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   BGBl. I 1997 S. 2470   

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BGBl. I 1997 S. 2470 (https://dejure.org/1997,29088)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 24.10.1997, Seite 2470
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106)
  • vom 20.10.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Seither ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Oktober 1997 (BGBl I S. 2470) in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 und 2 GG das Wort "Realsteuern" jeweils durch die Worte "Grundsteuer und Gewerbesteuer" ersetzt worden.
  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum;

    Die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 28 und Art. 106) vom 20. Oktober 1997 (BGBl I S. 2470) erfolgte Einfügung eines weiteren Halbsatzes in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG ("zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle") garantiert den Gemeinden über Art. 106 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus, dass die wirtschaftskraftbezogene Gewerbesteuer nicht abgeschafft wird, ohne dass die Gemeinden an ihrer Stelle eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht erhalten.

    Die kommunale Finanzautonomie sollte so durch die Garantie des Bestandes der Gewerbeertragsteuer oder einer anderen an der Wirtschaftskraft orientierten Steuer mit Verfassungsrang gewährleistet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 a.a.O. juris Rn. 71 unter Berufung auf BTDrucks 13/8488 S. 5; 13/8340 S. 2).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

    Zeitlich nach den Streitjahren ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 28 und 106) vom 20. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2470) in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 und 2 GG das Wort "Realsteuern" jeweils durch die Worte "Grundsteuer und Gewerbesteuer" ersetzt worden.
  • VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 53/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante

    Durch den mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1997 (BGBl 1997 I S. 2470) eingeführten 2. Halbsatz von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach den Gemeinden eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht zustehe, sei indes gewährleistet, dass die Gewerbesteuer nicht abgeschafft werde, ohne dass die Gemeinden eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht erhielten (BVerfGE 125, 141, 159 - 161, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 -, NVwZ 2011, 424, 426).
  • VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 71/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante

    Durch den mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1997 (BGBl 1997 I S. 2470) eingeführten 2. Halbsatz von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach den Gemeinden eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht zustehe, sei indes gewährleistet, dass die Gewerbesteuer nicht abgeschafft werde, ohne dass die Gemeinden eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht erhielten (BVerfGE 125, 141, 159 - 161, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 -, NVwZ 2011, 424, 426).
  • VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 70/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante

    Durch den mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1997 (BGBl 1997 I S. 2470) eingeführten 2. Halbsatz von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach den Gemeinden eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht zustehe, sei indes gewährleistet, dass die Gewerbesteuer nicht abgeschafft werde, ohne dass die Gemeinden eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht erhielten (BVerfGE 125, 141, 159 - 161, BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 -, NVwZ 2011, 424, 426).
  • FG Köln, 19.03.2015 - 13 K 2768/10

    Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 d bis f GewStG

    Dadurch habe der Verfassungsgeber klar zu erkennen gegeben, dass er die Gewerbesteuer in ihrer heutigen Gestalt, zumindest in ihren Grundstrukturen, als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkenne (vergleiche Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2470).
  • FG Hamburg, 17.12.1997 - II 320/97

    Besteuerung des Gewerbekapitals in den alten Bundesländern; Gebotenheit der

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