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   BFH, 11.01.1966 - VII 8/64   

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https://dejure.org/1966,2266
BFH, 11.01.1966 - VII 8/64 (https://dejure.org/1966,2266)
BFH, Entscheidung vom 11.01.1966 - VII 8/64 (https://dejure.org/1966,2266)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 1966 - VII 8/64 (https://dejure.org/1966,2266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 489
  • BStBl III 1966, 177
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80

    Zulassungsvoraussetzung - Steuerbevollmächtigtenprüfung - Unbefugte Tätigkeit im

    Eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als Zulassungsvoraussetzung für die Steuerbevollmächtigtenprüfung liegt nicht vor, wenn sie unbefugt ausgeübt wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177).

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Januar 1966 VII 8/64 (BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177) sei eine gesetzlich unzulässige Tätigkeit dieser Art keine hauptberufliche Tätigkeit i. S. des § 156 Abs. 2 Nr. 3 StBerG.

    Bei einer zutreffenden Beurteilung der gesamten Tätigkeit des Klägers unter Beachtung des Urteils in BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177 hätte das FG zu der Auffassung kommen müssen, daß der Kläger eine vierjährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens nicht nachweisen könne.

    Wie der Senat bereits mit dem von der OFD zitierten Urteil in BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177 entschieden hat, liegt ferner eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als Zulassungsvoraussetzung nur vor, wenn der Bewerber diese Tätigkeit befugt ausgeübt hat und nicht etwa auch dann, wenn er freiberuflich, ohne dazu nach den §§ 2 bis 4 StBerG befugt zu sein, tätig geworden ist.

  • BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95

    Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß eine für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit nur anrechenbar ist, wenn sie der Bewerber befugtermaßen ausgeübt hat, d. h. wenn seine Tätigkeit nicht gegen Vorschriften des StBerG verstößt (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso: Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 11).

    Nach der Rechtsprechung ist dagegen ein Angestellter, soweit nicht der Mißbrauchstatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erfüllt ist, befugt, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern für seinen Dienstherrn auszuüben, so daß deren Anerkennung als berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 StBerG grundsätzlich nicht zweifelhaft ist (vgl. Senat: in BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210, 213; Urteil vom 25. April 1995 VII R 86/94, BFH/NV 1996, 81).

  • BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94

    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter reichen für

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen, die von einem selbständig tätigen freien Mitarbeiter erbracht wird, nicht als anrechenbare hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - jetzt: auf dem Gebiet der Steuern - anerkannt werden (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177, und in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso Gehre, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 36 Rdnr. 11).
  • FG Thüringen, 16.03.2011 - 3 K 701/10

    Keine berufspraktische Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG bei nur

    Der BFH hat wiederholt entschieden, dass eine für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit nur anrechenbar ist, wenn sie der Bewerber befugtermaßen ausgeübt hat, d.h. wenn seine Tätigkeit nicht gegen Vorschriften des StBerG verstößt (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso: Gehre, § 36 Rdnr.11).
  • BFH, 19.06.1990 - VII R 84/88

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung

    Mit den Urteilen vom 11. Januar 1966 VII 8/64 (BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177) und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80 (BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226) habe der Bundesfinanzhof (BFH) lediglich entschieden, daß eine nach den Vorschriften des StBerG unbefugte Tätigkeit nicht als die den Anspruch auf Prüfungszulassung begründende hauptberufliche Tätigkeit gewertet werden könne.
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