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   BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69   

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BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69 (https://dejure.org/1970,619)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1970 - VI B 69/69 (https://dejure.org/1970,619)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1970 - VI B 69/69 (https://dejure.org/1970,619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Studienrats für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorbringen einer grundsätzlichen Bedeutung eines Rechtsstreits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 76 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 98, 462
  • BStBl II 1970, 458
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.01.1966 - VI 92/64

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten eines

    Auszug aus BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69
    Die grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Studienrats für ein häusliches Arbeitszimmer kann vom FA nicht durch das Vorbringen dargelegt werden, das BFH-Urteil VI 92/64 vom 21. Januar 1966 (BFH 85, 18, BStBl III 1966, 219) habe keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

    Die grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Studienrats für ein häusliches Arbeitszimmer kann vom FA nicht durch das Vorbringen dargelegt werden, das BFH-Urteil VI 92/64 vom 21. Januar 1966 (BFH 85, 18, BStBl III 1966, 219) habe keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

    Das andere, nur von der Diele aus begehbare Zimmer in Größe von 14, 55 qm will der Steuerpflichtige unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) VI 92/64 vom 21. Januar 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 85 S. 18 - BFH 85, 18 -, BStBl III 1966, 219) beim Lohnsteuer-Jahresausgleich als Arbeitszimmer anerkannt haben.

    Das FA verwies auf die tatsächlichen Unterschiede gegenüber dem Sachverhalt in der BFH-Entscheidung VI 92/64 (a.a.O.): 14, 55 qm gegenüber den damaligen nur 7 qm; Zimmer in der Wohnung gegenüber damals separater Lage; damals bescheidene Ausstattung des Arbeitszimmers bei ausreichendem sonstigen Wohnraum für die Familie, jetzt ein restlicher, der sozialen Stellung des Steuerpflichtigen nicht entsprechender Wohnraum, der eine Nutzung des streitigen Zimmers in größerem Umfang zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht als unwahrscheinlich erscheinen lasse.

    Nach der BFH-Entscheidung VI 92/64 (a.a.O.), so führte das FG aus, sei maßgebend, daß ein häusliches Arbeitszimmer aus Berufsgründen benötigt und tatsächlich so gut wie ausschließlich beruflich benutzt werde.

    Eine geringfügige private Nutzung stehe nach dem Urteil VI 92/64 (a.a.O.) der Anerkennung der Aufwendungen für den Raum als Werbungskosten nicht entgegen.

    Die BFH-Entscheidung VI 92/64 (a.a.O.) habe keine über den damaligen Fall hinausgehende Bedeutung.

    Denn es trifft nicht zu, daß das BFH-Urteil VI 92/64 (a.a.O.) nur einen Einzelfall betreffe und keine weiterreichende Bedeutung habe.

    Das FA irrt also, wenn es glaubt, die Entscheidung VI 92/64 (a.a.O.) habe nur Bedeutung für den damaligen Fall.

    Die Ablehnung des beantragten Werbungskostenabzugs rechtfertigte es beim FG damit, daß das BFH-Urteil VI 92/64 (a.a.O.) keine allgemeine Bedeutung habe, und verwies im übrigen auf die tatsächlichen Unterschiede des jetzigen Streitfalls gegenüber dem damaligen Fall, daß z.B. das Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen doppelt so groß sei und daß der nach Ausscheiden des Arbeitszimmers verbleibende Wohnraum der sozialen Stellung des Steuerpflichtigen nicht angemessen sei.

  • BVerwG, 06.12.1963 - VIII B 29.63

    Anforderungen für die Zulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69
    In einer anderen Entscheidung hat das BVerwG (Beschluß VIII B 29/63 vom 6. Dezember 1963, Neue Juristische Wochenschrift 1964 S. 786) eine als unzureichend zu beanstandende Sachaufklärung für einen Fall verneint, in welchem die nicht durchgeführte Beweisaufnahme - nachher als Verfahrensmangel gerügt - von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei selbst nicht beantragt worden war.
  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69
    Ähnlich hat der IV. Senat in der Entscheidung IV 168/63 S vom 28. Oktober 1964 (BFH 81, 45, BStBl III 1965, 16) ausgesprochen, führe die Würdigung der Tatumstände "nach den Erfahrungen des Lebens zu dem Ergebnis, daß der Raum zwar betrieblich benutzt wurde, daß aber auch eine private Benutzung angenommen werden muß, so steht die private Benutzung der vollen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht entgegen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist".
  • BVerwG, 20.02.1962 - VIII B 190.61

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Revision trotz ungenügender Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69
    Die Zulassung der Revision wegen unzulänglicher Sachaufklärung setzt aber voraus daß sich dem FG in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - VIII B 190/61 vom 20. Februar 1962 in Die Öffentliche Verwaltung 1962 S. 555).
  • BFH, 28.09.1967 - IV R 120/66

    Arbeitsraum - Kosten eines Arbeitsraums - Betriebsausgaben - Wohnung - Private

    Auszug aus BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69
    Weiter heißt es in der Entscheidung IV R 120/66 vom 28. September 1967 (BFH 90, 327, BStBl II 1968, 77), für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für den Arbeitsraum innerhalb einer Wohnung komme es "darauf an, ob der Raum tatsächlich im wesentlichen beruflich benutzt werde, wobei eine geringfügige private Nutzung unschädlich ist".
  • BFH, 02.03.1962 - VI 79/60 S

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Auszug aus BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69
    Denn es ist gerade eines der Anliegen der Rechtsprechung zum Lohnsteuerrecht, aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung den Inhalt des Begriffs der Werbungskosten mit dem der Betriebsausgaben in Übereinstimmung zu bringen; siehe hierzu die Entscheidung des Senats VI 79/60 S vom 2. März 1962 (BFH 74, 513, BStBl III 1962, 192).
  • BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen

    Maßgebend für die Beurteilung des Falles seien die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 21. Januar 1966 VI 92/64 (BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219) und im Beschluß vom 10. März 1970 VI 69/69 (BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458) aufgestellt habe.

    Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, daß Aufwendungen für das Wohnen zu den typischen Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, die auch dann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn sie der Steuerpflichtige zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit macht, und daß deshalb Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt werden können, wenn eine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458, und vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110).

    Die private Mitbenutzung konnte aber auch nicht aus der Möblierung des Zimmers gefolgert werden, da das FG selbst ausgeführt hat, die Möblierung sei mit der vom Kläger angegebenen beruflichen Benutzung vereinbar (vgl. im übrigen auch Beschluß in BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458).

  • BFH, 24.02.1988 - I R 95/84

    Gewinnanteil aus einer ausländischen Betriebsstätte einer inländischen

    Danach muß die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht nur die ermittlungsbedürftigen Punkte bezeichnen, sondern darüber hinaus die Darlegung enthalten, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. März 1970 VI B 69/69, BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458) die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen.
  • FG Berlin, 14.06.1977 - V 53/77
    Dies setzt voraus, daß der Stpfl. den Raum ausschließlich oder doch zumindest ganz überwiegend für berufliche Zwecke nutzt und demgegenüber eine etwaige Benutzung zu anderen als zu beruflichen Zwecken von untergeordneter Bedeutung wäre (BFH-Urteile vom 28.10.1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl. III 1965, 16; vom 21.01.1966 VI 92/64, BFHE 85, 18, BStBl. III 1966, 219; Beschluß vom 10.03.1970 VI B 69/69, BFHE 98, 462, BStBl. II 1970, 458).

    Die ... teilweise Privatbenutzung des Arbeitszimmers durch Ablegen von Sachen ist gegenüber der so gut wie ausschließlich beruflichen Nutzung von untergeordneter Bedeutung und kann deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile IV 168/63 S; VI 92/64; Beschluß VI B 69/69) steuerlich außer Betracht bleiben.

  • FG Hessen, 05.11.2002 - 5 K 1270/02

    Investitionszulage; Betreutes Wohnen; Wohnung; Betreuungsvertrag;

    Die Höhe der Investitionszulage ergibt sich aus dem Antrag der Kläger vom 12. April 2001, deren Berechnung der erkennende Senat ohne eigene Prüfung übernommen hat, weil der Beklagte keine Äußerung zur Höhe der begehrten Investitionszulage abgegeben hat (vgl. Bundesfinanzhof-Beschluss vom 10. März 1970 VI B 69/69, Bundessteuerblatt II 1970, 458 ff.).
  • BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97

    Entschädigung - Ersatz für entgangene Einnahmen - Schaden des Steuerpflichtigen -

    An einer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels fehlt es zudem deshalb, weil es bei einer unterlassenen Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen der Darlegung bedarf, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Verzicht auf das Rügerecht, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozeßordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1970 VI B 69/69, BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458, und vom 17. Mai 1989 II B 45/89, BFH/NV 1990, 576).
  • FG Köln, 20.05.1998 - 15 K 2088/98

    Einschränkung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

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  • BFH, 19.04.1985 - VI R 198/83

    Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer

    Ebenso nimmt allein das Vorhandensein eines Sofas in dem Arbeitszimmer diesem nicht den Charakter als steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer (BFH-Beschluß vom 10. März 1970 VI B 69/69, BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 459).
  • BFH, 25.09.1987 - V B 3/83

    Verfahrensmangel wegen Unterlassung der beantragten Beweiserhebungen

    Die Unterlassung der beantragten Beweiserhebungen stellt keinen Verfahrensmangel (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, weil die erstrebten Beweisergebnisse für die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. März 1970 VI B 69/69, BFHE 89, 462, BStBl II 1970, 458) keine entscheidungserhebliche Bedeutung haben konnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1986 6 C 98/83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177).
  • BFH, 14.08.1981 - VI R 190/78
    NV: Ein 14, 5 qm großes, in einer 79 qm großen Wohnung belegenes Zimmer, das mit einer Bücherschrankwand, einem Klappbett, einem Sessel sowie einem Schreibtisch mit Stuhl eingerichtet ist, kann bei einer unverheirateten Fachlehrerin für Kunst als Arbeitszimmer zu beurteilen sein (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1964 IV 168/63 S sowie BFH-Beschlüsse vom 10.3.1970 VI B 69/69 und vom 19.10.1970 GrS 2/70).2.
  • FG München, 10.12.1997 - 1 K 1965/95
    Eine nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers für berufliche Zwecke wäre jedoch Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung (vgl. Beschluß des BFH vom 10.3.1979 VI B 69/69, BStBl II 1970, 458).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.03.1984 - 1 K 219/83
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