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   BFH, 28.08.1959 - VI 111/58 U   

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https://dejure.org/1959,964
BFH, 28.08.1959 - VI 111/58 U (https://dejure.org/1959,964)
BFH, Entscheidung vom 28.08.1959 - VI 111/58 U (https://dejure.org/1959,964)
BFH, Entscheidung vom 28. August 1959 - VI 111/58 U (https://dejure.org/1959,964)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Funktionen von Gesetzgebung und Rechtsprechung bei der Verwirklichung der Grundrechte und der Durchführung anderer Verfassungsgrundsätze - Vereinbarung mit dem Grundgesetz bei Freistellung von Kinderzuschlägen von der Einkommensteuer, die Beamte nach dem ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 507
  • BFHE 89, 507
  • NJW 1960, 71
  • BStBl III 1959, 449
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BFH, 28.08.1959 - VI 111/58 U
    Selbst wenn man darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sehen wollte, so könnten die Gerichte höchstens diesen Mangel feststellen und dem Gesetzgeber nahelegen, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 149/52 vom 11. Juni 1958, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 8 S. 28 ff.).
  • BFH, 20.03.1959 - VI 315/58 U

    Verletzung von Grundrechten durch die Regelung der eingeschränkten

    Auszug aus BFH, 28.08.1959 - VI 111/58 U
    Insofern fehlt für das Begehren des Bf. letztlich das Rechtsschutzinteresse (Urteil des Senats VI 315/58 U vom 20. März 1959, BStBl 1959 III S. 218).
  • BFH, 28.02.1958 - VI 20/58 U

    Abgrenzung der Aufgaben von Gesetzgebung und Rechtsprechung bei Durchführung des

    Auszug aus BFH, 28.08.1959 - VI 111/58 U
    Die Gerichte können ein Gesetz wegen Verletzung der verfassungsrechtlichen Gleichheitsgarantie nur für nichtig erklären, wenn der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessens offensichtlich willkürlich verletzt hat (Urteil des Senats VI 20/58 U vom 28. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 196, Slg. Bd. 66 S. 512, mit weiteren Angaben).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 19/58

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 28.08.1959 - VI 111/58 U
    Von ähnlichen Erwägungen geht offenbar auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 19/58, 1 BvL 21/58 vom 14. April 1959 (BStBl 1959 I S. 208) aus.
  • BFH, 31.08.2011 - X R 11/10

    Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei - Bindung an

    Diese Frage gehöre in den Bereich der Steuer- und Besoldungspolitik; der Gesetzgeber habe im Rahmen seines politischen Ermessens, nachdem er die Steuerfreiheit für das Kindergeld eingeführt hatte, ohne Willkür die Einkommensteuerpflicht der Kinderzuschläge wie bisher aufrechterhalten können (Urteil vom 28. August 1959 VI 111/58 U, BFHE 69, 507, BStBl III 1959, 449).
  • BFH, 28.10.1983 - III R 129/79

    Pensionsanwartschaft - Rückstellungen

    Hat aber die politisch verantwortliche Gesetzgebung eine - wie der Senat meint - vertretbare gesetzliche Regelung getroffen und in Kenntnis der rechtlichen Auswirkungen beibehalten, so können die politisch nicht verantwortlichen Gerichte nicht auf dem Weg über Auslegung oder "schöpferische Rechtsfindung" (vgl. BVerfG-Beschluß vom 14. Februar 1973 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, 287) ihre Vorstellungen von Gerechtigkeit oder Zweckmäßigkeit der Gesetzgebung aufzwingen (BFH-Urteil vom 28. August 1959 VI 111/58 U, BFHE 69, 507, BStBl III 1959, 449).
  • BFH, 24.07.1962 - I 275/60 U

    Steuerliche Anerkennung von Sammelwertberichtigungen bei Kreditinstituten -

    Die Steuergerichte können eine begünstigende Verwaltungsanweisung, für die die gesetzliche Grundlage fehlt, auch wegen des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht anwenden und auslegen (siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 72/56 U vom 22. November 1957, BStBl 1958 III S. 44, Slg. Bd. 66 S. 111, in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 39/57 U vom 14. August 1958, BStBl 1958 III S. 409, Slg. Bd. 67 S. 354, siehe auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 111/58 U vom 28. August 1959, BStBl 1959 III S. 449, Slg. Bd. 69 S. 507).
  • BFH, 17.02.1976 - VIII R 34/75

    Progressiver Einkommensteuertarif - Uneingeschränkte Anwendung - Gesamtbelastung

    Die Verfassungswidrigkeit von Befreiungsvorschriften ändert jedoch -- wie der BFH schon mehrfach entschieden hat (vgl. z. B. Urteil vom 28. August 1959 VI 111/58 U, BFHE 69, 507, BStBl III 1959, 449; vgl. auch BVerfG-Entscheidung vom 6. Mai 1964 1 BvR 320/57 u. a. , BVerfGE 18 1 ff.) -- nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der von der Ausnahmeregelung nicht erfaßten Bürger.
  • BFH, 29.01.1960 - VI 202/59 U

    Einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung der verschiedenen Formen der

    Die Berufung des Bf. auf die Sozialstaatsklausel des Art. 20 Abs. 1 GG kann nicht dazu führen, über die Grundrechte hinaus einen Anspruch auf eine bestimmte Rechtsgestaltung, die dem Bf. für seinen Fall günstiger erscheint, anzuerkennen (vgl. Urteil des Senats VI 111/58 U vom 28. August 1959, Slg. Bd. 69 S. 507).
  • BSG, 26.10.1961 - 10 RV 383/61
    Verfolgbare Ansprüche oder Rechte gegen den Staat können daraus aber nicht her- geleitet werden (BVerfG I 97, 105; BFH, Urteil vom 28" August 7959, BStBl III 1959, 449 f; Wertenbruch, Die Arbeiterversorgung 1961, 33, 40 f), zumal, wenn sie erst durch neue Vorschriften geschaffen werden müßten° Da sich die Richtlinien und der darauf beruhende Bescheid an die gesetzlich zulässigen Ansprüche halten, die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage aber mehr erstrebt als ihr das Gesetz zubilligt, kann ihr so weitgehender Anspruch auch durch den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit nicht gerechtfertigt werdenc' Der angefochtene Bescheid verstößt endlich auch nicht gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz" das Verbietet, wesentlich Gleiches aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen ungleich zu behandeln und damit willkürlich zu verfahren (BVerfG I 74, 16, Leitsatz 18; 99 1579 146; Rinck, DVBI 1961)° 35 ist aber nicht willkürlich, sondern durch die bestehendeâ- Ungleichheiten gerechtfertigt? wenn die Versorgung für Berechtigte im Ausland nach Regeln gewährt wird, die nicht zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führt wie im Inlanä° Im übrigen werden nach den Richtlinien zur Auslandsversorßung die in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Währungssystemen und Kaufkraftverhältnissen erzieltemßinkünfte bei der Umrechnung in DM-Beträge gle'1 c"n \) e"nanhelt Ents'jr, nahen heraus einzelnen "Gersvrgungs- ".
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