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   BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66   

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https://dejure.org/1967,936
BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66 (https://dejure.org/1967,936)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1967 - IV R 174/66 (https://dejure.org/1967,936)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1967 - IV R 174/66 (https://dejure.org/1967,936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bertriebsaufgabegewinn für stille Reserven bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 566
  • BFHE 89, 566
  • DB 1967, 2142
  • BStBl III 1967, 751
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66
    Die Grundsätze des Urteils des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963 (BFH 78, 315, BStBl III 1964, 124) über den verpachteten Gewerbebetrieb finden keine Anwendung.

    Die Grundsätze des Urteils des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963 (BFH 78, 315, BStBl III 1964, 124) über den verpachteten Gewerbebetrieb finden keine Anwendung.

    Denn auch wenn man insoweit dem FA folge, seien auf die Überlassung der Grundstücke an die KG die Grundsätze des Urteils des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) Gr. S 1/63 S vom 13. November 1963 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 78 S. 315 - BFH 78, 315 -, BStBl III 1964, 124) sinngemäß anzuwenden.

  • BFH, 06.02.1962 - I 197/61 S

    Zusammenfall einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes mit einem

    Auszug aus BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66
    Das ergebe sich aus dem BFH-Urteil I 197/61 S vom 6. Februar 1962 (BFH 74, 506, BStBl III 1962, 190), in dem zu entscheiden gewesen sei, ob die unentgeltliche Anteilsübertragung unter Rückbehaltung der der Gesellschaft vermieteten Grundstücke durch den Übertragenden eine unentgeltliche Betriebsübertragung im Sinn des § 5 Abs. 1 EStDV 1953 darstelle.

    Deshalb ging auch das Urteil des BFH I 197/61 S, in dem der aus der Gesellschaft ausscheidende Vater seine Gesellschaftsbeteiligung seinem Sohn unentgeltlich übertrug, davon aus, daß dieses Ausscheiden des Vaters aus der Gesellschaft zwingend dazu führe, daß die der Gesellschaft weiter zur Nutzung überlassenen Grundstücke als ins Privatvermögen überführt anzusehen seien.

  • BFH, 26.09.1961 - I 5/61 U

    Umwandlung gewillkürten Betriebsvermögens in steuerpflichtiges Privatvermögens

    Auszug aus BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66
    Es sei deshalb nach den Urteilen des BFH I 5/61 U vom 26. September 1961 (BFH 73, 689, BStBl III 1961, 517) und IV 107/63 U vom 12. März 1964 (BFH 79, 476, BStBl III 1964, 406) die Realisierung der in den Grundstücken steckenden stillen Reserven zu bejahen.

    Hierzu bedurfte es keiner ausdrücklichen Erklärung der Stpfl. (vgl. besonders Urteil des BFH I 5/61 U).

  • BFH, 01.04.1966 - VI 26/65
    Auszug aus BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66
    Wegen der Zugehörigkeit der einer Personengesellschaft für ihren Betrieb überlassenen Grundstücke, die im bürgerlich-rechtlichen Eigentum eines Gesellschafters stehen, zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft, sowie zur Verfassungsmäßigkeit der von der Rechtsprechung des BFH vertretenen Auffassung wird auf die Entscheidungen des BFH VI 26/65 vom 1. April 1966 (BFH 86, 131, BStBl III 1966, 365) und IV 308/64 vom 29. September 1966 (BFH 87, 419, BStBl III 1967, 180) Bezug genommen.

    In den oben bezeichneten Urteilen VI 26/65 und IV 308/64 legte der BFH entscheidendes Gewicht auf die Überlegung, daß die einkommensteuerliche Konzeption der Besteuerung der Gewinne aus Beteiligungen an Personengesellschaften im Rahmen des Möglichen eine Auslegung dahin erfordert, daß der Mitunternehmer im Sinn des § 15 Nr. 2 EStG nicht anders behandelt wird als der Einzelunternehmer.

  • BFH, 29.09.1966 - IV 308/64

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von im Eigentum eines Gesellschafters oder

    Auszug aus BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66
    Wegen der Zugehörigkeit der einer Personengesellschaft für ihren Betrieb überlassenen Grundstücke, die im bürgerlich-rechtlichen Eigentum eines Gesellschafters stehen, zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft, sowie zur Verfassungsmäßigkeit der von der Rechtsprechung des BFH vertretenen Auffassung wird auf die Entscheidungen des BFH VI 26/65 vom 1. April 1966 (BFH 86, 131, BStBl III 1966, 365) und IV 308/64 vom 29. September 1966 (BFH 87, 419, BStBl III 1967, 180) Bezug genommen.

    In den oben bezeichneten Urteilen VI 26/65 und IV 308/64 legte der BFH entscheidendes Gewicht auf die Überlegung, daß die einkommensteuerliche Konzeption der Besteuerung der Gewinne aus Beteiligungen an Personengesellschaften im Rahmen des Möglichen eine Auslegung dahin erfordert, daß der Mitunternehmer im Sinn des § 15 Nr. 2 EStG nicht anders behandelt wird als der Einzelunternehmer.

  • BFH, 04.11.1965 - IV 411/61 U

    Vorliegen einer zur Versteuerung aller stillen Reserven führenden Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66
    Aus den Grundsätzen des Urteils des erkennenden Senats IV 411/61 U vom 4. November 1965 (BFH 84, 134, BStBl III 1966, 49) kann keine andere Schlußfolgerung gezogen werden, weil dort noch angenommen werden konnte, daß der Verpächter seinen nach Beendigung des Vertrages überlassenen Betrieb wieder als eigenen Betrieb übernehmen und fortsetzten durfte.
  • BFH, 12.03.1964 - IV 107/63 U

    Wahlmöglichkeit bei der Betriebseinstellung, ob das bisherige Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66
    Es sei deshalb nach den Urteilen des BFH I 5/61 U vom 26. September 1961 (BFH 73, 689, BStBl III 1961, 517) und IV 107/63 U vom 12. März 1964 (BFH 79, 476, BStBl III 1964, 406) die Realisierung der in den Grundstücken steckenden stillen Reserven zu bejahen.
  • BFH, 21.08.1961 - I 32/61 U

    Umfang der zulässigen Buchwertsherabsetzung bei Veränderung der

    Auszug aus BFH, 13.07.1967 - IV R 174/66
    Man könnte erwägen, in der Veräußerung der handelsrechtlichen Beteiligung der Stpfl. eine Teilbetriebsveräußerung (vgl. Urteil des BFH I 32/61 U vom 21. August 1961, BFH 73, 643, BStBl III 1961, 500) mit der Maßgabe zu sehen, daß die Stpfl. einen in der Überlassung der Grundstücke an die KG bestehenden weiteren Teilbetrieb behielt und fortführte.
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    In einem derartigen Fall sei unstreitig die Realisierung des Aufgabegewinns auch hinsichtlich solcher dem Gesellschafter gehörenden Wirtschaftsgüter geboten, die der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden weiterhin zur Nutzung verblieben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Betriebsaufgabe auch dann zu bejahen, wenn der Betrieb durch einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerlichen Einordnung so verändert wird, daß die Erfassung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist (vgl. z. B. Urteile vom 16. März 1967 IV 72/65, BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318; vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630; vom 13. Oktober 1976 I R 261/70, BFHE 120, 225, BStBl II 1977, 76; in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; zur Entnahme vgl. Urteil vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).

    Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet, aber weiterhin ein ihm gehöriges (bisher im Sonderbetriebsvermögen befindliches) Grundstück der Gesellschaft zur Nutzung überläßt (vgl. BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    In besonders gelagerten Fällen kann auch ein Rechtsvorgang genügen, der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheiden läßt, wie etwa in dem Fall, daß ein bislang zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut durch einen Todes (Erb-) fall notwendiges Privatvermögen wird (vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall des BFH-Urteils vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).
  • BFH, 14.12.1978 - IV R 106/75

    Betriebsfortführung im Wege der Verpachtung auch möglich, wenn der Gesellschafter

    Für den rechtsähnlichen Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft habe der BFH die Möglichkeit einer Betriebsverpachtung abgelehnt (Urteil vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).

    Das FA kann sich für seinen Standpunkt auch nicht auf das BFH-Urteil IV R 174/66 berufen.

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