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   BFH, 24.08.1961 - V 98/59 U   

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https://dejure.org/1961,1052
BFH, 24.08.1961 - V 98/59 U (https://dejure.org/1961,1052)
BFH, Entscheidung vom 24.08.1961 - V 98/59 U (https://dejure.org/1961,1052)
BFH, Entscheidung vom 24. August 1961 - V 98/59 U (https://dejure.org/1961,1052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verlust der Vermittlereigenschaft eines Zwischenhändlers bei fehlender Offenlegung eines zwischen ihm und seinem Auftraggeber vereinbarten verbinlichen Festpreises

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 73, 620
  • DB 1961, 1444
  • BStBl III 1961, 492
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16).

    Mit der Richtlinie 98/59 wurde die Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29) kodifiziert.

    Die Erwägungsgründe 2, 6, 10 und 12 der Richtlinie 98/59 lauten:.

    2 der Richtlinie 98/59 bestimmt:.

    3 der Richtlinie 98/59 sieht vor:.

    5 der Richtlinie 98/59 lautet:.

    6 der Richtlinie 98/59 bestimmt:.

    Ist Art. 6 der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, wonach ein entlassener Arbeitnehmer die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation nur mit der Begründung geltend machen kann, dass der Arbeitgeber die in Art. 66 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Bedingungen nicht beachtet hat, und sofern die Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, die Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder, falls eine solche nicht besteht, die Arbeitnehmer, die informiert und konsultiert werden mussten, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, gerechnet ab dem Tag des Aushangs im Sinne von Art. 66 § 2 Abs. 2, gegenüber dem Arbeitgeber Einspruch hinsichtlich der Einhaltung einer oder mehrerer der in Art. 66 § 1 Abs. 2 festgelegten Bedingungen erhoben haben und sofern der entlassene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag seiner Entlassung oder dem Tag, an dem die Entlassungen den Charakter einer Massenentlassung erhalten haben, mit Einschreibebrief mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation geltend macht und verlangt, weiterbeschäftigt zu werden?.

    Für den Fall, dass Art. 6 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes von 1998 zu erlassen: Ist ein solches System mit den Grundrechten der Einzelnen, die fester Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze sind, deren Einhaltung die Gemeinschaftsgerichte gewährleisten, und insbesondere mit Art. 6 EMRK vereinbar?.

    a) Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59, insbesondere dessen Abs. 1, 2 und 3, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 66 § 1 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, wonach ein Arbeitgeber, um die ihn bei einer Massenentlassung treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, lediglich den Beweis erbringen muss, dass er folgende Bedingungen erfüllt hat:.

    b) Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59 so zu verstehen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 § 2 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, wonach ein entlassener Arbeitnehmer die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation nur mit der Begründung geltend machen kann, dass der Arbeitgeber die in Art. 66 § 1 Abs. 2 genannten Bedingungen, von denen im vorstehenden Buchst. a die Rede ist, nicht beachtet hat?.

    Zum anderen harmonisiere die Richtlinie 98/59 nicht die Rechtsbehelfe bei Massenentlassungen.

    Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 98/59 einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, die für den Fall, dass Arbeitnehmer die Nichteinhaltung des von dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens der Information und Konsultation durch den Arbeitgeber individuell geltend machen, zum einen die möglichen Rügen auf Verletzungen von Verpflichtungen beschränkt, die von einer Bestimmung wie Art. 66 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgestellt werden, und zum anderen die Zulässigkeit einer solchen Anfechtung davon abhängig macht, dass die Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat zuvor beim Arbeitgeber Einspruch hinsichtlich der Einhaltung dieser Verpflichtungen erhoben haben und dass der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zuvor mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation geltend mache.

    Nach Art. 6 der Richtlinie 98/59 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich folglich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verfahren einzurichten, mit denen die Einhaltung der von der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann.

    Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 98/59 zwar nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen vornimmt, die Begrenztheit dieser Harmonisierung den Bestimmungen der Richtlinie jedoch nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen kann (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 75/129, Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, Slg. 1994, I-2479, Randnr. 25).

    Daher ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahren auszugestalten, mit denen die Einhaltung der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann, doch darf diese Ausgestaltung den Bestimmungen der Richtlinie nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

    Damit stellt sich die Frage, ob eine solche Beschränkung des individuellen Anfechtungsrechts der Arbeitnehmer oder die Abhängigkeit der Ausübung dieses Rechts von solchen Bedingungen den Bestimmungen der Richtlinie 98/59 die praktische Wirksamkeit nehmen oder, wie Herr Odemis u. a. vortragen, den von der Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer einschränken können.

    Hierzu ergibt sich erstens aus dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie 98/59, dass das in ihr vorgesehene Recht auf Information und Konsultation den Arbeitnehmervertretern zukommt und nicht dem einzelnen Arbeitnehmer.

    So ist im zehnten Erwägungsgrund und in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59 von Sachverständigen die Rede, die die Arbeitnehmervertreter angesichts der fachlichen Komplexität der Themen, die gegebenenfalls Gegenstand der Information und Konsultation sind, hinzuziehen können.

    Zweitens ergibt sich die kollektive Natur des Rechts auf Information und Konsultation auch aus einer teleologischen Auslegung der Richtlinie 98/59.

    Somit ist festzustellen, dass das in der Richtlinie 98/59 vor allem in Art. 2 vorgesehene Recht auf Information und Konsultation zugunsten der Arbeitnehmer als Gemeinschaft ausgestaltet und daher kollektiver Natur ist.

    Unbeschadet der Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts, die den Schutz der individuellen Rechte der Arbeitnehmer bei einer rechtswidrigen Kündigung gewährleisten sollen, kann folglich nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der Schutz der Arbeitnehmer sei eingeschränkt oder die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 98/59 sie beeinträchtigt, weil im Rahmen der Verfahren, die individuell vorgehenden Arbeitnehmern ermöglichen, die Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Information und Konsultation überprüfen zu lassen, die möglichen Rügen begrenzt sind oder weil ihr Klagerecht davon abhängt, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache.

    Daher ist auf die erste Frage und den zweiten Teil der vierten Frage zu antworten, dass Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Verfahren vorsieht, die sowohl den Arbeitnehmervertretern als auch dem einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen sollen, die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen überprüfen zu lassen, aber das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer hinsichtlich der möglichen Rügen beschränkt und davon abhängig macht, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch beim Arbeitgeber erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage und den zweiten Teil der vierten Frage ein System wie das im Rahmen der Prüfung dieser Fragen untersuchte, in dem das individuelle Recht der Arbeitnehmer, die Einhaltung der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen zur Information und Konsultation überprüfen zu lassen, in Bezug auf die möglichen Rügen beschränkt ist und davon abhängt, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch beim Arbeitgeber erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache, mit den Grundrechten, insbesondere mit dem in Art. 6 EMRK verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, vereinbar ist.

    Das in der Richtlinie 98/59 vorgesehene Recht auf Information und Konsultation ist, wie sich aus den Randnrn.

    Dass Art. 6 der Richtlinie 98/59 den Mitgliedstaaten erlaubt, Verfahren für einzelne Arbeitnehmer einzurichten, kann die kollektive Natur dieses Rechts nicht ändern.

    Unter diesen Umständen ist ein nationales System wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das für Arbeitnehmervertreter ein Verfahren vorsieht, mit dem sie überprüfen lassen können, ob der Arbeitgeber alle in der Richtlinie 98/59 erwähnten Informations- und Konsultationspflichten erfüllt hat, und das dem Arbeitnehmer zudem ein beschränktes und von besonderen Voraussetzungen abhängig gemachtes individuelles Klagerecht einräumt, geeignet, einen effektiven gerichtlichen Schutz der in dieser Richtlinie verankerten kollektiven Informations- und Konsultationsrechte zu gewährleisten.

    Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung, die Verfahren vorsieht, mit denen Arbeitnehmervertreter überprüfen lassen können, ob der Arbeitgeber alle in der Richtlinie 98/59 erwähnten Informations- und Konsultationspflichten erfüllt hat, das individuelle Klagerecht, das sie darüber hinaus jedem von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer einräumt, beschränkt und von Voraussetzungen abhängig macht, nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt.

    In Anbetracht der Antworten auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten, da sie vom vorlegenden Gericht für den Fall gestellt worden ist, dass die Richtlinie 98/59 einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes von 1998 entgegensteht.

    Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 der Richtlinie 98/59 einer Bestimmung wie Art. 66 § 1 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 entgegensteht, weil diese die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der eine Massenentlassung vornehmen möchte, verringert.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, besteht kein Zweifel, dass die dem Arbeitgeber, der eine Massenentlassung vornehmen möchte, durch Art. 66 § 1 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 auferlegten Verpflichtungen nicht vollständig mit den in Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen übereinstimmen.

    Daher ist Art. 2 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die wie Art. 66 § 1 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 für sich betrachtet die Informations- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verringert.

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts gibt das Arbeitsabkommen Nr. 24 die einem solchen Arbeitgeber nach Art. 2 der Richtlinie 98/59 aufzuerlegenden Verpflichtungen vollständig wieder.

    Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Art. 66 § 1 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 unter Berücksichtigung von Art. 66 § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes dahin ausgelegt werden kann, dass er wegen des Verweises auf das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 24 einen solchen Arbeitgeber nicht von der Erfüllung aller in Art. 2 der Richtlinie 98/59 genannten Verpflichtungen entbindet.

    Im vorliegenden Fall verlangt dieser Grundsatz deshalb, dass das vorlegende Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Regelungen des nationalen Rechts die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 98/59 gewährleistet, um zu verhindern, dass die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den Verpflichtungen nach Art. 2 dieser Richtlinie verringert werden.

    Daher ist auf den ersten Teil der vierten Frage zu antworten, dass Art. 2 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verringert.

    Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts hat das nationale Gericht in Anwendung des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dieses Recht in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie 98/59 auszulegen, um das in dieser festgelegte Ergebnis zu erreichen.

    Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Verfahren vorsieht, die sowohl den Arbeitnehmervertretern als auch dem einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen sollen, die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen überprüfen zu lassen, aber das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer hinsichtlich der möglichen Rügen beschränkt und davon abhängig macht, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch beim Arbeitgeber erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache.

    Der Umstand, dass eine nationale Regelung, die Verfahren vorsieht, mit denen Arbeitnehmervertreter überprüfen lassen können, ob der Arbeitgeber alle in der Richtlinie 98/59 erwähnten Informations- und Konsultationspflichten erfüllt hat, das individuelle Klagerecht, das sie darüber hinaus jedem von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer einräumt, beschränkt und von Voraussetzungen abhängig macht, verstößt nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

    Art. 2 der Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verringert.

    Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts hat das nationale Gericht in Anwendung des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dieses Recht in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen und es so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie 98/59 auszulegen, um das in dieser festgelegte Ergebnis zu erreichen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer -

    Die zu klärende Frage besteht hauptsächlich darin, ob die Richtlinie 98/59/EG den Arbeitnehmern unmittelbar Rechte einräumt und, wenn ja, ob es sich bei diesen Rechten um Individualrechte oder um Kollektivrechte handelt.

    Die auf das vorliegende Verfahren anwendbare Gemeinschaftsregelung ist in der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(2) (im Folgenden: Richtlinie) enthalten.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 75/129 (und damit der Richtlinie 98/59) wurden in Belgien durch das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 24 vom 2. Oktober 1975 umgesetzt und durch die Königliche Verordnung vom 21. Januar 1976 für verbindlich erklärt (im Folgenden: kollektives Arbeitsabkommen Nr. 24).

    Ist Art. 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, wonach.

    Für den Fall, dass Art. 6 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zu erlassen, wonach ein entlassener Arbeitnehmer die Einhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation nur mit der Begründung anfechten kann, dass der Arbeitgeber die in Art. 66 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Bedingungen nicht beachtet hat, und sofern Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, die Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder, falls eine solche nicht besteht, die Arbeitnehmer, die informiert und konsultiert werden mussten, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, gerechnet ab dem Tag des Aushangs im Sinne von Art. 66 § 2 Abs. 2, gegenüber dem Arbeitgeber Einspruch hinsichtlich der Einhaltung einer oder mehrerer der in Art. 66 § 1 Abs. 2 festgelegten Bedingungen erhoben haben und sofern der entlassene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag seiner Entlassung oder dem Tag, an dem die Entlassungen den Charakter einer Massenentlassung erhalten haben, mit Einschreibebrief mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation geltend macht und verlangt, weiterbeschäftigt zu werden:.

    Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59, insbesondere dessen Abs. 1, 2 und 3, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 66 § 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 entgegensteht, wonach ein Arbeitgeber, um die ihn bei einer Massenentlassung treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, lediglich den Beweis erbringen muss, dass er folgende Bedingungen erfüllt hat:.

    Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59 so zu verstehen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 § 2 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 entgegensteht, wonach ein entlassener Arbeitnehmer die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation nur mit der Begründung geltend machen kann, dass der Arbeitgeber die in Art. 66 § 1 Abs. 2 genannten Bedingungen, von denen in der vorstehenden Nr. 1 die Rede ist, nicht beachtet hat?.

    Es ist daher völlig klar, dass Widersprüche zu Art. 6 der Richtlinie 98/59 oder zum Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und zur Europäischen Menschenrechtskonvention nicht feststellbar wären.

    Zum anderen bin ich der Ansicht, dass die Fragen, die die Cour du travail de Liège vorlegt, jedenfalls als ein allgemeines Ersuchen an den Gerichtshof um Klärung einiger Aspekte der Richtlinie 98/59 ausgelegt werden können, damit das nationale Gericht das inländische Recht so auslegen kann, dass es nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts steht.

    V - Zur Richtlinie 98/59.

    Bevor ich zur Prüfung der einzelnen Vorlagefragen übergehe, halte ich einige allgemeine Bemerkungen zur Richtlinie 98/59 für hilfreich.

    Mit der Richtlinie 98/59 wird, wie in ihrem ersten Erwägungsgrund klargestellt wird, die Richtlinie 75/129 kodifiziert.

    Die Richtlinie 98/59 kann daher in jeder Hinsicht als die gegenwärtig gültige Fassung der Richtlinie 75/129 angesehen werden.

    Die Richtlinie 98/59 bezweckt im Wesentlichen die Festlegung einer Reihe verfahrensrechtlicher Verpflichtungen für den Fall einer Massenentlassung.

    Eine spezielle Frage, die vorab zu klären ist, besteht darin, ob die Richtlinie 98/59 Rechte verleiht und, wenn ja, ob diese Rechte individueller Art (d. h. dem Arbeitnehmer als Einzelperson zustehen) oder kollektiver Art sind (d. h. den Vertretern der Arbeitnehmer zustehen).

    Dagegen ist die Kommission der Ansicht, die Richtlinie 98/59 gewähre Rechte kollektiver Art.

    Meine Ausführungen zur Entstehung und zu den Merkmalen der Richtlinie 98/59 rechtfertigen voll und ganz eine Auslegung des Art. 6 der Richtlinie, die sich genau an den Wortlaut hält.

    Ebenso sieht auch die Richtlinie 2002/14(22), die einen allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen hat, jedoch gemäß Art. 9 die Regelung der Richtlinie 98/59 unberührt lässt, die Arbeitnehmervertreter als die allein am Verfahren zur Information und Konsultation wirklich beteiligten Personen an und stellt im 15. Erwägungsgrund fest, dass "[v]on dieser Richtlinie ... nationale Regelungen [unberührt bleiben], wonach die konkrete Wahrnehmung dieses Rechts eine kollektive Willensbekundung vonseiten der Rechtsinhaber erfordert".

    Im Übrigen ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sämtliche Ausführungen in den vorliegenden Schlussanträgen ausschließlich die etwaigen Verstöße gegen das einzige materielle Recht betreffen, das als aus der Richtlinie 98/59 folgend angesehen werden kann, d. h. das Recht auf Unterrichtung und Anhörung.

    Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob eine nationale Vorschrift mit Art. 6 der Richtlinie 98/59 vereinbar ist, die das Recht eines einzelnen Arbeitnehmers auf Anfechtung einer Massenentlassung davon abhängig macht,.

    Da das belgische Recht ein Bündel von Abhilfemaßnahmen vorsehe, durch das die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/59 angemessen gewährleistet sei, bestehe zwischen der genannten Richtlinie und den Vorschriften der belgischen Rechtsordnung daher kein Widerspruch.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs schließlich führt aus, dass der disjunktive Charakter der Verbindung "und/oder" in Art. 6 der Richtlinie 98/59 nicht im Wege der Auslegung überwunden werden könne, auch weil andernfalls gerade das Funktionieren des durch die Richtlinie geschaffenen Systems erheblich beeinträchtigt wäre.

    Die logische Folge meiner obigen Ausführungen über die allgemeine Natur der Richtlinie 98/59(25) ist, dass für sich allein gesehen die Richtlinie nicht verlangt, dass der Arbeitnehmer als Einzelner eine Massenentlassung bei Verstoß gegen das Recht auf Unterrichtung und Anhörung aus eigenem Recht anfechten kann.

    Dies steht nicht im Widerspruch zur Richtlinie 98/59, die in der Tat gerade die Arbeitnehmervertreter, nicht aber die einzelnen Arbeitnehmer als Gesprächspartner des Arbeitgebers benennt, der eine Massenentlassung vorzunehmen beabsichtigt (vgl. zum Beispiel Art. 2 der Richtlinie).

    Was den zweiten Aspekt der Vorlagefrage angeht, ob nämlich eine nationale Bestimmung, die die Anfechtbarkeit einer Massenentlassung auf bestimmte spezielle Verstöße beschränkt, mit Art. 6 der Richtlinie 98/59 vereinbar ist, so steht das Problem mit dem von der vierten Vorlagefrage angesprochenen Problem im Zusammenhang, das die Vereinbarkeit der Art. 66 und 67 des belgischen Gesetzes von 1998 mit Art. 2 der Richtlinie 98/59 betrifft.

    Es ist insbesondere zu prüfen, ob mit der Richtlinie 98/59 (Art. 2 und Art. 6 der Richtlinie) eine Regelung vereinbar sein kann, die bei einer Massenentlassung die Verpflichtungen des Arbeitgebers in der Praxis auf die Einhaltung bestimmter Bedingungen beschränkt, die jedoch den Kreis der von der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen nicht erschöpfen.

    Folgt man nämlich, wie die belgische Regierung in ihren Erklärungen auch zur vierten Vorlagefrage zu Recht ausgeführt hat, der Auslegung in der Rechtsprechung, wonach sich die Vorschriften, die die im Gesetz von 1998 enthaltenen Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs gegen die Massenentlassungen einschränken, nur auf die Abhilfemaßnahmen der Weiterbeschäftigung und der Aussetzung der Kündigungsfristen beziehen, so würden die Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit des belgischen Rechts mit der Richtlinie 98/59 entfallen, da die Möglichkeit, alle anderen Abhilfemaßnahmen des belgischen Arbeitsrechts, insbesondere Schadenersatz, geltend zu machen, nicht beeinträchtigt wäre(27).

    Unstreitig wurden im belgischen Recht alle von der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen der Arbeitgeber durch das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 24 ordnungsgemäß umgesetzt.

    Es besteht nämlich kein Zweifel, dass die von der Richtlinie 98/59 auferlegten Verpflichtungen in Art. 66 § 1 Abs. 2 des Gesetzes von 1998 nicht vollständig aufgeführt werden.

    Im Übrigen räumt die belgische Regierung implizit ein, dass die Bedingungen, die dem Arbeitgeber in Art. 66 des Gesetzes von 1998 auferlegt werden, nicht sämtlichen Bedingungen der der Richtlinie 98/59 entsprechen.

    Die erste und die vierte Vorlagefrage sind somit dahin zu beantworten, dass die Richtlinie 98/59 einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die bei einem Verstoß gegen das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung das Recht auf Anfechtung einer Massenentlassung allein auf die Arbeitnehmervertreter beschränkt oder die ein individuelles Recht auf Anfechtung einer Massenentlassung von einem Einspruch der Arbeitnehmervertreter abhängig macht.

    Mit der zweiten Frage, die hilfsweise gestellt wird, möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die in der ersten Frage angeführten nationalen Bestimmungen nicht gegen die Richtlinie 98/59 verstoßen, im Wesentlichen wissen, ob diese Bestimmungen nicht im Widerspruch zu den Grundrechten und insbesondere zu Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen.

    Da ich wie gesagt dem Gerichtshof vorschlage, die Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 98/59 unter einem der beiden vom vorlegenden Gericht herausgestellten Aspekte festzustellen, nämlich bezüglich der Beschränkung der möglichen Rechtsbehelfsgründe, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit den Grundrechten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zulässigkeit eines individuellen Rechtsbehelfs davon abhängt, dass die Arbeitnehmervertreter zuvor Einspruch eingelegt haben.

    Allerdings kann eine etwaige Rechtswidrigkeit des kollektiven Schutzes der Rechte Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 98/59 selbst haben, da, wie ausgeführt, Art. 6 der Richtlinie im Allgemeinen die Möglichkeit zulässt, bei einem Verstoß gegen das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung bloß ein kollektives Klagerecht anzuerkennen.

    Herr Odemis u. a. führen hierzu aus, dass eine nationale Regelung, die das Recht auf Anfechtung einer Massenentlassung allein auf die Arbeitnehmervertreter beschränke und damit die Möglichkeit eines individuellen Rechtsbehelfs der Arbeitnehmer ausschließe, selbst wenn sie mit der Richtlinie 98/59 im Einklang stände, auf jeden Fall gegen das Prinzip eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen würde.

    Die Kommission bleibt bei ihrer Auslegung, nach der die Richtlinie 98/59 ein kollektives, nicht aber ein individuelles Recht gewährt, und verneint einen etwaigen Widerspruch zum Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz oder zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

    Eine Verletzung der Richtlinie 98/59 ermöglicht es dagegen nicht, sich auf Art. 30 der Charta zu berufen, da eine solche Verletzung, betrachtet man den Inhalt der Richtlinie, zu einer formellen Rechtswidrigkeit/einem Verfahrensverstoß führen.

    Im Ergebnis fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Richtlinie 98/59 durch die spätere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts gewissermaßen überholt wurde oder dass sie im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze insoweit rechtswidrig ist, als sie die Ausgestaltung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung als kollektives Recht zulässt.

    Bei der Umsetzung der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Schutzpflichten haben die Mitgliedstaaten jedoch gemäß dem Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes einen Schutz in der Art eines grundlegenden Rechts vorzusehen, das sie individuell oder kollektiv gewähren.

    Die Frage ist natürlich nur relevant, wenn der Gerichtshof feststellt, dass die Vereinbarkeit der belgischen Regelung mit der Richtlinie 98/59 fraglich sein kann.

    Die Richtlinie 98/59/EG steht einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, die bei einem Verstoß gegen das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung das Recht auf Anfechtung einer Massenentlassung allein auf die Arbeitnehmervertreter beschränkt oder die ein individuelles Recht auf Anfechtung einer Massenentlassung von einem Einspruch der Arbeitnehmervertreter abhängig macht.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2014 - 4 Sa 157/14

    Kirchlicher Arbeitgeber - kein Entschädigungsanspruch bei erfolgloser Bewerbung

    Das innerstaatliche Gericht muss das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Artikel 288 Abs. 3 AEUV (ex-Artikel 249 EGV) zu genügen (vgl. EuGH 16.07.2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 60, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; BAG 17.11.2009 - 9 AZR 844/08 - EzA § 13 BUrlG Nr. 59; BAG 23.3.2011 - 5 AZR 7/10 - AP § 10 AÜG Nr. 23 = EzA § 10 AÜG Nr. 15).
  • EGMR, 15.09.2016 - 32610/07

    TREVISANATO c. ITALIE

    Le 24 juin 2005, 1e requérant fit appel de la décision, en demandant également la saisine de la Cour de Justice de l'Union européenne (CJUE) d'une question préjudicielle sur la compatibilité de la loi no 223/1991 avec la directive 98/59/CE.

    Dans l'unique moyen, il attaqua l'exclusion des dirigeants comme étant contraire à la législation européenne, en particulier à l'article 1 de la directive 98/59, tel qu'interprété par la CJUE.

    Cette interprétation est clairement absurde si on considère que la (...) loi 223/91 représente la transposition de la directive de la Communauté européenne (aujourd'hui directive 98/59/CE), adoptée sur le fondement de la résolution du Conseil européen du 21 janvier 1974 tendant au rapprochement des législations des États membres en matière de licenciements collectifs.

    Précise et décisive, à cet égard, a été la décision rendue par la deuxième section de la Cour de Justice le 18.01.07 dans l'affaire C-385/05 relative à la question préjudicielle soulevée par le Conseil d'État français: « L'article 1, alinéa 1a), de la directive 98/59/CE du Conseil, du 20 juillet 1998, concernant le rapprochement des législations des États membres relatives aux licenciements collectifs, doit être interprété en ce sens qu'il s'oppose à une réglementation nationale qui exclut, fût-ce temporairement, une catégorie déterminée de travailleurs du calcul du nombre de travailleurs employés prévu par cette disposition ".

    - que, pourtant, la décision attaquée doit être nécessairement infirmée pour violation ou mauvaise application de la loi et que, au sens de l'arrêt de la Cour Constitutionnelle no 170/1984, il doit être fait application de l'arrêt d'interprétation de la Cour de Justice du 18/01/2007 rendu sur l'article 1 de la directive 98/59/CE, qui semble confirmer l'inexistence d'une exclusion de catégories de travailleurs de la protection réelle contre les licenciements collectifs ;.

    - que, à titre subsidiaire, cette estimable Cour de cassation, aux sens de l'article 234, paragraphe 3, TCE, peut adresser une question préjudicielle à la Cour de Justice en vue de connaître si l'article 4, paragraphe 9, de la loi no 223/91 est ou non conforme aux dispositions de l'article 1 de la directive 98/59/CE, dans la mesure où son application semble limiter celle de la directive, en excluant la catégorie des dirigeants du calcul des travailleurs licenciés ;.

    Poser à la Cour de Justice (CJUE) une question préjudicielle portant sur la conformité de la norme interne, à savoir l'article 4, paragraphe 9 de la loi 223/1991, qui a permis d'exclure la catégorie des dirigeants de la protection sur les licenciements collectifs prévues, au contraire, pour tous les travailleurs salariés dans les directives 92/56/CE et 98/59/CE, et notamment du calcul prévu à l'article 1 des directives mentionnées.

    Il argua notamment que l'exclusion du champ d'application de cette loi de la catégorie des dirigeants était contraire à la directive CE 98/59 concernant le rapprochement des législations des États membres relatives aux licenciements collectifs.

  • EuGH, 12.10.2004 - C-55/02

    Kommission / Portugal

    1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1, 6 und 7 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) verstoßen hat, dass sie den Begriff der Massenentlassungen auf Entlassungen aus strukturellen, technischen oder konjunkturellen Gründen beschränkt und ihn nicht auf Entlassungen aus allen Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erstreckt hat.

    2 Die Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. L 245, S. 3) wurde im Hinblick auf ihre Kodifizierung durch die Richtlinie 98/59 (im Folgenden: Richtlinie) aufgehoben.

    Der genannte Artikel sah eine Ausnahme von dem Grundsatz des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/129 vor, in dem es - mit denselben Worten wie in der gleichen Bestimmung der Richtlinie 98/59 - hieß, dass für die Durchführung der Richtlinie unter "Massenentlassungen" solche Entlassungen zu verstehen sind, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen verstoßen, dass sie den Begriff der Massenentlassungen auf Entlassungen aus strukturellen, technischen oder konjunkturellen Gründen beschränkt und ihn nicht auf Entlassungen aus allen Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erstreckt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2017 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unternehmensübergang - Verbot

    Sollte die vorstehende Frage dahin beantwortet werden, dass der Übergang der - nach der Richtlinie 2001/23 nicht zulässige - Kündigungsgrund war: Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Einzelrichter oder ein Kollegialgericht daran hindert, über das Vorbringen eines Arbeitnehmers, der seine im Rahmen einer Massenentlassung erfolgte Kündigung in einem individuellen Verfahren anficht, um die Rechte aus der Richtlinie 2001/23 und der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen geltend zu machen, in der Sache zu entscheiden, weil zuvor ein rechtskräftiges Urteil über die Massenentlassung in einem Verfahren ergangen ist, bei dem der Arbeitnehmer nicht Partei sein konnte, an dem sich aber die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und/oder die gesetzlichen Kollektivvertreter der Arbeitnehmer beteiligt haben oder beteiligen konnten?.

    Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die einen Einzelrichter oder ein Kollegialgericht daran hindert, über das Vorbringen eines Arbeitnehmers, der seine im Rahmen einer Massenentlassung erfolgte Kündigung in einem individuellen Verfahren anficht, um die Rechte aus der Richtlinie 2001/23 und der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen geltend zu machen, in der Sache zu entscheiden, weil zuvor ein rechtskräftiges Urteil über die Massenentlassung in einem Verfahren ergangen ist, bei dem der Arbeitnehmer nicht Partei sein konnte, an dem sich aber die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und/oder die gesetzlichen Kollektivvertreter der Arbeitnehmer beteiligt haben oder beteiligen konnten, nicht entgegensteht, wenn nach nationalem Recht die Rechtskraft des im Kollektivverfahren ergangenen Urteils nicht über die Grenzen des Streitgegenstands dieses Verfahrens hinausgeht und sich dieser Streitgegenstand von dem des Individualverfahrens unterscheidet.

    Das wäre eine Frage, die das - vom vorlegenden Gericht nur flüchtig angesprochene - Verhältnis zwischen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 98/59/EG des Rates über Massenentlassungen berühren könnte.

    Im Urteil Mono Car Styling (C-12/08, EU:C:2009:466) hat der Gerichtshof erörtert, ob die Richtlinie 98/59 das Recht der einzelnen Arbeitnehmer auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt, weil die in dieser Richtlinie verankerten Rechte auf Information und Konsultation nur den Kollektivvertretern zustanden.

  • BFH, 27.07.1988 - X R 40/82

    Zur Frage, wann bei einem als "reine" Agentur formulierten Vermittlungsauftrag

    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) vertrat die Auffassung, der Kläger habe nicht "für fremde Rechnung" gehandelt, da hierfür die Offenlegung des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses unabdingbar sei (Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 1961 V 98/59 U, BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492; vom 30. November 1967 V 131/64, BFHE 91, 320, BStBl II 1968, 330; vom 11. November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 93).

    Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungspraxis sowie zu dem Urteil in BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492.

    Es hebt damit darauf ab, daß der BFH die Vermittlungstätigkeit des Gebrauchtwagenhändlers dann als Agenturgeschäft beurteilt hat, wenn dieser den Vertrag im Namen und "für Rechnung" des Gebrauchtwagenverkäufers geschlossen hat (vgl. Urteile in BFHE 73, 620, 622, BStBl III 1961, 492; in HFR 1966, 93).

    Soweit indes bisher zur Frage der Kennzeichnung des Vermittlers durch die Tatbestandsmerkmale "in fremdem Namen und für fremde Rechnung" auf § 5 Abs. 3 UStG 1951 (jetzt gleichlautend: § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG 1967/1973/1980) Bezug genommen wurde (z.B. Urteile in BFHE 73, 620, 622, BStBl III 1961, 492; HFR 1966, 93), ist dem nicht mehr zu folgen (Urteil des Senats in BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153, dort unter 4.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12

    Association de médiation sociale - Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    Außerdem handelt es sich um ein Recht, das im Sekundärrecht vor Inkrafttreten der Charta enthalten war, und zwar nicht nur in der angeführten Richtlinie 2002/14, sondern auch in anderen Akten des Arbeitsrechts der Union, wie beispielsweise der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(28) oder der Richtlinie 94/45 über die Europäischen Betriebsräte(29).

    28 - Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16).

  • BFH, 29.09.1987 - X R 13/81

    Begrenzte Garantie bei Gebrauchtwagengeschäften agenturunschädlich

    Es hebt damit darauf ab, daß der BFH in ständiger Rechtsprechung die Vermittlungstätigkeit des Gebrauchtwagenhändlers dann als Agenturgeschäft beurteilt hat, wenn dieser den Vertrag im Namen und "für Rechnung" des Gebrauchtwagenverkäufers geschlossen hat (vgl. Urteile vom 24. August 1961 V 98/59 U, BFHE 73, 620, 622, BStBl III 1961, 492; vom 11. November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 93).

    Soweit bisher zur Frage der Kennzeichnung des Vermittlers durch die Tatbestandsmerkmale "in fremdem Namen und für fremde Rechnung" auf § 5 Abs. 3 UStG 1951 (jetzt gleichlautend: § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG 1967/1973/1980) Bezug genommen wurde (z.B. Urteile in BFHE 73, 620, 622, BStBl III 1961, 492; HFR 1966, 93), ist dem nicht mehr zu folgen.

  • BFH, 20.02.1986 - V R 133/75

    Anforderungen an die Besteuerung eines Unternehmers - Umsatzsteuerliche

    Die Formel, Vermittler sei, wer in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, ist von der Rechtsprechung aus dem Begriff des durchlaufenden Postens entwickelt worden, wie er in § 5 Abs. 3 UStG 1951 beschrieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1961 V 98/59 U, BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492).

    Vielmehr handelte es sich um Festpreise, für welche die Verkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an den Kläger abgaben (vgl. BFH in BFHE 73, 620, BStBl III 1961, 492 und Urteil vom 11. November 1966 V 127/62, HFR 1966, 93).

  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1559/04

    Kein Abschluss eines Interessenausgleichs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04

    Normale Darlegungs- und Beweistlast bei Nichtzustandekommen eines

  • BFH, 25.06.1987 - V R 78/79

    Keine Vermittlungsleistungen bei sog. Minusgeschäften eines Kraftfahrzeughändlers

  • LAG Baden-Württemberg, 05.04.2006 - 17 Sa 29/05

    Anwendbarkeit der kurzen Insolvenzkündigungsfrist des §113 S 2 InsO auf

  • LAG Baden-Württemberg, 14.07.2006 - 18 Sa 22/06

    Insolvenzkündigungsfrist bei Konkursverfahren

  • LAG Baden-Württemberg, 10.03.2006 - 4 Sa 22/05

    Anwendbarkeit der (kurzen) Insolvenzkündigungsfrist des § 113 S 2 InsO auf

  • FG Köln, 09.06.2011 - 11 K 3311/08

    Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei

  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 1512/19

    Umsatzsteuer: Abgrenzung zwischen Vermietungsleistungen und

  • BFH, 21.09.1989 - V R 99/85

    Vermittlung von Gebrauchtwagen - Umsatzsteuerliche Risiken beim Agenturgeschäft

  • BFH, 21.12.1965 - V 241/63 U

    Umsatzsteuerbefreiung für die Durchführung von Geldsortengeschäften

  • BFH, 28.11.1985 - V S 14/84

    Beschreibung des Vermittlers (Agents, Handelsvertreters, Maklers und

  • BFH, 30.11.1967 - V 131/64

    Vermittlereigenschaft - Kraftfahrzeughändler - Gebrauchtwagen - Neuwagenkunde -

  • BFH, 11.11.1965 - V 127/62
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