 1 S 1 AO1977§180Abs2V
    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begünstigung der Aufwendungen für eine Eigentumswohnung gem. § 7h Abs. 1 EStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG §§ 7h, 10f; WEG § 1 Abs. 2
    Bindungswirkung der von Gemeindebehörde ausgestellten Bescheinigung über eine in Sanierungsgebiet gelegene (neue) Eigentumswohnung zur Geltendmachung erhöhter Absetzungen

  • rewis.io

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

  • rechtsportal.de

    Begünstigung der Aufwendungen für eine Eigentumswohnung gem. § 7h Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Eigentumswohnung im Sanierungsgebiet - und die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für eine Eigentumswohnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich absetzbar

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7h, EStG § 7i
    Erhöhte Absetzung, Sanierungsgebiet, Baudenkmal, Eigentumswohnung, Altbausanierung, Neubau, Aufteilung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 55
  • NZM 2018, 882
  • DB 2018, 679
  • BStBl II 2018, 272
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 17/15

    Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG mit

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 6/16
    Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden, und entscheidet nach Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2016 IX R 17/15, BFHE 256, 301, BStBl II 2017, 523, unter II.1.b, c, m.w.N., aus der Rechtsprechung des IX. und des X. Senats des BFH).

    Da nach § 7h Abs. 3 EStG die vorgenannten Grundsätze für Eigentumswohnungen entsprechend gelten, hat bei Gebäuden, die nach dem WEG aufgeteilt sind, die Bescheinigung sich auf das Objekt "Eigentumswohnung" zu beziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 301, BStBl II 2017, 523, unter II.2.).

  • BFH, 06.05.2014 - IX R 15/13

    Objektbezogenheit der Bescheinigung i. S. des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 6/16
    Zudem hielten die BFH-Urteile sowohl vom 6. Mai 2014 IX R 15/13 (BFHE 246, 61, BStBl II 2015, 581) als auch vom 22. Oktober 2014 X R 15/13 (BFHE 247, 562, BStBl II 2015, 367) die Aufteilung des Kaufpreises erkennbar für möglich, selbst wenn die Entscheidungen im Kern auf die Qualität der Bescheinigungen gestützt gewesen seien.

    Namentlich in der Entscheidung in BFHE 246, 61, BStBl II 2015, 581 sei der BFH davon ausgegangen, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Bescheinigung könne noch ausgestellt werden, und zwar in einem Fall, in dem ebenfalls im Dachgeschoss eines Gebäudes eine Eigentumswohnung neu errichtet worden war.

  • BFH, 12.10.2005 - IX R 37/04

    Fördergebietsgesetz - Sonderabschreibung; neue Wohnung im Dachgeschoss

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 6/16
    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04 (BFH/NV 2006, 1067) sei zu §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) ergangen und nicht übertragbar.

    e) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2006, 1067.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - 5 K 11194/13

    Keine Begünstigung einer auf die Altbausubstanz nachträglich aufgesetzten

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 6/16
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016  5 K 11194/13 aufgehoben.
  • BFH, 22.10.2014 - X R 15/13

    Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 6/16
    Zudem hielten die BFH-Urteile sowohl vom 6. Mai 2014 IX R 15/13 (BFHE 246, 61, BStBl II 2015, 581) als auch vom 22. Oktober 2014 X R 15/13 (BFHE 247, 562, BStBl II 2015, 367) die Aufteilung des Kaufpreises erkennbar für möglich, selbst wenn die Entscheidungen im Kern auf die Qualität der Bescheinigungen gestützt gewesen seien.
  • BFH, 02.09.2008 - X R 7/07

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG - keine

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 6/16
    Die Auslegung obliegt ggf. dem Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit (Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, unter II.3.b).
  • BFH, 14.05.2014 - X R 7/12

    Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 6/16
    Das FA ist in einer solchen Konstellation allenfalls zur vorläufigen Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO befugt (vgl. zu der entsprechenden Problematik in § 7i EStG Senatsurteil vom 14. Mai 2014 X R 7/12, BFHE 246, 101, BStBl II 2015, 12, unter II.3.).
  • BFH, 17.04.2018 - IX R 27/17

    Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung (§ 7h Abs. 2 EStG)

    Eine Bescheinigung ist bindend, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit (so schon BFH-Urteile vom 10. Oktober 2017 X R 6/16, BFHE 260, 55, Rz 25; X R 1/17, BFH/NV 2018, 416, Rz 22; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2010 2 K 5606/08, EFG 2011, 457, rechtskräftig).

    Hat die Bescheinigungsbehörde --im Streitfall die Stadt-- eine bindende Entscheidung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, sie wäre von der Bescheinigungsbehörde förmlich zurückgenommen oder widerrufen worden oder nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig und deshalb unwirksam (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 260, 55, Rz 29; in BFH/NV 2018, 416, Rz 26).

  • OVG Sachsen, 17.09.2020 - 1 A 173/18

    Denkmal; Eigentumswohnung; erhöhte Absetzungen; Aufteilung auf

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris zu § 7h EStG im Fall der Errichtung eines neuen Dachgeschosses) sei geklärt, dass nicht begünstigte Baumaßnahmen im anteiligen Gemeinschaftseigentum allen Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen seien.

    Insoweit ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt, dass das Zuordnungsobjekt durch das Sondereigentum an den Räumen der Wohnung und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum gebildet wird, wie es der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WEG entspricht (vgl. BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 41: "die aus beiden Eigentumsformen zusammengesetzte Eigentumswohnung").

    In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass dem Gesetzeswortlaut eine Aufspaltung der Herstellungskosten in einen Anteil für das Gemeinschafts- und einen Anteil in das Sondereigentum nicht zu entnehmen ist (Urt. v. 20. Oktober 2016 a. a. O. juris Rn. 21; vgl. auch BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39: "Gemeinschafts- und Sondereigentum" [gehören] als untrennbare Bestandteile" zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung).

    Dieser Maßstab trägt der Regelung des § 1 Abs. 2 WEG bestmöglich Rechnung, nach die Eigentumswohnung durch die unabtrennbaren Bestandteile Sonder- und Gemeinschaftseigentum gebildet wird, weshalb sie steuerrechtlich als einheitliches Wirtschaftsobjekt zu betrachten ist (vgl. BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39, 41).

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19

    Baudenkmal; erhöhte Absetzungen; Herstellungskosten; Aufwendungen;

    Gemeinschafts- und Sondereigentum gehören als untrennbare Bestandteile zu dem ein-heitlichen Objekt Eigentumswohnung (wie BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39).

    Insoweit ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt, dass das Zuordnungsobjekt durch das Sondereigentum an den Räumen der Wohnung und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum gebildet wird, wie es der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 WEG entspricht (vgl. BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 41: "die aus beiden Eigentumsformen zusammengesetzte Eigentumswohnung").

    Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den rechtlichen Maßstäben für die behördliche Zuordnung von bescheinigungsfähigen Sanierungsaufwendungen i. S. v. § 7i Abs. 1 i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG auf wesentlich unterschiedliche Eigentumswohnungen eines denkmalgeschützten Gebäudes ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht, obwohl sich die damit verbundenen Rechtsfragen in zahlreichen Bescheinigungsverfahren stellen.(...) Im Berufungsverfahren 1 A 369/14 (...) hat der Senat ausgeführt, dass dem Gesetzeswortlaut eine Aufspaltung der Herstellungskosten in einen Anteil für das Gemeinschafts- und einen Anteil in das Sondereigentum nicht zu entnehmen ist (Urt. v. 20. Oktober 2016 a. a. O. juris Rn. 21; vgl. auch BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39: "Gemeinschafts- und Sondereigentum [gehören] als untrennbare Bestandteile" zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung).

    Dieser Maßstab trägt der Regelung des § 1 Abs. 2 WEG bestmöglich Rechnung, nach der die Eigentumswohnung durch die unabtrennbaren Bestandteile Sonder- und Gemeinschaftseigentum gebildet wird, weshalb sie steuerrechtlich als einheitliches Wirtschaftsobjekt zu betrachten ist (vgl. BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -, juris Rn. 39, 41).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 12 K 15162/14

    Kein Anspruch auf Abschreibung nach § 7h EStG bzw. auf Steuervergünstigung nach §

    Für eine (gesonderte) höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden, gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 - 5 K 11194/13 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2016, 1591, m.w.N., Rev. X R 6/16).
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