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   BFH, 10.10.1958 - III 98/58 S   

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https://dejure.org/1958,822
BFH, 10.10.1958 - III 98/58 S (https://dejure.org/1958,822)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1958 - III 98/58 S (https://dejure.org/1958,822)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1958 - III 98/58 S (https://dejure.org/1958,822)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkte Vermögensabgabepflichtigkeit einer in Frankreich lebenden Person bei zugrundeliegendem Inlandsvermögen - Bewertung nach dem Lastenausgleichsgesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 68, 59
  • NJW 1959, 552 (Ls.)
  • DB 1959, 42
  • BStBl III 1959, 22
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG München, 10.07.2019 - 4 K 174/16

    Erbschaftsteuerpflicht für im Ausland wohnhafte Vermächtnisnehmerin

    (1) Der Senat verkennt hierbei nicht, dass ein (schuldrechtlicher) Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks noch kein inländisches Grundvermögen i.S.d. § 121 Nr. 2 BewG darstellt (vgl. z.B. Willmann in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl. 2000, 100. Lieferung, § 121 BewG Rn. 16) und dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 1958 III 98/58 S, BFHE 68, 59, BStBl III 1959, 22 entschieden hat, dass die Gleichsetzung des Anspruchs auf Lieferung eines Gegenstandes (im vom BFH entschiedenen Streitfall: eines Grundstücks) mit der Sache oder dem Eigentum an der Sache selbst sowohl der Systematik des bürgerlichen Rechts, sondern auch der Systematik des steuerlichen Bewertungsrechts widerspricht.
  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

    Der Bundesfinanzhof sieht hiermit übereinstimmend in den Rückerstattungsgesetzen allgemein den Grundsatz verankert, Vermögensentziehungen rückwirkend für nichtig zu erklären (BFH, Urteile vom 10. Oktober 1958 - III 98/58 S - BFHE 68, 59 = juris Rn. 10, vom 27. Oktober 1961 - III 53/60 U - BFHE 74, 31 = juris Rn. 11 und vom 22. Dezember 1966 - III 37/63 - BFHE 88, 142 = juris Rn. 12).
  • BFH, 23.10.1991 - II R 77/87

    Der Anspruch eines Land- und Forstwirts auf Lieferung stehender oder umlaufender

    Für den Anspruch auf Lieferung stehender oder umlaufender Betriebsmittel kann insoweit nichts anderes gelten als für den Anspruch auf Übereignung eines land- und forstwirtschaftlich zu nutzenden Grundstücks; ein derartiger Anspruch kann, soweit er nicht Betriebsvermögen darstellt, stets nur zum sonstigen Vermögen gerechnet, nicht aber als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen bewertet werden (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1958 III 98/58 S, BFHE 68, 59, BStBl III 1959, 22).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1284/13

    Zollrückerstattung

    Der Hilfsantrag der Klägerin geht ins Leere, weil das Finanzgericht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von § 45 Abs. 3 FGO von Amts wegen zu prüfen hat und eine verweigerte Zustimmung des Beklagten als reine Prozesserklärung nicht justitiabel ist (so schon BFH, Urteil vom 04.03.1959, III 98/58 S, BStBl. III 1959, 22; Beschluss vom 10.10.1988, III B 30/87, BFH/NV 1989, 443; vom 28.08.1968, IV B 20/68, BStBl. II 1968, 661 und vom 17.12.2008, IX S 23/08, BFH/NV 2010, 44).
  • BFH, 22.12.1966 - III 37/63

    Umfang der Hypothekengewinnabgabe bei Sicherung nationalsozialistischer

    Dies gilt sowohl für Rückerstattungen durch rechtskräftige Entscheidungen wie auch durch Vergleiche im Rückerstattungsverfahren und auch dann, wenn das Rückerstattungsverfahren erst nach dem 20. Juni 1948 abgeschlossen ist, entsprechend dem in den Rückerstattungsgesetzen aufgestellten Rückwirkungsgedanken (vgl. BFH-Urteil III 98/58 S vom 10. Oktober 1958, BFH 68, 59, BStBl III 1959, 22).
  • BFH, 28.02.1963 - III 223/58 U

    Herbeiführung des Erlöschens einer dinglich gesicherten Forderung durch einen

    Dies gilt sowohl für Rückerstattungen durch rechtskräftige Entscheidungen, wie auch durch Vergleich im Rückerstattungsverfahren und auch dann, wenn das Rückerstattungsverfahren erst nach dem 20. Juni 1948 abgeschlossen ist, entsprechend dem in den Rückerstattungsgesetzen aufgestellten Rückwirkungsgedanken (Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 98/58 S vom 10. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 22, Slg. Bd. 68 S. 59; Harmening, Kommentar zum Lastenausgleich § 137 Anm. 7).
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