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   BFH, 12.09.1951 - IV 200/51 U   

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https://dejure.org/1951,255
BFH, 12.09.1951 - IV 200/51 U (https://dejure.org/1951,255)
BFH, Entscheidung vom 12.09.1951 - IV 200/51 U (https://dejure.org/1951,255)
BFH, Entscheidung vom 12. September 1951 - IV 200/51 U (https://dejure.org/1951,255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflicht von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen - Überschreitung der freiberuflichen Tätigkeit durch Einstellung von fremden Arbeitskräften - Begriff der selbständigen Arbeit und des freien Berufes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 55, 487
  • DB 1951, 870
  • BStBl III 1951, 197
  • BStBl III 1961, 197
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 28.03.1957 - IV 390/55 U

    Gewerbesteuerpflicht einer freiberuflich und gewerblich ausgeübten Tätigkeit -

    Auch der erkennende Senat hat sich in dem Urteil IV 200/51 U vom 12. September 1951 (Slg. Bd. 55 S. 487, Bundessteuerblatt - BStBl - 1951 III S. 197 = Steuerrecht in Karteiform, Gewerbesteuergesetz § 2 Abs. 1 Rechtsspruch 19) dieser Auffassung angeschlossen und zur Besteuerung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen ausgeführt, ihre Gesamttätigkeit sei als gewerblich anzusehen, wenn der auf die gewerbliche Betätigung entfallende Anteil am Gesamtumsatz etwa 1 / 3 übersteige.

    Ob jedoch an der in dem letzten Satze des Urteils I 116/55 U vertretenen Ansicht, nach der die Grundsätze des Urteils IV 200/51 U bei einer im Einzelfall nicht möglichen Trennung anzuwenden sind, festzuhalten ist, kann Bedenken unterliegen; es könnte erwogen werden, das in der Entscheidung IV 250/50 U vom 2. Februar 1951 (Slg. Bd. 55 S. 171, BStBl 1951 III S. 65 = Steuerrecht in Karteiform, Gewerbesteuergesetz § 2 Abs. 1 Rechtsspruch 18) als maßgebend bezeichnete Abgrenzungsverhältnis entsprechend zur Anwendung zu bringen.

    Die Frage braucht jedoch für die hier streitigen Erhebungszeiträume nicht näher erörtert zu werden, da die Entgelte für die gewerbliche Tätigkeit im Jahre 1949 fast die Hälfte, im Jahre 1950 mehr als 2 / 3 betragen und damit erheblich über den in der Entscheidung IV 200/51 U aufgestellten Maßstab hinausgehen.

  • BFH, 29.01.1952 - I 65/51 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer Kommanditgesellschaft (KG) bei

    Wegen der Abgrenzung der freien Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Ziffer 1 EStG von der gewerblichen Tätigkeit tritt der I. Senat der Auffassung des IV. Senats bei - vgl. IV 200/51 U vom 12. September 1951 (BStBl. 1951 III S. 197) -.

    Wegen der Abgrenzung der freien Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Ziffer 1 EStG von der gewerblichen Tätigkeit tritt der I. Senat der Auffassung des IV. Senats bei -- vgl. IV 200/51 U vom 12. September 1951 (BStBl. 1951 III S. 197) --.

    Diesen Standpunkt hat bereits die obengenannte Entscheidung VI 568/38 eingenommen und der IV. Senat des Bundesfinanzhofs in mehreren unveröffentlichten Entscheidungen bestätigt (vgl. auch das zur Veröffentlichung freigegebene Urteil IV 200/51 U vom 12. September 1951).

  • BFH, 23.10.1956 - I 116/55 U

    Betätigung eines Architekten als Gewerbetreibender - Errichtung von Behelfsbauten

    Der Bf. nimmt hierzu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 200/51 U vom 12. September 1951 (Slg. Bd. 55 S. 487, Bundessteuerblatt 1951 III S. 197) Bezug; danach lasse erst ein Anteil an der Gesamttätigkeit, der etwa 1/3 übersteige, die Gesamttätigkeit als gewerblich erscheinen.

    In dem in der Rb. angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs IV 200/51 U vom 12. September 1951, das einen zugleich Buchführungstätigkeit ausübenden Steuerberater betraf, sind als Vergleichsmaßstab die beiderseitigen Umsätze verwendet worden, wobei die Grenze für eine noch steuerlich unschädliche gewerbliche Tätigkeit bei etwa einem Drittel des Gesamtumsatzes gezogen worden ist.

    Kommt das Finanzamt zur einheitlichen Betrachtung der Gesamtbetätigung des Bf., dann wird es für die Frage, ob sie als Gewerbebetrieb oder als freie Berufstätigkeit anzusehen ist, mangels zutreffenderer Unterlagen die Grundsätze des angeführten Urteils IV 200/51 U vom 12. September 1951 anzuwenden haben.

  • BFH, 10.06.1988 - III R 118/85

    Einkommensteuer - Freiberufliche Tätigkeit

    Nach der Rechtsprechung des RFH und der früheren Rechtsprechung des BFH (z.B. RFH-Urteil vom 8. März 1939 VI 568/38, RStBl 1939, 577; BFH-Urteil vom 12. September 1951 IV 200/51 U, BFHE 55, 487, BStBl III 1951, 197) war ein Steuerpflichtiger Gewerbetreibender, wenn er seine berufliche Tätigkeit auf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Gebiete durch die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Hilfskräfte ersetzte oder vervielfältigte; begründet wurde dies damit, daß Freiberufler nur sei, wer die Berufstätigkeit persönlich ausübe, bei ihr also ausschließlich oder fast ausschließlich die eigene Arbeitskraft einsetze (BFH-Urteil vom 7. November 1957 IV 668/55 U, BFHE 66, 85, BStBl III 1958, 34, 37).
  • BFH, 25.10.1963 - IV 373/60 U

    Der Begriff der "leitenden" bzw. "eigenverantwortlichen" Tätigkeit -

    Der erkennende Senat hat seit 1957 in ständiger Rechtsprechung im Anschluß an eine Entscheidung des I. Senats (IV 200/51 U vom 12. September 1951, BStBl 1951 III S. 197, Slg. Bd. 55 S. 487) die Ansicht vertreten, wenn ein Steuerpflichtiger zum Teil eine freiberufliche, zum Teil eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, seien diese Tätigkeiten gesondert zu behandeln, es sei denn, daß sie so miteinander verflochten seien, daß überhaupt nur eine einheitliche Tätigkeit angenommen werden könne und daß eine Trennung der Einnahmen - selbst durch Schätzung - nicht möglich sei (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 390/55 U vom 28. März 1957, BStBl 1957 III S. 182, Slg. Bd. 64 S. 490; IV 235/60 U vom 16. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 210, Slg. Bd. 72 S. 574; IV 308/58 vom 2. März 1961, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1 Rechtsspruch 134; IV 270/60 U vom 18. Januar 1962, BStBl 1962 III S. 131, Slg. Bd. 74 S. 344; IV 318/59 U vom 16. März 1962, BStBl 1962 III S. 302, Slg. Bd. 75 S. 89; IV 394/58 U vom 30. August 1962, BStBl 1963 III S. 42, Slg. Bd. 76 S. 116).
  • FG Münster, 15.01.1999 - 11 K 7503/97

    Gewerbliche Tätigkeit bei Büro- und Buchführungsarbeiten

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31.07.1941 (aaO.) und aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.09.1951 - IV 200/51 U - (BStBl III 1951, 197) und vom 02.10.1968 - VI R 309/67 - sowie - VI R 308/67 - (BB 1969, 434).
  • BFH, 29.01.1970 - IV R 78/66

    Freie Erfinder - Einkommensteuerliche Behandlung - Einordnung der Einkünfte -

    So ging der Senat (noch unter der Herrschaft der sogenannten Einheitstheorie) in dem Urteil IV 200/51 U vom 12. September 1951 (BFH 55, 487, BStBl III 1951, 197) davon aus, daß ein Freiberufler zum Gewerbetreibenden werde, wenn der Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes betrage.
  • BFH, 25.06.1953 - IV 151/53 U

    Gewerbebetrieb bei Herausgabe eines schriftstellerischen Erzeugnisses im

    Auch der erkennende Senat hat in dem Urteil IV 200/51 U vom 12. September 1951, Bundessteuerblatt 1951 Teil III S. 197 ausgesprochen, daß bei einer derartigen Verflechtung verschiedenartiger Tätigkeiten die Gesamtbetätigung einheitlich betrachtet werden müsse.
  • BFH, 16.03.1962 - IV 318/59 U

    Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gartenarchitekten, der für einen

    Dieser Fall sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 200/51 U vom 12. September 1951 (BStBl 1951 III S. 197, Slg. Bd. 55 S. 487) gegeben, wenn der Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit höchstens bei etwa einem Drittel des Gesamtumsatzes liege.
  • BFH, 13.08.1953 - IV 50/53 U

    Freiberufliche Tätigkeit bei Fertigung von Zahnprothesen im eigenen Labor durch

    Der Dentist und der Zahnarzt betreiben in einem derartigen Falle keine gemischte Tätigkeit, die sich aus einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit zusammensetzt, wie sie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 200/51 vom 12. September 1951, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S. 197, behandelt, sondern eine einheitliche zahnärztliche und damit freiberufliche Tätigkeit.
  • BFH, 30.08.1962 - IV 394/58 U

    Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Helfers in Steuersachen, der für einen

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